Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 3866/16
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis unmittelbar vor Inkraftreten des Bebauungplanes S 118 in der Fassung der 3. Änderung verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück H.-straße 00 in 00000 N. zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin betreibt seit dem Jahr 1987 auf dem Grundstück „H.-straße 00“ in 00000 N.-Q. (Gemarkung Q., Flur 00, Flurstück 000) einen Lebensmittel-Discountmarkt.
3Die im Jahre 1987 genehmigte Verkaufsfläche des Marktes betrug 650 m2. Mit Bescheid vom 18.02.2008 genehmigte die Beklagte eine Erweiterung auf die jetzt noch bestehende Verkaufsfläche von 849,95 m2.
4Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist eine von der Klägerin beabsichtigte weitere Erweiterung der Verkaufsfläche um 121,55 m2 auf insgesamt 971,50 m2. Diese Erweiterung soll durch Umnutzung einer Lagerfläche und Abbruch einer Trennwand zwischen Lager und Verkaufsraum im Gebäudeinneren erreicht werden.
5Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des am 25.02.1991 in Kraft getretenen Bebauungsplanes S 118, Blatt 2 (B-Plan S 118 Blatt 2). Dieser setzte für das Vorhabengrundstück und die weiteren östlich des Grundstücks entlang der Straße „H.-straße“ gelegenen Grundstücke (D. O., K.) bis zum Inkrafttreten seiner 3. Änderung am 12.03.2022 als Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet fest.
6Hauptziel der im Jahre 1991 erfolgten Neuaufstellung des B-Planes S 118 Blatt 2 war nach deren Begründung (S. 2, 5) die Festsetzung eines – nördlich vom Vorhabengrundstück gelegenen - „Sonstigen Sondergebietes“ gem. § 11 BauNVO, das die Ansiedlung von Fachmärkten mit innenstadtunschädlichen Sortimenten von Bau-, Hobby- und Gartenbaumärkten, namentlich die Umsiedlung eines bis zu diesem Zeitpunkt in der Fußgängerzone der Innenstadt der Beklagten betriebenen Baumarktes (U.) ermöglichen sollte. Für das Sonstige Sondergebiet bestimmte der B-Plan S 118 Blatt 2 in Ziff. 1.1 seiner textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, dass Fachmärkte mit dem in der Anlage zum B-Plan näher bezeichneten Sortiment von Bau-, Heimwerker- und Gartenmärkten zulässig sind. In Ziff. 1.2 setzte der B-Plan für das Sondergebiet folgende Verkaufsflächenbeschränkung fest:
7„Für die einzelnen Sortimente werden folgende maximale Verkaufsflächen festgesetzt: Bau- und Heimwerkermarkt: 3.700 m2 Verkaufsfläche, Gartenmarkt: 2.800 m2 Verkaufsfläche, Verkaufsfläche gesamt: 6.500 m2.“
8Die textlichen Festsetzungen des B-Plans S 118 Blatt 2 in seiner Ursprungsfassung vom 25.02.1991 für das Gewerbegebiet beschränkten sich auf den Ausschluss ausnahmsweise gem. § 8 Abs. 3 BauNVO zulässiger Nutzungen sowie auf die Festsetzung von Abstandsflächen für die Gewerbebetriebe zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung vor schädlichen Geräuschimmissionen.
