Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 5290/11.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger seine Klage in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der hilfsweisen Feststellung, dass Abschiebungshindernisse vorliegen, zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 07. März 2011 verpflichtet, im Wege des Selbsteintrittsrechts von der ihr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin II – VO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und ein Asylverfahren durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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