Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 1768/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Kustanaj (Kasachstan) geboren. Ihr Vater war der am 00.00.0000 in Odessa geborene B. S. , nach den Antragsangaben ein deutscher Volkszugehöriger, ihre Mutter die am 00.00.0000 geborene U. B1. , eine russische Volkszugehörige. Beide Elternteile sind verstorben. Die Klägerin ist seit 1969 mit dem am 00.00.0000 in Tscheljabink geborenen Herrn W. D. verheiratet.
3Die Klägerin stellte am mit Datum vom 04.07.2013 bei Bundesverwaltungsamt (BVA) durch ihren Sohn Igor als Bevollmächtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. In ihrem ersten Inlandspass sei die russische Nationalität, in ihrem aktuellen die deutsche vermerkt. Deutsch habe sie seit der Geburt erlernt. Die Sprache sei ihr vom Vater und den Großeltern väterlicherseits vermittelt worden. Sie verstehe auf Deutsch alles und beherrsche die Sprache fließend. Als Beruf gab die Klägerin Ingenieurin an. Die Darstellung ihres beruflichen Werdegangs weist Aufenthalte in Algerien von 1978 bis 1981 und in Guinea seit 1989 aus. Als Anschrift im Herkunftsgebiet gab die Klägerin eine Adresse in Swertlogorsk, Gebiet Kaliningrad (ehem. Rauschen/Ostpr.) an. Deutschland besuche sie 1-2 x jährlich. Ihr Sohn und seine Familie wohnten in Seligenstadt. Dort bestehe für sie auch eine Beschäftigungsmöglichkeit in einer Praxis für Allgemeinmedizin.
4Dem Antrag war eine Bescheinigung der Universität Conakry (Guinea) beigefügt, derzufolge die Klägerin dort ehrenamtlich den Grundkurs „Deutsch“ durchgeführt habe. Auf die Einladung zu einem Sprachtest in Moskau reagierte die Klägerin mit dem Hinweis darauf, vom 06.10.2013 bis zum 31.07.2014 wegen eines Arbeitsvertrages mit dem Kulturministerium der Republik Guinea örtlich gebunden zu sein. Mit Schreiben vom 13.01.2014 schlug sie durch ihren Sohn einen Sprachtest in Frankfurt am Main (Goethe-Institut, B1) vor, um die Reise nach Moskau zu vermeiden. Dort habe sie auch keine Bezugspersonen mehr.
5Mit Bescheid vom 22.01.2014 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Die Klägerin erfülle das Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG nicht, da sie Russland bereits 1989 mit ihrem Ehemann verlassen und den Lebensmittelpunkt nach Guinea verlegt habe, wo sie als Entwicklungshelferin tätig sei. Der Umstand, dass die Klägerin auch noch in Kaliningrad gemeldet gewesen sei, führe zu keiner anderen Bewertung. Es fehle an dem festen Willen, Kaliningrad zum ständigen Lebensschwerpunkt zu machen. Da sie sich kaum in Russland aufhalte, falle es ihr offensichtlich sogar schwer, an einem Sprachtest in Moskau teilzunehmen.
6Die Klägerin erhob hiergegen durch ihren Sohn Widerspruch. Sie – die Klägerin – habe immer einen festen Wohnsitz in Russland gehabt. Der Aufenthalt in Guinea sei durch die berufliche Situation des Ehemannes als Arzt und Professor der Physiologie zeitlich auf das Unterrichtsjahr begrenzt. Die jährlichen Arbeitsverträge würden stets neu ausgehandelt. 2014 habe sie ebenfalls einen zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag erhalten. Sie und ihr Ehemann hätten kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Guinea. All die Jahre habe die Klägerin mindestens ein halbes Jahr in Russland verbracht, wo ein weiterer Sohn lebe. Dem Widerspruch war eine Bescheinigung der Konsularabteilung der deutschen Botschaft Conakry vom 17.07.2002 beigefügt, wonach die Klägerin und ihr Ehemann über gute Deutschkenntnisse verfügten und die deutschen Sitten und Gebräuche pflegten. Mit Schreiben vom 21.07.2014 wies der Sohn der Klägerin auf den Gesundheitszustand der Klägerin nach Schlaganfall hin. Derzeit befinde sich die Klägerin in einer Rehabilitationsmaßnahme in Guinea.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2015 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte die Ausführungen zum Wohnsitzerfordernis. Der Umstand, dass die Klägerin seit September 2007 in Swetlogorsk (Rauschen) eine Eigentumswohnung besitze und diese als Wohnsitz unterhalte, belege nicht, dass die Klägerin über einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten verfüge. Noch im Familienbuch der Stadt Köln für den Sohn aus dem Jahre 1997 sei als Wohnsitz der Eltern Konakri/Afrika angegeben. Für die Jahre 1989 – 2007 sei noch nicht einmal eine Adresse in Russland erkennbar. Gründe für eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG sah das BVA nicht.
