Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 1077/10.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Einstufung landwirtschaftlicher Flächen im Erosionskataster.
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Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in L. Er hat Betriebsprämie bei der Beklagten beantragt.
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Nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (zuvor Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand erhalten bleiben. Hierzu legen sie auf nationaler oder regionaler Ebene Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest. Auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 Direktzahlungen-Verpflichtungsgesetz und § 2 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verplichtungsverordnung (i.d.F. des Art. 1 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 19.02.2009, BGBl. I S. 395) müssen die Landesregierungen die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung bis zum 30. Juni 2010 durch Rechtsverordnung regeln. Diese sind die Grundlage für die nationalen Erosionskataster, in deren Folge die betroffenen Flächen im Einklang mit den Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 7 Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung zu bewirtschaften sind. Ein solches Kataster ist – ohne dass eine entsprechende rheinland-pfälzische Verordnung erlassen wurde - vom Landesamt für Geologie und Bergbau erstellt worden (vgl. das Merkblatt zur Umsetzung des Erosionskatasters in Rheinland-Pfalz des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom Februar 2010, sowie www.lgb-rlp.de mit weiteren Hinweisen zu „Cross Compliance Erosion“).
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Im Rahmen der Agrarförderung 2010 wurde dem Kläger u.a. ein Flächennachweis mit den Daten der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) von der Kreisverwaltung Cochem-Zell mit der Bitte übersandt, diesen zu überprüfen und sich mit dieser ggf. in Verbindung zu setzen. In dem Flächennachweis sind bei einigen Schlägen die Buchstabenkürzel „CCw1“ und „CCw2“ vom Statistischen Landesamt eingedruckt worden. Diese Kürzel entstammen dem Erosionskataster und bedeuten nach der Anlage 1 zu § 2 Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung Erosionsgefährdung bzw. hohe Erosionsgefährdung. Die betroffenen Flächen wurden auch im Internet unter www.bodenerosionskarte.rlp.de sowie www.flo.rlp.de als erosionsgefährdet eingestuft und - zumindest mit der erstgenannten Internet-Adresse - der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
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Gegen diese „Festsetzungen“ im Flächennachweis erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. April 2010, bei dem Beklagten am 26. April 2010 eingegangen, Widerspruch. Er war der Ansicht, die oben genannten Kürzel stellten als Festsetzung seiner Flächen in Erosionsklassen einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Diese Einstufung sei mit Bewirtschaftungsauflagen verbunden, deren Nichteinhaltung wiederum zu Sanktionen bei der Gewährung von Betriebsprämien führe. Die Einstufung sei willkürlich und entbehre einer Rechtsgrundlage. Zudem seien diese Festsetzungen nicht geeignet, um das angestrebte Ziel der Vermeidung von Erosionen zu erreichen. Ferner sei er vor Einteilung in die Erosionsklassen nicht angehört worden. Dies alles führe zu einer unzulässigen Einschränkung seines Eigentums aus Art. 14 GG.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2010 – KRA W 75/2010 – wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Cochem-Zell den Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei offensichtlich unzulässig. Die Eintragung in das Erosionskataster sei kein Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m § 35 VwVfG. Es fehle am Merkmal der „unmittelbaren Rechtswirkung nach außen“. Die Maßnahme müsse nach ihrem objektiven Sinngehalt auf unmittelbare Rechtswirkung gerichtet sein. Lediglich tatsächliche Auswirkungen auf geschützte Rechtspositionen genügten ebenso wenig wie mittelbare rechtliche Auswirkungen. Der übersandte Flächennachweis diene lediglich der Vorbereitung des Prämienbescheides im Rahmen der Agrarförderung 2010. Unmittelbare Rechtswirkung entfalte erst der Bescheid der Beklagten zur Agrarförderung. Die im Flächennachweis vom Statistischen Landesamt eingefügten Bezeichnungen „CCw1“ und „CCw2“ hätten unabhängig von ihrer – isoliert betrachtet – fehlenden Verständlichkeit und Bestimmtheit keinen regelnden Charakter. Sie seien ein Hinweis auf das vom Landesamt für Geologie und Bergbau erstellte Erosionskataster und die hierin vorgenommene Einstufung von Flächen als leicht oder stark erosionsgefährdet. Erst Kürzungen oder Ablehnungen von Prämienzahlungen und der hiergegen eingelegte Widerspruch ermöglichten es dem Kläger, die Rechtmäßigkeit von Bewirtschaftungsauflagen auf erosionsgefährdeten Flächen in einem Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahren einer indirekten Überprüfung zu unterziehen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23. Juli 2010 zugestellt.
