Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 14 L 415/10
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 58,58 EUR festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin war zunächst in Anwendung der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auszulegen. Die Antragstellerin begehrt offenbar einstweiligen Rechtsschutz gegen die Pfändungsverfügung des Antragsgegners vom 17. März 2010. Zur Begründung stützt sie sich vorrangig - soweit die Darlegungen verständlich sind - darauf, die Pfändungsverfügung sei formal rechtswidrig (wegen zunächst unterbliebener Zustellung der Verfügung an sie) und verstoße gegen Vorschriften des Pfändungsschutzes (Bezug von Arbeitslosengeld II) sowie gestützt auf den Vortrag, die zugrundeliegenden Forderungen seien von vornherein rechtswidrig bzw. sämtlich von ihr erfüllt worden.
3Dies zugrundegelegt wird zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen, dass sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 1927/10 gegen die Pfändungsverfügung des Antragsgegners vom 17. März 2010 anzuordnen
4und
5den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung bezüglich der in die vorgenannte Pfändungsverfügung eingegangenen Forderungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre diesbezüglichen Einwendungen einzustellen.
6Das Gericht konnte über diesen Antrag entscheiden, ohne dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine weitere Fristverlängerung für eine Stellungnahme zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 22. September 2010 zu gewähren. Die Antragstellerseite hatte bereits mit Schriftsatz vom 21. Juni 2010 detailliert zu den Zahlungsentwicklungen auf dem Personenkonto der Antragstellerin vorgetragen; diese Aufstellung hatte das Gericht dazu veranlasst, den Sachverhalt in der geschehenen Weise eingehend weiter aufzuklären. Weitergehendes muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin keine Gesichtspunkte andeutet, die nicht bereits von seiner Aufstellung vom 21. Juni 2010 erfasst sein müssten. Soweit ersichtlich fehlt in der Aufstellung des Antragsgegners keine der Zahlungen, die die Antragstellerin in ihrer o.g. Aufstellung aufgeführt hatte.
7Der Antrag hat keinen Erfolg (Beschluss zu Ziffer 1.).
8Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Satz 1 AG VwGO statthaft.
9Er ist indes soweit die Antragstellerin sich auf Regelungen des Pfändungsschutzes beruft bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gelten die Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren. Von daher beruft sich die Antragstellerin im Ausgangspunkt zu Recht auf den in § 55 Abs. 1 SGB I, § 48 VwVG NRW, § 850i ZPO vorgesehenen Schutz des allerdings nicht von ihr sondern von ihrem Ehemann bezogenen Arbeitslosengeldes. Bereits aus dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Schreiben der Drittschuldnerin (Postbank AG) vom 22. März 2010 ergibt sich indes, dass diese den Pfändungsschutz beachten wird. Auch der Antragsgegner hat dies im Verfahren betont. Das Bestehen weiterer geschützter Forderungen ist weder vorgetragen noch drängt es sich sonst auf. Abgesehen davon ist gemäß § 48 Abs. 2 VwVG NRW Vollstreckungsgericht im Sinne der §§ 850-852 ZPO der Antragsgegner als Vollstreckungsbehörde. Pfändungsschutzbegehren sind von daher zunächst beim Antragsgegner geltend zu machen. Erst wenn dieser ablehnend über sie entschieden hat, kommt eine Befassung des Verwaltungsgerichts damit in Betracht. Dass eine solche Entscheidung zu erwarten und der Verweis der Antragstellerin darauf deshalb unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich: In der Antragserwiderung hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Pfändung nur den Teil des Guthabens erfassen soll, der oberhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt.
10Soweit sich die Antragstellerin auf die "Zugangsberechtigung" ihres Ehemannes und anderer Verwandter zu dem Konto beruft, ist nichts geltend gemacht, was insoweit ihre Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) rechtfertigen könnte.
11Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
12Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei hat es das öffentliche Interesse an der Vollziehung und das Interesse daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu werden, gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt regelmäßig kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Auch ist in den Fällen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Rechnung zu tragen.
13Bei der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Pfändungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist.