8Die Klägerin hat am 25.03.2015 Klage erhoben.
9Schon der Umstand, dass es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Entwicklungshilfe gehandelt habe belege, dass der Wohnsitz in Russland fortbestanden habe. Guinea biete keine gesicherte Perspektive und sei durch Unsicherheiten und Gefahren gekennzeichnet, sodass nicht darauf geschlossen werden könne, man habe den Wohnsitz in Russland aufgeben wollen. Die Klägerin verweist zudem auf ihre Verwandten, die in Deutschland Aufnahme gefunden hätten.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 22.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2015 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie vertieft ihre Ausführungen zum Wohnsitzerfordernis. Zudem sei die deutsche Abstammung nicht belegt. Auch fehle bislang der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse.
15Die Klägerin hat auf entsprechenden Auflagenbeschluss des erkennenden Gerichts vom 15.12.2015 ihre Angaben zum Wohnsitz vertieft.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA einschließlich des von Klägerseite vorgelegten Ordners Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist nicht begründet.
19Der Bescheid vom 22.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG müsste die 1947 geborene Klägerin – neben weiteren Voraussetzungen – seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Spätaussiedler kann hiernach grundsätzlich nur derjenige sein, der bis zur (beabsichtigten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch im Aussiedlungsgebiet ansässig war. Der Statuserwerb ist damit auf Bevölkerungsgruppe beschränkt, deren typisches Kriegsfolgenschicksal im Aussiedlungsgebiet besteht. Dies setzt grundsätzlich einen kontinuierlichen Aufenthalt im Aussiedlungsbiet voraus,
20vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 – (zur Parallele zwischen dem Merkmal des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und dem Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach § 4 Abs. 1 BVFG, dort Rn. 13).
21Demzufolge wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG auch ein Aufnahmebescheid nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt.
22Es kann offen bleiben, ob schon der Aufenthalt der Klägerin in Algerien in den Jahren 1978 bis 1981 einer Aufnahme als Spätaussiedlerin entgegensteht. Denn es spricht alles dafür, dass die Klägerin seit 1989 Wohnsitz in Guinea genommen und auch seither beibehalten hat.
23Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat bzw. hatte, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356/88 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -.
25Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -; BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -.
27Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -.
29Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Auch der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 - (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -; Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -.
31Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin 1989 einen Wohnsitz in Conakry/Guinea begründet und seither beibehalten. Dort und nicht in der ehemaligen UdSSR war und ist ihr Ehemann fortlaufend beruflich tätig. Auch die Klägerin selbst hat sich dort überwiegend aufgehalten und war teilweise auch selbst dort beruflich tätig. Angesichts der erheblichen Entfernung zum Aussiedlungsgebiet spricht nichts für die Annahme, die Klägerin habe den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in Tscheljabinsk oder Swertlogorsk gehabt und sich in Conakry gleichsam nur besuchsweise im Sinne einer Zweitwohnung aufgehalten. Zwar kann nach § 7 Abs. 2 BGB ein Wohnsitz auch an mehreren Orten bestehen. Dieser Fall ist aber als Ausnahme anzusehen. Es müssen dann nämlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BGB für beide Wohnsitze vorliegen, also beide Orte etwa gleichgewichtig den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden. Hierfür bestehen nach der eigenen Darstellung der Klägerin keine Anhaltspunkte. Ihre in der schriftlichen Zusammenfassung vom 25.01.2016 detailliert dargestellte Reisetätigkeit in den 90er-Jahren weist aus, dass sie sich zumeist im Aussiedlungsgebiet aufhielt, um dort bestimmte familiäre Angelegenheiten zu regeln oder Familienangehörige zu unterstützen. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, die Klägerin habe dort Wohnsitz beibehalten oder begründen wollen. Denn der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse lag schon seinerzeit in Conakry, weil dort die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Existenz bestand und die Aufenthalte im Aussiedlungsgebiet jeweils anlassbezogen erfolgten ohne einen dauernden Aufenthalt vorauszusetzen. In gesteigertem Maße gilt dies für die Jahre nach 1999, in denen die Aufenthalte in Tscheljabinsk quantitativ abnehmen, zumal dort zunehmend weniger Verwandte ansässig waren. Demgegenüber richtet sich in jüngerer Zeit der Fokus zunehmend auf die Wohnung in Swertlogorsk, die aber eher im Stil eines Feriendomizils in Anspruch genommen wird. Ganz im Gegensatz hierzu bleiben die Verhältnisse in Conkakry über viele Jahre konstant und bietet die Basis für die Lebensverhältnisse der Klägerin.