9Mit der 1., am 03.08.1999 in Kraft getretenen Änderung des B-Planes S 118 Blatt 2 wurden allein die das Gewerbegebiet betreffenden textlichen Festsetzungen dahingehend ergänzt, dass im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher mit zentrenrelevantem - dort näher - bezeichnetem Warensortiment als zulässige Gewerbebetriebe für das Gewerbegebiet ausgeschlossen wurden. In der Begründung der 1. Planänderung wurde festgesellt, dass sich der aus Sonstigem Sondergebiet und Gewerbegebiet bestehende Planbereich aufgrund der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe und der guten Erreichbarkeit zu einem Versorgungszentrum für den Stadtteil und auch für die benachbarten Stadtteile entwickelt habe, das erhebliche Kaufkraft binde. Im B-Plan seien bisher keine Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelbetrieben im Gewerbegebiet getroffen worden, weshalb hier Einzelhandelsbetriebe – soweit sie nicht großflächig seien – auch dann zulässig seien, wenn sie zentren- oder nahversorgungsrelevante Sortimente führten. Mit den textlichen Festsetzungen sollten deshalb im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, die zentrenrelevante Sortimente führten. Der Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sei dagegen nicht erforderlich. Durch die vorhandenen, zum Teil großflächigen Einzelhandelsbetriebe und die gute Erreichbarkeit habe sich der Gesamtbereich zu einem Versorgungszentrum für den Stadtteil und darüber hinaus auch für benachbarten Stadtteile entwickelt. Die Ansiedlung von einzelnen Einzelhandelsbetrieben, die aufgrund ihres Sortiments als Nahversorger einzustufen seien und deren Verkaufsfläche die Schwelle zur Großflächigkeit nicht überschritten, führe deshalb nicht zu negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des Einzelhandelserlasses.
10Die am 12.03.2022 in Kraft getretene 3. Änderung des B-Plans S 118 Blatt 2 setzt für das Vorhabengrundstück und die weiteren östlich des Grundstücks entlang der Straße „H.-straße“ gelegenen Grundstücke (D. O., K.) als Art der baulichen Nutzung anstelle Gewerbegebiet drei Sondergebiete fest. Für das Vorhabengrundstück setzt der B-Plan S 118 Blatt 2 3. Änderung SO 1 Lebensmitteldiscounter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 850 m2 fest. Die östlich gelegenen Nachbargrundstücke weist er als SO 2 Fachmarkt für Tierbedarf mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m2 und SO 3 Lebensmitteldiscountmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 825 m2 aus.
11Die 3. Änderung des B-Plans trifft für das Sondergebiet SO 1 u.a. folgende textliche Festsetzungen:
12„I. Planungsrechtliche Festsetzungen
131. Art der baulichen Nutzung
141.1 Sondergebiet SO 1 Lebensmitteldiscounter Im Sondergebiet SO 1 ist ein Lebensmitteldiscounter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 850 qm und folgendem Hauptsortiment zulässig: - Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Back-/Fleischwaren, Getränke, Reform-/Tabakwaren)
15Hier inbegriffen ist Aktionsware (regelmäßig wechselndes Sortiment) mit einem Anteil von höchstens 20 % der Verkaufsfläche.
16Innerhalb des SO 1 sind die folgenden nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente gem. „R. Liste 2020“ als Randsortiment mit einem Anteil von höchstens 10 % der Verkaufsfläche zulässig:
17-
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Gesundheits- und Körperpflegeartikel (inkl. Drogerie- und Parfümeriewaren, Wasch-/Putz- und Reinigungsmittel)
-
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Schnittblumen
-
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Zeitungen/Zeitschriften.“
Zur Begründung der Planänderung wurde ausgeführt, dass das bisherige Gewerbegebiet in ein Sondergebiet umgewandelt werden solle, weil die dort vorhandenen beiden Lebensmitteldiscounter mittlerweile durch Erweiterungen als großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 800 m2 Verkaufsfläche anzusehen seien und großflächige Einzelhandelsbetriebe gem. § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kern- und Sondergebieten zulässig seien. Ziel der Planänderung sei die Bestandssicherung der vorhandenen Betriebe, bei einer im Wesentlichen am Bestand orientierten Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenze. Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten an nicht integrierten Standorten habe laut der Vermutungsregel gem. § 11 Abs. 3 BauNVO ab einer Verkaufsfläche von 800 m2 i.d.R. schädliche Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche. Auswirkungen auf gewünschte Einzelhandelsentwicklungen in den Zentralen Versorgungsbereichen von Q. und W. seien unübersehbar. Der Standort „H.-straße“ bilde neben der Innenstadt als Hauptzentrum und vor allen Stadtteilzentren (Nebenzentren) den Einkaufsstandort mit dem größten Verkaufsflächenbestand bei Nahrungs- und Genussmitteln. Die Erweiterung der Verkaufsflächen der am Standort „H.-straße“ vorhandenen Lebensmitteldiscounter X. und P. widerspreche der Zielsetzung der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung und gefährde unter Umständen das vorhandene Angebot in den zentralen Versorgungsbereichen, insbesondere der Innenstadt (Begründung S. 3).
