Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 242/15
Tenor
Der Bescheid vom 26. August 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wendet sich gegen eine Rückforderung von Versorgungsbezügen durch die Beklagte.
3Sie ist die dritte Ehefrau und Erbin ihres verstorbenen Ehemannes; dieser stand zu Lebzeiten im Dienst der Beklagten.
4Schon vor Eintritt in den Ruhestand hatten der Ehemann der Klägerin und die Beklagte darüber korrespondiert, dass dessen bevorstehende Versorgungsbezüge aufgrund der Versorgungsausgleiche bezüglich seiner zwei vorangegangenen Ehen ab Beginn des Ruhestandes gemäß § 55c Abs. 1 SVG zu kürzen seien. Mit Ablauf des 31. Dezember 1995 wurde er zur Ruhe gesetzt und erhielt seitdem Versorgungsbezüge. Da der Ehemann der Klägerin gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs aus der zweiten Ehe beantragt hatte, nahm die Beklagte lediglich eine Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs aus der ersten Ehe vor; mit Bescheid vom 5. Januar 1996 setzte sie die (weitere) Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs aus der zweiten Ehe von Anfang an aus.
5Mit Bescheid vom 18. Mai 2009 hob die Beklagte diesen Bescheid vom 5. Januar 1996 mit Ablauf des 31. Mai 2009 auf. Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 teilte sie dem Ehemann der Klägerin mit, dass seine Versorgungsbezüge gemäß § 55c SVG nunmehr ab dem 1. Juni 2009 aufgrund der durchgeführten Versorgungsausgleiche bezüglich beider Ehen zu kürzen seien. Insgesamt sei eine Kürzung der Versorgungsbezüge um monatlich 1.071,98 Euro vorzunehmen. Dieser Betrag berechne sich aus dem bisherigen Kürzungsbetrag in Höhe von 846,75 Euro (bezogen auf die erste Ehe) und dem künftigen zusätzlichen Kürzungsbetrag in Höhe von 225,23 Euro.
6Tatsächlich fand ab dem 1. Juni 2009 wie bisher eine Kürzung der Versorgungsbezüge nur um den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe statt; die angekündigte weitere Kürzung um den Versorgungsausgleich aus der zweiten Ehe blieb aus. Grund dafür war die fehlende Signierung durch den Sachbearbeiter im Abrechnungsverfahren.
7Am 28. August 2013 verstarb der Ehemann der Klägerin. Bei der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung stellte die Beklagte ihren Fehler fest und bezifferte den überzahlten Betrag auf 11.700,22 Euro. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 bewilligte sie der Klägerin ein Sterbegeld in Höhe von 5.411,78 Euro und erklärte, dieses werde mit dem überzahlten Betrag verrechnet. Unter dem 17. Oktober 2013 hörte sie die Klägerin zur geplanten Rückforderung des nach Abzug des Sterbegeldes noch nicht getilgten überzahlten Betrages in Höhe von 6.288,44 Euro an und verwies insoweit auf § 49 Abs. 2 SVG und die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung.
8Mit Schriftsatz vom 8. November 2013 äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass die Rückforderungsansprüche im Hinblick auf das Jahr 2009 verjährt seien; dies betreffe einen Betrag in Höhe von 1.661,27 Euro. Darüber hinaus sei aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung abzusehen. Zwar sei von einer verschärften Haftung auszugehen, da der Ehemann der Klägerin durch den Bescheid vom 18. Mai 2009 auf die beabsichtigte weitere Kürzung seiner Versorgungsbezüge hingewiesen worden sei. Bei der dennoch vorzunehmenden Billigkeitsentscheidung sei aber zu berücksichtigen, dass das überwiegende Verschulden für die Überzahlung bei der Beklagten liege. Sie habe trotz des Bescheides vom Mai 2009 über einen Zeitraum von vier Jahren die Umsetzung der angekündigten Kürzung unterlassen. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest eine pauschale Kürzung der Rückforderung um 30 Prozent der verbliebenen 10.138,95 Euro vorzunehmen. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessenserwägungen sei darüber hinaus im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die vom Ehemann der Klägerin vererbten Vermögenswerte gering seien, so dass ein Absehen von mehr als 30 Prozent angezeigt erscheine.
