Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel - 1 K 1854/20.KS
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Dienstbezügen.
Der Kläger stand als Beamter in Diensten des Beklagten. Mit Urteil vom 19. April 2017 (Az. 28 A 1475/17.D) entfernte das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Kläger gem. § 13 des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) aus dem Beamtenverhältnis. Eine am 29. Juni 2017 eingelegte Berufung wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (Az. 28 A 1475/17) zurück. Die Entscheidung wurde mit Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Juli 2019 (Az. 2 B 19/18) rechtskräftig.
Gemäß § 13 Abs. 2 des Hessischen Disziplinargesetzes (HDG) war damit die Zahlung der Dienstbezüge mit Ablauf des 31. Juli 2019 einzustellen. Dies erfolgte jedoch erst mit Ablauf des 30. September 2019.
Ab dem 30. September 2019 nahm der Kläger eine Erwerbstätigkeit auf. Wegen der Höhe des Arbeitslohns wird auf Bl. 62 bis 66 der Behördenakte verwiesen.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2020 (Bl. 3 f der Behördenakte), zugestellt am 13. Februar 2020, verpflichtete der Beklagte den Kläger, überzahlte Dienstbezüge für die Zeit vom 01. August bis zum 30. September 2019 in Höhe von 2.413,05 € netto nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) zurückzuzahlen. In der Begründung heißt es, die Zahlung der Dienstbezüge sei unstreitig mit Ablauf des 31. Juli 2019 einzustellen gewesen. Dies sei jedoch wegen der verspäteten Mitteilung der Dienststelle des Klägers nicht möglich gewesen, sodass der Kläger die Dienstbezüge für August und September 2019 ohne Rechtsgrund erhalten habe. Für die Monate August und September 2019 stehe dem Kläger ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge zu, der mit der Überzahlung zu verrechnen sei.
Mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch den Kläger ab dem 30. September 2019 sei dessen Einkommen nach Maßgabe des § 83 HDG i.V.m. §§ 18a Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 des vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen. Die Einkommenshöhe dieser Erwerbstätigkeit habe die Höhe des Unterhaltsbeitrags überstiegen, sodass ein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nicht mehr bestanden habe und mithin die Zahlung ab dem 30. September 2019 einzustellen gewesen sei. Gründe für eine Billigkeitsregelung gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG lägen nicht vor, sodass ein vollständiges oder teilweises Absehen von einer Rückforderung nicht in Betracht gekommen sei.
Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2020 (Bl. 5 der Gerichtsakte) Widerspruch ein, in welchem er Einwände gegen die Berechnung des Rückforderungsbetrages erhob und zugleich für den Zeitraum ab Oktober 2019 für die Dauer von 4 Monaten fortlaufend Unterhaltsbeiträge in gesetzlicher Höhe beantragte.
Mit Schreiben vom 09. Juni 2020 (Bl. 7 der Gerichtsakte) erläuterte daraufhin der Beklagte die Zusammensetzung des Rückforderungsbetrags.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02. September 2020 (Bl. 9 der Gerichtsakte) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In der Begründung vertiefte der Beklagte die Erwägungen aus dem Ausgangsbescheid. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 07. September 2020 zugestellt.
Der Kläger hat am 05. Oktober 2020 Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, dass sowohl der Rückforderungsbescheid vom 11. Februar 2020 als auch der Widerspruchsbescheid vom 02. September 2020 rechtswidrig seien und ihn in seinem nach Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf Vermögensdisposition verletzen würden. Hierzu trägt er vor, dass er zu keinem Zeitpunkt über eine Dienststelle verfügt habe, welche durch eine verspätete Mitteilung die Einstellung der Bezügezahlung erst mit Ablauf des 30. September 2019 zu verantworten habe. Insoweit ist der Kläger der Auffassung, dass der Beklagte allein diesen Umstand zu vertreten habe.
Weiter trägt der Kläger vor, dass er bereits im Widerspruchsverfahren auf § 13 Abs. 3 S. 1 HDG hingewiesen habe. Daher seien die gezahlten Dienstbezüge dem Kläger als in gleicher Höhe zu zahlender Unterhaltsbeitrag zu belassen. Seit seiner Suspendierung habe er lediglich 50% der ihm zustehenden Dienstbezüge bis zum Ablauf des 30. September 2020 erhalten. Daher entsprächen 50% seiner Dienstbezüge den dem Kläger in gleicher Höhe zustehenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen. Demgemäß sei kein Überzahlungsbetrag in Höhe von 2.413,05 € entstanden.
Der Kläger beantragt,
den Rückforderungsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 11. Februar 2020, Geschäftszeichen: ... und den Widerspruchsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 02. September 2020, Az. ... aufzuheben;
die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären;
dem Kläger zu gestatten, eine zulässige und erforderliche Sicherheit auch durch Bankbürgschaft erbringen zu lassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids vom 02. September 2020.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01. Juli 2021 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2022 gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Rückforderungsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 11. Februar 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger hat die überzahlten Dienstbezüge abzüglich des zu gewährenden Unterhaltsbeitrags für die Zeit vom 01. August 2019 bis 30. September 2010 in Höhe von insgesamt netto 2.413,07 € zurückzuzahlen.
Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zuviel gezahlt wurden Bezüge dann, wenn sie ohne rechtliche Grundlage ausgezahlt wurden, vgl. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Das ist hier der Fall, denn mit Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 – nach Rechtskraft des Urteils über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – war gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 HDG die Zahlung der Dienstbezüge mit Ablauf des 31. Juli 2019 einzustellen. Nach letztgenannter Vorschrift wird die Zahlung der Dienstbezüge mit Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Da die Bezügezahlung jedoch erst mit Ablauf des 30. September 2019 eingestellt wurde, erhielt der Kläger die ungekürzten Dienstbezüge für August und September 2019 in Höhe von 5.564,32 € ohne Rechtsgrund. Die Höhe der Zahlung ergibt sich aus der vorgelegten Berechnung des Beklagten vom 9. Juni 2020 (Bl. 8 der Gerichtsakte), der der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Hiervon in Abzug zu bringen war ein Anspruch des Klägers auf Unterhaltsbeitrag in Höhe von 3.151,25 € für den gleichen Zeitraum. Gem. § 13 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 HDG wird nach einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge gewährt. Gemäß §§ 13 Abs. 3 S. 4, 83 Abs. 1 Alt. 1 HDG beginnt die Zahlung des Unterhaltsbeitrags, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge.
Gemäß des § 13 Abs. 3 S. 2 HDG kann die Gewährung des Unterhaltsbeitrags in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nicht bedürftig ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sah in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 jedoch keinen Anlass, die Zahlung des Unterhaltsbeitrages abweichend von § 13 Abs. 3 S. 1 HDG zu regeln. Damit bestand grundsätzlich ein Anspruch des Klägers auf Unterhaltsbeitrag für den Zeitraum vom 01. August 2019 bis 31. Januar 2020. Für die Monate August und September 2019 war dieser – insoweit unstreitige – Anspruch auf Unterhaltsbeitrag damit von den überzahlten Dienstbezügen in Abzug zu bringen.
Einen weiteren Anspruch auf Unterhaltsbeitrag, den der Kläger dem Rückforderungsanspruch des Beklagten im Wege der Aufrechnung gem. §§ 387, 389 BGB entgegenhalten könnte, hat dieser jedoch nicht. Für die Monate Oktober 2019 bis Januar 2020 muss er sich nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 3 S. 4, 83 Abs. 4 S. 1 HDG auf den Unterhaltsbeitrag sein Erwerbseinkommen im Sinne des § 18 a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) anrechnen lassen. Diese Anrechnung erfolgt, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Regelungszusammenhang ergibt, auch dann, wenn das Disziplinargericht von der Möglichkeit des § 13 Abs. 3 S. 2 HDG keinen Gebrauch gemacht, den Unterhaltsbeitrag also uneingeschränkt gewährt hat.
Maßgebend für die Berechnung des Anspruchs auf Unterhaltsbeitrag ist die Höhe des Einkommens für denselben Zeitraum, für den auch ein Unterhaltsbeitrag zusteht. Mit Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum 30. September 2019 erhielt der Kläger Arbeitsentgelt, welches – unstreitig - der Höhe nach den Unterhaltsbeitrag überstieg, sodass der Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags ab dem 30. September 2019 nicht mehr bestand. Ein Anspruch, den der Kläger im Wege der Aufrechnung dem Rückforderungsanspruch entgegensetzen könnte, existiert mithin nicht.
Bei Verrechnung des zustehenden Unterhaltsbeitrages mit den zu Unrecht erhaltenden Bezügen für August und September 2019 blieb damit ein Überzahlungsbetrag in Höhe von netto 2.413,05 €, sodass die Höhe der Rückforderung sich zusammenfassend als rechtmäßig erweist.
Ein vollständiges oder teilweises Absehen von einer Rückforderung nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG kam vorliegend nicht in Betracht. Die Billigkeitsentscheidung gem. § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG bezweckt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für eine Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und ergänzt das auf dem gleichen Grundsatz basierende Recht der ungerechtfertigten Bereicherung. Zu würdigen ist allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, sondern das konkrete Rückforderungsbegehren, vor allem die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten. (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 – 2 C 68/86 -, juris; Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 19/92 -, BVerwGE 95, 94 f.; Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 - juris).
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war, wobei ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG einzubeziehen ist. Liegt der Grund für die Überzahlung also in der überwiegenden behördlichen Verantwortung, so ist auf Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen.
Gemessen hieran bestehen gegen die von der Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung keinen Bedenken. Die verspätete Einstellung der Dienstbezüge hat die Hessische Bezügestelle mangels Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis nicht zu vertreten, sodass jedenfalls eine überwiegende behördliche Verantwortung nicht vorliegt. Ebenso ist der Beklagten die Kenntnis der klägerischen Dienststelle im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB analog nicht zurechenbar. Vielmehr hätte der Kläger, dem sich die Überbezahlung nach entsprechender Mitteilung über den Erhalt eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 50 % der Dienstbezüge aufdrängen musste, dem Beklagten unmittelbar die Überbezahlung anzeigen müssen. Denn der Kläger hätte jederzeit mit einer Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Überzahlung seitens der Beklagten rechnen können und müssen.
Dementsprechend war der Rückforderungsanspruch der Beklagten auch nicht nach Maßgabe des § 814 Var. 1 BGB ausgeschlossen, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Da eine Kostenerstattung durch den Beklagten ausscheidet, bedurfte es keines Ausspruchs über die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten richtet sich nach §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.413,05 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 28 A 1475/17 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 19/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 83 HDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG 4x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 2 1x
- § 13 Abs. 3 S. 1 HDG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 812 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- § 13 Abs. 2 S. 1 HDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 S. 4, 83 Abs. 1 Alt. 1 HDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 3 S. 2 HDG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 387 Voraussetzungen 1x
- BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung 1x
- § 13 Abs. 3 S. 4, 83 Abs. 4 S. 1 HDG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 68/86 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 19/92 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 95, 94 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 4/11 1x
- BGB § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung 1x
- BGB § 814 Kenntnis der Nichtschuld 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x