Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 194/19

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für den Betrieb eines ...-Schnellrestaurants.
Die Klägerin betrieb bis Dezember 2015 auf dem im Nordwesten des Stadtgebiets der Beklagten gelegenen Grundstück Flst.-Nr. ..., ... (im Folgenden „Vorhabengrundstück“) ein ...-Schnellrestaurant. Im Dezember 2015 wurde das Restaurantgebäude durch einen Brand beschädigt und in der Folge abgerissen. Im Nordwesten des Vorhabengrundstücks – lediglich durch einen Weg getrennt – liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., auf dem die ... GmbH einen Betrieb zur Rückgewinnung von Edelmetallen aus diesbezüglichen Abfällen sowie Anlagen zur Metallrückgewinnung – einschließlich einer Galvanik für Edelmetallbäder und einer Halbzeugherstellung – unterhält. Beide Grundstücke befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... sowie des Bebauungsplans Nr. ... (Änderungssatzung) und des (Ergänzungs-)Bebauungsplans Nr. ....
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 30.12.2016die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für den Betrieb eines ... Schnellrestaurants auf dem Vorhabengrundstück.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 05.12.2017 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem beantragten Vorhaben das in Art. 13 der Richtlinie 2012/18 EU (sog. Seveso-III-Richtlinie; im Folgenden: RL 2012/18 EU) geregelte Gebot der Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Störfallbetrieben und schutzwürdigen Nutzungen entgegenstehe. Das Vorabengrundstück befinde sich in direkter Nachbarschaft zum Betriebsgrundstück der ... GmbH, die als Störfallbetrieb unter die RL 2012/18 EU falle. Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich um ein öffentliches Gebäude im Sinne der RL 2012/18 EU. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der Firma ... ergebe, betrage der angemessene Abstand – d.h. der Abstand zwischen dem konkreten Betriebsbereich und schutzwürdigen Einrichtungen – 320 m für Chlor und 222 m für Blausäure, wobei sich das Vorhabengrundstück sowohl innerhalb dieser als auch der Abstandswerte nach 3.1 des Leitfadens KAS-18 befinde. Bei Unterschreitung des angemessenen Abstands könne es zu schwerwiegenden Auswirkungen kommen, die unter Umständen so stark ausfielen, dass die davon betroffenen Personen nicht mehr selber in der Lage seien, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese Situation könne im Falle eines sog. Dennoch-Störfalls bei dem geplanten Vorhaben, einem mit mehr als ca. 60 Personen besuchten Schnellrestaurant eintreten. Aufgrund der zu erwartenden Kunden – überwiegend Laufkundschaft – sei der von einem möglichen Störfall betroffene Personenkreis weder steuerbar, noch könne er sinnvoll auf eine Störfallsituation vorbereitet werden. In unmittelbarer Nähe des Störfallbetriebs befänden sich mehrere schutzwürdige Objekte. Hierbei handele es sich z.B. um Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen und das Restaurant einer Schnellimbisskette. Allein eine solche Vorbelastung könne indes nicht zur Rechtfertigung der ausnahmsweisen Zulassung des geplanten Vorhabens herangezogen werden. Zudem handele es sich vorliegend um eine Gemengelage, in der – bedingt durch die gewachsene Struktur – die gebotenen Abstände in der Vergangenheit nicht eingehalten worden seien. Speziell unter der Betrachtung der Zielvorgabe der RL 2012/18 EU, derartige Gemengelagen künftig zu entzerren, könne die Zulassung der beantragten Nutzung in unmittelbarer Nähe des Störfallbetriebes baurechtlich nicht zugelassen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Vorhaben, das den angemessenen Abstand unterschreite, nur ausnahmsweise zulässig. Im Rahmen des sog. Regel-Ausnahmeverhältnisses bedürfe es hierfür einer besonderen Rechtfertigung. Zwar sei eine Unterschreitung des störfalltechnisch ermittelten angemessenen Abstands möglich, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige Belange für die Zulassung des Vorhabens vorlägen; in Betracht kämen insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange. Da soziale und ökologische Gesichtspunkte indes augenscheinlich nicht gegeben seien, seien allein die wirtschaftlichen Gründe der Klägerin in die Wertung einzubeziehen. Bei dieser Wertung sei zu berücksichtigen, dass der Bauherr grundsätzlich ein schützenwertes Interesse daran habe, sein Grundeigentum durch Errichtung des Vorhabens sinnvoll zu nutzen. Dieses Interesse wiege umso schwerer, wenn sich die angestrebte Nutzung aufdränge, wie z.B. bei der Erweiterung einer bestehenden baulichen Anlage oder wenn sinnvolle Nutzungsalternativen nicht gegeben seien. Eine Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem Schnellrestaurant sei indes nicht zwingend erforderlich, da eine Nutzung gemäß den Vorgaben des Bebauungsplans für andere gewerbliche Zwecke möglich sei.
Durch den Neubau an gleicher Stelle wolle die Klägerin die gute Verkehrsanbindung weiter nutzen. Zudem sei die Grundstücksgröße für die geplante Nutzung optimal und der Standort aufgrund des dort zuvor betriebenen ... stadtübergreifend bekannt. Auf der anderen Seite stehe die Nutzung des angrenzenden Grundstücks durch die ... GmbH, deren Betrieb unter die RL 2012/18 EU falle und die konkreter Parameter bedürfe, um unter den Vorgaben dieser Richtlinie einen sicheren und geordneten Betriebsablauf zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden aber die Leistungsgrenzen des grundsätzlich auch hier anzuwendenden Rücksichtnahmegebots überschritten, wenn die nach der RL 2012/18 EU zu berücksichtigenden „sozioökonomischen Faktoren“ den Rahmen der im Rücksichtnahmegebot abgebildeten gegenseitigen Interessenbeziehungen zwischen dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten verlassen würden. Daher dürfe das Rücksichtnahmegebot nicht so weit ausgelegt werden, dass bei einer Genehmigung des beantragten Vorhabens die gewerblichen Aktivitäten der Firma ... GmbH eingeschränkt würden. Denn diese hätte einen im Rücksichtnahmegebot gründenden Abwehranspruch aufgrund des heranrückenden Vorhabens an den eigenen Betrieb, wenn dies für sie weiterreichende immissionsschutzrechtliche Anforderungen nach sich ziehen würde. Dies aber könne bei dem derzeitigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden, sondern sei aufgrund der unmittelbaren Nähe des Betriebsgrundstücks sowie des dem Gutachten der Firma ... zu entnehmenden hohen Gefährdungsgrads für Leib und Leben sogar wahrscheinlich.
Das beantragte Vorhaben sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu genehmigen. Denn auch wenn bereits zuvor auf dem Vorhabengrundstück ein ...-Schnellrestaurant gestanden habe, sei der Bauantrag baurechtlich neu zu beurteilen, da nach vollständigem Abriss des Gebäudes kein Bestandsschutz mehr bestehe. Der Wiederaufbau eines Gebäudes nach erheblicher Schädigung oder vollständiger Zerstörung sei als Neubau zu beurteilen. Während im Rahmen der Baugenehmigung für das abgerissene Schnellrestaurant vom 15.06.1988 die Problematik der Seveso-Richtlinie noch nicht Bestandteil der baurechtlichen Prüfung gewesen sei, sei die RL 2012/18 EU nunmehr zu berücksichtigen gewesen.
Eine Genehmigung unter dem Gesichtspunkt der Vorgaben der Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz zu der Berücksichtigung des Artikels 13 der Seveso-III-Richtlinie, wonach der Ersatz oder die Änderung eines bereits bestehenden Vorhabens genehmigt werden könne, wenn dadurch das bestehende Gefahrenrisiko verringert würde, käme gleichfalls nicht in Betracht. Denn bei dem beantragten Vorhaben handele es sich weder um den Ersatz eines bestehenden Vorhabens, noch würde durch dieses das Gefahrenrisiko im Vergleich zur vorherigen Nutzung verringert, sondern bliebe vielmehr unverändert, da insbesondere die Größe des Objektes sowie die Anzahl der Sitzgelegenheiten nahezu identisch zu dem früheren Gebäude seien.
Die Klägerin legte gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten am 29.12.2017 Widerspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass sich das Vorhaben als genehmigungsfähig darstelle. Insbesondere liege im Hinblick auf den Störfallbetrieb der ... GmbH eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vor. Im Rahmen der vorzunehmenden „nachvollziehenden Abwägung“ sprächen sehr starke Argumente für die Klägerin. Zunächst sei zu deren Gunsten der von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz im Rahmen ihrer Arbeitshilfe genannte Umstand zu berücksichtigen, dass über die vorliegende Gemengelage hinaus bereits eine intensive schutzbedürftige Nutzung vorhanden sei und man im Vergleich hierzu allein die Ansiedlung eines kleineren öffentlich genutzten Gebäudes plane. Anzuführen seien hier insbesondere die vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, wie beispielsweise der ...-Markt an der .... Großflächige Einzelhandelsbetriebe seien mit besonders hohem Publikumsverkehr verbunden. Die Parkplatzfläche des ...-Marktes reiche unmittelbar bis zur gegenüberliegenden Straßenseite des Störfallbetriebes heran. Demgegenüber solle mit dem beantragten Vorhaben ein Gebäude wiedererrichtet werden, in dem weniger als 100 Besucher zu verzeichnen seien. Erst ab mehr als 100 Personen, die sich bei Verwirklichung eines Bauvorhabens zusätzlich im Gefahrenbereich eines Betriebs befänden, sei dagegen damit zu rechnen, dass nicht nur in Einzelfällen das Gefährdungspotenzial signifikant ansteige und daher auch zusätzliche Überlegungen zur Warnung und Evakuierung der betroffenen Personen erforderlich seien.
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Ganz besonderes Gewicht komme im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung jedoch dem Umstand zu, dass es sich nicht um eine Neuansiedlung, sondern vielmehr um den Wiederaufbau eines infolge eines Brandes abgerissenen Vorhabens handele. Insbesondere von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz sei anerkannt, dass Erweiterungen von bereits bestehenden baulichen Anlagen ebenso wie der Ersatz eines Vorhabens Belange darstellten, die im besonderen Maße für eine Abwägungsentscheidung zugunsten des Bauherren sprächen.
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Und schließlich sei für die Klägerin in die Entscheidung einzustellen, dass eine (vergleichbar) wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit für das Grundstück nicht bestehe. Denn das Vorhabengrundstück sei nach dem Bebauungsplan Nr. 730 mit einem teilweisen Einzelhandelsausschluss belegt. Ähnlich wirtschaftliche Nutzungen schieden daher schon aufgrund städtebaulicher Belange aus. Hinzu komme, dass sich für die verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der geringen Größe des Grundstücks keine Interessenten finden ließen. Eine nach dem Bebauungsplan Nr. 730 noch verbleibende Nutzungsmöglichkeit für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment nach der P. Liste und auch die übliche gewerbliche Nutzung lasse sich regelmäßig auf einem Grundstück dieser Größenordnung in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht unterbringen.
