Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 2941/09

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Der Beschluss der Beklagten vom 31. März 2009 – BK 3c-09-005/E 20.01.09 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Klägerin und der Beigeladenen unter Ziffer 1. die folgenden Entgelte genehmigt werden:

D.    0, E.  D.    0 E.  mit hochbitratiger Nutzung, D.    0 E.  mit hochbitratiger Nutzung und D1.     .

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils zu ½. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.


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