9Mit Bescheid vom 26. August 2014 forderte die Beklagte von der Klägerin den überzahlten Betrag in Höhe von 11.700,22 Euro brutto zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. Ergänzend führte sie aus, da die Kürzung der Versorgungsbezüge zunächst nach § 5 VAHRG ausgesetzt gewesen sei, stehe die Zahlung des Ruhegehalts gemäß § 55c Abs. 5 SVG unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung. Dieser gesetzliche Vorbehalt verwehre der Klägerin die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung, ohne dass es darauf ankomme, ob sie den Mangel des Rechtsgrundes gekannt habe oder habe kennen müssen. Aufgrund des Bescheides vom 27. Mai 2009 sei dem Ehemann der Klägerin der Mangel des Rechtsgrundes der Überzahlung aber auch bekannt gewesen bzw. habe dieser von ihm erkannt werden müssen. Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Rückforderung – ganz oder teilweise – rechtfertigten, seien sowohl unter Würdigung der genannten Gründe, die zur Zuvielzahlung geführt hätten, als auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nach Aktenlage nicht gegeben. Auf die Einrede der Verjährung könne sich die Klägerin nicht berufen. Der Rückforderungsbetrag werde mit dem Sterbegeld in Höhe von 5.411,78 Euro verrechnet, wodurch sich eine Gesamtforderung in Höhe von 6.288,44 Euro ergebe.
10Hiergegen legte die Klägerin am 19. September 2014 Widerspruch ein und wiederholte ihre im Anhörungsverfahren gemachten Ausführungen zur Verjährung. Im Hinblick auf die verschärfte Haftung führte sie nunmehr aus, Kenntnis von der Überzahlung habe ihr Ehemann keinesfalls gehabt. Aufgrund zahlreicher ernsthafter Erkrankungen sei ihm aber auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Nach Erhalt des Bescheides vom 27. Mai 2009 habe er die notwendigen Schritte veranlasst, das heiße, er habe die zweite Ehefrau informiert und den Dauerauftrag des Unterhalts, den er bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt habe, gekündigt. Anschließend habe er sich wieder voll auf seine Krankheit und das Ziel einer Gesundung konzentriert; die Bezügemitteilungen seien ohne Kontrolle abgeheftet worden. Die krankheitsbedingte Situation des Ehemannes lasse im Übrigen auch ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen als angemessen erscheinen.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid zurück und führte ergänzend aus, die Verjährungsfrist habe erst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zu laufen begonnen, weil der zuständige Sachbearbeiter erst im Jahr 2013 positive Kenntnis vom Fehler der Abrechnung erhalten habe. Grobe Fahrlässigkeit sei ihr nicht vorzuwerfen. Im Hinblick auf die Erkrankung des Ehemannes der Klägerin sei zu bemerken, dass er eine Vollmacht hätte ausstellen müssen, um Fehler seinerseits zu vermeiden und die Ansprechbarkeit gegenüber der Behörde aufrechtzuerhalten. Mit dem von der Klägerin dargelegten sofortigen Abheften der Bezügemitteilungen sei ihr Ehemann seiner Verpflichtung zur Überprüfung nicht nachgekommen. An der Entscheidung gegen ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen sei festzuhalten. Zwar habe die Versorgungsbehörde mit der fehlerhaften Eingabe den ersten Verantwortungsbeitrag zur Überzahlung geleistet. Bei der Auszahlung von Versorgungsbezügen handele es sich allerdings um eine Massenverwaltung, bei der sich Fehler nicht immer vermeiden ließen. Insofern sei nur von einem geringfügigen und nicht von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen. Die Billigkeitsentscheidung sei im Übrigen nach Aktenlage zu treffen gewesen; trotz Aufforderung habe die Klägerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entsprechend dargelegt. Aus Billigkeitsgründen würden der Klägerin allerdings Raten in Höhe von 250,00 Euro und eine Schlussrate in Höhe von 38,44 Euro eingeräumt.
12Am 15. Januar 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung vollumfänglich auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren. Dass die Erkrankung ihres Ehemannes geeignet sei, die individuellen Fähigkeiten eines Beamten und damit seine normalen Kontrollpflichten zu reduzieren, sei von der Rechtsprechung anerkannt. Das zu den Akten gereichte Attest der den Ehemann behandelnden Ärztin vom 4. Februar 2015 belege, dass er aufgrund seines Krankheitszustandes bereits im Jahr 2009 nicht mehr in der Lage gewesen sei, komplexe Sachverhalte zu überprüfen. Zur Frage der Verjährung habe das Verwaltungsgericht Halle jüngst ausgeführt, dass bei einer fehlerhaften Umsetzung einer an sich richtigen Entscheidung der Personaldienststelle von grober Fahrlässigkeit auszugehen sei, wenn jahrelang keine Kontrollmaßnahmen eingebaut würden, die derartige fehlerhafte Bearbeitungen aufdeckten.
