Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (9. Kammer) - 9 K 4719/24
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 03.08.2024, mit der dem Kläger untersagt worden war, sich von Samstag, 03.08.2024, 0:00 Uhr, bis Sonntag, 04.08.2024, 12:00 Uhr, im Gemeindegebiet der Beklagten aufzuhalten, rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen ein Aufenthaltsverbot.
- 2
Er ist österreichischer Staatsbürger und bezeichnet sich selbst als Aktivist der Identitären Bewegung Österreichs. Nach dem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 23.01.2024 handelt es sich bei dem Kläger um den „Führungskader der rechtsextremistischen ,Identitären Bewegung Österreich‘ (IBÖ) sowie der ihr nahestehenden Bürgerbewegung ,Die Österreicher‘ (DO5). Darüber hinaus gilt er als Leitfigur bzw. ,Sprachrohr‘ der ,Identitären Bewegung‘ (IB) im gesamten deutschsprachigen Raum“.
- 3
Der Kläger beabsichtigte, am 03.08.2024 im Gemeindegebiet der Beklagten eine Lesung zu halten.
- 4
Die Beklagte sprach daraufhin unter dem 03.08.2024 ein Aufenthaltsverbot dahingehend aus, dass es dem Kläger untersagt sei, „sich von Samstag, 03.08.2024, 0:00 Uhr, bis 04.08.2024, 12:00 Uhr, im Gemeindegebiet (…) incl. aller Ortsteile aufzuhalten“ (Ziffer 1 der Verfügung). Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 getroffenen Maßnahme an (Ziffer 2 der Verfügung) und drohte dem Kläger für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 der Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 3 der Verfügung). Dies begründete die Beklagte unter teilweiser Wiedergabe des Textes des Behördenzeugnisses des Bundesamts für Verfassungsschutz sowie Auszügen aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (BMI) vom 16.07.2024 zum Verbot des Magazins „COMPACT-Magazin GmbH“ im Wesentlichen damit - sprachlich angepasst -, dass vom Kläger aufgrund der von ihm vertretenen verfassungswidrigen Positionen in Verbindung mit seiner hohen Reichweite, seines Einflusses sowie seinen zahlreichen Unterstützern und Anlaufstellen in der Bundesrepublik Deutschland eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder seiner Mitglieder ausgehe. Beim Durchführen seiner Lesung in Neulingen sei (…) damit zu rechnen, dass er Straftaten wie beispielsweise Volksverhetzung begehe. Zweck der Verfügung sei es, auf dem Gemeindegebiet der Beklagten Straftaten zu unterbinden. Zwar werde durch die Verfügung in das Recht des Klägers auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) eingegriffen, jedoch stünden dieser Eingriff und sein Individualinteresse an einem weiteren Aufenthalt in dem verbotenen Bereich nicht außer Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung von Straftaten als Störung der öffentlichen Sicherheit.
- 5
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 27.08.2024 erhobenen Klage.
- 6
Er trägt im Wesentlichen wie folgt vor: Er habe vorgehabt, im Rahmen seiner Lesereise und auf Einladung des Vereins „E. e.V.“ sein Buch „Remigration - Ein Vorschlag“ vorzustellen. Die Klage sei zulässig, weil eine Wiederholungsgefahr bestehe. Der Verein plane in möglichst naher Zukunft, die von der Behörde verhinderte Veranstaltung nachzuholen. Der Bescheid verletze Art. 45 der europäischen Grundrechtecharta, die auch in Deutschland gelte. Danach stünde ihm das unbeschränkte Recht zu, sich im ganzen Unionsgebiet frei zu bewegen und aufzuhalten. Gleichzeitig bestehe ein schwerwiegender Eingriff in sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG, welches ein Jedermann-Recht sei und ihm deshalb ungeachtet der europäischen Rechtsordnung zukomme. Der Bescheid trage nichts zu einer etwaigen Gefahr, eine Straftat zu begehen, die von ihm ausgegangen wäre, vor. Es fehle jeder Tatsachenvortrag darüber, ob und unter welchen Umständen er welche Straftaten begehen solle. Ein ideologisches Gefahrenpotential als eine mögliche Gefahr, nicht regierungskonform zu denken oder zu sprechen, sei keine Tatsache, die die Annahme rechtfertige, er werde künftig Straftaten begehen.