22Die am 12.03.2022 in Kraft getretene 2. Änderung des B-Plans S 118 Blatt 2 setzt anstelle des ursprünglichen einheitlichen Sondergebietes 3 Sondergebiete mit den Zweckbestimmungen SO 1 Gartenmarkt, SO 2 Baumarkt/Baufachmarkt und SO 3 Fachmarkt für Reitsport und Tierbedarf fest. Für die Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen weist die Änderung sog. Verkaufsflächenzahlen aus, die die zulässige Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur jeweiligen Baugrundstücksfläche des jeweiligen Sondergebiets bestimmen (SO 1 VKZ 0,407 > max. Verkaufsfläche von 4.328 m2 bei 10.615m2 Baugrundstücksfläche <; SO 2 VKZ 0,336 > max. Verkaufsfläche 4.042 m2 bei 12.034 m2 Baugrundstücksfläche <; SO 3 VKZ 0,213 > max. Verkaufsfläche 770 m2 bei 3.613 m2 Baugrundstücksfläche). Zur Begründung für die Neuregelung wurde ausgeführt, dass die bisherige Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze, die sich unabhängig von einzelnen Vorhaben auf das gesamte Plangebiet bezogen habe, rechtswidrig gewesen sei, weil sie die Gefahr eines sog. „Windhundrennens“ begründet habe (Begründung S. 36). Ziel der 2. Änderung des B-Planes sei es die Zulässigkeit von großflächigem Einzelhandel ohne zentrenrelevantes Sortiment zu regeln und schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche zu verhindern. In den neu festgesetzten Sondergebieten seien diesem Planungsziel entsprechend nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht nahversorgungs- und zentrenrelevanten Hauptsortimenten zulässig.
23Die Klägerin beantragte am 25.01.2016 den Erlass eines Bauvorbescheides, mit dem die planungsrechtliche Zulässigkeit einer von ihr geplanten Erweiterung ihres Betriebes festgestellt werden soll. Nach der Beschreibung ihres Vorhabens will die Klägerin durch Umnutzung einer Lagerfläche und Abbruch einer Trennwand zwischen Lager und Verkaufsraum im Gebäudeinneren von 849,95 m2 um 121,55 m2 auf insgesamt 971,50 m2 erweitern.
24Die Beklagte lehnte den beantragten Vorbescheid mit Bescheid vom 30.08.2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, das planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei unzulässig, weil es den Festsetzungen des B-Planes in der bis zum 12.03.2022 (B-Plan alt) der Beklagten widerspreche. Dieser weise das Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO aus. Mit dieser Festsetzung sei gem. § 1 Abs. 3 BauNVO die Bestimmung des § 11 BauNVO Bestandteil des B-Planes geworden. Großflächige Einzelhandelsbetriebe wie der antragsgegenständliche mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 seien nach dieser Bestimmung außer in Kerngebieten nur in festgesetzten Sondergebieten zulässig. Mit der beantragten Erweiterung der Verkaufsfläche auf 971,50 m2 unter Beibehaltung der bisherigen Geschossfläche von 1.590 m2 wäre erst recht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb gegeben, der in einem Gewerbegebiet unzulässig sei. Das Bauvorhaben widerspreche dem Nahversorgungs- und Einzelhandelskonzept der Beklagten, das dem Einzelhandelsstandort „H.-straße“ nur Bestandsschutz zubillige. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ließe negative Auswirkungen auf die Oberzentren Q. und W. befürchten. Hinzu komme, dass das Bauvorhaben nicht an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst sei und eine Anpassungsbestätigung der BZR Köln nicht in Aussicht gestellt werden könne. Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von der Regelung des § 11 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO komme angesichts der Sondergebietspflichtigkeit des Vorhabens nicht in Betracht. Denn § 11 Abs. 3 BauNVO bestimme unabhängig davon, welche Festsetzungen der Bebauungsplan treffe, dass die dort bezeichneten großflächigen Betriebe nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig seien. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes könne daher die Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht suspendieren.
