Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 6343/09

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 5.000,00 EUR zu unterlassen, sich über den Kläger wörtlich oder sinngemäss dahingehend zu äußern, dieser habe in einem im Anschluß an einer Sitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten vom 17. März 2009 stattgefundenen Gespräch gegenüber dem Fachdienstleiter Herrn E. geäußert, der Mitarbeiter des Jugendamtes, Herr S. W. , habe in einer Verwaltungsvorlage bewußt die Unwahrheit geschrieben und sei korrupt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen