Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel (1. Kammer) - 1 K 947/09.KS
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Dem Kläger wird gestattet, eine Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung von Umbaukosten, die bei dem Umbau seiner Dienstwohnung im Jahr 1992 angefallenen sind.
- 2
Der Kläger steht als Forstoberinspektor in Diensten des Beklagten und bewohnte mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern von 1991 bis 2007 das Forsthaus X als Dienstwohnung. In den Jahren 1991 bis 1992 nahm er Umbauarbeiten in dem landwirtschaftlich geprägten Haus vor und errichtete ein neues Bad, ein weiteres Kinderzimmer und ein Dienstzimmer (Zimmer Nr. 101, 107, 10 des Lageplans Bl. 38 f. d.A.). Das Bad ist nicht Streitgegenstand dieses Verwaltungsstreitverfahrens.
- 3
Durch den Ausbau hinsichtlich des zweiten Kinderzimmers und des neuen Dienstzimmers (Nr. 107 und 10) schuf der Kläger zusätzlichen Wohnraum von insgesamt 36,12 m². Dadurch entstanden ihm Kosten von insgesamt 40.826 DM. Mit Schreiben vom 27.10.1992 beantragte der Kläger die teilweise Erstattung der Kosten für die Umbaumaßnahmen. In dem Schreiben (Bl. 17 der Behördenakte) heißt es:
- 4
„Es sind insgesamt Material- und Handwerkerkosten in Höhe von 40.826,67 DM entstanden. Davon übernehme ich wie vereinbart die Kosten für das Büro und die Mehrkosten für das zweite Zimmer.“
- 5
Mit Schreiben vom 26.05.1993 (Bl. 8 der Gerichtsakte) teilte der Beklagte mit, dass 21.000 DM erstattet würden. In dem Schreiben heißt es weiter, eine weitere Übernahme der Kosten könne nicht erfolgen. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
- 6
Mit Schreiben vom 11.10.2007 wandte sich der Kläger an den Beklagten und begehrte von ihm die Erstattung der Materialkosten in Höhe von rund 8.500 € für das weitere Kinderzimmer und das neue Büro.
- 7
Mit Schreiben vom 26.10.2007 lehnte die Landesbetriebsleitung Hessen-Forst die weitere Erstattung ab und führte zur Begründung aus, die Kosten der Umbaumaßnahmen gälten mit Ablauf von 10 Jahren als abgewohnt.
- 8
Gegen dieses Schreiben wandte sich der Kläger mit einem mit „Widerspruch“ überschriebenen Schreiben, datiert, auf den 01.08.2008, und trug vor, ihm stünden die Materialkosten auch deshalb zu, weil er von der Möglichkeit einer dem Dienstgrad angepassten Mietveranlagung keinen Gebrauch gemacht habe. Hätte er dies aber getan, so hätte er mit seiner Besoldungsgruppe A9 nur Miete für 90 m² zahlen müssen, tatsächlich habe er aber Miete für 125,69 m² gezahlt. Bei einem Quadratmeterpreis von 2,30 € sei es für die von ihm zu viel gezahlten 35,69 m² zu einer monatlichen Überzahlung von 82,09 € gekommen. Außerdem habe der Beklagte durch seinen Ausbau der beiden Räume von insgesamt 36,12 m² einen hochwertigen Wohnraum und daher einen geldwerten Vorteil erlangt. Die Auffassung, eine Abnutzung trete bereits nach zehn Jahren ein, könne er insoweit nicht teilen.
- 9
Mit Schreiben vom 25.08.2008 wies der Beklagte das Begehren des Klägers erneut zurück und führte aus, der Kläger habe in seinem Schreiben vom 27.10.1992 selbst bestätigt, dass er „wie vereinbart die Kosten für das Büro und die Mehrkosten für das zweite Zimmer“ (Bl. 27 d.A.) übernehme.
- 10
Am 12.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf sein Vorbringen in dem Verwaltungsverfahren. Vertiefend trägt er vor, ein Zahlungsanspruch stehe ihm aus drei Gründen zu:
- 11
1. Zunächst folge sein Anspruch auf Erstattung der 9.428,95 € daraus, dass er für den Umbau der beiden fraglichen Zimmer Materialkosten verauslagt habe. Dafür sei ein Gesamtbetrag von 40.826 DM entstanden, wovon der Beklagte einen Betrag von 39.441,42 DM anerkannt, bisher aber lediglich die unstreitigen 21.000DM erstattet habe.