25Die Klägerin hat am 28.04.2016 – zunächst im Wege der Untätigkeitsklage – Klage erhoben, mit der sie im Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheides begehrt.
26Zur Begründung trägt sie vor, dass der B-Plan auch in seiner 3. Änderung abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam sei. Die im B-Plan bestimmten Sortimentsbeschränkungen beinhalteten eine Beschränkung ihres bestehenden als Lebensmitteldiscountmarktes genehmigten Betriebes. Ein Lebensmitteldiscountmarkt müsse zwar auf seiner überwiegenden und damit 51 % seiner Verkaufsfläche Lebensmittel veräußern. Es sei jedoch üblich, dass ein Lebensmitteldiscountmarkt auf einem nicht unerheblichen Teil seiner Verkaufsfläche auch Drogerieartikel anbiete. Die Verkaufsflächenbeschränkung sei nicht bestimmt genug. Die Festsetzung der Verkaufsfläche für Drogerieartikel auf 10 % der Verkaufsfläche sei auch zu gering, zumal die auf 10 % beschränkten Drogeriewaren oftmals zusätzlich auch als Aktionswaren angeboten würden. Die 3. Änderung des B-Planes sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie ausschließlich die vorhandenen Betriebe und nicht auch weitere Nutzungen zulasse. Im Falle der Aufgabe des Lebensmittelsdiscounters sei das Grundstück nicht baulich nutzbar. Die Beklagte hätte ohne weiteres etwa die in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen festsetzen können. Dies sei jedoch unterblieben. Im Übrigen gebe es für die in Ziff. 5 der textlichen Festsetzung enthaltene Regelung, dass im gesamten Plangebiet Glasdächer und Dachterrassen unzulässig seien, keine städtebauliche Rechtfertigung.
27Sollte die 3. Änderung des B-Planes wirksam sein, wäre die Beklagte bis zu ihrem Inkrafttreten verpflichtet gewesen, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche zu erteilen. Der B-Plan sei auch in seiner bis zum 12.03.2022 geltenden 1. Änderung unwirksam gewesen. Die Unwirksamkeit des Planes folge daraus, dass der B-Plan für das nördlich ausgewiesene Sondergebiet eine vorhabenunabhängige Verkaufsflächenkontingentierung für den Bau- und Heimwerkermarkt und das Gartencenter festsetze. Eine für das gesamte Plangebiet geltende vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen sei mangels Rechtsgrundlage unzulässig, weil sie ein „Windhundrennen“ von Investoren zur Folge hätte. Dass sich der Betrieb bereits im Plangebiet befunden habe und zur Zeit des Satzungsbeschlusses bereits die zugelassenen Verkaufskontingente ausgeschöpft habe, ändere an der Unzulässigkeit nichts, weil der B-Plan als Angebotsplanung unabhängig von der gegenwärtigen Bebauung und Nutzung einzelner Grundstücke Geltung auf unbestimmte Zeit beanspruche und das hier in Rede stehende SO-Gebiet mit einer überbaubaren Fläche von ca. 8.500 m2 mehrere Betriebe mit Verkaufsflächen von 3.700 m2 und 2.900 m2 zulasse. Die nichtige Festsetzung vorhabenunabhängiger Verkaufsflächenkontingente für das Sondergebiet habe die Gesamtnichtigkeit des B-Planes