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Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2010, eingegangen bei Gericht am 23. August 2010, hat der Kläger Klage erhoben und wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Die Festlegung als erosionsgefährdete Fläche führe zu einem Wertverlust bei einem Verkauf oder in einer Flurbereinigung. Aufgrund der Veröffentlichung im Internet könnten Nachteile durch Zweckentfremdung der Daten oder ein Imageschaden entstehen. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Einstufung seiner Flächen als erosionsgefährdet. Aus dem gleichen Grunde sei auch der Widerspruchsbescheid rechtswidrig. Er habe mit der Übersendung des Flächennachweises erstmals konkrete Angaben zur Einordnung seiner Flächen als "erosionsgefährdet" oder "stark erosionsgefährdet" erhalten. Über Veröffentlichungen in internetgestützten Datenbanken sei er nicht informiert, er habe lediglich zwei Merkblätter erhalten (Merkblatt zur Fortführung des Flächennachweises, und ein Ergänzendes Informationsblatt – Ausnahme vom Pflugverbot auf CCW2-Flächen, Stand März 2010). Die Bewirtschaftungsauflagen müsse er bereits ab Herbst 2010 im Rahmen seiner Anbauplanung berücksichtigen. Es bestehe das für die Feststellungsklage notwendige konkrete Rechtsverhältnis, da der Beklagte für alle subventionserheblichen Entscheidungen für ihn zuständig sei. Mangels Rechtsgrundlage sei keine andere zuständige Behörde für die verbindliche Mitteilung zur Erosionsgefährdung ersichtlich. Eine ministerielle Weisung, wonach das Landesamt für Geologie und Bergbau zuständig sein solle, sei weder bekannt gegeben worden noch bekannt.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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1. den Flächennachweis der Beklagten vom 10. Mai 2010 insoweit zu ändern, als die darin enthaltenen Einstufungen in Erosionsgefährdungsklassen CCw1 und CCw2 gestrichen werden,
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2. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 aufzu-heben;
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3. hilfsweise festzustellen, dass die Einstufung der Flächen in Erosionsgefährdungsklassen formell und materiell rechtswidrig ist.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt aus, die Anfechtungsklage sei unzulässig, wie im Widerspruchsbescheid festgestellt. Die Aufnahme der Kürzel "CCw1" und "CCw2" in den Flächennachweis habe keine unmittelbare tatsächliche und rechtliche Wirkung für den Kläger. Die Merkblätter könnten nicht zur Begründung einer Verwaltungsaktqualität herangezogen werden. Sie stellten bloße Erläuterungen bzw. Informationen zum Antrag auf landwirtschaftliche Förderung dar. Der Kläger müsse wegen der nur mittelbaren "Anfechtungsmöglichkeit" der Flächeneinstufung den landwirtschaftlichen Bescheid abwarten und dann – soweit erforderlich – hiergegen einen zulässigen Rechtsbehelf einlegen. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag scheitere an der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO. Dies könne nicht dadurch umgangen werden, dass dem Kläger allein der Beklagte als für ihn "zuständige" Landwirtschaftsbehörde bekannt sei. Für Fragen der Erosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen sei derzeit das Landesamt für Geologie und Bergbau zuständig.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 20. September und 6. Oktober 2010 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
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Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge zu 1. und 2. unzulässig und hinsichtlich des Hilfsantrags zumindest unbegründet.
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1. Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der im Flächennachweis der Beklagten vom 10. Mai 2010 enthaltenen Einstufungen in Erosionsgefährdungsklassen CCw1 und CCw2 ist mangels Vorliegens eines seitens der Kreisverwaltung Cochem-Zell erlassenen Verwaltungsaktes (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –) unstatthaft. Im vorliegenden Fall fehlt es sowohl an den nach § 35 VwVfG erforderlichen Merkmalen einer vom Beklagten beabsichtigten „Regelung“ sowie der von dieser intendierten „unmittelbaren Rechtswirkung nach außen“.