- 12
Weiter trägt der Kläger vor, dass er zwar tatsächlich in seinem Schreiben vom 27.10.1992 die Kostenübernahme für das Büro und das zweite Kinderzimmer erklärt habe. Diese Erklärung sei aber unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen: Zum einen habe ihm der zuständige Baudezernent des Regierungspräsidiums Kassel zugesagt, das Gebäude bis zu seinem 65. Lebensjahr bewohnen zu können. Nur für diesen Fall hätten sich die Umbaukosten für ihn rentiert. Dies sei aber durch seine vorzeitige Versetzung nicht eingetreten.
- 13
2. Es seien dem Kläger zwar zwei Wohnräume mietfrei als Ausgleich für seine Ersatzansprüche überlassen worden. Der gewünschte finanzielle Vorteil sei aber nicht eingetreten, weil er dadurch auf eine dem Dienstgrad angepasste Mietveranlagung verzichtet habe. Statt der Zahlung eines Mietzinses für nur 90 m², wie es gem. Nr. 13.7 der Hessischen Dienstwohnungsvorschriften (HDWV) für seine Besoldung der Gruppe A9 angemessen gewesen sei, habe er tatsächlich Miete für eine Fläche von 125,69 m² aufgebracht. Dadurch sei es zu einer jährlichen Überzahlung von 828 € gekommen, was auf die gesamte Mietdauer einen Betrag von ca. 11.600 € ausmache. Auch daraus folge ein Anspruch auf die hier geltend gemachte Geldsumme.
- 14
3. Schließlich stehe ihm der gerichtlich eingeforderte Betrag auch deshalb zu, weil er für den Umbau enorme Arbeitsleistungen erbracht habe. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden, gemessen an dem Gesamtzeitraum von Mitte 1991 bis Ende 1992 also 70 Wochen, seien insgesamt 560 Arbeitsstunden angefallen. Setze man dafür 5,00 € pro Stunde an, so sei ein Betrag von letztlich 2.800 € entstanden.
- 15
Dem Einwand des Beklagten, es seien Verjährung und Verwirkung eingetreten, könne er insoweit begegnen, als dass er sich mit Schreiben vom 10.04.2006 und im Übergabeprotokoll vom 23.04.2007 (Bl. 42, 43 d.A.) die Geltendmachung seiner Ersatzansprüche vorbehalten habe.
- 16
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Bescheide vom 26.10.2007, 25.08.2008 und 06.11.2008 den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger 9.428,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 14.11.2007 zu zahlen
sowie
dem Kläger zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen.
- 17
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 18
Er beruft sich auch in der Klageerwiderung auf die erklärte Kostenübernahme des Klägers in dem Schreiben vom 27.10.1992.
- 19
Weiter ist der Beklagte der Ansicht, dass der Anspruch des Klägers bereits verjährt sei und erhebt die Einrede der Verjährung. Vorsorglich beruft er sich auch auf Verwirkung. Zur Begründung führt er an, dass der Kläger vom Zugang des Bescheides vom 26.05.1993 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung im Jahre 2007 keine weiteren Forderungen an den Beklagten gestellt habe.
- 20
Die Kammer hat mit Beschluss vom 05.10.2010 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.
Entscheidungsgründe
- 22
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
- 23
Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, denn § 54 Abs. 1 BeamtStG bestimmt, dass für alle Klagen von Beamten aus dem Dienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der zivilrechtliche Klageweg ist vorliegend ausgeschlossen, weil es um einen Zahlungsanspruch aus dem Dienstverhältnis des Klägers als Beamten zum Beklagten als Dienstherrn geht und Streitgegenstand die Erstattung von Kosten für den Ausbau einer Dienstwohnung ist.
- 24
Statthafte Klageart ist nicht die allgemeine Leistungsklage, sondern die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Der Kläger begehrt den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt einer (weiteren) Übernahme der Umbaukosten. Wie die Zuweisung einer Dienstwohnung und deren Widerruf (vgl. hierzu VG Kassel, Urt. v . 24.06.2008, - 1 E 908/07 - juris; Hamb. OVG Beschl. v. 31.03.1995, - Bf I 25/94 - juris) oder die Festsetzung einer Dienstwohnungsvergütung (vgl. hierzu Bay. VGH, Urt. v. 12.08.1998, - 3 B 94.3497 -) ist auch die Entscheidung über eine Kostenübernahme bei Umbauten von Dienstwohnungen ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 HVwVfG, denn gegenüber dem Beamten wird eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung getroffen.