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Auf Seiten der ... GmbH sei in die Abwägung hingegen einzig der Umstand einzustellen, dass deren Betrieb für den Fall der Realisierung des beantragten Vorhabens weiterreichende immissionsschutzrechtliche Anforderungen träfen, sodass sich schon deshalb ein Überwiegen der sehr gewichtigen Belange der Klägerin ergebe. Darüber hinaus sei aber entscheidend auf den allseits bekannten Umstand hinzuweisen, dass auf dem Vorhabengrundstück über viele Jahre hinweg bereits ein ...-Restaurant betrieben worden sei, ohne dass der ... GmbH deshalb nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auferlegt worden seien. Wenn aber die Voraussetzungen dieser Soll-Vorschrift in der Vergangenheit nicht vorgelegen hätten, so sei nicht ersichtlich, weshalb dies nach einem Wiederaufbau der abgebrannten Filiale anders zu beurteilen sein sollte.
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Nach alldem bleibe im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung nur eine rechtskonforme Entscheidung, insbesondere stünden der Baugenehmigungsbehörde insoweit keine Gestaltungsspielräume zu. Der ablehnende Bescheid sei daher aufzuheben und dem Bauantrag zu entsprechen.
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass eine baurechtliche Zulassung des Bauvorhabens wegen des in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Störfallbetriebes ausscheide. Nach Art. 13 Abs. 1 RL 2012/18/EU seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel zu berücksichtigen, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Hierbei hätten sie gemäß Art 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU dafür Sorge zu tragen, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben und öffentlich genutzten Gebäuden ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibe. Das geplante Vorhaben stelle ein öffentliches Gebäude in diesem Sinne dar, da es von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis genutzt bzw. aufgesucht werde, wobei nicht ausgeschlossen sei, dass dieser in Stoßzeiten mehr als 100 Personen umfasse.
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Mit dem Europäischen Gerichtshof sei das Gebot der Berücksichtigung angemessener Abstände nicht nur bei der Bauleitplanung, sondern auch bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu beachten, sofern diesem Gebot – wie hier – nicht bereits bei der Aufstellung der Bauleitpläne Rechnung getragen worden sei. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dies durch richtlinienkonforme Auslegung des in § 15 Abs. 1 BauNVO positivrechtlich verankerten Gebots der Rücksichtnahme zu bewerkstelligen. Dabei sei zunächst zu ermitteln, welcher Abstand für das beantragte Vorhaben angemessen sei und ob dieses innerhalb des ermittelten Abstandes liege. Dies erfordere eine Abschätzung der Risiken und Schäden sowie aller anderen in jedem Einzelfall relevanten Faktoren, wie etwa die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen könnten. Auf der anderen Seite könnten aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden könnten, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden könnten.
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Das Bauvorhaben solle an den Betrieb der ... GmbH unmittelbar östlich angrenzend wiedererrichtet werden und liege nur wenige Meter von den betreffenden Betriebsbereichen entfernt. Damit sei sowohl der seitens der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz im Juli 2013 ermittelte angemessene Abstand von 200 m als auch der sich aus dem Gutachten der Firma ... ergebende angemessene Abstand von 320 m (Chlor) bzw. 220 m (Blausäure) deutlich unterschritten. Zwar führe allein dieser Umstand nicht automatisch zu einer Ablehnung des Vorhabens. Vielmehr sei die Genehmigungsbehörde in einem solchen Fall verpflichtet, in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob ein Unterschreiten des angemessenen Abstands ausnahmsweise vertretbar sei. Die Rechtsprechung verlange insoweit eine Entscheidung im Wege „nachvollziehender Abwägung“. In diese seien neben den für die Ansiedlung des Vorhabens sprechenden „sozioökonomischen Belangen“ des Bauherrn, die Schutzwürdigkeit des betroffenen Betriebs, die Intensität der Beeinträchtigung, das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar sei, sowie der Schutzzweck der Seveso-III-Richtlinie einzustellen. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei die Entscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Denn diese habe die Belange der Klägerin, die der ... GmbH sowie die an der Einhaltung des störfallspezifisch angemessenen Abstands bestehenden Belange einander gegenübergestellt und zutreffend gegeneinander abgewogen.
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Die Beklagte habe hierbei weder verkannt, dass insbesondere wirtschaftliche Gründe für das Vorhaben der Klägerin stritten und diese durch den Neubau an gleicher Stelle deren gute Verkehrsanbindung, die optimale Grundstücksgröße sowie den bereits stadtübergreifend bekannten Standort nutzen wolle. Noch habe sie übersehen, dass der Bauherr bzw. der Grundstückseigentümer ein grundsätzlich schützenswertes Interesse daran habe, sein Grundstück sinnvoll zu nutzen, was umso mehr gelte, je weniger alternative Nutzungsmöglichkeiten in Betracht kämen. Jedoch habe sie zu Recht auch darauf verwiesen, dass eine Bebauung des Grundstücks mit einem Schnellrestaurant nicht zwingend sei und der Bebauungsplan andere, im Sinne des Störfallrechts nicht schützenswerte Nutzungen durchaus zulasse. Dem stehe auch – anders als die Klägerin einwende – weder der nach dem Bebauungsplan Nr. 730 geltende teilweise Einzelhandelsausschluss noch die vermeintlich geringe Grundstücksgröße entgegen, da auch unter Berücksichtigung dieser Umstände zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden.Soweit sich die Klägerin zudem darauf berufe, dass über die bestehende Gemengelage hinaus bereits eine intensive schutzbedürftige Nutzung vorhanden sei und es durch das geplante Schnellrestaurant nicht bzw. nur in geringem Umfang zu einer Risikoerhöhung komme, könne auch dieser Umstand dem Vorhaben nicht – auch nicht ausnahmsweise – zu seiner Zulassung verhelfen. Denn das Vorhabengrundstück grenze unmittelbar an den Störfallbetrieb an und das geplante Schnellrestaurant befände sich nur wenige Meter von den konkreten Betriebsbereichen entfernt. Keine der sich in der Nähe bereits befindlichen Nutzungen liege ebenso nah oder näher an der Gefahrenquelle; auch der von der Klägerin zum Vergleich herangezogene Parkplatz des ...-Marktes liege schräg gegenüber auf der anderen Straßenseite und sei weiter entfernt. Zudem hielten sich auf dem Parkplatz eines Baumarktes üblicherweise nur wenige Kunden gleichzeitig und dann auch nur für einen äußerst geringen Zeitraum auf. Die Verkaufsflächen des ...-Marktes befänden sich dann nochmals etwas weiter weg.
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Weiterhin bestünden Sinn und Zweck des Störfallrechts gerade darin, solche Gemengelagen mit schutzbedürftigen Nutzungen im Gefahrenbereich von Störfallbetrieben zu entzerren. Dem widerspräche es aber im Besonderen, das geplante Schnellrestaurant direkt neben dem Störfallbetrieb als nächstgelegene Nutzung zuzulassen.
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Das Vorhaben der Klägerin sei auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil sie in der Vergangenheit an gleicher Stelle bereits ein Schnellrestaurant betrieben habe, das durch einen Brand zerstört und in der Folge abgerissen worden sei. Denn ein aktiver Bestandsschutz im Sinne eines Anspruchs auf Genehmigung eines Bauvorhabens bestehe nach einheitlicher Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht.
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Die Klägerin hat am 14.01.2019 Klage bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre bereits im Rahmen des Widerspruchs gemachten Ausführungen und trägt sie darüber hinausgehend im Wesentlichen vor, dass bereits in Abrede gestellt werde, dass es sich bei der ... GmbH um einen Störfallbetrieb im Sinne der 12. BImSchV handele, da nicht ersichtlich sei, welche Stoffe dort in den maßgeblichen Mengen vorhanden seien. Zudem werde auch bestritten, dass das Vorhaben den einzuhaltenden angemessenen Abstand unterschreite, da das Gutachten der Firma ... von unzutreffenden Abständen ausgehe. Denn zum einen sei zweifelhaft, ob bei der Ermittlung der Abstände Chlor und Blausäure zu berücksichtigen gewesen seien, da keineswegs feststehe, dass diese beiden Stoffe infolge einer Stoffverwechslung entstünden. Und zum anderen hätte bei der Ermittlung der Abstände auch die Möglichkeit technischer Schutzmaßnahmen im Betrieb der ... GmbH oder dem des geplanten Schnellrestaurants zur Begrenzung möglicher Unfallfolgen – etwa die Abschaltung der Lüftung oder die Errichtung eines Gaszauns – Berücksichtigung finden müssen. Darüber hinaus sei im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass für die Klägerin bezüglich des Vorhabengrundstücks schon deshalb keine andere sinnvolle Nutzungsmöglichkeit bestehe, weil deren alleiniger Unternehmensgegenstand das Betreiben von Schnellrestaurants sei. Und schließlich habe die ... GmbH für den Fall der Verwirklichung des geplanten Schnellrestaurants auch deshalb nicht mit weitergehenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zu rechnen, weil es sich bei dem Gebot zur Wahrung angemessener Sicherheitsabstände ausweislich des § 3 Abs. 5 BImSchV gerade nicht um eine im Wege des § 17 BImSchG durchsetzbare Betreiberpflicht, sondern vielmehr um einen Belang des Bauplanungsrechts handele.
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Die Klägerin beantragt,
22 
die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheides vom 05.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.01.2019 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines ...-Restaurants auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) zu erteilen.
23 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Bescheid vom 05.12.2017 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.01.2019. Zudem führt sie darüberhinausgehend aus, dass – entgegen der Darstellung der Klägerin – das ehemalige Schnellrestaurant durch den Brand im Dezember 2015 nicht lediglich „beschädigt“ worden sei. Vielmehr sei die statische Struktur des Gebäudes durch den Brand zerstört und das Gebäude somit irreparabel beschädigt worden, was einen Wiederaufbau bzw. eine Sanierung unmöglich gemacht habe. Auch sei der Abbruch der Bauruine nicht durch ihr Baurechtsamt „veranlasst“ worden, sondern habe die Klägerin am 21.06.2016 einen Antrag auf Abbruch der baulichen Anlage gestellt. Letztlich komme es hierauf jedoch nicht an, da jedenfalls nach Abbruch des verbliebenen Gebäudes ein Bestandsschutz für das ...-Restaurant entfallen sei. Bei der Prüfung der Erteilung der Baugenehmigung für den „Wiederaufbau“ seien somit – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Vorschriften der RL 2012/18/EU zu berücksichtigen gewesen.
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Dem Gericht lagen die den Vorgang betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr am 30.12.2016 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für den Betrieb eines ...-Schnellrestaurants auf dem Vorhabengrundstück (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt.Denn mit Blick auf den nordwestlich des Vorhabengrundstücks befindlichen Betrieb der ... GmbH lässt es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme vermissen.
29 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... sowie des Bebauungsplans Nr. ... (Änderungssatzung) und des (Ergänzungs-)Bebauungsplans Nr. ..., da diese – jedenfalls in ihrer Gesamtheit – die gemäß § 30 Abs. 1 BauGB an einen qualifizierten Bebauungsplan zu stellenden Anforderungen erfüllen. Das baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme folgt hierbei aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Zur Rücksichtnahme ist hierbei nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 -, NJW BRS 60 Nr. 182; Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, VBlBW 2015,23; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; ders., Beschl. v. 25.11.2019 - 4 B 544/19 -, juris).