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Zunächst fehlt es bereits an einer Regelung seitens des Beklagten. Ein Verwaltungsakt muss auf eine unmittelbare, für die Betroffenen verbindliche Regelung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gerichtet sein. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel der „objektive Sinngehalt“, d.h. wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung u.s.w. und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte.
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Nach dem eindeutigen Antrag des anwaltlich vertretenen Klägers ist nicht Streitgegenstand, ob die Aufnahme von Flächen in das bisher in Rheinland-Pfalz verordnungsrechtlich noch nicht eingeführte Erosionskataster und ihre öffentliche Zugänglichmachung einen Rechtsstatus entstehen lässt oder Rechte und Pflichten der Beteiligten begründet. Eine verbindliche Mitteilung der Festlegungen im Erosionskataster mit entsprechendem Rechtsbindungswillen ist dem Kläger von der Kreisverwaltung Cochem-Zell nicht zugesandt worden. Zudem ist die Eintragung in das Erosionskataster dieser weder unmittelbar noch mittelbar zuzurechnen.
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Bei den hier angefochtenen Eintragungen in den im März 2010 übersandten Flächennachweises handelt es sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 7 S. 2 InVeKoSV lediglich um eine behördliche Vorbereitungshandlung zur Vereinfachung der Antragstellung durch das landwirtschaftliche Unternehmen. Dies war für den Kläger aus der Fassung des Flächennachweises und den mitübersandten Merkblättern auch erkennbar, auch war diesen keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dem Kläger wurde in dem „Merkblatt zur Fortführung des Flächennachweises Agrarförderung 2010“ – wie jedem (potentiellen) Antragsteller – ausführlich dargelegt, dass ihm ein vorbereiteter Flächennachweis mit Daten vorgelegt wird, welche aufgrund seiner Mitteilungen im letztjährigen Antragsverfahren und/oder der Eintragungen in öffentliche Register (z.B. Liegenschaftskataster) in der beim Statistischen Landesamt geführten Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) gespeichert sind. Damit verbunden ist die Aufforderung zur etwaigen Korrektur und Abänderung im Hinblick auf eine beabsichtigte Antragstellung. Die vom Statistischen Landesamt in dem Flächennachweis geführten Daten hinsichtlich des Erosionskatasters stammen nicht von dem Beklagten und werden von diesem auch dem Kläger nicht verbindlich, d.h. mit der Gefahr, dass die Daten ohne Widerspruch in Bestandskraft erwachsen könnten, mitgeteilt. Vielmehr enthalten die dem Kläger weiter mitgeteilten Hinweise durchaus die Möglichkeit, die Eintragungen abzuändern (vgl. § 7 Abs. 7 S. 2 und 3 InVeKosV). Aus dem „Merkblatt zur Umsetzung des Erosionskatasters in Rheinland-Pfalz“ ist weiterhin ersichtlich, dass die Daten für die Einstufung und die Einstufung selbst vom Landesamt für Geologie und Bergbau stammen. In der Broschüre „Einstufung der landwirtschaftlichen Nutzfläche nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß der Direktzahlungs-Verpflichtungenverordnung in Rheinland-Pfalz“ des Landesamts für Geologie und Bergbau wird diese Einstufung im Liegenschaftskataster näher beschrieben. Eintragungen in das Liegenschaftskataster selbst können nur durch den dafür zuständigen Rechtsträger geändert werden. Eine zur Vorbereitung einer Antragstellung übersandte Auflistung ist eine bloße Auskunft der nicht registerführungsberechtigten Behörde. Sie enthält lediglich eine Wissenserklärung über den Inhalt dieser Register, nicht aber eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung zur Feststellung, dass diese Register inhaltlich zutreffend geführt sind.