- 25
Insbesondere liegt kein Mietvertrag i.S.d. §§ 535 ff BGB vor. Nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 21.09.2000 - 2 C 5/99 -, ZBR 2001, 134 f m.w.N.) entsteht zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bei Bezug einer Dienstwohnung kein mietvertragliches oder mietähnliches Rechtsverhältnis, denn die durch die einseitig verfügte Zuweisung entsteht eine Verpflichtung des Beamten, die Dienstwohnung zu beziehen, so dass von einem freiwilligen Vertragsschluss nicht die Rede sein kann. Folglich sind auch sämtliche, aus dem Bezug einer Dienstwohnung folgenden Festlegungen des Dienstherrn, und damit auch die streitbefangene Entscheidung über die Erstattung der Umbaukosten, Verwaltungsakte.
- 26
Das bei allen Klagen von Beamten gem. § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Den Antrag des Klägers vom 11.10.2007 hat der Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2007 abgelehnt. Bei dem Schreiben vom 26.10.2007 handelt es sich, auch wenn sich dies aus dem Wortlaut nicht ergibt, um einen Verwaltungsakt, denn der Beklagte wollte verbindlich eine Regelung über im Rahmen eines Dienstwohnungsverhältnisses angefallene Umbaukosten treffen. Dass das Schreiben vom 26.10.2007 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, steht dem Verwaltungsaktcharakter nicht entgegen, sondern führt nur dazu, dass sich die Widerspruchsfrist gem. §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr verlängert.
- 27
Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 01.08.2008 fristgerecht Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2008 zurückgewiesen wurde. Bezüglich dieses Schreibens gilt bereits oben Gesagtes: Die fehlende Bezeichnung als Widerspruchsbescheid und die fehlende Rechtsmittelbelehrung ändern nichts daran, dass der Beklagte mit diesem Schreiben vom 25.08.2008 abschließend über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche entscheiden und damit eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung treffen wollte. Wie schon zuvor erörtert, galt gem. §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO eine Klagefrist von einem Jahr, die der Kläger mit Klageerhebung am 12.08.2009 auch eingehalten hat.
- 28
Die damit zulässige Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der für die Dienstwohnung im Jahr 1992 angefallenen und von ihm gezahlten Umbaukosten über das hinaus, was von Seiten des Beklagten bereits bewilligt wurde. Die ablehnenden Bescheide bzw. der Widerspruchsbescheid vom 26.10.2007, 25.08.2008 und sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 V VwGO.
- 29
Ein Anspruch des Klägers folgt weder aus mietrechtlichen Vorschriften, aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) noch aus den Hessischen Dienstwohnungsvorschriften (HDWV).
- 30
Wie bereits ausgeführt, bestand zwischen dem Kläger und dem Beklagten kein Mietverhältnis oder mietähnliches Rechtsverhältnis, so dass Ansprüche aus den §§ 535 ff BGB direkt oder in analoger Anwendung nicht in Betracht kommen.
- 31
Ferner kann der Kläger auch keine Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. § 54 HVwVfG herleiten. Wie ebenfalls bereits dargelegt, wird zwischen der Beamten, der verpflichtet ist, eine Dienstwohnung zu beziehen, und seinem Dienstherrn kein Vertrag geschlossen. Die Zuweisung einer Dienstwohnung erfolgt mittels Verwaltungsakt, ebenso die Festsetzung der Vergütung und sämtliche weiteren Detailregelungen.
- 32
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der geforderten Geldsumme kann auch nicht aus der Übernahme einer öffentlich-rechtlichen GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag) hergeleitet werden. Es liegt kein Fremdgeschäftsführungswille vor, denn der Kläger baute das Forsthaus überwiegend im eigenen Interesse aus, um seinen beiden Kindern jeweils ein eigenes Kinderzimmer zu ermöglichen und ein neues Dienstzimmer für sich zu schaffen. Sein Motiv für den aufwendigen Umbau lag insbesondere darin, dass sich die Kosten bis zu seinem voraussichtlichen Auszug aus der Dienstwohnung im Alter von 65 Jahren amortisiert hätten. Im Übrigen scheidet eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag auch deshalb aus, weil vorrangig die Regelungen der Hessischen Dienstwohnungsvorschriften Anwendung finden, die abschließend Rechte und Pflichten eines Beamten regeln, der in einer Dienstwohnung zu wohnen hat.
