Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 8193/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin wurde am 00.00.1975 in Taschkent (Usbekistan) geboren. Ihre Eltern sind der am 00.00.1953 geborene Herr M. M1. und die am 00.00.1952 geborene Frau O. H. .
3Die Klägerin beantragte mit Datum vom 03.04.1996 durch ihren Vater als Bevollmächtigten im Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. Ihr 1995 ausgestellter Inlandspass weise die deutsche Nationalität aus. In der Schule sei von der 5. bis zur 10. Klasse Deutsch als Fremdsprache gelehrt worden. Heute spreche sie nur Russisch und nie Deutsch. Sie verstehe auf Deutsch wenig und spreche es überhaupt nicht. Im Antrag aufgeführt waren der Ehemann S. M1. (*00.00.1970) und die Tochter M2. M1. (*00.00.1994).
4Mit Bescheid vom 29.04.1997 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin unter Hinweis auf eine fehlende familiäre Sprachvermittlung ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2002, der sich auf die seit dem 07.09.2001 in Kraft getretene Neufassung des BVFG bezog, als unbegründet ab. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides zu Händen des bevollmächtigten Vaters erfolgte am 09.02.2002. Klage wurde nicht erhoben.
5Mit Schreiben vom 14.12.2017 beantragte die in Deutschland lebende Schwester der Klägerin, die am 00.00.1983 geborene Frau B. T. , geb. M1. als Bevollmächtigte der Klägerin beim BVA das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens der Klägerin.
6Mit Bescheid vom 21.06.2018 griff das BVA das Aufnahmeverfahren mit Blick auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz wieder auf, lehnte den Aufnahmeantrag aber in der Sache erneut ab. Es fehle am Erfordernis eines fortbestehenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet. Wie bereits in einem Antragsverfahren zur nachträglichen Einbeziehung festgestellt, habe die Klägerin über Jahre hinweg (etwa 2011-2016) ein Wohnsitz in Südkorea gehabt. Dort habe sie eine Arbeitsstelle gehabt und den Koreaner H1. V. T1. geheiratet. Am 00.00.2011 sei der gemeinsame Sohn N. H1. geboren worden.
7Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Bevollmächtigte der Klägerin mit dem Umstand, dass der Vater, die Geschwister und sonstige Verwandte in Deutschland lebten und als Spätaussiedler anerkannt seien. Die Arbeitsstelle in Korea habe die Klägerin angesichts der hohen Arbeitslosigkeit in Usbekistan angenommen. Ihr Lebensmittelpunkt sei weiterhin Taschkent, wo sie eine eigene Immobilie besitze. Diese werde von ihr und ihrer Tochter aus erster Ehe und ihrem Sohn, der die usbekische Staatsangehörigkeit habe, weiterhin genutzt. Auch ihre leibliche Mutter lebe noch in Usbekistan. Sie unternehme regelmäßige Besuchsreisen dorthin. Auch der Ehemann sei in Usbekistan gemeldet.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2018 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte ihre Ausführungen zum Wohnsitz der Klägerin in Südkorea. Auf entsprechende Aufforderung habe die Klägerin eine nur teilweise Kopie ihres usbekischen Reisepasses vorgelegt. Dieser 2013 ausgestellte Pass zeige nur drei usbekische Einreisestempel für einen Zeitraum von fünf Jahren.
