Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 7159/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger betreibt einen Verlagshandel mit den in U. ansässigen H. - und I. -Verlagen. Daneben gibt er eine quartalsweise erscheinende Zeitschrift heraus und betreut nach seinen Angaben regelmäßig an die 150 Autoren.
3Mit Schreiben vom 20.04.2012 bat der Kläger das Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt) um Auskunft dazu,
4- in welchem Umfang und in wie vielen Verfahrensgängen von Seite des Bundesamtes im Zeitraum der letzten 5 Jahre strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger initiiert, angeregt und/oder sogar konkret eingeleitet worden seien,
5- in welcher Art und Weise das Bundesamt in laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie Gerichtsverfahren tätig geworden sei, ob also die Telekommunikation sowie der Schriftverkehr zwischen dem Mandanten und dem Verteidiger und Rechtsanwalt überwacht und kontrolliert worden ist oder nicht,
6- ob von Seite des Bundesamtes Nachfragen und/oder Hinweise gegenüber Gerichtspersonen stattgefunden haben, ggfs. wann und welche.
7Ferner bat der Kläger um Abgabe einer Zusicherung dahingehend, dass die Kommunikation zwischen Anwalt bzw. Strafverteidiger und Mandant von Seiten des Bundesamtes nicht nachrichtendienstlich überwacht oder anderweitig ausgeforscht werde.
8Schließlich bat er unter Bezugnahme auf ein vom Bundesamt vor dem AG Tübingen initiiertes Verfahren um Bestätigung, dass von jeglichen Versuchen der Einflussnahme auf Gerichtspersonen oder andere Verfahrensbeteiligte Abstand genommen werde.
9Zur Begründung berief sich der Kläger darauf, dass von Seiten des Bundesamtes seit Jahren anlasslose, administrative Verfahrensgänge mit der Zielsetzung vorhanden seien, den Kläger zum Gegenstand der strafrechtlichen Betrachtung zu machen. Kenntnisse hierzu ergäben sich u.a. aus dem jährlichen Verfassungsschutzbericht.
10Mit Bescheid vom 20.08.2012 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin unter Bezugnahme auf § 15 BVerfSchG mit, dass in dem Zeitraum der letzten 5 Jahre der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Tübingen seitens des Bundesamtes zumindest in einem Fall ein den Kläger betreffender Sachverhalt mit der Anregung übermittelt worden sei, das mögliche Vorliegen des Tatbestandes der Volksverhetzung zu prüfen und ggfs. weitere Maßnahmen einzuleiten. Hinsichtlich der erbetenen Zusicherung wurde mitgeteilt, dass das Bundesamt im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung strikt die geltenden Gesetze der BRD beachte. Insbesondere überwache das Bundesamt nicht die Kommunikation mit dem Anwalt und Strafverteidiger, um dadurch Kenntnisse über die Prozessstrategie des Mandanten zu erlangen bzw. diese zu beeinflussen. Der Vorwurf einer unzulässigen Einflussnahme auf Gerichtspersonen oder andere Verfahrensbeteiligte werde strikt zurückgewiesen. Im Übrigen sicherte die Beklagte zu, dass sie nachrichtendienstliche Mittel nur in den dafür vorgesehenen rechtlichen Grenzen und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einsetze.
11Am 29.08.2012 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und führte aus, dass die abgegebene Erklärung in ihrer pauschalen Art nichtssagend sei.
12Die Beklagte half dem Widerspruch – unter dessen Zurückweisung im Übrigen – durch Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 insoweit ab, als sie klarstellend Folgendes mitteilte: „Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat in dem angesprochenen Zeitraum in einem Fall angeregt, die strafrechtliche Relevanz einer Veröffentlichung des H. -Verlags zu prüfen. Dabei handelte es sich um das Buch mit dem Titel „
13“ des Autors I1. T. . Das entsprechende Strafverfahren wird bei der Staatsanwaltschaft Tübingen unter dem Aktenzeichen 14 Js 22737/10 geführt.“
14Weiter führte die Beklagte aus, sie habe dem Kläger eine Auskunft erteilt, obwohl in Bezug auf die Empfänger von Übermittlungen gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG keine Auskunftsverpflichtung bestehe. Wegen der erbetenen „Zusicherung“ würde auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid verwiesen. Eine darüber hinausgehende Auskunft bezüglich eines etwaigen Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel komme aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht, da ansonsten aus dem Antwortverhalten entsprechende Rückschlüsse gezogen werden könnten. Im Übrigen wurde auch insoweit auf § 15 Abs. 3 BVerfSchG verwiesen, der eine Auskunftsverpflichtung bezüglich der Herkunft etwaiger Datenspeicherungen zu einem Betroffenen und damit auch eine Auskunftsverpflichtung hinsichtlich der Frage, ob etwaige Datenspeicherungen aus dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gemäß § 8 Abs. 2 BVerfSchG stammen, ausschließe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16.11.2012 zugestellt.