30 
Geht es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines öffentlich genutzten Gebäudes im Umkreis eines in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union v. 24.07.2012, L 197/1 – Seveso-III-Richtlinie) fallenden Störfallbetriebs und ist dem in Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU normierten Erfordernis der Wahrung eines „angemessenen Sicherheitsabstandes“ nicht bereits auf Ebene der Bauleitplanung Rechnung getragen worden, so hat dies im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch eine richtlinienkonforme Handhabung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebots zu geschehen. Zu prüfen ist danach, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben einen angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU einhält und falls dies nicht zutrifft, ob es gleichwohl ausnahmsweise zugelassen werden kann. Ist beides nicht gegeben, erweist sich das Vorhaben als rücksichtslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Beschl. v. 28.03.2013 - 4 B 15.12 -, BauR 2013, 1248; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; ders., Beschl. v. 25.11.2019 - 4 B 544/19 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 04.12.2019 - 12 B 1932/19 -, juris). Dies ist hier der Fall.
I.
31 
Der Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU ist vorliegend eröffnet.
32 
1. Bei dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindlichen Betrieb der ... GmbH handelt es sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – um einen gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 2012/18/EU unter die Richtlinie fallenden „Betrieb“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU.
33 
Nach Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU bezeichnet „Betrieb“ den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind. Die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse. Ein „Betrieb der unteren Klasse“ bezeichnet nach Art. 3 Nr. 2 RL 2012/18/EU einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird. Bei einem „Betrieb der oberen Klasse“ handelt es sich nach Art. 3 Nr. 3 RL 2012/18/EU demgegenüber um einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird. Gemäß Art. 3 Nr. 10 RL 2012/18/EU ist ein „gefährlicher Stoff“ ein Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts. Das „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ meint dabei nach Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.
34 
Hieran gemessen handelt es sich bei dem Betrieb der ... GmbH um einen „Betrieb der oberen Klasse“ nach Art. 3 Nr. 3 RL 2012/18/EU. Denn ausweislich der sachverständigen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.10.2019 sind im Betrieb der ... GmbH Gesundheitsgefahren begründende Stoffe der Gefahrenkategorie 1 „H1 AKUT TOXISCH“ in einer Menge von 53,6 t sowie solche der Gefahrenkategorien 2 und 3 „H2 AKUT TOXISCH“ in einer Menge von 200 t tatsächlich vorhanden, sodass die entsprechenden Mengenschwellen der Anlage I der Richtlinie 2012/18/EU – 20 t bzw. 200 t – erreicht bzw. überschritten sind. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu zweifeln, zumal es auch die für den Betrieb zuständige Immissionsschutzbehörde ist. Auch die Klägerin hat solche nicht substantiiert aufgezeigt. Zudem ergibt sich nach der auf Betriebe der oberen Klasse anzuwendenden Additionsregel gemäß Ziffer 4 der Anmerkungen zu Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU ein größerer Wert als 1, nämlich 3,63 bzw. 3,64, sodass auch insoweit der für einen Betrieb der oberen Klasse maßgebliche Schwellenwert überschritten ist. Dabei machen den Hauptanteil an toxischen Stoffen bzw. Gemischen der ... GmbH die Cyanide aus, die nach Ziffer 1 der Anmerkungen zu Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu den akut toxischen Stoffen bzw. Gemischen zählen (vgl. Nr. 006-006-00-X, 006-006-0-7, 006-007-00-5, 020-002-00-5 und 048-004-00-1 der Tabelle 3.1 der VO (EG) Nr. 1272/2008).
35 
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Betrieb der ... GmbH deshalb kein „Betrieb“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 u. 3 RL 2012/18/EU sei, weil nicht „vernünftigerweise vorhersehbar“ sei, dass in einer der Anlagen innerhalb ihres Betriebs gefährliche Stoffe – insbesondere Blausäure und Chlor – bei außer Kontrolle geratenen Prozessen in Mengen anfielen, die den maßgeblichen Mengenschwellen entsprechen oder darüber lägen. Denn sowohl Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU als auch der diesen in nationales Recht umsetzende § 2 Nr. 5 der 12. BImSchV enthält drei selbständige Varianten, die das „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ in einem Betrieb definieren, wobei sich das Merkmal „vernünftigerweise vorhersehbar“ jeweils allein auf die Dritte dieser Varianten bezieht (vgl. Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 90. EL Juni 2019, 12. BImSchV § 2 Rn. 11 f.; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 100). Da hier indes bereits die Erste dieser drei Varianten einschlägig ist, da in dem Betrieb der … GmbH nach der sachverständigen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.10.2019 akut toxische Stoffe – insbesondere Cyanide – in einer die maßgeblichen Schwellenwerte überschreitenden bzw. entsprechenden Menge tatsächlich vorhanden sind, kommt es auf das von der Klägerin in Bezug genommene Merkmal – „vernünftigerweise vorhersehbar“ – vorliegend nicht an.
36 
Darüber hinaus vermag die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass es sich bei dem Betrieb der ... GmbH deshalb nicht um einen „Betrieb“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 u. 3 RL 2012/18/EU handele, weil zumindest zweifelhaft sei, ob das Vorhandensein der in Rede stehenden gefährlichen Stoffe im Betrieb der ... GmbH von der dieser zuletzt erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt sei. Denn zum einen blieb der diesbezügliche Vortrag der Klägerin letztlich unsubstantiiert, zumal sie an anderer Stelle – etwa in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 22.09.2017 – gar nicht in Abrede gestellt hat, dass der Betrieb der ... GmbH derzeit rechtmäßig erfolgt. Und zum anderen kommt es hier für das Vorliegen eines „Betriebs“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU auf die Genehmigungslage auch nicht an. Denn allein für die Zweite der in Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU normierten drei Varianten, d.h. das „vorgesehene Vorhandensein“ gefährlicher Stoffe ist eine Berechtigung zur Herstellung, Lagerung oder sonstigen Verwendung dieser Stoffe erforderlich (vgl. Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 90. EL Juni 2019, 12. BImSchV § 2 Rn. 11 f.). Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist vorliegend jedoch nicht ein „vorgesehenes“, sondern vielmehr ein „tatsächliches Vorhandensein“ gefährlicher Stoffe gegeben.
37 
2. Das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Vorhaben – ein ...-Schnellrestaurant – stellt auch ein „öffentlich genutztes Gebäude“ im Sinne des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU dar. Denn Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU liegt ein weites Verständnis des Begriffs des öffentlich genutzten Gebäudes zugrunde. Es kommt nicht darauf an, ob das Gebäude einem öffentlichen Zweck dient. Entscheidend ist vielmehr – was bei einem Schnellrestaurant wie dem hiesigen unstreitig der Fall ist –, dass das Gebäude über Publikumsverkehr verfügt, d.h. von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis genutzt bzw. aufgesucht wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2015 - 3 S 2101/14 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
II.
38 
Dem in Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU normierten Erfordernis der Wahrung eines „angemessenen Sicherheitsabstandes“ wurde vorliegend auch nicht bereits auf der Ebene der Bauleitplanung Rechnung getragen, so dass dies im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens zu erfolgen hatte. Denn der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... vom 17.07.2014 ist zu entnehmen, dass die Beklagte im Rahmen des diesbezüglichen Planungsverfahrens die Problematik „Störfallbetrieb“ zwar durchaus gesehen hatte und sich der Notwendigkeit eines „angemessenen Sicherheitsabstandes“ bewusst gewesen ist. Indes hat sie unter dem Gesichtspunkt planerischer Zurückhaltung davon abgesehen, die hieraus resultierenden Konflikte bereits abschließend auf der Ebene der Bauleitplanung zu lösen, da sie zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine sachgerechte Konfliktbewältigung vorliegend auch noch im Rahmen nachfolgender Genehmigungsverfahren erfolgen konnte (Begründung zum [Ergänzungs-]Bebauungsplans Nr. ... vom 17.07.2014, S. 38 ff.; vgl. zur nachgelagerten Konfliktbewältigung im Rahmen des § 15 BauNVO BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379).
III.
39 
Das Vorhaben der Klägerin hält zum Betrieb der ... GmbH den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU nicht ein.
40 
1. Der Begriff des „angemessen Sicherheitsabstandes“ ist ein zwar unbestimmter aber anhand störfallspezifischer Faktoren technisch fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Die behördliche Festlegung des angemessenen Abstands unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies hat zur Folge, dass der Genehmigungsbehörde bei der Ausfüllung dieses Rechtsbegriffes ein irgendwie gearteter Beurteilungs- oder Ermessensspielraum nicht zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
41 
Welcher Abstand „angemessen“ ist, ist weder im Unionsrecht noch im innerstaatlichen Recht geregelt. Dies gilt insbesondere für die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) vom 15. März 2017. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der angemessene Abstand im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen. Im Falle der Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs sind der Anstieg des Unfallrisikos oder die Verschlimmerung der Unfallfolgen zu bewerten. Das erfordert eine Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen in jedem Einzelfall relevanten (störfall-) „spezifischen Faktoren“, die je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können. Das wird in aller Regel nicht ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein. Trotz Hinzuziehung dieses Sachverstandes darf aber nicht verkannt werden, dass der Ausdruck „angemessener Abstand“ einen erheblichen Auslegungsspielraum belässt. Es kann keine präzisen, absoluten und objektiven Grenzen der „Gefahrenzone“ um einen Betrieb geben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
42 
Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können, sind die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können, zu berücksichtigen. Diese Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner vorhabenbedingte Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden können, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
43 
Im Hinblick auf sonstige – nicht störfallspezifische – Belange unterliegt der angemessene Abstand demgegenüber keiner Relativierung. Insbesondere haben „sozioökonomische“ Faktoren, die für die Realisierung des heranrückenden Vorhabens sprechen, bei der Festlegung des „angemessenen“ Abstands außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
44 
2. Vorliegend ist von einem angemessenen Sicherheitsabstand von mindestens 200 m auszugehen.
45 
Dies ergibt sich zunächst aus der Empfehlung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz an die Beklagte vom Juli 2013, worin davon ausgegangen wurde, dass im Rahmen der Bauleitplanung ein angemessener Abstand von 200 m zu dem Betrieb der ... GmbH einzuhalten sei. Weiterhin kommt auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Firma ... zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung des Szenarios „Freisetzung von Blausäure in Folge einer Stoffverwechslung“ der angemessene Abstand 222 m beträgt. Darüber hinaus ist auch der Anlage 2 des Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit „KAS-18“ ein angemessener Abstand zu entnehmen, der für Blausäure bzw. Cyanwasserstoff mindestens 227 m beträgt (vgl. Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit „Empfehlung für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“ (KAS 18, S. 31).
