Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 6073/18.A

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. August 2018 – von der Aufhebung ausgenommen die in Ziffer 3 getroffene Feststellung, dass der Kläger nicht nach Somalia abgeschoben werden darf – verpflichtet, hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Italien festzustellen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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