- 33
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten aus Ziff. 17.2 Hessische Dienstwohnungsvorschriften (HDWV) in der Fassung vom 01.01.1982, die mit Ziff. 16.2 der aktuellen Fassung (vom 03.11.1993, StAnz S. 2964 ff, Gültigkeitsdauer verlängert durch Erlass vom 30.12.2003, StAnz 2004, S. 317) übereinstimmt.
- 34
Die Hessischen Dienstwohnungsvorschriften und insbesondere die Ziff. 17.2 a.F. sind als Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt. Keine Bedenken bestehen auch dahingehend, dass es sich bei der Regelung lediglich um eine behördeninterne Verwaltungsvorschrift handelt. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verwaltungsvorschrift sind die §§ 87 Abs. 2, 233 HBG. Nach erstgenannter Vorschrift kann der Dienstvorgesetzte den Beamten anweisen, eine Dienstwohnung zu beziehen, wenn die besonderen dienstlichen Verhältnisse es dringend erfordern. § 233 HBG ist die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Gesetzes (ebenso bereits VG Kassel, Urt. v. 24.06.2008, a.a.O.).
- 35
Nach Ziff. 17.1 HDWV a.F. dürfen durch den Beamten Umbauten nur mit Einwilligung der hausverwaltenden Dienststelle vorgenommen werden. Nach Ziff. 17.2 HDWV a.F. ist von der Behörde in einem solchen Falle auch darüber zu entscheiden, wer die Kosten für die Umbauten trägt und ob nach Räumung der Wohnung der frühere Zustand wieder herzustellen ist.
- 36
Dieser Verpflichtung ist der Beklagte im Jahr 1992 nachgekommen und hat sich dafür entschieden, den Umbau zu gestatten und dem Kläger antragsgemäß einen Teil der angefallenen Kosten zu erstatten. Da es sich auch bei dem Schreiben vom 26.05.1993 aus bereits dargestellten Gründen um einen Verwaltungsakt handelt und gegen diesen Verwaltungsakt nicht binnen Jahresfrist Widerspruch eingelegt wurde, ist er nunmehr bestandskräftig geworden. Auf diese Bestandskraft hat sich der Beklagte auch in den Jahren 2007 und 2008 berufen und nicht etwa einen Zweitbescheid erlassen, so dass weiteren Ansprüchen des Klägers zunächst diese Bestandskraft entgegen steht.
- 37
Eine Durchbrechung der Bestandskraft nach den §§ 48 ff HVwVfG ist vorliegend nicht gegeben.
- 38
Die Voraussetzungen für ein (vorrangig zu prüfendes) Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 HVwVfG liegen nicht vor. Zwar hat sich insoweit die Sachlage geändert, als der Kläger nunmehr, anders als noch zum Zeitpunkt des Umbaus, nicht mehr davon ausgehen kann, bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand in der Dienstwohnung wohnen zu können. Hierbei handelt es sich jedoch um einen im Rahmen des § 51 HVwVfG unbeachtlichen Motivirrtum, der weder ausdrücklich noch konkludent zum Gegenstand des Bescheides vom 26.05.1993 gemacht wurde. Dem Kläger wurde keine ausdrückliche Zusage des Inhalts gemacht, dass er bis zur Pensionierung in der Dienstwohnung verbleiben dürfe, noch hat er selber in seinem Antrag dies zur Bedingung für den teilweisen Verzicht auf eine Erstattung der Umbaukosten gemacht. Von daher handelt es sich um eine Änderung der Sachlage, nicht jedoch um eine i.S.d. § 51 HVwVfG relevante Änderung, die die Behörde verpflichten würde, erneut über die Verteilung der Umbaukosten zu entscheiden.
- 39
Auch der Umstand, dass – jedenfalls nach eigenen Angaben – der Kläger über Jahre hinweg eine zu hohe Dienstwohnungsvergütung für die Dienstwohnung gezahlt hat, ist kein Umstand, der die Behörde verpflichtet, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Wie bereits erwähnt, wird die Höhe der Dienstwohnungsvergütung mittels Verwaltungsakts festgesetzt. Wenn der Kläger der Auffassung war und ist, dass die Dienstwohnungsvergütung zu hoch festgesetzt wurde, hätte er dies mittels Widerspruch und ggf. Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angreifen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung bestandskräftig geworden und kann nicht, etwa im Wege einer Einrede, geltend gemacht werden.
- 40
Da ferner weder neue Beweismittel nicht vorliegen noch Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO gegeben sind (vgl. § 51 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HVwVfG) kommt ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht in Betracht.
