Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 2130/04

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.


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Zitiert von

Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Köln - 31 O 600/04
28. April 2005
31 O 600/04 28. April 2005

Referenzen