Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 1803/12

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Bescheide der Beklagten vom 8. Februar 2012 und vom 2. Juli 2012 insoweit aufgehoben, als für die Monate Januar 2010, Februar 2010, März 2010, April 2010 und Juli 2010 ein Kostenbeitrag, im Monat Mai 2010 ein Kostenbeitrag, der einen Betrag von 64,73 Euro übersteigt, und im Monat August ein Kostenbeitrag, der einen Betrag von 275,- Euro übersteigt, erhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagte zu 55%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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