14Ermächtigungsgrundlage für die streitige Pfändungsverfügung ist die Vorschrift des § 40 VwVG NRW. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW hat die Vollstreckungsbehörde im Falle der Pfändung einer Geldforderung dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW). Bereits aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich, dass allein ein offenbar erst am 25. März erfolgter Erhalt einer Ausfertigung der Verfügung durch die Antragstellerin keinen die Rechtswidrigkeit der Verfügung begründenden Verfahrensfehler darstellt. Dem Schuldnerschutzcharakter der Vorschrift ist genüge getan, wenn der Vollstreckungsschuldner von der Pfändung der Forderung noch mit hinreichendem zeitlichen Vorlauf vor deren Überweisung an den Gläubiger erfährt und ausreichend Möglichkeit hat, Pfändungsschutz und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
15Vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juni 2009 - 6 L 323/08 - juris Rn. 14.
16Es drängt sich auch kein Verstoß der Ziffer 2 der Pfändungsverfügung gegen § 13 VwVG NRW auf, weil der Schuldgrund insoweit nicht für die Antragstellerin hinreichend präzise bezeichnet wäre. § 40 Abs. 1 Satz 5 VwVG NRW modifiziert für die Fälle der vorliegenden Art die Anforderungen an die Angabe des Schuldgrundes in der Weise, dass die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen soll. Dadurch wird der Schuldner in seinen Rechten nicht eingeschränkt, da er insbesondere Möglichkeiten hat, außerhalb der Pfändungsverfügung selbst, umfassend über Art, Höhe und Zeitraum der der Pfändung zugrundeliegenden Ansprüche Unterrichtung zu erlangen, etwa im vorliegenden Falle durch die von dem Antragsgegner übersandte Aufstellung.
17In materieller Hinsicht macht die Antragstellerin sinngemäß allein geltend, die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Dafür ist jedoch bei summarischer Prüfung nicht Überwiegendes ersichtlich. Insbesondere liegt der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW erforderliche Leistungsbescheid vor.
18Hinsichtlich der Position 1. der Verfügung (Schornsteinfegergebühren) vollstreckt der Antragsgegner nach § 5 Abs. 2 der Schornsteinfeger-Zuständigkeits-Verordnung den Gebührenbescheid des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises vom 26. Oktober 2006; substantiierte Einwände gegen dessen Vollstreckbarkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides können in diesem Verfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, vgl. § 7 Abs. 1 VwVG NRW.
19Betreffend die Wasserverbrauchs- und Kanalbenutzungsgebühren (Position 2.) werden die Forderungen aus den offenen entsprechenden Jahresgebührenbescheiden 2003 bis 2010 sowie zugehörige Nebenforderungen des Antragsgegners vollstreckt. Insoweit macht die Antragstellerin, insbesondere im zugehörigen Klageverfahren, sinngemäß geltend, es bestünden hieraus keine Restforderungen, weil sämtliche Forderungen beglichen seien. Dahingestellt, ob die formellen Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 6a Abs. 1 Buchstabe c VwVG NRW vorliegen, nach denen die Antragstellerin u.a. das Erlöschen der Forderungen urkundlich zu beweisen hat, spricht nach Auswertung der von den Beteiligten vorgelegten Aufstellungen bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht Überwiegendes dafür, dass Forderungen in der gepfändeten Höhe nicht mehr bestehen. Aus der vom Antragsgegner unter dem 22. September 2010 übermittelten Aufstellung ergibt sich bei summarischer Prüfung nachvollziehbar, dass die Antragstellerin Forderungen des Antragsgegners in Höhe von 297,13 EUR noch nicht erfüllt hat. Diese Forderungen haben sich in nicht unerheblichem Umfang durch Mahn- und Vollstreckungskosten ergeben, an deren Anfall sich Zweifel nicht aufdrängen und deren Berechtigung im Einzelfall nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend geprüft werden kann, wobei sich durchgreifende Zweifel insoweit nicht aufgedrängt haben. Nach § 20 VwVG NRW fallen diese Kosten der Antragstellerin zur Last. Auch Einzelheiten der im Einzelfall praktizierten Verrechnungspraxis des Antragsgegners, §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW, 225 AO, können im vorliegenden Verfahren nicht zur Annahme der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Verfügung führen, weil bei summarischer Prüfung diesbezüglich jedenfalls keine Fehler ersichtlich sind, die sich für die Antragstellerin nachteilig ausgewirkt hätten.
20Zweifel an der Vollziehbarkeit der Bescheide und der Fälligkeit der Forderungen sind nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die der Antragstellerin übersandten Fassungen der Mahnungen offensichtlich nicht den rechtlichen Erfordernissen nach § 19 VwVG NRW genügt hätten oder die Frist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW nicht eingehalten worden wäre, bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht worden.
21Hinsichtlich der ebenfalls mit vollstreckten Säumniszuschläge bedurfte es gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 218 AO einer vorherigen Festsetzung durch Leistungsbescheid nicht. Die Säumniszuschläge und Nebenforderungen sind ohne Ergehen eines Leistungsgebotes sofort fällig (§ 254 Abs. 2 AO bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 240 AO), die Einhaltung einer Schonfrist und das Ergehen einer Mahnung sind in Bezug auf sie entbehrlich (§ 6 Abs. 4 Buchstabe b VwVG NRW). Der Höhe nach sind substantiierte Zweifel weder vorgebracht worden, noch drängen sie sich bei summarischer Prüfung auf. Durchgreifende Bedenken gegen die gemäß § 20 VwVG NRW mit in die Pfändungsverfügung aufgenommenen Kosten (Position 7 und 9) sind weder vorgetragen noch drängen sie sich bei summarischer Prüfung auf; bei den in Ziffer 7 aufgenommenen Kosten handelt es sich - soweit ersichtlich - um die Kosten für den Vollstreckungsversuch betreffend die in Ziffer 1 der Verfügung aufgenommenen Forderungen.
22Dass die Antragstellerin die materielle Berechtigung der festgesetzten Forderungen in Zweifel zieht, bleibt im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Gemäß § 7 VwVG NRW sind nämlich Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen und im Regelfall gegenüber der Erlassbehörde zu verfolgen. Die von der Antragstellerin in den Vordergrund gestellten Erwägungen "über die Hauptsache der Bürgerausbeutung" sind im vorliegenden Verfahren rechtlich unerheblich.
23Dass Pfändungsschutz nicht in der Pfändungsverfügung angeordnet wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung.
24Vgl. im Einzelnen FG Hamburg, Urteil vom 24. April 2003 - V 15/03 - juris Rn. 29 ff. sowie FG München, Beschluss vom 14. November 2008 - 14 V 3293/08 - juris Rn. 20.
25Auch die von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Betrachtung der gegenläufigen Interessen führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit Beträge zu Unrecht eingezogenen werden sollten, kann dies durch Erstattung rückgängig gemacht werden. Im Übrigen ist die Antragstellerin durch die gesetzlichen Vorschriften des Pfändungsschutzes hinreichend geschützt.
26Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unterliegt bereits erheblichen Zweifeln hinsichtlich seiner Zulässigkeit, weil sich aus der Akte nicht ergibt, ob und mit welchem Begehren die Antragstellerin vor Befassung des Gerichts an den Antragsgegner herangetreten ist, ob also die Behörde bereits mit einem Antrag nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW befasst ist oder war. Dies dahingestellt, ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
27Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln, glaubhaft gemacht hat. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf.
28Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO.
29Bei summarischer Prüfung ist nicht vom Bestehen eines Anspruchs der Antragsteller- in auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung gemäß § 7 Abs. 2 VwVG NRW auszugehen. Die Antragstellerin beruft sich zwar sinngemäß wohl darauf, dass keine Restforderungen mehr gegen sie bestünden, weil sie stets alles bezahlt habe. Das ist indes nach den obigen Ausführungen nicht überwiegend wahrscheinlich. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Leistungsbescheide sind nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Zwangsverfahrens geltend zu machen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Der Beschluss zu Ziffer 2. beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit Ziffern 1.6.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 hat das Gericht 1/4 des gepfändeten Betrages in Ansatz gebracht und den sich danach ergebenden Betrag wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens nochmals halbiert.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.