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Bei der Übersendung der Antragsunterlagen einschließlich des Flächennachweises im März/April 2010 handelt es sich damit um bloße Vorbereitungshandlungen für die Antragstellung für landwirtschaftliche Subventionen. Zudem ist dem antragstellenden Landwirt die Bildung der Schläge im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften überlassen, so dass er die zukünftigen Bewirtschaftungsauflagen in gewissem Rahmen selbst gestalten kann (vgl. „Merkblatt zur Fortführung des Flächennachweises Agrarförderung 2010“ zu Spalte „EK“ sowie „Merkblatt zur Umsetzung des Erosionskatasters in Rheinland-Pfalz“), da danach für die Erosionsgefährdung des Schlages ein gewogenes Mittel der darin vereinigten Flurstücke bzw. Flurstücksteile maßgebend sein soll.
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Im Übrigen unterfällt die Übersendung des Flächennachweises und die darin erfolgten Eintragungen als Vorbereitungshandlung – selbst den Charakter als Verwaltungsakt unterstellt – der Regelung des § 44a S. 1 VwGO, wonach unselbständige Verfahrensakte nicht selbständig, sondern nur mit der Entscheidung in der Sache angefochten werden können. Eine selbständige Vollstreckbarkeit der Handlung oder das Ergehen gegen einen Nichtbeteiligten als Voraussetzung der selbständigen Anfechtbarkeit nach § 44a S. 2 VwGO sind nicht gegeben.
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Die Übersendung des Flächennachweises war auch nicht nach ihrem objektiven Sinngehalt auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Lediglich tatsächliche Auswirkungen auf geschützte Rechtspositionen genügen ebenso wenig wie mittelbare rechtliche Auswirkungen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, § 35 Rn. 48 m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG). Der bloße Hinweis auf die Eintragung in das Erosionskataster (als Teil des Liegenschaftskatasters) war nicht auf unmittelbare rechtliche Außenwirkung gerichtet und dies war für den Kläger auch erkennbar. Zum Zeitpunkt der Übersendung war (und bis heute ist) eine entsprechende Rechtsgrundlage für die von dem Kläger befürchtete Einengung des Spielraums zur Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke in Rheinland-Pfalz nicht vorhanden. Eine verbindliche Anordnung zur Einhaltung der Auflagen zur Bewirtschaftung war in dem Flächennachweis nicht enthalten. Eine solche kann auch den Merkblättern in dieser Form nicht entnommen werden. Die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Subventionen können in den Gewährungsverfahren vollständig überprüft werden, da der Beklagte in diesem Zusammenhang sowohl das Vorliegen einer Verpflichtung als auch deren Befolgung durch den Antragsteller voll nachzuprüfen hat. Sie kann sich auf eine etwaige Bestandskraft des übersandten Flächennachweises nicht berufen.
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Die eindeutige, durch einen Rechtsanwalt vorgenommene Antragstellung kann im Hinblick auf die fehlende Reaktion auf die bereits mit der Klageeingangsmitteilung mitgeteilten Hinweise des Gerichts nicht in eine Klage gegen die Eintragungen in das Erosionskataster umgedeutet werden. Zudem wäre eine solche Klage jedenfalls unbegründet, da der Beklagte dieses Kataster nicht führt und zu seiner Änderung nicht berechtigt ist und somit nicht passiv legitimiert wäre.
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2. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. isoliert den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Juli 2010 anficht, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Zwar wäre der Beklagte insoweit der richtige Beklagte (§ 78 Abs. 2 VwGO) und passivlegitimiert und die Klage wäre rechtzeitig erhoben. Jedoch enthält der Widerspruchs-bescheid keine zusätzliche selbständige Beschwer (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO). Es mag zwar Konstellationen geben, in denen auch die Abweisung eines Widerspruchs als unzulässig die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift darstellen kann. Dies gilt jedoch nicht für den hier vorliegenden Fall eines nach § 68 VwGO unstatthaften Widerspruchs, da der Beklagte keinen Verwaltungsakt erlassen hat und für einen solchen auch nicht zuständig wäre.