- 7
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
- 8
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2024, mit dem ihm untersagt wurde, sich von Samstag, 03.08.2024, 0:00 Uhr, bis Sonntag, 04.08.2024, 12:00 Uhr, im Gemeindegebiet aufzuhalten, rechtswidrig war.
- 9
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Kläger im Behördenzeugnis vom 23.01.2024 Bezug und führt unter auszugsweiser Zitierung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 14.08.2024 - 6 V 1.24 -, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung gegen das Verbot des COMPACT-Magazins wiederhergestellt hat, ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus: Das vom Kläger geprägte Verständnis des Begriffs der Remigration werde in der rechten Szene breit auf- und übernommen. Immer wieder komme es dabei zu Anzeigen und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. So habe die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Juni 2024 Klage gegen drei Angeschuldigte erhoben, die im Verdacht gestanden hätten, im Juli 2023 in einem Freibad unter anderem ein Transparent mit der Aufschrift „REMIGRATION FÜR SICHERE FREIBÄDER“ anzubringen. Auch im Nachgang zu dem im Januar 2024 durch eine Recherche aufgedeckten Treffens in Potsdam, bei dem der Kläger als einer der Hauptredner seinen „Masterplan Remigration“ vorgestellt habe, habe es Anzeigen gegen den Kläger wegen Volksverhetzung gegeben. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger bei der der streitgegenständlichen Verfügung zugrunde gelegenen Lesereise aus seinem Buch „Remigration - Ein Vorschlag“ habe vorlesen wollen. Ebenso werde mit Nichtwissen bestritten, dass dies auf Einladung eines F. „E.e.V.“ erfolgt sei und dieser Freundeskreis plane, die Veranstaltung nachzuholen. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, weil es faktisch ausgeschlossen sei, dass der Kläger Räumlichkeiten auf dem Gemeindegebiet der Beklagten finden werde. Auch ein Rehabilitationsinteresse sowie die Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses seien nicht vorgetragen. Die Verfügung sei jedenfalls rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 StGB seien in Bezug auf das vom Kläger öffentlich vertretene Konzept der Remigration erfüllt. Jedenfalls habe sie - die Beklagte - von einer für die Gefahrenprognose erforderlichen aber auch ausreichenden Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten ausgehen können, weil das vom Kläger propagierte Konzept der Remigration nach eigenen Angaben des Klägers nicht nur das Abschieben von Illegalen, sondern ein umfassendes Konzept beinhalte, das sowohl „Asylanten, also Asylbetrüger, Ausländer, als auch nicht assimilierte Staatsbürger“ im Fokus habe. Verächtlich gemacht werde, wer einem Angriff ausgesetzt sei, der den Kern der Persönlichkeit treffe und den betroffenen Personenkreis als unterwertig darstelle, ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestreite. Hierunter falle beispielsweise der Vorwurf, Asylbewerber ohne objektiven Asylanspruch seien unter anderem Betrüger; genau dies behaupte der Kläger. Im Zeitraum vom 01.06.2021 bis 02.05.2024 fänden sich in der Fallzahlendatei „Auswertung politisch motivierte Straftaten“ des Bundeskriminalamts insgesamt 63 Straftaten. Die vom Kläger verbreiteten verschwörungsideologischen Narrative seien dazu geeignet, als Grundlage für die Begehung von Gewalttaten zu dienen. Auch wenn der Kläger nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes bislang zumindest nicht nachweisbar zu Gewalttaten aufgerufen habe, sei das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial als hoch einzuschätzen. Im Laufe der Veranstaltung am 03.08.2024 sei es zu einer Vielzahl an potentiell strafrechtlich relevanten Vorkommnissen gekommen (Verdacht bezüglich § 86a, § 126a, § 185 StGB). Dabei seien gerade in diesem konkreten Einzelfall die Anforderungen an die Gefahrenprognose nicht zu überspannen. Sie - die Beklagte - habe nur wenige Stunden Zeit gehabt, sich mit dem Kläger und den von ihm ausgehenden Gefahren auseinanderzusetzen. Dies gehe zu Lasten des Klägers. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2024 sei erst später erfolgt und habe daher im Rahmen der hier relevanten ex ante Perspektive nicht berücksichtigt werden können.