46 
Dem vermag die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass das Gutachten der Firma ... bei der Ermittlung des angemessenen Abstands den Stoff Blausäure nicht hätte berücksichtigen dürfen, da nicht im Sinne des Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU „vernünftigerweise vorhersehbar“ sei, dass im Betrieb der ... GmbH Blausäure in Folge einer Stoffverwechslung entstehen könne. Denn die Frage, ob es „vernünftigerweise vorhersehbar“ ist, dass ein bestimmter gefährlicher Stoff bei außer Kontrolle geratenen Prozessen in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfällt, ist allein für das „Vorhandensein“ dieses Stoffs in dem jeweiligen Betrieb von Bedeutung und damit allein dafür, ob überhaupt ein „Betrieb“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU gegeben ist. Hingegen ist weder der Definition des „schweren Unfalls“ nach Art. 3 Nr. 13 RL 2012/18/EU noch der der „Gefahr“ oder des „Risikos“ nach Art. 3 Nr. 14 und 15 RL 2012/18/EU zu entnehmen, dass bei der Abschätzung der Risiken und Gefahren, die von einem schweren Unfall innerhalb des jeweiligen Betriebs für die Öffentlichkeit ausgehen können, nur solche gefährlichen Stoffe zu berücksichtigen wären, deren Anfallen innerhalb des Betriebs „vernünftigerweise vorhersehbar“ sind. Vielmehr geht die Kommission für Anlagensicherheit in ihrer Arbeitshilfe KAS 32 – „Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18“ – davon aus, dass zur Ermittlung der angemessenen Abstände speziell bei Galvanikbetrieben nicht nur jene Stoffe zu berücksichtigen sind, die in diesen Betrieben typischerweise vorkommen, sondern auch solche giftigen gasförmigen Reaktionsprodukte, die in Kontakt mit anderen, ebenfalls in diesen Betrieben bestimmungsgemäß vorkommenden Stoffen entstehen können. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere die Freisetzung von Cyanwasserstoff (Blausäure) infolge Vermischung von Cyaniden mit Säuren von Bedeutung, wobei insbesondere das folgende Szenario zu untersuchen sei: „Zugabe der größten, nach den örtlichen Betriebsbedingungen zu erwartenden Dosiermenge an Cyaniden in ein Bad, das Säure enthält und – als separater Fall zu betrachten – umgekehrt“ (vgl. KAS-32, S. 10 f.). Da es sich bei der ... GmbH aber – zumindest auch – um einen Galvanikbetrieb handelt, der toxische Stoffe vor allem in Form von Cyaniden vorhält, ist es nicht zu beanstanden, sondern vielmehr sachgerecht, dass dem Gutachten der Firma ... – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Arbeitshilfe KAS-32 – als maßgebliches Szenario die Entstehung von Blausäure aufgrund der Vermischung cyanidhaltiger Lösung mit säurehaltigen Abfällen in Folge einer Stoffverwechslung zugrunde liegt.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin war bei der Bemessung des angemessenen Sicherheitsabstandes auch nicht die Möglichkeit technischer Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen im Betriebsbereich der ... GmbH zu berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind derartige technischen Maßnahmen im Betriebsbereich des Störfallbetriebes nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Betreiber des Störfallbetriebes auferlegt werden können. Als Rechtsgrundlage für eine dahingehende Anordnung käme hier allenfalls § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 bis 4 der 12. BImSchV in Betracht. Wie die Klägerin jedoch selbst vorgetragen hat, sind die Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorliegend nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch sind dahingehende Anhaltspunkte für die Kammer ersichtlich, dass die ... GmbH ihren aus § 3 Abs. 1 bis 4 der 12. BImSchV folgenden Betreiberpflichten bislang nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.
48 
Soweit die Klägerin darüber hinaus die Möglichkeit technischer Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen in Bezug auf ihr eigenes Vorhaben anführt, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn zum einen sind ihrem Bauantrag keine dahingehenden Maßnahmen zu entnehmen und zum anderen sind die nunmehr mit Schriftsatz vom 03.01.2020 angeführten Maßnahmen – Abschaltung der Lüftung und Errichtung eines Gaszauns – sowohl hinsichtlich ihrer Ausführung als auch ihrer Wirkweise zu unkonkret und unspezifisch, als dass sie bei der Bemessung der angemessenen Abstände hätten berücksichtigt werden können. Insbesondere hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, inwieweit diese Maßnahmen geeignet wären, einer etwaigen Gefährdung der Besucher des Schnellrestaurants – einschließlich jener des Drive-In-Bereichs – entgegenzuwirken, falls es im Betrieb der ... GmbH zu einer unkontrollierten Freisetzung hochtoxischer Stoffe – speziell von Blausäure – käme.
49 
3. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben unterschreitet auch den angemessenen Abstand von mindestens 200 m, da der Abstand zwischen dem geplanten Schnellrestaurant und dem Betrieb der ... GmbH ca. 25 m betragen soll.
IV.
50 
Das Vorhaben durfte vorliegend auch nicht ausnahmsweise innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zugelassen werden.
51 
1. Die Tatsache, dass ein öffentlich genutztes Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand zu einem Störfallbetrieb nicht einhält, führt noch nicht zwangsläufig dazu, dass es rücksichtslos und damit unzulässig ist. Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU verlangt (lediglich) – soweit dies wie hier noch nicht auf der Ebene der Bauleitplanung erfolgt ist –, dass im Genehmigungsverfahren die unter störfallspezifischen Gesichtspunkten angemessenen Abstände bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden. Zwar wird mit jedem Vorhaben, das den angemessenen Abstand unterschreitet, der störfallrechtlich unerwünschte Zustand in der Regel weiter verfestigt. Gleichwohl zwingt Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU nicht dazu, Neuansiedlungen in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ausnahmslos abzulehnen und das Abstandskriterium damit zum alleinigen Genehmigungskriterium zu machen. Das Abstandskriterium ist grundsätzlich nicht im Sinne eines Verschlechterungsverbots zu verstehen. Eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstandes ist vielmehr ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange – insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) – für die Zulassung des Vorhabens streiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
52 
Von diesem Grundsatz ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn der angemessene Abstand zwischen schutzbedürftiger Nutzung und Störfallbetrieb erstmals unterschritten wird. Dann ist das Abstandsgebot regelmäßig als Verschlechterungsverbot zu verstehen. Da Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU die zeitliche Vorgabe enthält, dem Erfordernis der Wahrung eines angemessenen Abstands „langfristig“ Rechnung zu tragen, sind dort, wo Abstände bereits eingehalten werden, diese auch zukünftig zu wahren. Eine bereits bestehende Vorbelastung bzw. Gemengelage ist somit Voraussetzung dafür, dass Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU einen Wertungsspielraum eröffnet. Hingegen wird die erstmalige Schaffung einer Gemengelage im Regelfall unzulässig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
53 
Bei der wertenden Entscheidung, ob ein schutzwürdiges Vorhaben innerhalb des angemessenen Abstandes zu einem Störfallbetrieb zugelassen werden kann, ist dem Abstandserfordernis „in spezifischer Weise“ Rechnung zu tragen. Verlangt wird eine die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierende „nachvollziehende“ Abwägung, die insbesondere der grundlegenden Wertung des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU gebührend Rechnung trägt, dass ein Unterschreiten des angemessenen Sicherheitsabstands nur ausnahmsweise zulässig ist und es hierzu einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Anders als die planerische Abwägung der Gemeinde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geht die „nachvollziehende“ Abwägung im Rahmen der gebundenen Zulassungsentscheidung nicht mit Gestaltungsspielräumen der Baugenehmigungsbehörde einher. Vielmehr handelt es sich um einen Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; Otting/Olgemöller, NVwZ 2013, 1396; Uechtritz, NVwZ 2013, 724; sowie grundlegend zur „nachvollziehenden“ Abwägung BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17).
54 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der „nachvollziehenden“ Abwägung im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, die auf einen bipolaren Interessenausgleich ausgerichtet ist, weitaus engere Grenzen gesetzt sind als der planerischen Abwägung im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens. Es sind nicht sämtliche denkbaren „sozioökonomischen Faktoren“ zu berücksichtigen, die die Zulassung eines Vorhabens rechtfertigen können. Städtebauliche oder sonstige öffentliche Gründe müssen unberücksichtigt bleiben. Soll ein Vorhaben aus öffentlichen Interessen, insbesondere städtebaulichen Gründen, zugelassen werden, kann dies nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans erfolgen, bei dessen Aufstellung die Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU im Rahmen des Abwägungsgebots planerisch zu bewältigen und vor allem auch zu verantworten sind. Im Rahmen dieser planerischen Entscheidung ist auch zu prüfen, ob Alternativstandorte für das Vorhaben gegeben sind. Bei der nachvollziehenden Abwägung sind deshalb gleichsam (nur) bipolar die für die Ansiedlung des Vorhabens sprechenden „sozioökonomischen“ Belange des Bauherrn dem in der Seveso-III-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Interesse gegenüberzustellen, die Folgen eines „schweren Unfalls“ zu begrenzen. Das Material der nachvollziehenden Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist folglich regelmäßig beschränkt auf die Interessen des Bauherren bzw. des Eigentümers des Baugrundstücks an einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks und die Belange, die an der Einhaltung des störfallspezifisch angemessenen Abstandes bestehen, das heißt das Risiko zu begrenzen, das insbesondere für das potentielle Publikum des öffentlich genutzten Gebäudes besteht (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; Otting/Olgemöller, NVwZ 2013, 1396; Uechtritz, NVwZ 2013, 724).
55 
Dabei wird das „einfache“ Interesse des Bauherrn an einer wirtschaftlich möglichst sinnvollen Nutzung des betreffenden Grundstücks aufgrund der Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU zugrundeliegenden Wertung regelmäßig nicht geeignet sein, die nachvollziehende Abwägung zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen. Anderes kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn sich die angestrebte Nutzung „aufdrängt“, etwa im Fall der Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs oder wenn alternative wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ausscheiden (vgl. Uechtritz, NVwZ 2013, 724; Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Arbeitshilfe - Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, April 2018, S. 12).
56 
2. Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe kann hier dahingestellt bleiben, ob die Zulassung des klägerischen Vorhabens bereits deshalb ausscheidet, weil es näher an den Störfallbetrieb heranrückt als jedes andere ebenfalls innerhalb des angemessenen Abstands befindliche öffentlich genutzte Gebäude (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485). Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass aufgrund der innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands bereits vorhandenen vergleichbaren Nutzungen (vgl. ...-Gutachten, S. 17 f.) ein Wertungsspielraum bei der Zulassung ihres Vorhabens bestünde, fiele die dann erforderliche nachvollziehende Abwägung zu ihren Lasten aus.
