Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6838/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Das Integrationsamt des Beklagten bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 06.09.2016 mit Bescheid vom 30.11.2016 auf der Grundlage von § 102 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 14 Abs. 1 der Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) und § 2 der Richtlinien zur aktion5 eine Prämie zur Einstellung eines schwerbehinderten Mitarbeiters in Höhe von 3.000,00 Euro. Die Auszahlung der Mittel sollte nach zwei Beschäftigungsmonaten gegen Vorlage der letzten beiden Gehaltsabrechnungen sowie einer unterzeichneten Erklärung zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Die Bewilligung stand unter dem Vorbehalt eines Abrufs des Zuschusses binnen eines halben Jahres. Ein vergleichbarer Bescheid über die Bewilligung eines Betrages von 2.000,00 Euro bezüglich eines weiteren Mitarbeiters datiert vom 14.02.2017. Die Abruffrist betrug hier ein Jahr.
3Mit E-mail vom 07.02.2018 meldete sich die Klägerin beim Beklagten und teilte mit, der Antrag sei nach ihren Unterlagen innerhalb der Frist einschließlich der gewünschten Unterlagen zugesandt worden. Der Beklagte erwiderte hierauf mit E-mail vom 06.03.2018 und verneinte den Posteingang. Mit weiterer E-mail vom 24.09.2018 teilte er mit, dass es an einer Abrufung der Einstellungsprämie fehle. Der Bescheid sei daher erloschen. Eine Auszahlung sei daher nicht möglich. Nach erneuter Prüfung bekräftigte der Beklagte diese Auffassung unter dem 06.11.2018. Die Fristen seien zugunsten des Arbeitgebers bewusst großzügig gesetzt gewesen. Die aktion5 sei zudem zum 31.12.2017 ausgelaufen. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Arbeitgebern seien eine Auszahlung oder eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.02.2019 wiederholte die Klägerin ihre Darstellung, dass ein fristgemäßer Abruf erfolgt sei. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sei der Beklagte zumindest nach § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) verpflichtet gewesen, auf Anträge hinzuwirken, die offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben seien.
4Die Klägerin hat am 23.11.2019 Klage erhoben.
5Sie verweist darauf, die beiden Prämien fristgemäß mit Schreiben vom 30.01.2017 und vom 13.06.2017 abgerufen zu haben. In der Vergangenheit habe sie Prämien stets fristgemäß abgerufen, ohne dass es zu Problemen gekommen sei. Zudem seien die Bescheide insofern ungenau, als dort geregelt werde, dass der Bescheid erlösche, wenn nicht innerhalb eines halben bzw. eines Jahres nach Bescheiderteilung abgerufen werde. Es erschließe sich nicht, was mit Bescheiderteilung gemeint sei.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er bestreitet, dass ein Abruf der bewilligten Prämien erfolgt sei.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
14Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung der dem Bescheiden vom 30.11.2016 und vom 14.02.2017 bewilligten Mittel zur Förderung der Einstellung schwerbehinderter Menschen nach § 102 Abs. 3 SGB IX a.F.
15Nach Nr. 3 der „Bedingungen und Auflagen“ beider Bescheide war der Bestand der Bewilligung anhängig von einem Abruf der Mittel. Erfolgte dieser nicht binnen eines halben bzw. eines Jahres nach Bescheiderteilung, erlosch der Bescheid. Angesprochen war damit eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW. Sie ist schon deshalb im Klageverfahren verbindlich, weil die Bewilligungsbescheide bestandskräftig sind und damit grundsätzlich nicht mehr gerichtlicher Nachprüfung unterliegen. Dessen ungeachtet bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen das Erfordernis eines Mittelabrufs und die Rechtsfolge eines Erlöschens der Bewilligung bei fehlendem Abruf. Es dient erkennbar dem berechtigten Anliegen eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzuges auch mit Blick auf die haushaltsrechtlichen Belange des Beklagten. Zudem stand die Mittelvergabe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten und war an konkrete, jeweils befristete Programme, hier die „aktion5“, gebunden. Eine längerfristige Unklarheit über die Auszahlung bewilligter Mittel wäre damit nicht zu vereinbaren.
16Es ist der Klägerin nicht in der Ansicht zu folgen, die Formulierung „nach Bescheiderteilung“ sei zu unbestimmt. Inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, auch in Zusammenhang mit den Gründen des Bescheides einschließlich der bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.92 -, NJW 1993, 1667-1670 m.w.N.
18Mit dem Begriff der „Erteilung“ eines Bescheides knüpft der Beklagte erkennbar an die Bekanntgabe der Regelung an. Denn erst in diesem Zeitpunkt ist der Bescheid nach § 43 Abs. 2 VwVfG NRW wirksam und damit im landläufigen Sinne „erteilt“. Der Beklagte befindet sich mit dieser Nomenklatur durchaus in Übereinstimmung mit dem juristischen Sprachgebrauch, in dem etwa von einer Erlaubniserteilung die Rede ist. Auch dort ist die Erlaubnis erst mit Zugang an den Adressaten erteilt und damit wirksam. Dieser Zeitpunkt ist für den Adressaten, da in seiner Sphäre liegend, ohne weiteres zu ermitteln.
19Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ist den vorigen Stand nach § 32 Abs. 1 VwVfG bestehen nicht. Hierbei kann offen bleiben, ob die Norm, die ihrem Wortlaut nach für gesetzliche Fisten gilt, auf den vorliegenden Erlöschenstatbestand überhaupt anwendbar ist. Jedenfalls liegt nichts dafür vor, dass die Klägerin unverschuldet gehindert war, dem Erfordernis zum Abruf der Mittel zu genügen.
20Auch ist keine Verletzung der Beratungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erkennbar. Diese erlegt der Behörde die grundsätzliche („soll“) Verpflichtung auf, die Abgabe von Erklärungen anzuregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind. Hierfür bietet der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Für den Beklagten sprach nichts dafür, dass der Mittelabruf aus besonderen Gründen unterblieben war, die Klägerin aber gleichwohl weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Förderung hatte. Es bestand aus seiner Sicht keine Veranlassung zu Nachfragen, zumal es sich bei der Klägerin um ein in der Beschäftigung Schwerbehinderter und der Regelung von Fördermaßnahmen erfahrenes Unternehmen handelt. Die Klägerin trägt selbst vor, in der Vergangenheit Mittel stets fristgemäß abgerufen zu haben; Probleme in der Abwicklung hätten sich bisher nicht ergeben.
21Ein fristgerechter Abruf der Mittel ist nach Aktenlage nicht erfolgt. Ob dem Schreiben der Klägerin vom 30.01.2017, das sich auf die Übersendung zweier Gehaltbescheinigungen und einer Kopie des Arbeitsvertrages eines der betroffenen schwerbehinderten Menschen bezieht, ein Mittelabruf gesehen werden kann, ist bereits im Ansatz fraglich, da es sich nur um die Nachreichung von Unterlagen handelt, die mit den Bewilligungsbescheid gefordert und zur Bedingung der Auszahlung gemacht worden waren. Jedenfalls ist dieses Schreiben beim Beklagten nicht eingegangen. Da der Beklagte nachvollziehbar vorträgt, sie nicht erhalten zu haben, ist es an der Klägerin, den erforderlichen Nachweis zu führen. Hierzu ist nichts dargetan.
22Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Rechtsmittelbelehrung
25Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
33Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
34Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
35Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
36Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 55a 1x
- § 102 Abs. 3 SGB IX 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwVfG § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt 1x
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x
- VwVfG § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- VwVfG § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung 1x