13Die Klägerin beantragt,
14den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Widerspruchsbescheid. Außerdem macht sie geltend, der Vortrag der Klägerin, wonach ihr Ehemann aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, seine Bezügemitteilungen zu überprüfen, sei nicht schlüssig. Nach ihren eigenen Angaben sei ihr Ehemann nach Erhalt des Bescheides vom 27. Mai 2009 noch in der Lage gewesen, alle "notwendigen" Schritte im Zusammenhang mit den Unterhaltszahlungen an seine zweite Ehefrau zu regeln. Dann allerdings habe er auch imstande sein müssen, die im Bescheid genannten Kürzungsbeträge mit denen auf den Bezügemitteilungen zu vergleichen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Klage ist begründet. Der Rückforderungsbescheid vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar steht der Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. August 2013 überzahlten Versorgungsbezüge nach § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 SVG zu. Die Beklagte hat aber die ihr gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen.
21Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes ist § 49 Abs. 2 Satz 1 und 2 SVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Ein Besoldungsempfänger ist hiernach grundsätzlich verpflichtet, die ihm ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge zurückzuzahlen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt.
22Dem Ehemann der Klägerin sind im hier streitigen Zeitraum Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Diese Bezüge waren – wie sich aus dem Bescheid vom 27. Mai 2009 ergibt – gemäß § 55c SVG ab dem 1. Juni 2009 aufgrund der durchgeführten Versorgungsausgleiche bezüglich beider Ehen zu kürzen. Aufgrund der fehlerhaften Kürzung nur um den Versorgungsausgleich aus der ersten Ehe hat der Ehemann der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. August 2013 nach den Berechnungen der Beklagten einen Betrag in Höhe von 11.700,22 Euro brutto zuviel und damit rechtsgrundlos erhalten. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag fehlerhaft ermittelt sein könnte, bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
23Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich die Klägerin gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG nicht nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dabei kann dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin die monatlich überzahlten Beträge überhaupt im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat. Ebenso kann dahinstehen, ob der Einwand der Entreicherung aufgrund eines gesetzlichen Vorbehalts gemäß § 820 BGB i.V.m. § 55c Abs. 5 SVG ausgeschlossen ist. Denn der Einwand der Entreicherung scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Klägerin sich die verschärfte Haftung ihres Ehemannes zurechnen lassen muss. Nach den über § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG anzuwendenden Vorschriften der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Letztere Voraussetzungen liegen hier vor.
24Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder – mit anderen Worten – er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.
25Vgl. zur Parallelvorschrift in § 12 BBesG BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 16, und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 10, jeweils m.w.N.
26Zu den Sorgfaltspflichten des Soldaten gehört es aufgrund seiner gegenüber seinem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.
27Vgl. zur Parallelvorschrift in § 12 BBesG BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11.
28In diesem Zusammenhang ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und – ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf.
29Vgl. zur Parallelvorschrift in § 12 BBesG BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 17 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 11; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013 – 9 K 4961/11 –, juris, Rz. 38.
30Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überzahlung für den Ehemann der Klägerin offensichtlich war. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass die in der Bezügemitteilung für Juni 2009 enthaltene Kürzung seiner Versorgungsbezüge fehlerhaft war. Denn er war unmittelbar vor Beginn der Überzahlung per Bescheid von der bevorstehenden veränderten Kürzung in Kenntnis gesetzt worden. In diesem Bescheid wurde der veränderte Kürzungsbetrag genau aufgeschlüsselt: 846,75 Euro bezogen auf die erste Ehe, 225,23 Euro bezogen auf die zweite Ehe; Gesamt-Kürzungsbetrag: 1.071,98 Euro. Dass die Bezügemitteilung für Juni 2009 weiterhin den Kürzungsbetrag nur bezogen auf die erste Ehe enthielt (846,75 Euro), musste der Ehemann der Klägerin auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen. Ein schlichter Vergleich der neuen Bezügemitteilung mit dem Bescheid vom 27. Mai 2009 oder auch mit den früheren Bezügemitteilungen bis Mai 2009 hätte ausgereicht, um zu erkennen, dass der Kürzungsbetrag nicht angehoben wurde.
31An diesem Ergebnis ändert die zweifellos erhebliche Erkrankung des Ehemannes der Klägerin nichts. Dabei lässt die Kammer offen, inwieweit die Sorgfaltspflichten eines Soldaten aufgrund einer ernsthaften Erkrankung reduziert werden bzw. inwieweit der Soldat selbst Vorkehrungen zu treffen hat, um seine Pflichten ggf. durch einen Dritten erfüllen zu lassen.