15Am Montag, dem 17.12.2012, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er werde von der Beklagten aufgrund seiner verlegerischen Tätigkeiten als Beobachtungsobjekt bezeichnet. Mit Schreiben vom 13.07.2010 habe die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Tübingen angeregt, ein in 2009 neu verlegtes Buch auf seine strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Das Verfahren sei inzwischen beim AG Tübingen (5 Ds 14 Js 22737/10) anhängig. Ein ähnliches Vorgehen sei dem Kläger bereits aus dem Verfahren 14 Js 6938/06 der Staatsanwaltschaft Tübingen bekannt. Daran anschließend habe die Beklagte das weitere Verfahren offensichtlich durch das nachgeordnete Landesamt für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg überwachen lassen. Die fortwährende Überwachung sei ein massiver Eingriff in das verfassungsrechtlich verbürgte „fair trial“ eines Strafverfahrens. Klage sei nunmehr geboten, da die Beklagte die beantragte Zusicherung nicht erteilt habe.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, in dem von ihr angeregten, von der Staatsanwaltschaft Tübingen unter dem Aktenzeichen – 14 Js 22737/10 – geführten Strafverfahren
18a) die Kommunikation zwischen dem Kläger und seinen Strafverteidigern zu überwachen und von deren Inhalten weitere Kenntnis zu nehmen, als die Einsichtnahme über das hinausgeht, was zur Qualifizierung der Sendungen als Strafverteidigerpost erforderlich ist,
19b) an Gerichtspersonen und/oder andere Verfahrensbeteiligte in jeglicher Form heranzutreten, insbesondere von diesen also nicht auf telefonische, mündliche und/oder schriftliche Weise „Sachstandsmitteilungen“ sowie den Verfahrensfortgang betreffende Stellungnahmen und/oder „Bitten“ einzufordern.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten ohne jeden Beleg einfach behaupte, obwohl dieses nicht stattgefunden habe. Zutreffend sei grundsätzlich, dass zwischen dem Bundesamt und der Staatsanwaltschaft Tübingen in Bezug auf den Kläger ein Informationsaustausch stattgefunden habe, der im Einzelnen aufgeführt wird. Die Übermittlung von Informationen an die Staatsanwaltschaft Tübingen sei auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 S. 1 BVerfSchG rechtmäßig erfolgt. Die an die Staatsanwaltschaft gerichteten Übermittlungsersuchen beruhten auf § 18 Abs. 3 S. 1 BVerfSchG. Von einer unzulässigen Einflussnahme auf das Strafverfahren durch die Beklagte könne keine Rede sein. Der Kläger gehe im Übrigen irrtümlich davon aus, dass es sich bei dem baden-württembergischen Landesamt für Verfassungsschutz um eine dem Bundesamt nachgeordnete Behörde handele. Für seine ins Blaue hinein erfolgte Behauptung, das Bundesamt würde die Kommunikation zwischen Kläger und seinem Anwalt/Strafverteidiger überwachen, habe der Kläger nicht einmal Anhaltspunkte benannt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges sowie des Verfahrens 5 Ds 14 Js 22737/10 vor dem AG Tübingen verwiesen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Die Klage hat keinen Erfolg.
26Dabei kann offenbleiben, ob die Klage als allgemeine Leistungsklage teilweise hinsichtlich des Klageantrags zu a) unzulässig ist, weil es mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine Überwachung der Kommunikation zwischen dem Kläger und seinen Strafverteidigern durch die Beklagte bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt.
27Denn die Klage ist jedenfalls in vollem Umfang unbegründet, weil die Voraussetzungen für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht vorliegen.
28Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in den Grundrechten, im Rechtsstaatsprinzip bzw. in der Heranziehung des Rechtsgedankens von § 1004 BGB i.V. mit § 906 BGB. Der Anspruch setzt voraus, dass eine Rechtsposition eines Einzelnen durch schlicht hoheitliches Handeln beeinträchtigt oder gefährdet wird und der Rechtsinhaber nicht zur Duldung der Beeinträchtigung oder Gefährdung verpflichtet ist.