32Dem steht auch nicht entgegen, dass die Sicherheitslage in Conakry nach wie vor problematisch ist. Aufgrund der für einen Großteil der Bevölkerung sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage gibt es in Conakry, aber auch im Landesinneren, immer wieder Akte des Vandalismus und Straßenblockaden. Auch bandenmäßige Gewaltkriminalität ist zunehmend verbreitet. Nachts werden häufig Überfälle auf Passanten, Wohnhäuser und Geschäfte verübt. Die Anzahl gemeldeter Raubmorde, teilweise durch bewaffnete Täter in Uniformen, hat zugenommen. Die Sicherheitskräfte versuchen diese schwere Kriminalität ihrerseits mit Einsatz von Feuerwaffen einzudämmen, wodurch die Gefahr steigt, von verirrten Kugeln getroffen zu werden. Um besondere Vorsicht beim Besuch bestimmter Stadtteile wird gebeten,
33Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise: Guinea, Stand November 2016, www.auswaertiges-amt.de.
34Die Frage des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse hängt indes nicht von der Sicherheit am Aufenthaltsort ab. Sie ist vielmehr nach den objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu beantworten. Entschließt sich eine Person, sei es auch aus durchaus ehrenwerten Motiven, etwa im Bereich der Entwicklungshilfe, zu einem längeren Aufenthalt unter prekären Umständen, steht dies einer Wohnsitznahme nicht entgegen. Denn maßgebend ist der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, nicht ihre widrigen Umstände, solange nicht Anhaltspunkte für einen nur vorübergehenden Aufenthalt bestehen, etwa bei einem „Leben aus dem Koffer“ wie es für befristete Montagetätigkeiten oder einer Ausbildung typisch sein mag. Hierfür liegt schon angesichts der ungewöhnlich langen Aufenthaltsdauer von inzwischen über 25 Jahren nichts vor.
35Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin jeweils arbeitsvertraglich befristet war, stets aber verlängert wurde. Denn auch die arbeitsvertragliche Gestaltung – hier durch Kettenarbeitsverträge – sagt nichts zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse. Diese mögen in der Anfangszeit noch von der Unsicherheit über die Fortsetzung des Aufenthaltes geprägt gewesen sein. Bereits nach den ersten Jahren haben sie sich jedoch erkennbar zu einem Daueraufenthalt verdichtet, der mit dem wechselnder beruflicher Schwerpunkte, bei einer Beibehaltung der Heimatwohnung wie er dem Urteil des OVG NRW vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 - zugrunde lag, in keiner Weise vergleichbar ist. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, dass die Klägerin die Wohnung in Tscheljabinsk zunächst beibehielt.
36Auch kommt es nicht darauf an, dass der weitere Aufenthalt in Guinea naturgemäß von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhing. Die bestehende rechtliche und tatsächliche Ungewissheit schließt, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 -, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -.
38Die Erteilung eines Aufnahmebescheides scheitert damit bereits am Wohnsitzerfordernis, ohne dass es auf die Klärung der weiteren Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus ankommt. Zwar ist es durchaus nachvollziehbar, dass namentlich der Sohn der Klägerin die Familie in Deutschland vereint wissen will und auch die berufliche Qualifikation sowohl der Klägerin als auch ihres Ehemannes betont. Beides vermag jedoch nicht die Voraussetzungen einer Aufnahme nach dem BVFG zu ersetzen, die nur für diejenigen vorgesehen ist, die in ihrer Person alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllen.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
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- BVFG § 27 Anspruch 5x
- VIII C 141/67 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 11 Wohnsitz des Kindes 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 9 B 356/88 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 613/04 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 10 (weggefallen) 1x
- BGB § 9 Wohnsitz eines Soldaten 1x
- BVFG § 4 Spätaussiedler 2x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 2 A 3387/93 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 2558/11 3x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 116/90 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger 1x