- 12
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
- 13
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band Papierakte) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
- 14
Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, § 101 Abs. 2 VwGO, hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
- 15
Die in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthafte Klage ist zulässig. Das mit Bescheid der Beklagten vom 03.08.2024 verfügte Aufenthaltsverbot hatte sich mit Ablauf seiner zeitlichen Geltung am 04.08.2024 und damit bereits vor Klageerhebung erledigt.
- 16
Dem Kläger kommt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts zu. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 2 C 5.19 -, juris Rn. 13).
- 17
Ausgehend hiervon besteht vorliegend zunächst die Gefahr einer Wiederholung. Soweit die Beklagte über die Behauptung des Klägers, er plane eine weitere Veranstaltung im Gemeindegebiet und werde auf Einladung des Vereins „E.“ sein Buch vorstellen, ihr Nichtwissen erklärt hat, schließt dies eine Wiederholungsgefahr nicht aus. Der Kläger vermochte seinem Vortrag zu einem geplanten weiteren Termin für seine Buchvorstellung hinreichend Substanz vermitteln, indem er ein Einladungsschreiben vom 24.08.2024 des „F. E.e.V.“ für eine Wiederholungsveranstaltung vorlegte. Dass das Einladungsschreiben unecht wäre, wird auch von der Beklagten nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass es zu keiner Wiederholung kommen könne, weil es faktisch ausgeschlossen sei - wie die Beklagte annimmt -, dass der Kläger für einen weiteren Termin Räumlichkeiten im Gemeindegebiet der Beklagten finden werde. Ein diesbezüglich hinreichend substantiierter und damit nachprüfbarer Vortrag der Beklagten ist nicht gegeben; auch sonst ist nichts für diese Vermutung der Beklagten ersichtlich. Eine Unmöglichkeit der Wiederholung kann daher nicht festgestellt werden.
- 18
Darüber hinaus kann sich der Kläger auf ein Feststellungsinteresse aufgrund eines potentiell gravierenden Grundrechtseingriffs berufen, weil die streitbefangene Verfügung in sein Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG (Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 Abs. 1 EUGRCh) eingreifen könnte. Eine Verfügung, mit der der Sache nach eine bestimmte (politische) Betätigung verboten wird und die sich typischerweise - und so auch vorliegend - kurzfristig durch Zeitablauf erledigt, bevor sie in einem gerichtlichen Klageverfahren überprüft werden kann, kann im Wege der Fortsetzungsfeststellungklage aufgrund des potentiellen Eingriffs in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG angegriffen werden (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 14.07.2025 - 24 K 493/24 -, juris Rn. 20).
- 19
Ob - nicht zuletzt aufgrund des hohen medialen Interesses an dem gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Aufenthaltsverbot - zusätzlich die jedenfalls teilweise in der Rechtsprechung für die Annahme eines Rehabilitationsinteresses für notwendig erachtete Außenwirkung gegeben und daher auch unter diesem Gesichtspunkt die Klage für zulässig zu erachten wäre, kann daher dahinstehen.
- 20
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet.
- 21
Die Verfügung der Beklagten vom 03.08.2024 war rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Die Tatbestandvoraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 30 Abs. 2 Polizeigesetz Baden-Württemberg vom 06.10.2020 (PolG) sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage - demjenigen des Bescheiderlasses (vgl. VGH BW, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 160/17 -, juris Rn. 36 f. m.w.N.) - nicht erfüllt.
d>
- 22
Nach § 30 Abs. 2 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot).