zur Folge. Es könne nicht sicher angenommen werden, dass der Plangeber die Festsetzungen zum Gewerbegebiet auch ohne die Festsetzungen zur maximal zulässigen Verkaufsfläche im Sondergebiet getroffen hätte. Der Plangeber habe das Gewerbegebiet und das Sondergebiet ausweislich der Planbegründung (S. 1, 4) im Hinblick auf den Schutz der Innenstadt, die angrenzende Wohnbebauung und die damals zu errichtenden Verkehrsanlagen als städtebauliche Einheit betrachtet. Sei der B-Plan 1. Änderung somit unwirksam, richte sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Maßgeblich sei § 34 Abs. 1 BauGB, weil die nähere Umgebung als Gemengelage keinem der in der BauNVO geregelten Baugebiete zugeordnet werden könne. Eine Zuordnung zu einem Misch- oder Gewerbegebiet sei nicht möglich, weil der nördlich gelegene und nur in einem Sondergebiet zulässige Freizeitmarkt zur näheren Umgebung gehöre. Das Vorhaben füge sich ein, weil mit dem Freizeitmarkt U. bereits ein weiterer großflächiger Einzelhändler bestehe. Schädliche Auswirkungen i.S.v. § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche seien nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung der allein maßgeblichen Verhältnisse stelle die sog. „Fachmarktagglomeration Z.-straße/H.-straße“ bereits selbst einen zentralen Versorgungsbereich für die im Umkreis von 1,0 km bis 1,5 km wohnenden ca. 19.000 Einwohner der Stadtteile G., Q. und W. dar. Die am Standort Z.-straße/ H.-straße ansässigen Betriebe erfüllten in hohem Umfang Versorgungsfunktion für die Nahversorgung dieser Bewohner. Dies belegten die im Einzelhandelskonzept für den Standort vermerkten hohen Umsätze in der Warengruppe „Lebensmittel/Reformwaren von 51,5 Prozent auf 32,4 Prozent der Gesamtverkaufsfläche am Standort. Im Übrigen solle durch die geplante Verkaufsflächenerweiterung keine Sortimentserweiterung erfolgen. Vielmehr solle nur die Aufstellfläche für das vorhandene Sortiment erweitert werden. Selbst wenn der B-Plan 1. Änderung wirksam sein sollte, wäre das Vorhaben zulässig. Nach § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO seien großflächige Einzelhandelsbetriebe auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten zulässig, wenn eine betrieblich oder städtebaulich atypische Situation vorliege. Eine städtebauliche Atypik liege auch dann vor, wenn der Standort – wie hier – Bestandteil eines zentralen Versorgungsbereiches sei. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 11 Abs. 3 BauNVO hätten nicht zusätzlich gutachterlich untersucht werden müssen, weil es sich nur um eine geringfügige Erweiterung handele. Für die hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsklage besitze sie das erforderliche Feststellungsinteresse. Sie beabsichtige, gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bei Erteilung des beantragten Bauvorbescheides für die Verkaufsflächenerweiterung hätte sie einen zusätzlichen Gewinn von 155.000,00 € pro Jahr erzielen können.