9Die Klägerin hat durch ihre jetzige Zustellungsbevollmächtigte, Frau H2. C. , am 10.12.2018 Klage erhoben. Die Klägerin habe eine besondere Bindung an ihre Familie in Deutschland und träume schon lange davon, sich gemeinsam mit ihren Kindern N. H3. und M3. M4. mit der Familie zu vereinen. Sie – die Klägerin – stamme aus der ersten Ehe ihres Vaters und sei nach der Trennung der Eltern auf eigenen Wunsch beim Vater geblieben. Aufgrund der Aufnahme des Vaters 1995 seien sie getrennt worden. Da ihre Mutter die Zustimmung zur Ausreise des Kindes aus erster Ehe verweigert habe, sei es nicht zu einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Vaters oder den der Großmutter gekommen. Nachdem der Vater ausreist sei, sei sie mit der Tochter aus erster Ehe zur Mutter umgezogen. Mit finanzieller Unterstützung aus Deutschland habe sie 2000 eine Eigentumswohnung gekauft, in der sie, ihre Mutter und die Tochter M5. sowie der Sohn N. seitdem lebten. In Usbekistan sei in der Familie immer viel Deutsch gesprochen worden. Deshalb habe sie auch keine Mühe beim Sprachtest gehabt (Goethe-Zertifikat A 1). Der Vater sei ernsthaft an Krebs erkrankt. Sie habe ihn seit 10 Jahren nicht mehr gesehen.
10Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 21.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2018 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist darauf, dass diese auch die sprachlichen Voraussetzungen einer Aufnahme nicht erfülle.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Entscheidung ergeht, obwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung für die Klägerin niemand erschienen ist. In der ordnungsgemäßen Ladung wurde auf diese Folge hingewiesen, § 102 Abs. 2 VwGO.
18Die Klage ist nicht begründet.
19Der Bescheid des BVA vom 21.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Der Erteilung eines Aufnahmebescheides steht bereits der Umstand entgegen, dass die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit nicht vollständig dargetan sind. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG i.d.F. des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 wird Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten auf Antrag ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hierzu zählt namentlich die deutsche Volkszugehörigkeit im Rechtssinne, die für Personen, die nach dem 31.12.1923 geboren sind, gemäß § 6 Abs. 2 BVFG neben der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraussetzt, dass der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen kann. Hierfür reicht die Sprachprüfung A 1 entsprechend dem Gemeinsamen Europäischen Rahmen für Sprachprüfungen nicht aus, wie die Beklagte in der Klageerwiderung unter Hinweis auf die hierzu vorliegende Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat.
21Zudem müsste die 1975 geborene Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG – neben den weiteren Voraussetzungen – seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Spätaussiedler kann hiernach grundsätzlich nur derjenige sein, der bis zur (beabsichtigten) Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auch im Aussiedlungsgebiet ansässig war. Der Statuserwerb ist damit auf Bevölkerungsgruppe beschränkt, deren typisches Kriegsfolgenschicksal im Aussiedlungsgebiet besteht. Dies setzt grundsätzlich einen kontinuierlichen Aufenthalt im Aussiedlungsbiet voraus,
22vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 - (zur Parallele zwischen dem Merkmal des Verbleibens im Aussiedlungsgebiet nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und dem Erfordernis eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nach § 4 Abs. 1 BVFG, dort Rn. 13).
23Demzufolge wird nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ein Aufnahmebescheid nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt. Diesen Wohnsitz hat die Klägerin spätestens mit der Ausreise nach Südkorea im Jahre 2011 aufgegeben.
24Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat bzw. hatte, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1989 - 9 B 356/88 -; OVG NRW, Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -.
26Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Ort ständig niederlässt, an diesem Ort seinen Wohnsitz. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Der Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Erforderlich ist also in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinne, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme gebildet wird, und in subjektiver Hinsicht der Wille, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Nicht erforderlich ist der Wille, sich lebenslang an einem bestimmten Ort niederzulassen.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.1990 - 2 BvR 116/90 -; BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -.
28Es ist eine Tatfrage des Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird. Dabei sind alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.1967 - VIII C 141/67 -.
30Die Aufhebung des Wohnsitzes verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Auch der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1996 - 2 A 3387/93 - (nicht veröffentlicht); Beschluss vom 24.05.2006 - 12 A 613/04 -; Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -.
32Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin 2011 einen Wohnsitz in Sudkorea begründet und offenbar bis heute beibehalten. Dort und nicht in der ehemaligen UdSSR war und ist ihr Ehemann ansässig. In Südkorea hat die Klägerin ihr zweites Kind geboren. Auch die Klägerin selbst hat sich dort ganz überwiegend aufgehalten. Angesichts der erheblichen Entfernung zum Aussiedlungsgebiet spricht nichts für die Annahme, die Klägerin habe den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse noch in Taschkent. Insbesondere ergibt sich das nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin dort über eine Eigentumswohnung verfügt, die von Familienangehörigen genutzt wird. Eine Wohnung allein begründet keinen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse. Es liegt noch nicht einmal etwas dafür vor, dass die Klägerin sich dort besuchsweise des Öfteren aufhält. Trotz der ausdrücklichen Bitte des BVA, eine vollständige Kopie des Reisepasses vorzulegen, hat die Klägerin nur eine Teil-Kopie eingereicht, die nur wenige Einreisen über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausweist. Die unvollständige Vorlage des Passes ist allein bereits geeignet, den Verdacht zu erregen, dass die Klägerin den Umstand, dass sie sich ganz überwiegend in Südkorea aufhält, zu verschleiern.
33Ein fortbestehender Wohnsitz außerhalb des Aussiedlungsgebietes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin nach Südkorea ausgereist ist, um dort beruflich tätig zu sein. Dass eine Person am neuen Wohnsitz beruflich tätig ist, stellt eher die Regel als die Ausnahme dar. Auch liegt nichts dafür vor, dass der Aufenthalt von vorherein auf kurze Frist begrenzt war, wie das etwa bei Montagearbeitern der Fall sein mag. Auch auf das Motiv der Ausreise kommt es nicht an. Die Klägerin kann daher nicht darauf verweisen, dass sie Usbekistan wegen der dort schlechten Arbeitsmarktlage verlassen hat.
34Zwar kann nach § 7 Abs. 2 BGB ein Wohnsitz auch an mehreren Orten bestehen. Dieser Fall ist aber als Ausnahme anzusehen. Es müssen dann nämlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BGB für beide Wohnsitze vorliegen, also beide Orte etwa gleichgewichtig den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden. Hierfür bestehen nach der eigenen Darstellung der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte.
35Dem steht nicht entgegen, dass der Aufenthalt der Klägerin zumindest zu Beginn von einer ausländerrechtlichen Genehmigung entsprechend den in Südkorea geltenden Vorschriften abhing. Die damit bestehende rechtliche und tatsächliche Unsicherheit schließt, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltsnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 – 9 C 6.89 -, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -.
37Anhaltspunkte für die Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG liegen nicht vor. Sie ergeben sich nicht aus dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die Erkrankung des Vaters. Dieser lebt seit 1995 mit zahlreichen Familienmitgliedern in Deutschland, die sich um ihn offenkundig kümmern. Ob die Versagung der Möglichkeit, zu ihm nach Deutschland im Wege der Aufnahme nach dem BVFG zu gelangen, einen Härtefall in der Person der Klägerin begründen kann, kann folglich offen bleiben. Überdies ist die Härtefall-Aufnahme nur möglich, wenn sich der Aufnahmebewerber im Geltungsbereich des BVFG, also in der Bundesrepublik Deutschland, aufhält. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Schließlich setzt § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG voraus, dass der Aufnahmebewerber die „sonstigen Voraussetzungen“ erfüllt, mithin Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG ist. Auch dies ist bei der Klägerin nicht der Fall, da zumindest die sprachlichen Anforderungen deutscher Volkszugehörigkeit nicht erfüllt sind.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Rechtsmittelbelehrung
41Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
42- 43
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 44
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 45
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 46
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 47
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
49Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
50Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
51Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
52Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
53Beschluss
54Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
555.000,00 Euro
56festgesetzt.
57Gründe
58Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
59Rechtsmittelbelehrung
60Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
61Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
62Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
64Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 1x
- BVFG § 27 Anspruch 5x
- 9 B 356/88 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- BGB § 10 (weggefallen) 1x
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- BGB § 9 Wohnsitz eines Soldaten 1x
- BGB § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung 5x
- VIII C 141/67 2x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 4 Spätaussiedler 3x
- 2 BvR 116/90 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 613/04 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 11 Wohnsitz des Kindes 1x
- BGB § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger 1x
- 2 A 3387/93 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 2558/11 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 55a 1x