57 
a) Gegen die Genehmigung des in Rede stehenden Vorhabens spricht das in Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse, die Folgen eines „schweren Unfalls“ zu begrenzen, weshalb der angemessene Sicherheitsabstand von öffentlich genutzten Gebäuden regelmäßig frei bleiben soll. Dieses Interesse wiegt vorliegend umso schwerer, als das geplante Schnellrestaurant in einer Entfernung von lediglich rund 25 m zu dem Betrieb der ... GmbH errichtet werden soll und es damit den angemessenen Sicherheitsabstand von mindestens 200 m nicht nur ganz erheblich unterschreitet, sondern auch mehr als jedes andere öffentlich genutzte Gebäude, das sich bereits jetzt innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands befindet. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei auch nicht um einen bloßen – von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz in ihrer Arbeitshilfe dargestellten – „Bagatellfall“, der nur in geringem Umfang zu einer Risikoerhöhung führt. Insbesondere geht es nicht allein um die Ansiedlung eines kleineren öffentlich genutzten Gebäudes mit begrenztem Publikumsverkehr (vgl. Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Arbeitshilfe - Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, April 2018, S. 13). Denn wie den dem Bauantrag beigefügten Unterlagen und Zeichnungen zu entnehmen ist, soll das geplante Schnellrestaurant neben den stets anwesenden bis zu acht Beschäftigten (vgl. S. 26 d. A.) nicht nur über Sitzmöglichkeiten für – soweit ersichtlich – 76 Personen (vgl. S. 85 d.A.) sowie über einen von mehreren Pkw gleichzeitig nutzbaren Drive-In-Bereich verfügen. Vielmehr wird ein Schnellrestaurant wie das Vorliegende auch typischerweise zusätzlich von solchen Gästen aufgesucht, die dieses allein zum Zwecke des Erwerbs von Speisen und Getränken betreten, ohne dort einen Sitzplatz einnehmen zu wollen. Vor diesem Hintergrund aber ist es keineswegs ausgeschlossen, sondern angesichts des – wie die Klägerin selbst betont hat – attraktiven Standorts durchaus wahrscheinlich, dass sich auf dem Vorhabengrundstück zu Stoßzeiten mehr als 100 Personen aufhalten werden, sodass von den Folgen eines schweren Unfalls auf dem Nachbargrundstück eine nicht nur unerhebliche Anzahl zusätzlicher Personen betroffen wäre. Weiterhin kommt risikoerhöhend hinzu, dass Schnellrestaurants durch besonders lange Öffnungszeiten – hier: täglich von 8.00 Uhr bis 02.00 Uhr – gekennzeichnet sind, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle eines schweren Unfalls Gäste in dem Restaurant der Klägerin anwesend wären. Und schließlich wird es sich bei diesen Gästen nicht nur häufig um minderjährige Personen – insbesondere Familien mit kleinen Kindern handeln, sondern – insbesondere aufgrund der Autobahnnähe – vielfach auch um ortsfremde Laufkundschaft, die weder mit der Örtlichkeit hinreichend vertraut ist, noch durch Schulungen auf einen etwaigen Störfall vorbereitet werden kann.
58 
b) Zugunsten der Klägerin streitet demgegenüber allein ihr wirtschaftliches Interesse an einer möglichst profitablen Nutzung des Vorhabengrundstücks, dem angesichts der durch das Vorhaben eintretenden wesentlichen Risikoerhöhung indes keine das Interesse an der Einhaltung der angemessenen Sicherheitsabstände überwiegende Bedeutung beigemessen werden kann.
59 
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt ihrem wirtschaftlichen Interesse auch nicht deshalb ein die nachvollziehende Abwägung zu ihren Gunsten entscheidend beeinflussendes Gewicht zu, weil sie auf dem Vorhabengrundstück bereits bis Dezember 2015 ein ...-Schnellrestaurant betrieben hat, dessen Gebäude durch einen Brand irreparabel beschädigt und in der Folge vollständig beseitigt worden ist.
60 
Zunächst kann sich die Klägerin insoweit nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes berufen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Bestandsschutz nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet werden, sondern findet grundsätzlich nur im Umfang und nach Maßgabe der einfach gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG statt (grundlegend BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523; sowie hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.09.2012 - 3 S 2236/11 -, NVwZ-RR 2012, 919). Da eine dem § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vergleichbare Vorschrift vorliegend jedoch nicht zur Anwendung gelangt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein etwaiger Bestandsschutz jedenfalls mit vollständiger Beseitigung der Bausubstanz durch Zerstörung bzw. Abbruch des Gebäudes erlischt und die neuerliche Errichtung eines gleichen Gebäudes am selben Standort allein nach Maßgabe der für einen Neubau geltenden Rechtsvorschriften zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 -,NVwZ 1991, 1076; Bayerischer VGH, Urt. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 -, NVwZ-RR 2007, 512; VG Augsburg, Beschl. v. 21.09.2011 - Au 5 S 11.1042 -, juris).
61 
Da der Klägerin der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes folglich nicht zur Seite steht, sondern die von ihr beantragte „Wiedererrichtung“ nach dem zuvor Gesagten vielmehr einen Neubau darstellt, spricht manches dafür, dieser gesetzlichen Wertentscheidung im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung konsequenterweise dadurch Rechnung zu tragen, dass die vorherige Grundstücksnutzung der Klägerin hierbei keine Berücksichtigung findet und sie insoweit nicht anders zu behandeln ist, als wenn der Bauantrag von einem Dritten gestellt worden wäre.
62 
Aber selbst wenn man die vorherige Grundstücksnutzung der Klägerin – etwa, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in Anlehnung an den zu § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Gedanken der „prägenden Nachwirkung“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360; Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 -, BauR 2017, 1322) – als einen im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung zu berücksichtigenden Belang ansehen wollte, wäre diesem angesichts der aufgezeigten Risikoerhöhung, die mit der Neuerrichtung des Schnellrestaurants insbesondere aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zu dem Störfallbetrieb einhergeht, keine durchgreifende Bedeutung beizumessen.
63 
Dabei vermag die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass für die vergleichende Beurteilung, inwieweit die Verwirklichung des geplanten Schnellrestaurants innerhalb der bereits vorhandenen Gemengelage eine Risikoerhöhung bewirke, nicht auf die derzeitige Situation des Vorhabengrundstücks, sondern vielmehr auf dessen Nutzung vor der brandbedingten Zerstörung des Schnellrestaurants im Dezember 2015 abzustellen sei. Denn zum einen endete diese inzwischen über vier Jahre zurückliegende Nutzung durch die Zerstörung des Schnellrestaurants und hat sie hierdurch ihren Bestandschutz verloren, weshalb schon deshalb ein Vergleich zu dieser früheren Nutzung nicht sachgerecht ist. Und zum anderen streitet für einen Vergleich mit der derzeitigen Grundstückssituation auch der Zweck des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU, wonach dem Erfordernis angemessener Sicherheitsabstände langfristig Rechnung zu tragen ist. Denn in Ansehung dieses Zwecks stellt die derzeitige Grundstückssituation einen nach dem Sinn und Zweck der Seveso-III-Richtlinie durchaus erstrebenswerten Zustand dar, weshalb es sinnwidrig wäre, für eine vergleichende Beurteilung der Risikoerhöhung auf die Grundstücksnutzung vor Dezember 2015 abzustellen, da dies letztlich eine Perpetuierung dieser – aus Sicht des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU – unerwünschten Grundstückssituation zur Folge hätte, mit der Folge, dass der Zweck dieser Bestimmung letztlich unerreichbar bliebe.
64 
bb) Auch drängt sich die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung vorliegend nicht etwa deshalb auf, weil für sie – jedenfalls nach ihrem Vortrag – eine vergleichbar profitable Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Vorhabengrundstücks nicht besteht. Soweit sie insoweit geltend macht, dass der Bebauungsplan Nr. 730 das Vorhabengrundstück mit einem teilweisen Einzelhandelsausschluss belege, ist dies zwar zutreffend, da sich das Vorhabengrundstück nach den zeichnerischen Festsetzungen dieses Bebauungsplans in der grün umrandeten „Zone 1“ befindet, in der nach § 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment ausgeschlossen sind. Indes ändert dies nichts daran, dass für das Vorhabengrundstück – auch in Ansehung seiner Größe – nach wie vor eine Vielzahl von anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten insbesondere in Form nicht öffentlich genutzter Gewerbebetriebe besteht. Dass diese Nutzungen genauso oder auch nur vergleichbar profitabel wie die beantragte Nutzung zu sein hätten, ist indes ein Rechtssatz, der der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden kann.
65 
cc) Auch der Umstand, dass der – vom Gesellschaftszweck zu unterscheidende (vgl. nur Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 1 Rn. 2 ff.) – Unternehmensgegenstand der Klägerin (allein) im Betreiben von Schnellrestaurants besteht, mag zwar durchaus zutreffend sein, kann indes nicht dazu führen, dass deshalb ihrem privaten Interesse an der Errichtung eines Schnellrestaurants auf dem Vorhaben-grundstück ein das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Folgen eines „schweren Unfalls“ überwiegendes Gewicht beizumessen wäre. Denn dies hätte eine Privilegierung der Klägerin gegenüber natürlichen Personen sowie juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit einem anderen bzw. umfassenderen Unternehmensgegenstand zur Folge, was jedoch schon deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, weil es sich bei dem Unternehmensgegenstand um eine privatautonom gewählte Satzungsbestimmung handelt, die von den Gesellschaftern jederzeit – unter Beachtung der maßgeblichen Formvorschriften (insb. § 53 Abs. 2 GmbHG) – geändert werden kann. Zudem ist nicht die Klägerin, sondern – ausweislich des Grundbuchs – eine Frau Jutta Müller Eigentümerin des Vorhabengrundstücks, die jedoch als natürliche Person keinem Unternehmensgegenstand unterliegt, der sie in einer anderweitigen Nutzung des Vorhabengrundstücks beschränken würde. Und schließlich hätte es andernfalls der jeweilige Grundstückseigentümer in der Hand, den Bauantrag von einer – gegebenenfalls allein zu diesem Zweck gegründeten – juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft mit einem entsprechend eng formulierten Unternehmensgegenstand stellen zu lassen, um auf diese Weise eine Baugenehmigung zu erhalten, die ihm selbst verwehrt bleiben müsste.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
67 
Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO).
68 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
69 
Beschluss vom 22.01.2020
70 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 20.03.2019 auf 42.465,00 EUR festgesetzt.
71 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Ziffer 9.1.2.1 und 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013. Dabei geht die Kammer vorliegend von einem Wert von 300,00 EUR pro m2 aus, der mit der Nutzfläche des geplanten Schnellrestaurants – ohne Nebenräume – von 141,55 m2 (112,71 m2 [Gastraum] + 28,84 m2 [Terrasse]) zu multiplizieren war.
72 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
27 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr am 30.12.2016 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für den Betrieb eines ...-Schnellrestaurants auf dem Vorhabengrundstück (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da es das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt.Denn mit Blick auf den nordwestlich des Vorhabengrundstücks befindlichen Betrieb der ... GmbH lässt es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme vermissen.
29 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des beantragten Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... sowie des Bebauungsplans Nr. ... (Änderungssatzung) und des (Ergänzungs-)Bebauungsplans Nr. ..., da diese – jedenfalls in ihrer Gesamtheit – die gemäß § 30 Abs. 1 BauGB an einen qualifizierten Bebauungsplan zu stellenden Anforderungen erfüllen. Das baunachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme folgt hierbei aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Zur Rücksichtnahme ist hierbei nicht nur derjenige verpflichtet, der Störungen verursacht, sondern auch derjenige, der ein schutzbedürftiges Vorhaben in der Nachbarschaft einer störenden Anlage errichtet. Nicht nur Vorhaben, von denen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sondern auch solche, die sich unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aussetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 -, NJW BRS 60 Nr. 182; Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -, BauR 2013, 934; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, VBlBW 2015,23; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; ders., Beschl. v. 25.11.2019 - 4 B 544/19 -, juris).