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3. Auch die hilfsweise erhobene Klage, festzustellen, dass die Einstufung der Flächen in Erosionsgefährdungsklassen formell und materiell rechtswidrig ist, ist gegen den hier von dem Kläger benannten Beklagten zumindest unbegründet, wenn nicht gar unzulässig. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein konkretes Rechtsverhältnis, dessen baldige Feststellung vom Kläger begehrt werden könnte. Die Eintragung in das Erosionskataster ist nicht durch den Beklagten oder auf dessen Veranlassung erfolgt. Vielmehr ist sie eigenständig durch das Landesamt für Bergbau und Geologie ermittelt und von diesem der Öffentlichkeit unter der Internet-Adresse „www.bodenerosionskarte.rlp.de“ zur Verfügung gestellt worden. Dies war dem Kläger bei der Erhebung der Klage durch den Widerspruchsbescheid und das „Merkblatt zur Umsetzung des Erosionskatasters in Rheinland-Pfalz“ auch bekannt. Ist die Eintragung damit der anderen Behörde eines anderen Rechtsträgers zuzurechnen und kann der Beklagte auf die Daten nicht maßgeblich einwirken, so ist ein i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht gegeben.
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Im Übrigen ist nach den vorliegenden Merkblättern die unmittelbare Umsetzung der Daten des Erosionskatasters als Grundlage für die Verpflichtungen für Direktzahlungen nicht vorgesehen. Vielmehr wird dem Kläger als Landwirt die Option offengehalten, verschiedene Grundstücke zu sog. „Schlägen“ zusammenzufassen. Die Notwendigkeit zur Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen besteht danach nur, wenn das errechnete gewichtete Mittel für die Erosionsgefährdung in dem jeweiligen Schlag die jeweiligen Grenzwerte überschreitet (vgl. „Merkblatt zur Fortführung des Flächennachweises Agrarförderung 2010“ zu Spalte „EK“ sowie „Merkblatt zur Umsetzung des Erosionskatasters in Rheinland-Pfalz“). Die Eintragung im Erosionskataster ist insoweit lediglich Grundlage der Berechnung. Ob sich diese überhaupt in Maßnahmen auswirkt, hängt von der dem Kläger vorbehaltenen und von ihm vorgenommenen Zusammenfassung der Flurstücke zu Schlägen ab. Zudem erfolgt die Einstufung auf der Grundlage eines Rasters von 20 m mal 20 m bei zum Teil nicht ausreichend hochauflösenden Bodendaten (Merkblatt: „Einstufung der landwirtschaftlichen Nutzfläche nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser gemäß der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung in Rheinland-Pfalz“ unter www.lgb-rlp.de), so dass im Einzelfall Abweichungen zur tatsächlichen Bewertung insbesondere kleinerer Grundstücke nicht ausgeschlossen sind.
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Auch soweit die Kreisverwaltungen für die Erteilung von Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen zuständig sind (vgl. „Ergänzendes Informationsblatt – Ausnahme vom Pflugverbot auf CCw2-Flächen“ sowie § 2 Abs. 6 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung), führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Denn der Kläger hat seinen Feststellungsantrag gerade nicht darauf gerichtet, gegenüber dem Beklagten festzustellen, dass er für das Pflügen auf seinen CCw1 bzw. CCw2-Flächen derzeit keiner Ausnahme vom Pflugverbot bedarf. Er ist vielmehr der Auffassung, dass bereits die Eintragung seiner Flächen in das Erosionskataster rechtswidrig sei. Dies kann er jedoch nicht gegenüber der Beklagten feststellen lassen, da für das Erosionskataster das Land Rheinland-Pfalz und als Behörde das Landesamt für Geologie und Bergbau verantwortlich sind.
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Damit kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Interesse an der baldigen Feststellung besteht, denn nach der Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 6. Oktober 2010 „Kontrollen zum Erosionsschutz in Rheinland-Pfalz 2010“ (www.mwvlw.rlp.de) sollen den Prämienbeziehern aus dem verspäteten Inkrafttreten der Verordnung des Landes keine Nachteile entstehen. Daher solle die bisherige Regelung (40 % der Ackerflächen entweder bewachsen oder die Pflanzenreste nicht untergepflügt) für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 15. Februar 2011 weitergeführt werden. Die Anwendung des Erosionskatasters für diesen Zeitraum wurde damit nicht behauptet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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Referenzen
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 68 1x
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 2x
- VwGO § 78 1x
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 79 1x
- §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 7 S. 2 und 3 InVeKosV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 101 1x
- § 1 Abs. 1 LVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 7 Abs. 7 S. 2 InVeKoSV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 44a 2x
- VwGO § 43 2x