32Denn der Vortrag der Klägerin lässt schon nicht den Schluss darauf zu, dass ihr Ehemann nicht in der Lage gewesen wäre, den oben angesprochenen schlichten Vergleich der Bezügemitteilungen vorzunehmen. Wie die Beklagte zu Recht einwendet, war der Ehemann der Klägerin nach deren Vorbringen im Anschluss an den Erhalt des Bescheides vom 27. Mai 2009 noch imstande, alle "notwendigen" Schritte im Zusammenhang mit den Unterhaltszahlungen an seine zweite Ehefrau zu tun. Er war in der Lage, die zweite Ehefrau zu informieren und den Dauerauftrag für seine Unterhaltsleistungen an sie zu kündigen. Dann aber kann ihn in dem Zeitraum der Vergleich der Bezügemitteilungen nicht überfordert haben.
33Der Rückzahlungsanspruch der Beklagten ist nicht teilweise verjährt.
34Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Versorgungsbezüge verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
35Kenntnis von den Umständen, die den Rückforderungsanspruch begründen, hat die Beklagte im Rahmen der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung im Herbst 2013 erlangt. Ausgehend hiervon begann die Verjährung des Rückforderungsanspruchs erst am 1. Januar 2014, so dass Verjährung erst am 31. Dezember 2016 eingetreten wäre.
36Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte die Beklagte auch nicht ohne grobe Fahrlässigkeit zu einem früheren Zeitpunkt von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am Ende). Denn ein grob fahrlässiges Verhalten der Beklagten ist nicht erkennbar. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 2015 – 5 LA 139/14 – und BGH, Urteil vom 27. September 2011 – VI ZR 135/10 – m. w. N.
38Gemessen an diesem hohen Maßstab liegt keine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten vor. Bei der Bundeswehrverwaltung handelt es sich um eine "Massenverwaltung", von der nicht verlangt werden kann, regelmäßig sämtliche Besoldungs- und Bezügemitteilungen auf nicht gänzlich vermeidbare Fehler zu kontrollieren. Das Erfordernis eines solchen Kontrollmechanismus würde die Bundeswehr angesichts der zahlreichen Veränderungen in den Mitteilungen aufgrund von Veränderungen verschiedenster Besoldungsmerkmale vor einen nicht zu bewältigenden Verwaltungsaufwand stellen. Denn diejenigen Fehler, die – wie auch der vorliegende – erst nach längerer Zeit auffallen, werden gerade nicht vom Computersystem, sondern nur durch menschlichen Aufwand entdeckt. Ein flächendeckender Kontrollmeachnismus würde also Kräfte bündeln, die die Bundeswehr nicht zur Verfügung hat.
39Trotz grundsätzlicher Bejahung eines Rückforderungsanspruchs der Beklagten ist die von ihr gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu beanstanden. Nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 BBesG bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Soldaten abzustellen.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 24 und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 18.
41Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzurechnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen.
42Dies ist nicht zuletzt aus Gleichheitsgründen geboten, weil der Soldat, der nur einen untergeordneten Beitrag zu der Überzahlung gesetzt hat, besser stehen muss als der Soldat, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. In einem solchen Fall erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Soldaten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
43Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – und – 2 C 4.11 –, beide juris.