30 
Geht es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines öffentlich genutzten Gebäudes im Umkreis eines in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union v. 24.07.2012, L 197/1 – Seveso-III-Richtlinie) fallenden Störfallbetriebs und ist dem in Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU normierten Erfordernis der Wahrung eines „angemessenen Sicherheitsabstandes“ nicht bereits auf Ebene der Bauleitplanung Rechnung getragen worden, so hat dies im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch eine richtlinienkonforme Handhabung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebots zu geschehen. Zu prüfen ist danach, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben einen angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU einhält und falls dies nicht zutrifft, ob es gleichwohl ausnahmsweise zugelassen werden kann. Ist beides nicht gegeben, erweist sich das Vorhaben als rücksichtslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Beschl. v. 28.03.2013 - 4 B 15.12 -, BauR 2013, 1248; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; ders., Beschl. v. 25.11.2019 - 4 B 544/19 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 04.12.2019 - 12 B 1932/19 -, juris). Dies ist hier der Fall.
I.
31 
Der Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU ist vorliegend eröffnet.
32 
1. Bei dem auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindlichen Betrieb der ... GmbH handelt es sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – um einen gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 2012/18/EU unter die Richtlinie fallenden „Betrieb“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU.
33 
Nach Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU bezeichnet „Betrieb“ den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind. Die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse. Ein „Betrieb der unteren Klasse“ bezeichnet nach Art. 3 Nr. 2 RL 2012/18/EU einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird. Bei einem „Betrieb der oberen Klasse“ handelt es sich nach Art. 3 Nr. 3 RL 2012/18/EU demgegenüber um einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird. Gemäß Art. 3 Nr. 10 RL 2012/18/EU ist ein „gefährlicher Stoff“ ein Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts. Das „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ meint dabei nach Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.
34 
Hieran gemessen handelt es sich bei dem Betrieb der ... GmbH um einen „Betrieb der oberen Klasse“ nach Art. 3 Nr. 3 RL 2012/18/EU. Denn ausweislich der sachverständigen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.10.2019 sind im Betrieb der ... GmbH Gesundheitsgefahren begründende Stoffe der Gefahrenkategorie 1 „H1 AKUT TOXISCH“ in einer Menge von 53,6 t sowie solche der Gefahrenkategorien 2 und 3 „H2 AKUT TOXISCH“ in einer Menge von 200 t tatsächlich vorhanden, sodass die entsprechenden Mengenschwellen der Anlage I der Richtlinie 2012/18/EU – 20 t bzw. 200 t – erreicht bzw. überschritten sind. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu zweifeln, zumal es auch die für den Betrieb zuständige Immissionsschutzbehörde ist. Auch die Klägerin hat solche nicht substantiiert aufgezeigt. Zudem ergibt sich nach der auf Betriebe der oberen Klasse anzuwendenden Additionsregel gemäß Ziffer 4 der Anmerkungen zu Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU ein größerer Wert als 1, nämlich 3,63 bzw. 3,64, sodass auch insoweit der für einen Betrieb der oberen Klasse maßgebliche Schwellenwert überschritten ist. Dabei machen den Hauptanteil an toxischen Stoffen bzw. Gemischen der ... GmbH die Cyanide aus, die nach Ziffer 1 der Anmerkungen zu Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu den akut toxischen Stoffen bzw. Gemischen zählen (vgl. Nr. 006-006-00-X, 006-006-0-7, 006-007-00-5, 020-002-00-5 und 048-004-00-1 der Tabelle 3.1 der VO (EG) Nr. 1272/2008).
35 
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Betrieb der ... GmbH deshalb kein „Betrieb“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 u. 3 RL 2012/18/EU sei, weil nicht „vernünftigerweise vorhersehbar“ sei, dass in einer der Anlagen innerhalb ihres Betriebs gefährliche Stoffe – insbesondere Blausäure und Chlor – bei außer Kontrolle geratenen Prozessen in Mengen anfielen, die den maßgeblichen Mengenschwellen entsprechen oder darüber lägen. Denn sowohl Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU als auch der diesen in nationales Recht umsetzende § 2 Nr. 5 der 12. BImSchV enthält drei selbständige Varianten, die das „Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ in einem Betrieb definieren, wobei sich das Merkmal „vernünftigerweise vorhersehbar“ jeweils allein auf die Dritte dieser Varianten bezieht (vgl. Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 90. EL Juni 2019, 12. BImSchV § 2 Rn. 11 f.; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 3 Rn. 100). Da hier indes bereits die Erste dieser drei Varianten einschlägig ist, da in dem Betrieb der … GmbH nach der sachverständigen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.10.2019 akut toxische Stoffe – insbesondere Cyanide – in einer die maßgeblichen Schwellenwerte überschreitenden bzw. entsprechenden Menge tatsächlich vorhanden sind, kommt es auf das von der Klägerin in Bezug genommene Merkmal – „vernünftigerweise vorhersehbar“ – vorliegend nicht an.
36 
Darüber hinaus vermag die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass es sich bei dem Betrieb der ... GmbH deshalb nicht um einen „Betrieb“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 u. 3 RL 2012/18/EU handele, weil zumindest zweifelhaft sei, ob das Vorhandensein der in Rede stehenden gefährlichen Stoffe im Betrieb der ... GmbH von der dieser zuletzt erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt sei. Denn zum einen blieb der diesbezügliche Vortrag der Klägerin letztlich unsubstantiiert, zumal sie an anderer Stelle – etwa in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 22.09.2017 – gar nicht in Abrede gestellt hat, dass der Betrieb der ... GmbH derzeit rechtmäßig erfolgt. Und zum anderen kommt es hier für das Vorliegen eines „Betriebs“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU auf die Genehmigungslage auch nicht an. Denn allein für die Zweite der in Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU normierten drei Varianten, d.h. das „vorgesehene Vorhandensein“ gefährlicher Stoffe ist eine Berechtigung zur Herstellung, Lagerung oder sonstigen Verwendung dieser Stoffe erforderlich (vgl. Hansmann/König, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 90. EL Juni 2019, 12. BImSchV § 2 Rn. 11 f.). Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist vorliegend jedoch nicht ein „vorgesehenes“, sondern vielmehr ein „tatsächliches Vorhandensein“ gefährlicher Stoffe gegeben.
37 
2. Das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Vorhaben – ein ...-Schnellrestaurant – stellt auch ein „öffentlich genutztes Gebäude“ im Sinne des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU dar. Denn Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU liegt ein weites Verständnis des Begriffs des öffentlich genutzten Gebäudes zugrunde. Es kommt nicht darauf an, ob das Gebäude einem öffentlichen Zweck dient. Entscheidend ist vielmehr – was bei einem Schnellrestaurant wie dem hiesigen unstreitig der Fall ist –, dass das Gebäude über Publikumsverkehr verfügt, d.h. von einem unbegrenzten und wechselnden Personenkreis genutzt bzw. aufgesucht wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.04.2015 - 3 S 2101/14 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
II.
38 
Dem in Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU normierten Erfordernis der Wahrung eines „angemessenen Sicherheitsabstandes“ wurde vorliegend auch nicht bereits auf der Ebene der Bauleitplanung Rechnung getragen, so dass dies im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens zu erfolgen hatte. Denn der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... vom 17.07.2014 ist zu entnehmen, dass die Beklagte im Rahmen des diesbezüglichen Planungsverfahrens die Problematik „Störfallbetrieb“ zwar durchaus gesehen hatte und sich der Notwendigkeit eines „angemessenen Sicherheitsabstandes“ bewusst gewesen ist. Indes hat sie unter dem Gesichtspunkt planerischer Zurückhaltung davon abgesehen, die hieraus resultierenden Konflikte bereits abschließend auf der Ebene der Bauleitplanung zu lösen, da sie zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine sachgerechte Konfliktbewältigung vorliegend auch noch im Rahmen nachfolgender Genehmigungsverfahren erfolgen konnte (Begründung zum [Ergänzungs-]Bebauungsplans Nr. ... vom 17.07.2014, S. 38 ff.; vgl. zur nachgelagerten Konfliktbewältigung im Rahmen des § 15 BauNVO BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379).
III.
39 
Das Vorhaben der Klägerin hält zum Betrieb der ... GmbH den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU nicht ein.
40 
1. Der Begriff des „angemessen Sicherheitsabstandes“ ist ein zwar unbestimmter aber anhand störfallspezifischer Faktoren technisch fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Die behördliche Festlegung des angemessenen Abstands unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies hat zur Folge, dass der Genehmigungsbehörde bei der Ausfüllung dieses Rechtsbegriffes ein irgendwie gearteter Beurteilungs- oder Ermessensspielraum nicht zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
41 
Welcher Abstand „angemessen“ ist, ist weder im Unionsrecht noch im innerstaatlichen Recht geregelt. Dies gilt insbesondere für die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) vom 15. März 2017. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der angemessene Abstand im jeweiligen Einzelfall anhand aller relevanten störfallspezifischen Faktoren festzulegen. Im Falle der Ansiedlung eines öffentlich genutzten Gebäudes in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs sind der Anstieg des Unfallrisikos oder die Verschlimmerung der Unfallfolgen zu bewerten. Das erfordert eine Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen in jedem Einzelfall relevanten (störfall-) „spezifischen Faktoren“, die je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete unterschiedlich ausfallen können. Das wird in aller Regel nicht ohne eine Heranziehung technisch-fachlichen Sachverstands möglich sein. Trotz Hinzuziehung dieses Sachverstandes darf aber nicht verkannt werden, dass der Ausdruck „angemessener Abstand“ einen erheblichen Auslegungsspielraum belässt. Es kann keine präzisen, absoluten und objektiven Grenzen der „Gefahrenzone“ um einen Betrieb geben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
42 
Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Einzelfall relevant sein können, sind die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können, zu berücksichtigen. Diese Nennungen sind nur beispielhaft. In Betracht zu ziehen sind ferner vorhabenbedingte Veränderungen, etwa die Verschlimmerung von Unfallfolgen durch einen vorhabenbedingten Anstieg der möglicherweise betroffenen Personen. Andererseits können aber auch technische Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen zu berücksichtigen sein, sei es im Betriebsbereich, soweit diese dem Betreiber des Störfallbetriebs auferlegt werden können, sei es außerhalb des Betriebsbereichs, wie etwa Nutzungseinschränkungen oder besondere bauliche Anforderungen an das an den Störfallbetrieb heranrückende Vorhaben, sofern über diese Maßnahmen mögliche Schadensfolgen und damit auch die Angemessenheit des Abstands beeinflusst werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
43 
Im Hinblick auf sonstige – nicht störfallspezifische – Belange unterliegt der angemessene Abstand demgegenüber keiner Relativierung. Insbesondere haben „sozioökonomische“ Faktoren, die für die Realisierung des heranrückenden Vorhabens sprechen, bei der Festlegung des „angemessenen“ Abstands außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
44 
2. Vorliegend ist von einem angemessenen Sicherheitsabstand von mindestens 200 m auszugehen.
45 
Dies ergibt sich zunächst aus der Empfehlung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz an die Beklagte vom Juli 2013, worin davon ausgegangen wurde, dass im Rahmen der Bauleitplanung ein angemessener Abstand von 200 m zu dem Betrieb der ... GmbH einzuhalten sei. Weiterhin kommt auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Firma ... zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung des Szenarios „Freisetzung von Blausäure in Folge einer Stoffverwechslung“ der angemessene Abstand 222 m beträgt. Darüber hinaus ist auch der Anlage 2 des Leitfadens der Kommission für Anlagensicherheit „KAS-18“ ein angemessener Abstand zu entnehmen, der für Blausäure bzw. Cyanwasserstoff mindestens 227 m beträgt (vgl. Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit „Empfehlung für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG“ (KAS 18, S. 31).