- d_23">23 >
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach den in der Begründung der Verfügung vorgebrachten und hier maßgeblichen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 21.02.2026 - 1 S 357/26 -, juris Rn. 11; VG Potsdam, Beschluss vom 31.05.2024 - 3 L 237/24 -, juris Rn. 15 f., 18) Tatsachen hat die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Verfügung nicht hinreichend nachvollziehbar die Prognose gestellt, dass der Kläger bei dem geplanten Auftritt eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird.
- 24
Nach seinem gesetzlich festgelegten Zweck dient das Aufenthaltsverbot der vorbeugenden, dabei individualisierten Bekämpfung von Kriminalität im öffentlichen Raum (vgl. Enders, in: BeckOK, PolR BW, 37. Ed. § 30 Rn. 39 f.). Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Aufenthaltsverbots vorlagen, beurteilt sich nach der ex ante-Sicht. Es kommt also darauf an, ob nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme eine Gefahrenlage vorlag (vgl. VGH BW, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 160/17 -, juris Rn. 36 f. m.w.N.). Grundlage der zu diesem Zeitpunkt anzustellenden Prognose müssen „Tatsachen“ sein. Reine Vermutungen reichen also nicht aus. Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl.
an>itle="">VGH BW, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 160/17 -, juris Rn. 36 f.; zu vergleichbaren Regelungen anderer Länder Hess. VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 27 ff. m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 07.05.2015 - 11 LA 188/14 -, juris Rn. 9). Die Tatsachen müssen geeignet sein, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat bzw. des Beitrags zu ihrer Begehung zu begründen, wobei der Grad der gebotenen Wahrscheinlichkeit von der Wertigkeit der im Einzelfall zu schützenden Rechtsgüter abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39.06 -, juris Rn. 34 ff.; für Meldeauflagen VGH BW, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 160/17pan> -, juris Rn. 37). Anders als bei anderen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen - etwa dem Platzverweis - genügt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit für den Erlass eines Aufenthaltsverbots nicht aus. Ebensowenig trägt die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für sich genommen und als solche die von § 30 Abs. 2 PolG geforderte Gefahrenprognose (vgl. ">VGH BW, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 160/17 -, juris Rn. 38).
- 25
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des Erlasses der Verfügung nicht den hinreichenden Verdacht der Begehung von Straftaten durch den Kläger zu begründen vermocht. Genaue Tatsachen, auf die die Beklagte die Gefahrenprognose stützen wollte, benennt sie in der Verfügung nicht, solche sind zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch sonst nicht feststellbar.
- 26
Hierzu im Einzelnen:
- 27
Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst die Freiheit der Meinung unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1, 2 GG erlaubt dabei nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Es bedarf insoweit einer individualisierbaren konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung (vgl. zu dieser Gefahrenschwelle BVerfG, Beschlüsse vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 71 ff. und vom 07.07.2020 - 1 BvR 479/20 -, juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 21.02.2026 - 1 S 357/26 -, juris Rn. 10; konkret zur Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung Bay. VGH, Beschluss vom 13.02.2026 - 4 CS 26.288 -, juris Rn. 31 ff.). Soll ein Aufenthaltsverbot nach § 30 Abs. 2 Var. 1 PolG darauf gestützt werden, dass mit strafbaren Äußerungen zu rechnen ist, müssen konkrete Tatsachen benannt werden, die auf die Möglichkeit einer solchen zukünftigen strafrechtlich relevanten Äußerung schließen lassen (vgl. zum Zugangsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO VGH BW, Beschluss vom 21.02.2026 - 1 S 357/26</span> -, juris Rn. 10> ff.).
