Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5885/15

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 07.09.2015 wird aufgehoben, soweit die Übernahme von Kosten der ambulanten Rehabilitationsbehandlung der Klägerin abgelehnt wird.

Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten ihrer ambulanten Behandlung im Reha-Zentrum des Dreifaltigkeitskrankenhauses Köln nebst Zinsanspruch ab Klageerhebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/7 und das beklagte Versorgungswerk zu 3/7.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.


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