46 
Dem vermag die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass das Gutachten der Firma ... bei der Ermittlung des angemessenen Abstands den Stoff Blausäure nicht hätte berücksichtigen dürfen, da nicht im Sinne des Art. 3 Nr. 12 RL 2012/18/EU „vernünftigerweise vorhersehbar“ sei, dass im Betrieb der ... GmbH Blausäure in Folge einer Stoffverwechslung entstehen könne. Denn die Frage, ob es „vernünftigerweise vorhersehbar“ ist, dass ein bestimmter gefährlicher Stoff bei außer Kontrolle geratenen Prozessen in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfällt, ist allein für das „Vorhandensein“ dieses Stoffs in dem jeweiligen Betrieb von Bedeutung und damit allein dafür, ob überhaupt ein „Betrieb“ im Sinne des Art. 3 Nr. 1 RL 2012/18/EU gegeben ist. Hingegen ist weder der Definition des „schweren Unfalls“ nach Art. 3 Nr. 13 RL 2012/18/EU noch der der „Gefahr“ oder des „Risikos“ nach Art. 3 Nr. 14 und 15 RL 2012/18/EU zu entnehmen, dass bei der Abschätzung der Risiken und Gefahren, die von einem schweren Unfall innerhalb des jeweiligen Betriebs für die Öffentlichkeit ausgehen können, nur solche gefährlichen Stoffe zu berücksichtigen wären, deren Anfallen innerhalb des Betriebs „vernünftigerweise vorhersehbar“ sind. Vielmehr geht die Kommission für Anlagensicherheit in ihrer Arbeitshilfe KAS 32 – „Szenarienspezifische Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18“ – davon aus, dass zur Ermittlung der angemessenen Abstände speziell bei Galvanikbetrieben nicht nur jene Stoffe zu berücksichtigen sind, die in diesen Betrieben typischerweise vorkommen, sondern auch solche giftigen gasförmigen Reaktionsprodukte, die in Kontakt mit anderen, ebenfalls in diesen Betrieben bestimmungsgemäß vorkommenden Stoffen entstehen können. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere die Freisetzung von Cyanwasserstoff (Blausäure) infolge Vermischung von Cyaniden mit Säuren von Bedeutung, wobei insbesondere das folgende Szenario zu untersuchen sei: „Zugabe der größten, nach den örtlichen Betriebsbedingungen zu erwartenden Dosiermenge an Cyaniden in ein Bad, das Säure enthält und – als separater Fall zu betrachten – umgekehrt“ (vgl. KAS-32, S. 10 f.). Da es sich bei der ... GmbH aber – zumindest auch – um einen Galvanikbetrieb handelt, der toxische Stoffe vor allem in Form von Cyaniden vorhält, ist es nicht zu beanstanden, sondern vielmehr sachgerecht, dass dem Gutachten der Firma ... – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Arbeitshilfe KAS-32 – als maßgebliches Szenario die Entstehung von Blausäure aufgrund der Vermischung cyanidhaltiger Lösung mit säurehaltigen Abfällen in Folge einer Stoffverwechslung zugrunde liegt.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin war bei der Bemessung des angemessenen Sicherheitsabstandes auch nicht die Möglichkeit technischer Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen im Betriebsbereich der ... GmbH zu berücksichtigen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind derartige technischen Maßnahmen im Betriebsbereich des Störfallbetriebes nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Betreiber des Störfallbetriebes auferlegt werden können. Als Rechtsgrundlage für eine dahingehende Anordnung käme hier allenfalls § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 bis 4 der 12. BImSchV in Betracht. Wie die Klägerin jedoch selbst vorgetragen hat, sind die Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorliegend nicht gegeben. Insbesondere hat die Klägerin weder substantiiert vorgetragen noch sind dahingehende Anhaltspunkte für die Kammer ersichtlich, dass die ... GmbH ihren aus § 3 Abs. 1 bis 4 der 12. BImSchV folgenden Betreiberpflichten bislang nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.
48 
Soweit die Klägerin darüber hinaus die Möglichkeit technischer Maßnahmen zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen in Bezug auf ihr eigenes Vorhaben anführt, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Denn zum einen sind ihrem Bauantrag keine dahingehenden Maßnahmen zu entnehmen und zum anderen sind die nunmehr mit Schriftsatz vom 03.01.2020 angeführten Maßnahmen – Abschaltung der Lüftung und Errichtung eines Gaszauns – sowohl hinsichtlich ihrer Ausführung als auch ihrer Wirkweise zu unkonkret und unspezifisch, als dass sie bei der Bemessung der angemessenen Abstände hätten berücksichtigt werden können. Insbesondere hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, inwieweit diese Maßnahmen geeignet wären, einer etwaigen Gefährdung der Besucher des Schnellrestaurants – einschließlich jener des Drive-In-Bereichs – entgegenzuwirken, falls es im Betrieb der ... GmbH zu einer unkontrollierten Freisetzung hochtoxischer Stoffe – speziell von Blausäure – käme.
49 
3. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben unterschreitet auch den angemessenen Abstand von mindestens 200 m, da der Abstand zwischen dem geplanten Schnellrestaurant und dem Betrieb der ... GmbH ca. 25 m betragen soll.
IV.
50 
Das Vorhaben durfte vorliegend auch nicht ausnahmsweise innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zugelassen werden.
51 
1. Die Tatsache, dass ein öffentlich genutztes Vorhaben den angemessenen Sicherheitsabstand zu einem Störfallbetrieb nicht einhält, führt noch nicht zwangsläufig dazu, dass es rücksichtslos und damit unzulässig ist. Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU verlangt (lediglich) – soweit dies wie hier noch nicht auf der Ebene der Bauleitplanung erfolgt ist –, dass im Genehmigungsverfahren die unter störfallspezifischen Gesichtspunkten angemessenen Abstände bei der Zulassungsentscheidung berücksichtigt werden. Zwar wird mit jedem Vorhaben, das den angemessenen Abstand unterschreitet, der störfallrechtlich unerwünschte Zustand in der Regel weiter verfestigt. Gleichwohl zwingt Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU nicht dazu, Neuansiedlungen in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebs ausnahmslos abzulehnen und das Abstandskriterium damit zum alleinigen Genehmigungskriterium zu machen. Das Abstandskriterium ist grundsätzlich nicht im Sinne eines Verschlechterungsverbots zu verstehen. Eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstandes ist vielmehr ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange – insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art („sozioökonomische Faktoren“) – für die Zulassung des Vorhabens streiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
52 
Von diesem Grundsatz ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn der angemessene Abstand zwischen schutzbedürftiger Nutzung und Störfallbetrieb erstmals unterschritten wird. Dann ist das Abstandsgebot regelmäßig als Verschlechterungsverbot zu verstehen. Da Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU die zeitliche Vorgabe enthält, dem Erfordernis der Wahrung eines angemessenen Abstands „langfristig“ Rechnung zu tragen, sind dort, wo Abstände bereits eingehalten werden, diese auch zukünftig zu wahren. Eine bereits bestehende Vorbelastung bzw. Gemengelage ist somit Voraussetzung dafür, dass Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU einen Wertungsspielraum eröffnet. Hingegen wird die erstmalige Schaffung einer Gemengelage im Regelfall unzulässig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485).
53 
Bei der wertenden Entscheidung, ob ein schutzwürdiges Vorhaben innerhalb des angemessenen Abstandes zu einem Störfallbetrieb zugelassen werden kann, ist dem Abstandserfordernis „in spezifischer Weise“ Rechnung zu tragen. Verlangt wird eine die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierende „nachvollziehende“ Abwägung, die insbesondere der grundlegenden Wertung des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU gebührend Rechnung trägt, dass ein Unterschreiten des angemessenen Sicherheitsabstands nur ausnahmsweise zulässig ist und es hierzu einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Anders als die planerische Abwägung der Gemeinde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geht die „nachvollziehende“ Abwägung im Rahmen der gebundenen Zulassungsentscheidung nicht mit Gestaltungsspielräumen der Baugenehmigungsbehörde einher. Vielmehr handelt es sich um einen Vorgang der Rechtsanwendung, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, BVerwGE 145, 290; Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; Otting/Olgemöller, NVwZ 2013, 1396; Uechtritz, NVwZ 2013, 724; sowie grundlegend zur „nachvollziehenden“ Abwägung BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17).
54 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der „nachvollziehenden“ Abwägung im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, die auf einen bipolaren Interessenausgleich ausgerichtet ist, weitaus engere Grenzen gesetzt sind als der planerischen Abwägung im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens. Es sind nicht sämtliche denkbaren „sozioökonomischen Faktoren“ zu berücksichtigen, die die Zulassung eines Vorhabens rechtfertigen können. Städtebauliche oder sonstige öffentliche Gründe müssen unberücksichtigt bleiben. Soll ein Vorhaben aus öffentlichen Interessen, insbesondere städtebaulichen Gründen, zugelassen werden, kann dies nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans erfolgen, bei dessen Aufstellung die Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU im Rahmen des Abwägungsgebots planerisch zu bewältigen und vor allem auch zu verantworten sind. Im Rahmen dieser planerischen Entscheidung ist auch zu prüfen, ob Alternativstandorte für das Vorhaben gegeben sind. Bei der nachvollziehenden Abwägung sind deshalb gleichsam (nur) bipolar die für die Ansiedlung des Vorhabens sprechenden „sozioökonomischen“ Belange des Bauherrn dem in der Seveso-III-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Interesse gegenüberzustellen, die Folgen eines „schweren Unfalls“ zu begrenzen. Das Material der nachvollziehenden Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist folglich regelmäßig beschränkt auf die Interessen des Bauherren bzw. des Eigentümers des Baugrundstücks an einer wirtschaftlichen Ausnutzung des Grundstücks und die Belange, die an der Einhaltung des störfallspezifisch angemessenen Abstandes bestehen, das heißt das Risiko zu begrenzen, das insbesondere für das potentielle Publikum des öffentlich genutzten Gebäudes besteht (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485; Otting/Olgemöller, NVwZ 2013, 1396; Uechtritz, NVwZ 2013, 724).
55 
Dabei wird das „einfache“ Interesse des Bauherrn an einer wirtschaftlich möglichst sinnvollen Nutzung des betreffenden Grundstücks aufgrund der Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU zugrundeliegenden Wertung regelmäßig nicht geeignet sein, die nachvollziehende Abwägung zu seinen Gunsten ausfallen zu lassen. Anderes kann ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn sich die angestrebte Nutzung „aufdrängt“, etwa im Fall der Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs oder wenn alternative wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ausscheiden (vgl. Uechtritz, NVwZ 2013, 724; Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Arbeitshilfe - Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, April 2018, S. 12).
56 
2. Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe kann hier dahingestellt bleiben, ob die Zulassung des klägerischen Vorhabens bereits deshalb ausscheidet, weil es näher an den Störfallbetrieb heranrückt als jedes andere ebenfalls innerhalb des angemessenen Abstands befindliche öffentlich genutzte Gebäude (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 11.03.2015 - 4 A 654/13 -, ZUR 2015, 485). Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass aufgrund der innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands bereits vorhandenen vergleichbaren Nutzungen (vgl. ...-Gutachten, S. 17 f.) ein Wertungsspielraum bei der Zulassung ihres Vorhabens bestünde, fiele die dann erforderliche nachvollziehende Abwägung zu ihren Lasten aus.