44In Anwendung dieser Grundsätze, die auf die Parallelvorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu übertragen sind, ist die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Aufgrund der vorliegend festzustellenden überwiegenden (Mit-)Verursachung der Überzahlung durch die Beklagte war es geboten, von der Rückforderung teilweise abzusehen. Unabhängig davon, dass der Ehemann der Klägerin die Überzahlung hätte erkennen müssen, bleibt der überwiegende Verantwortungsbeitrag bei der Beklagten. Wesentliches Gewicht hat bei dieser wertenden Betrachtung, dass unstreitig Auslöser für die Überzahlung allein ein Fehler des zuständigen Sachbearbeiters der Versorgungsbehörde war. Diese Tatsache verliert entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb an Gewicht, weil solche Fehler im Rahmen einer "Massenverwaltung" unvermeidlich sind. Es handelt sich vielmehr um eine Form des Organisationsverschuldens, für das die Beklagte die Verantwortung trägt. Aufseiten des Ehemannes der Klägerin kann ein originärer Verursachungsbeitrag dagegen nicht festgestellt werden, namentlich nicht durch fehlerhafte Angaben gegenüber dem Dienstherrn. Lediglich in einem zweiten Schritt, nämlich für die Fortsetzung der Überzahlung, trägt der Ehemann der Klägerin Verantwortung, und zwar insoweit, als er eine Anzeige dieser – von ihm allerdings nicht bemerkten – Überzahlung unterließ. Zwar hatte er die Überzahlung trotz Offensichtlichkeit und insofern grob fahrlässig nicht bemerkt. Dieser Fahrlässigkeitsvorwurf darf allerdings im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht (noch einmal) den Ausschlag zum Nachteil des Klägers geben, sonst liefe die zur Billigkeitsprüfung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leer. Denn diese Rechtsprechung ist gerade für Fälle entwickelt worden, in denen sich Soldaten oder Beamte aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen können: Trotz verschärfter Haftung soll im Regelfall ein Billigkeitserlass vorgenommen werden; dann aber können die Tatsachen, die die verschärfte Haftung begründen, nicht als (entscheidendes) Argument gegen den Billigkeitserlass herangezogen werden. Zudem darf nicht übersehen werden, dass auf dieser zweiten Ebene (Fortsetzung der Überzahlung) der Fahrlässigkeit des Ehemannes der Klägerin mit gleichem Gewicht gegenübersteht, dass auch die Beklagte den von ihr begangenen Fehler nicht bemerkt hat. Zusätzliche, verschärfende Umstände aufseiten der Beklagten, wie beispielsweise ein Unbemerktbleiben des Fehlers über einen sehr langen Zeitraum oder das Hinzutreten eines weiteren Fehlers, müssen für die Annahme dieses Gleichgewichts nicht noch hinzutreten. Denn es ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung kein Grund dafür ersichtlich, warum das Verschulden eines Soldaten, der über 4 Jahre hinweg zu Unrecht zu hohe Versorgungsbezüge erhält, ohne dies zu bemerken, und dies nicht anzeigt, schwerer wiegen soll als das Verschulden der Behörde, die über denselben Zeitraum nicht bemerkt, dass Bezüge zu Unrecht gezahlt wurden, und die - entscheidend - zudem die Überzahlung vermeiden kann.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rz. 9, und Urteil vom 15.10.2014 – 1 A 2375/12 –, juris, Rz. 39; anders aber OVG Lüneburg, Urteile vom 24. Juli 2013 – 5 LB 85/13 –, juris, Rz. 36, und vom 28. April 2015 – 5 LB 149/14 –, juris, Rz. 48.
46Entgegen den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken stehen diese Billigkeitserwägungen nicht im Widerspruch zur Verneinung einer groben Fahrlässigkeit der Beklagten im Rahmen der Verjährungsprüfung. Denn das in den Blick genommene "Verschulden" der Beklagten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig – und so auch hier – auf ein (einfaches) Organisationsverschulden beschränkt. Sie trägt als Behörde, die die Bezügemitteilungen erstellt, die Verantwortung für die entsprechende Organisation und damit auch – völlig unabhängig vom Maßstab der groben Fahrlässigkeit – für Fehler. Das allein begründet das Gleichgewicht der Verschuldens- oder präziser: Verantwortungsbeiträge von Beklagter und Soldat auf der aufgezeigten zweiten Ebene, also auf der Ebene der Fortsetzung der Überzahlung.
47Es erscheint hier angemessen, dem ermittelten überwiegenden Verursachungsbeitrag der Beklagten dadurch Rechnung zu tragen, dass im Ermessenswege von einer Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Gesamtbetrages (11.700,22 Euro) abgesehen wird; dies entspricht der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts für den Regelfall.
48Eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages hält die Kammer nicht für angezeigt. Eine Ermäßigung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil sie diese nicht ausreichend dargelegt hat.
49Aber auch eine Ermäßigung aufgrund der Erkrankung des Ehemannes der Klägerin kommt nach Überzeugung der Kammer nicht in Betracht. Insoweit ist erneut auf den eigenen Vortrag der Klägerin zu verweisen: Ihr Ehemann hat aufgrund der von ihm eingeleiteten "notwendigen Schritte" die Unterhaltszahlungen gegen seine zweite Ehefrau trotz Krankheit einstellen können. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass er zur Überprüfung seiner in etwa zeitlich eingegangenen Bezügemitteilungen nicht imstande gewesen sein soll.
50Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG führt zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides und des Widerspruchsbescheides insgesamt, weil die Billigkeitsentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs betrifft und deshalb auch zwingend vor der Rückforderung zu treffen ist.
51Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 29, und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 23.
52Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach wird die Behörde im Rahmen der Billigkeitsprüfung die nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung bestimmen müssen.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und aufgrund der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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