Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1415/08

Tenor

Soweit die Klägerin zu 2) die Klage zurück genommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen 1/10 der Beklagte und 9/10 die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 179/14
26. Februar 2015
9 A 179/14 26. Februar 2015
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 ME 15/10
1. Juli 2010
9 ME 15/10 1. Juli 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 631/09
12. August 2009
3 A 631/09 12. August 2009

Referenzen