57 
a) Gegen die Genehmigung des in Rede stehenden Vorhabens spricht das in Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse, die Folgen eines „schweren Unfalls“ zu begrenzen, weshalb der angemessene Sicherheitsabstand von öffentlich genutzten Gebäuden regelmäßig frei bleiben soll. Dieses Interesse wiegt vorliegend umso schwerer, als das geplante Schnellrestaurant in einer Entfernung von lediglich rund 25 m zu dem Betrieb der ... GmbH errichtet werden soll und es damit den angemessenen Sicherheitsabstand von mindestens 200 m nicht nur ganz erheblich unterschreitet, sondern auch mehr als jedes andere öffentlich genutzte Gebäude, das sich bereits jetzt innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands befindet. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich hierbei auch nicht um einen bloßen – von der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz in ihrer Arbeitshilfe dargestellten – „Bagatellfall“, der nur in geringem Umfang zu einer Risikoerhöhung führt. Insbesondere geht es nicht allein um die Ansiedlung eines kleineren öffentlich genutzten Gebäudes mit begrenztem Publikumsverkehr (vgl. Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Arbeitshilfe - Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben, April 2018, S. 13). Denn wie den dem Bauantrag beigefügten Unterlagen und Zeichnungen zu entnehmen ist, soll das geplante Schnellrestaurant neben den stets anwesenden bis zu acht Beschäftigten (vgl. S. 26 d. A.) nicht nur über Sitzmöglichkeiten für – soweit ersichtlich – 76 Personen (vgl. S. 85 d.A.) sowie über einen von mehreren Pkw gleichzeitig nutzbaren Drive-In-Bereich verfügen. Vielmehr wird ein Schnellrestaurant wie das Vorliegende auch typischerweise zusätzlich von solchen Gästen aufgesucht, die dieses allein zum Zwecke des Erwerbs von Speisen und Getränken betreten, ohne dort einen Sitzplatz einnehmen zu wollen. Vor diesem Hintergrund aber ist es keineswegs ausgeschlossen, sondern angesichts des – wie die Klägerin selbst betont hat – attraktiven Standorts durchaus wahrscheinlich, dass sich auf dem Vorhabengrundstück zu Stoßzeiten mehr als 100 Personen aufhalten werden, sodass von den Folgen eines schweren Unfalls auf dem Nachbargrundstück eine nicht nur unerhebliche Anzahl zusätzlicher Personen betroffen wäre. Weiterhin kommt risikoerhöhend hinzu, dass Schnellrestaurants durch besonders lange Öffnungszeiten – hier: täglich von 8.00 Uhr bis 02.00 Uhr – gekennzeichnet sind, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle eines schweren Unfalls Gäste in dem Restaurant der Klägerin anwesend wären. Und schließlich wird es sich bei diesen Gästen nicht nur häufig um minderjährige Personen – insbesondere Familien mit kleinen Kindern handeln, sondern – insbesondere aufgrund der Autobahnnähe – vielfach auch um ortsfremde Laufkundschaft, die weder mit der Örtlichkeit hinreichend vertraut ist, noch durch Schulungen auf einen etwaigen Störfall vorbereitet werden kann.
58 
b) Zugunsten der Klägerin streitet demgegenüber allein ihr wirtschaftliches Interesse an einer möglichst profitablen Nutzung des Vorhabengrundstücks, dem angesichts der durch das Vorhaben eintretenden wesentlichen Risikoerhöhung indes keine das Interesse an der Einhaltung der angemessenen Sicherheitsabstände überwiegende Bedeutung beigemessen werden kann.
59 
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt ihrem wirtschaftlichen Interesse auch nicht deshalb ein die nachvollziehende Abwägung zu ihren Gunsten entscheidend beeinflussendes Gewicht zu, weil sie auf dem Vorhabengrundstück bereits bis Dezember 2015 ein ...-Schnellrestaurant betrieben hat, dessen Gebäude durch einen Brand irreparabel beschädigt und in der Folge vollständig beseitigt worden ist.
60 
Zunächst kann sich die Klägerin insoweit nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Bestandsschutzes berufen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Bestandsschutz nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitet werden, sondern findet grundsätzlich nur im Umfang und nach Maßgabe der einfach gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG statt (grundlegend BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523; sowie hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.09.2012 - 3 S 2236/11 -, NVwZ-RR 2012, 919). Da eine dem § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB vergleichbare Vorschrift vorliegend jedoch nicht zur Anwendung gelangt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein etwaiger Bestandsschutz jedenfalls mit vollständiger Beseitigung der Bausubstanz durch Zerstörung bzw. Abbruch des Gebäudes erlischt und die neuerliche Errichtung eines gleichen Gebäudes am selben Standort allein nach Maßgabe der für einen Neubau geltenden Rechtsvorschriften zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 -,NVwZ 1991, 1076; Bayerischer VGH, Urt. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714 -, NVwZ-RR 2007, 512; VG Augsburg, Beschl. v. 21.09.2011 - Au 5 S 11.1042 -, juris).
61 
Da der Klägerin der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes folglich nicht zur Seite steht, sondern die von ihr beantragte „Wiedererrichtung“ nach dem zuvor Gesagten vielmehr einen Neubau darstellt, spricht manches dafür, dieser gesetzlichen Wertentscheidung im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung konsequenterweise dadurch Rechnung zu tragen, dass die vorherige Grundstücksnutzung der Klägerin hierbei keine Berücksichtigung findet und sie insoweit nicht anders zu behandeln ist, als wenn der Bauantrag von einem Dritten gestellt worden wäre.
62 
Aber selbst wenn man die vorherige Grundstücksnutzung der Klägerin – etwa, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, in Anlehnung an den zu § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Gedanken der „prägenden Nachwirkung“ (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360; Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2017 - 5 S 1389/16 -, BauR 2017, 1322) – als einen im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung zu berücksichtigenden Belang ansehen wollte, wäre diesem angesichts der aufgezeigten Risikoerhöhung, die mit der Neuerrichtung des Schnellrestaurants insbesondere aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zu dem Störfallbetrieb einhergeht, keine durchgreifende Bedeutung beizumessen.
63 
Dabei vermag die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass für die vergleichende Beurteilung, inwieweit die Verwirklichung des geplanten Schnellrestaurants innerhalb der bereits vorhandenen Gemengelage eine Risikoerhöhung bewirke, nicht auf die derzeitige Situation des Vorhabengrundstücks, sondern vielmehr auf dessen Nutzung vor der brandbedingten Zerstörung des Schnellrestaurants im Dezember 2015 abzustellen sei. Denn zum einen endete diese inzwischen über vier Jahre zurückliegende Nutzung durch die Zerstörung des Schnellrestaurants und hat sie hierdurch ihren Bestandschutz verloren, weshalb schon deshalb ein Vergleich zu dieser früheren Nutzung nicht sachgerecht ist. Und zum anderen streitet für einen Vergleich mit der derzeitigen Grundstückssituation auch der Zweck des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU, wonach dem Erfordernis angemessener Sicherheitsabstände langfristig Rechnung zu tragen ist. Denn in Ansehung dieses Zwecks stellt die derzeitige Grundstückssituation einen nach dem Sinn und Zweck der Seveso-III-Richtlinie durchaus erstrebenswerten Zustand dar, weshalb es sinnwidrig wäre, für eine vergleichende Beurteilung der Risikoerhöhung auf die Grundstücksnutzung vor Dezember 2015 abzustellen, da dies letztlich eine Perpetuierung dieser – aus Sicht des Art. 13 Abs. 2 a) RL 2012/18/EU – unerwünschten Grundstückssituation zur Folge hätte, mit der Folge, dass der Zweck dieser Bestimmung letztlich unerreichbar bliebe.
64 
bb) Auch drängt sich die von der Klägerin beabsichtigte Nutzung vorliegend nicht etwa deshalb auf, weil für sie – jedenfalls nach ihrem Vortrag – eine vergleichbar profitable Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Vorhabengrundstücks nicht besteht. Soweit sie insoweit geltend macht, dass der Bebauungsplan Nr. 730 das Vorhabengrundstück mit einem teilweisen Einzelhandelsausschluss belege, ist dies zwar zutreffend, da sich das Vorhabengrundstück nach den zeichnerischen Festsetzungen dieses Bebauungsplans in der grün umrandeten „Zone 1“ befindet, in der nach § 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment ausgeschlossen sind. Indes ändert dies nichts daran, dass für das Vorhabengrundstück – auch in Ansehung seiner Größe – nach wie vor eine Vielzahl von anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten insbesondere in Form nicht öffentlich genutzter Gewerbebetriebe besteht. Dass diese Nutzungen genauso oder auch nur vergleichbar profitabel wie die beantragte Nutzung zu sein hätten, ist indes ein Rechtssatz, der der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden kann.
65 
cc) Auch der Umstand, dass der – vom Gesellschaftszweck zu unterscheidende (vgl. nur Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl., § 1 Rn. 2 ff.) – Unternehmensgegenstand der Klägerin (allein) im Betreiben von Schnellrestaurants besteht, mag zwar durchaus zutreffend sein, kann indes nicht dazu führen, dass deshalb ihrem privaten Interesse an der Errichtung eines Schnellrestaurants auf dem Vorhaben-grundstück ein das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Folgen eines „schweren Unfalls“ überwiegendes Gewicht beizumessen wäre. Denn dies hätte eine Privilegierung der Klägerin gegenüber natürlichen Personen sowie juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften mit einem anderen bzw. umfassenderen Unternehmensgegenstand zur Folge, was jedoch schon deshalb nicht gerechtfertigt erscheint, weil es sich bei dem Unternehmensgegenstand um eine privatautonom gewählte Satzungsbestimmung handelt, die von den Gesellschaftern jederzeit – unter Beachtung der maßgeblichen Formvorschriften (insb. § 53 Abs. 2 GmbHG) – geändert werden kann. Zudem ist nicht die Klägerin, sondern – ausweislich des Grundbuchs – eine Frau Jutta Müller Eigentümerin des Vorhabengrundstücks, die jedoch als natürliche Person keinem Unternehmensgegenstand unterliegt, der sie in einer anderweitigen Nutzung des Vorhabengrundstücks beschränken würde. Und schließlich hätte es andernfalls der jeweilige Grundstückseigentümer in der Hand, den Bauantrag von einer – gegebenenfalls allein zu diesem Zweck gegründeten – juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft mit einem entsprechend eng formulierten Unternehmensgegenstand stellen zu lassen, um auf diese Weise eine Baugenehmigung zu erhalten, die ihm selbst verwehrt bleiben müsste.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
67 
Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§ 167 Abs. 2 VwGO).
68 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
69 
Beschluss vom 22.01.2020
70 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 20.03.2019 auf 42.465,00 EUR festgesetzt.
71 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Ziffer 9.1.2.1 und 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18.07.2013. Dabei geht die Kammer vorliegend von einem Wert von 300,00 EUR pro m2 aus, der mit der Nutzfläche des geplanten Schnellrestaurants – ohne Nebenräume – von 141,55 m2 (112,71 m2 [Gastraum] + 28,84 m2 [Terrasse]) zu multiplizieren war.
72 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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