- 28
Dafür, dass eine solche Äußerung vom Kläger am 03.08.2024 zu befürchten stand, wurden von der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte aufgezeigt. In der Verfügung nimmt sie lediglich pauschal darauf Bezug, dass Straftaten seitens des Klägers begangen werden könnten, u.a. eine Volksverhetzung. Genauere Ausführungen dazu, welche der vom Kläger getätigten Äußerungen potentiell geeignet wären, den Tatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen, macht die Beklagte jedoch nicht. Weder hat sie sich hinreichend mit einzelnen aus ihrer Sicht zu erwartenden Äußerungen im Hinblick auf ihre strafrechtliche Relevanz auseinandergesetzt oder diese in tatsächlicher Hinsicht substantiiert, noch ausreichend dargelegt, dass es in der Vergangenheit zu Äußerungsdelikten gekommen ist (vgl. zum Zugangsanspruch nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO VGH BW, Beschluss vom 21.02.2026 - 1 S 357/26 -, juris Rn. 10 ff.). Die hingegen nachvollziehbar von der Beklagten anhand des Behördenzeugnisses begründete Wahrscheinlichkeit für die Äußerung verfassungswidriger politischer Meinungen seitens des Klägers mit dem Verweis darauf, dass sich Teile seines „Remigrationskonzepts“ in Bezug auf die deutschen Staatsangehörigen als nicht egalitär und damit menschenwürdewidrig erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 75 ff., 103 m.w.N.), rechtfertigt von Gesetzes wegen und in Ansehung des hohen Stellenwerts der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach § 30 Abs. 2 Var. 1 PolG, weil die Gefahr eines bevorstehenden Äußerungsdelikts nicht hinreichend begründet werden konnte. Maßgeblich ist dabei, dass es entsprechend des dargestellten Maßstabs nicht genügt, dass Äußerungen des Klägers teilweise menschenwürdewidrig sind und gegebenenfalls eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen könnten, sondern dass für § 30 Abs. 2 PolG - insoweit strenger - die Gefahr für die Realisierung eines Straftatbestands gegeben sein muss.
- 29
Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung meint, der Kläger äußere, dass Asylbewerber ohne objektiven Asylanspruch Asylbetrüger seien, und dies sei als Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu werten, kann dem nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass diese Erwägungen schon nicht in der Begründung der Verfügung enthalten waren, vermag die Kammer der hier nur auszugsweise - soweit relevant - zitierten Äußerung des Klägers zur „Remigration“ als „ein großes umfassendes Konzept, das sowohl Asylanten, also Asylbetrüger, Ausländer (…) im Fokus hat“, noch nicht die strafrechtliche Relevanz beimessen, die für ein Aufenthaltsverbot nach § 30 Abs. 2 Var. 1 PolG erforderlich wäre. Anders als die Beklagte meint, erfüllt die Äußerung „Asylanten, also Asylbetrüger“ noch nicht die Tatbestandsvariante des Angreifens der Menschenwürde anderer durch böswilliges Verächtlichmachen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB. Tatbestandlich ist nach dieser Norm unter „Verächtlichmachen“ jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen, wobei der sich durch diese Handlungen ergebende Angriff gegen die Menschenwürde voraussetzt, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2008 - 3 StR 394/07 -, juris Rn. 15, 18, OLG Bremen, Urteil vom 12.11.2024 - 1 ORs 15/24 [2 SRs 23/24] -, juris Rn. 29). Dieser Aussagegehalt kann dem oben zitierten Teil der Äußerung, mag diese auch sachlich unrichtig und abfällig sein, nicht beigemessen werden. Das Grundgesetz kennt kein Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung eines bestimmten Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020 - 1 BvR 479/20 -, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 24.06.2025 - 6 A 4.24 -, juris Rn. 159).
- 30
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts (vgl. Urteil vom 17.08.1994 - 4 St RR 105/94 -, juris; str., vgl. wohl zu einem vergleichbaren [dortigen] Sachverhalt mit anderem Ergebnis OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.1994 - 2 Ss 413/93 -, juris) führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Sie betrifft einen anderen Sachverhalt, dem mit dem hiesigen Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbare Äußerungen zugrunde lagen.