- 41
Auch aus den §§ 48, 49 HVwVfG kann der Kläger eine Abänderung der seinerzeit getroffenen Kostenverteilung nicht beanspruchen. Wie sich aus § 51 Abs.5 HVwVfG ergibt, besteht neben dem Wiederaufgreifen des Verfahrens auch die Möglichkeit die Behörde zu einer erneuten Entscheidung nach den §§ 48, 49 HVwVfG zu verpflichten bzw, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, eine Neubescheidung zu erzwingen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne).
- 42
Jedoch liegen auch für diesen Weg die Voraussetzungen nicht vor. Der Beklagte hat sein Ermessen, das ihm sowohl bei der Rücknahme als auch bei dem Widerruf zusteht, ausgeübt und sich auf die Bestandskraft des Bescheides vom 26.05.1993 berufen. Eine Pflicht zur Aufhebung des Bescheides käme damit nur bei einer Ermessensreduzierung "auf Null" in Betracht, wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Hier ist in die Abwägung einzubeziehen, dass der Beklagte im Jahr 1993 dem Antrag des Klägers vollumfänglich entsprochen hatte, da der Kläger sich von vornherein bereit erklärt hatte, einen Teil der Umbaukosten zu tragen. Von daher besteht für den Beklagten kein Anlass, nunmehr über den damaligen Antrag des Klägers hinaus zu gehen und weitere Umbaukosten zu bewilligen. Die Berufung auf die Bestandskraft des Bescheides war damit ermessensfehlerfrei.
- 43
Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass der bestandskräftige Bescheid vom 26.05.1993 einem Anspruch des Klägers auf Bewilligung weiterer Umbaukosten entgegensteht. Auf die Bestandskraft dieses Bescheides kann sich der Beklagte berufen, eine Durchbrechung der Bestandskraft nach den §§ 48, 49, 51 HVwVfG kommt nicht in Betracht.
- 44
Abgesehen davon wäre ein etwaiger Anspruch des Klägers ohnehin verjährt und analog § 242 BGB verwirkt.
- 45
Da die Hessischen Dienstwohnungsvorschriften keine abweichende Regelung enthalten, gelten hinsichtlich der Verjährung die Vorschriften des BGB. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Damit waren eventuelle Ansprüche auf Erstattung weiterer Umbaukosten, da diese Kosten im Jahr 1992 entstanden waren, zu Beginn des Jahres 1996 verjährt. Gründe, warum sich der Beklagte nicht auf die Verjährung berufen könnte, liegen nicht vor. Der Vortrag des Klägers, er habe sich mit Schreiben vom 10.04.2006 und im Übergabeprotokoll vom 23.04.2007 die Geltendmachung seiner Ersatzansprüche vorbehalten, ist unerheblich, denn zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche bereits verjährt.
- 46
Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung vor. Die Einforderung der noch ausstehenden Summe im Jahr 2007 stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als ein Verstoß gegen Treu und Glauben analog § 242 BGB dar, da der Klägers mit Schreiben vom 27.10.1992 erklärt hatte, einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Daran ändern auch die Vorbehaltserklärungen des Klägers sowohl in der Verpflichtungserklärung vom 10.04.2006 als auch in der Niederschrift über die Rücknahme einer Dienstwohnung datierend auf den 23.04.2007 bezüglich der Geltendmachung seiner Ansprüche hinsichtlich der Superinventarlösung nichts. Weil der Kläger mehr als ein Jahrzehnt seine Ansprüche gegen den Beklagten nicht weiter verfolgte, konnte dieser davon ausgehen, dass er seine Rechte nicht mehr geltend machen werde (vgl. Redeker/ von Oertzen, VwGO,15. Aufl., § 58 Rn. 18a).
- 47
Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
- 48
Beschluss
- 49
Der Streitwert beträgt 9.428,95 €.
- 50
Gründe:
- 51
Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 3 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 40 1x
- BeamtStG § 54 Verwaltungsrechtsweg 2x
- VwGO § 42 1x
- 1 E 908/07 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 94.34 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 S. 1 HVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 535 ff BGB 2x (nicht zugeordnet)
- 2 C 5/99 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 70 1x
- VwGO § 74 1x
- VwGO § 113 1x
- § 54 HVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 87 Abs. 2, 233 HBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 233 HBG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 48 ff HVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 HVwVfG 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 580 Restitutionsklage 1x
- § 51 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 48, 49 HVwVfG 4x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs.5 HVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 48, 49, 51 HVwVfG 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)