29Hier fehlt es hinsichtlich des unter a) des Klageantrages geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung in dem Strafverfahren 14 Js 22737/10, „die Kommunikation zwischen dem Kläger und seinen Strafverteidigern zu überwachen und von deren Inhalten weitere Kenntnis zu nehmen, als die Einsichtnahme über das hinausgeht, was zur Qualifizierung der Sendungen als Strafverteidigerpost erforderlich ist“, bereits an einem Eingriff in geschützte Rechtspositionen des Klägers. Der Kläger behauptet einen derartigen Eingriff zwar, bleibt aber jegliche konkrete Anhaltspunkte hierfür schuldig. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der unspezifizierten Bezugnahme auf ein früheres Strafverfahren aus dem Jahre 2006 – 14 Js 6938/06 StA Tübingen – oder aus einem allgemeinen Verweis auf das im Verfahren eines anderen Klägers ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.06.2012 – 22 K 1487/10 -, das eine völlig andere Verfahrenskonstellation zum Gegenstand hatte.
30Hinsichtlich des Klageantrags zu b) fehlt es jedenfalls an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs in ein geschütztes Recht des Klägers. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 die Daten sowie den Gegenstand der Kontakte mit der Staatsanwaltschaft Tübingen im Einzelnen aufgeführt. Bezogen auf das Strafverfahren 14 Js 22737/10, auf das alleine sich der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezieht, handelt es sich um die Anregung des Bundesamtes vom 13.07.2010 auf Prüfung der strafrechtlichen Relevanz der Publikation „
31“ des H. -Verlags aus dem Jahr 2009 sowie eine Verfahrensstandsanfrage vom 01.09.2011 und Anforderung einer Liste von Mehrfachbeziehern dieser Publikation. Rechtsgrundlage dieser Kontakte sind die §§ 20 Abs. 1 Satz 1 bzw. 18 Abs. 3 BVerSchG. Die dort genannten Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen bzw. für Übermittlungsersuchen liegen vor, insbesondere bestehen hinsichtlich der fraglichen Publikation tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich war. Zwischenzeitlich ist der Kläger wegen der Veröffentlichung der genannten Publikation in erster Instanz durch Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 06.03.2013 – 5 Ds 14 Js 22737/10 – wegen Volksverhetzung unter Einbeziehung einer anderen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Der Kläger selbst hat im Übrigen eine „begrenzte Kompetenz“ der Beklagten „zur Anregung der Einleitung von Strafverfahren, der Unterrichtung sowie Überwachung“ anerkannt und bestreitet insbesondere nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1 bzw. 18 Abs. 3 BVerSchG. Soweit er bzw. sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung darüber hinausgehend der Auffassung sind, die Beklagte würde unter Überschreitung ihrer Kompetenzen gegen das in einem Strafverfahren zu gewährleistende „fair trail“ verstoßen und durch „Weisungsgabe oder Bekanntgabe von Begehrlichkeiten zersetzenden Einfluss auf das Strafverfahren“ nehmen, handelt es sich um rein spekulative Unterstellungen auf der Grundlage einer subjektiv verzerrten Wahrnehmungsperspektive. Dies erhellt auch der mehrfach in Bezug genommene Passus aus dem Verfassungsschutzbericht 2007, wonach der Rückzug H1.‘s zeige, „dass die Agitation rechtsextremistischer Verleger durch das Zusammenwirken der zuständigen Behörden nachhaltig gestört werden kann“. Es bleibt das Geheimnis des Klägers, wie er von diesem Passus auf irgendeine Form der rechtswidrigen Einflussnahme seitens der Beklagten auf das anhängige Strafverfahren schließen kann. Das Zusammenwirken des Bundesamtes mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen ist im Bundesverfassungsschutzgesetz im Einzelnen geregelt, Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihre gesetzlich vorgesehenen Befugnisse überschritten hat, liegen nicht vor und sind auch dem oben genannten Passus aus dem Verfassungsschutzbericht 2007 nicht ansatzweise zu entnehmen.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BVerfSchG § 15 Auskunft an den Betroffenen 3x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe 1x
- VwGO § 167 1x
- BVerfSchG § 8 Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz 1x
- BVerfSchG § 20 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes 1x
- BVerfSchG § 18 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörden 1x
- § 20 Abs. 1 Satz 1 bzw. 18 Abs. 3 BVerSchG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 14 Js 22737/10 7x (nicht zugeordnet)
- 14 Js 6938/06 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 1487/10 1x