- e="rd_31">31a>
Die Beklagte konnte auch deswegen nicht von einer Gefahr gestützt auf die in der Vergangenheit getätigten Aussagen ausgehen, weil zwischen den Beteiligten wohl unstreitig ist, dass der Kläger jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Aufenthaltsverbots strafrechtlich noch nicht wegen Äußerungsdelikten verurteilt worden ist. Diese Feststellung deckt sich auch mit Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts Potsdam im Beschluss vom 31.05.2024 (- 3 L 237/24 -, juris Rn. 18), wonach zwar „diverse Strafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet wurden u.a. wegen des Vorwurfs des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen [§ 86a StGB], Volksverhetzung [§ 130 StGB], Körperverletzung [§ 223 StGB], Geldwäsche [§ 261 StGB], Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz [§ 26 VersammlG], wegen Gewaltdarstellung [§ 131 StGB] und Nötigung [§ 240 StGB]“; die Ermittlungsverfahren indes alle eingestellt worden sind. Auch wenn es nicht ausgeschlossen ist, dass eine Gefahrenprognose auch im Einzelfall auf Tatsachen gestützt werden kann, die aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bekannt wurden, selbst wenn diese eingestellt worden sind (vgl. zu einem solchen Sachverhalt Nds. OVG, Beschluss vom 07.05.2015 - 11 LA 188/14 -, juris Rn. 11), sind hier derartige Tatsachen aus eingestellten Ermittlungsverfahren nicht bekannt; hierzu trägt auch die Beklagte nicht vor.
- 32
Nach alledem konnte zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht angenommen werden, dass der Kläger Straftaten begehen werde.
- 33
Ebensowenig kann ein Beitragen des Klägers zur Begehung von Straftaten im Sinne des § 30 Abs. 2 Var. 2 PolG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses festgestellt werden. Soweit sich die Beklagte um Belege zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen Dritter bemüht und insoweit der Sache nach einen Beitrag des Klägers zur Begehung von Straftaten i.S.d. § 30 Abs. 2 Var. 2 PolG sieht, kann dem nach dem vorgetragenen und sonst ermittelbaren Sachverhalt nicht gefolgt werden. Weder ist ein zurechenbarer Kausalverlauf zwischen dem Auftreten des Klägers und etwaigen Straftaten durch Dritte in der Vergangenheit dargelegt noch kann dieser aus sonstigen Umständen hinreichend sicher geschlossen werden. Eine damals bestehende Gefahrensituation, dass der Kläger zur Begehung von Straftaten beitragen werde, kann mithin ebenfalls nicht festgestellt werden.
- 34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 35
Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
- 36
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt.
- 37
B E S C H L U S S
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
- 39
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 30 Abs. 2 PolG 4x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 11 1x
- Grundgesetz Artikel 5 5x
- 6 V 1.24 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 130 Volksverhetzung 4x
- StGB § 185 Beleidigung 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 2x
- 2 C 5.19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 2.22 1x (nicht zugeordnet)
- 24 K 493/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 160/17 5x (nicht zugeordnet)
- 1 S 357/26 3x (nicht zugeordnet)
- 3 L 237/24 2x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2105/14 1x (nicht zugeordnet)
- 11 LA 188/14 2x (nicht zugeordnet)
- 6 C 39.06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2150/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 479/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CS 26.28 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 2 Var. 1 PolG 3x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO 2x (nicht zugeordnet)
- 1 S 357/26 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 A 4.24 1x
- 3 StR 394/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 ORs 15/24 1x (nicht zugeordnet)
- 2 SRs 23/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 479/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 4.24 1x (nicht zugeordnet)
- 4 St RR 105/94 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ss 413/93 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen 1x
- StGB § 223 Körperverletzung 1x
- StGB § 261 Geldwäsche 1x
- VersammlG § 26 1x
- StGB § 131 Gewaltdarstellung 1x
- StGB § 240 Nötigung 1x
- § 30 Abs. 2 Var. 2 PolG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)