28Die Klägerin beantragt,
291. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30.08.2016 zu verpflichten, den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebes auf dem Grundstück „H.-straße 00“ in N. (Gemarkung Q., Flur 00, Flurstück 000) zu erteilen,
302. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes S 118 in der Fassung der 3. Änderung verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück „H.-straße 00“ in 00000 N. zu erteilen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Sie meint, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides habe. Die Betriebserweiterung widerspreche den Festsetzungen des B-Planes S 118 in seiner 3. Änderung. Die in der 3. Änderung vorgenommenen Beschränkungen des zulässigen Warensortimentes seien in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie seien unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens des BauGB und zur Sicherung des Bestandes des Marktes festgelegt worden. Großflächiger Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten sei nach den Zielen des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP NRW) nur in den zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Das Plangebiet liege nicht in einem zentralen Versorgungsbereich der Beklagten. Dies sei durch das beauftragte Gutachterbüro im Zuge der Erarbeitung des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes 2020 der Beklagten mehrfach bestätigt worden. Vorhandene großflächige Einzelhandelsbetriebe – wie der der Klägerin – in nicht integrierter Lage dürften überplant werden, um den Bestand zu sichern. Dabei seien die Sortimente und deren Verkaufsflächen auf die Verkaufsfläche zu begrenzen, die baurechtlich genehmigt bzw. im Bestand vorhanden sei, um den weiteren Ausbau zu verhindern und die abgegrenzten Nahversorgungsbereiche zu sichern. Die in Ziff. 5 der textlichen Festsetzung der 3. Änderung enthaltene Regelung, dass im gesamten Plangebiet Glasdächer und Dachterrassen unzulässig seien, beruhe darauf, dass das Plangebiet überwiegend in den Schutzstreifen verschiedener Höchstspannungsleitungen liege. Das Verbot von Glasdächern und Terrassen diene dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren i.S.d. BImSchG gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB
34Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei ebenfalls unbegründet. Die Festsetzungen des B-Planes in der Fassung der 1. Änderung zur maximalen Verkaufsfläche im Sondergebiet seien nicht zu beanstanden. Sie seien vorhabenbezogen und nicht gebietsbezogen, weil im Plangebiet der Bau- und Heimwerkermarkt U. bereits seit 25 Jahren ansässig gewesen sei, der die zulässige Verkaufsflächenzahl allein ausgeschöpft habe. Selbst wenn die Festsetzungen für das Sondergebiet zur Verkaufsfläche unzulässig seien, führe dies nicht zur Gesamtnichtigkeit des B-Planes S 118 1. Änderung. Der B-Plan S 118 1. Änderung sei objektiv teilbar. Das Sondergebiet und das Gewerbegebiet seien getrennt erschlossen worden. Die Klägerin habe ihr Grundstück zuerst bebaut, erst danach sei das Sondergebiet separat erschlossen worden. Die erst später erfolgte Fahrgassenverbindung zwischen der Parkplatzanlage der Klägerin und den Parkplätzen des Sondergebietes sei funktionell nicht notwendig. Eine separate Erschließung beider Gebiete sei nach wie vor gegeben. Der großflächige Einzelhandel im Sondergebiet und der nicht großflächige Einzelhandel im Gewerbegebiet seien für sich selbst funktionsfähige Gebiete gewesen. Sonder- und Gewerbegebiet hätten auch in Bezug auf den Schutz der Innenstadt vor negativen städtebaulichen keine Einheit gebildet. Die drei Nahversorger im Gewerbegebiet hätten trotz ihrer Agglomerationswirkung andere Auswirkungen auf die Innenstadt als das Sondergebiet, das einen größeren Einzugsbereich habe. Habe der B-Plan S 118 1. Änderung das Vorhabengrundstück somit wirksam als Gewerbegebiet ausgewiesen, sei das Vorhaben gem. § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig gewesen. Die Klägerin habe die aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO folgende Vermutung der Unzulässigkeit nicht widerlegt. Eine Unterversorgung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment sei nicht gegeben gewesen, weil in geringer Entfernung die Nahversorgungszentren W. und Q. bestünden. Selbst wenn eine Gesamtnichtigkeit des B-Planes 1. Änderung anzunehmen sei, sei das Vorhaben auf der Grundlage von § 34 BauGB ebenfalls unzulässig. Von ihm seien schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgegangen. Es habe dem Einzelhandelskonzept der Beklagten widersprochen, das Eingang in die planerische Abwägung der Beklagten gefunden habe. Der im Jahre 2016 neu aufgestellte Flächennutzungsplan (FLNP) der Beklagten stelle an anderer Stelle als dem Vorhabengrundstück Flächen für zentrale Versorgungsbereiche dar.
35Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
37Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
38Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30.08.2016 ist in dem für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat im für die Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung des unter dem 22.12.2016 beantragten Bauvorbescheides für die Erweiterung ihres Betriebes.
39Die mit der Bauvoranfrage vom 25.01.2016 zur Klärung gestellte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Betriebserweiterung ist nicht gegeben.
40Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB, weil das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des B-Planes S 118, Blatt 2, 3. Änderung gelegen ist, der am 12.03.2022 in Kraft getreten ist und die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Mindestfestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Im Geltungsbereich eines solchen qualifizierten Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
41Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht der mit dem B-Plan S 118, Blatt 2, 3. Änderung für das Vorhabengrundstück festgesetzten Verkaufsflächenbeschränkung von 850 m2. Der genannte B-Plan S 118, 3. Änderung setzt das Vorhabengrundstück als Sondergebiet SO 1 fest, in dem nach den für dieses Sondergebiet maßgeblichen textlichen Festsetzungen ein Lebensmitteldiscounter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 850 m2 und dem dort näher bestimmten Verkaufssortiment zulässig ist. Die mit dem Bauvorbescheid beantragte Betriebserweiterung widerspricht dieser Festsetzung, weil die Klägerin mit ihrer Bauvoranfrage eine Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Betriebes von 849,95 m2 auf 971,50 m2 anstrebt.
42Die für das Sondergebiet SO 1 festgesetzte Verkaufsflächenbeschränkung ist wirksam. Die Beklagte war zu ihrer Festsetzung auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO berechtigt. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der plangebenden Gemeinde die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für jedes einzelne in einem sonstigen Sondergebiet gelegene Grundstück als Art der Nutzung festzusetzen, soweit dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gemeinde für einzelne Grundstücke im Plangebiet die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl oder – wie hier – durch eine absolute Zahl festsetzt,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.05.2022 – 7 A 800/20 -, juris Rn. 31.
44Eine solche grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung hat die Beklagte mit der für das Sondergebiet SO 1 ausgewiesenen Verkaufsflächenzahl getroffen. Das Sondergebiet SO 1 ist allein für das Vorhabengrundstück der Gemarkung Q., Flur 00, Flurstück 000 festgesetzt. Durch die zusätzliche Festlegung von Baugrenzen kann zudem im Wesentlichen nur die Hälfte der Fläche des Flurstücks 000 als Verkaufsfläche genutzt werden.
45Der Bebauungsplan lässt auch im Übrigen keine Fehler erkennen.
46Er ist nach seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
47Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist etwa auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Dies kann auch der Fall sein, wenn das objektiv Festgesetzte (bewusst) nicht das planerisch (eigentlich) Gewollte abbildet. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.03.2013 – 4 C 13.11 -, juris Rn. 9, und vom 27.03.2013- 4 CN.6.11 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 11.05.1999 – 4 BN 15.99 -, Juris Rn. 4, OVG NRW,Urteil vom 16.09.2016 – 2 D 46/14.NE -, juris Rn. 53.
49Nach diesen Grundsätzen ist der B-Plan S 118, Blatt 2, 3. Änderung insgesamt und auch in Bezug auf die streitige Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes für einen Lebensmitteldiscounter mit einer höchstzulässigen Verkaufsfläche von 850 m2 nebst Festlegung des zulässigen Verkaufssortiments städtebaulich gerechtfertigt. Die mit der 3. Änderung festgesetzten Sondergebiete SO 1-3 zielen auf eine Standortsicherung für die im Plangebiet vorhandenen zwei Lebensmitteldiscounter und den vorhandenen D. ab. Zu diesem Zweck wurde die ursprünglich für den Planbereich festgesetzte Gebietsart Gewerbegebiet in ein Sondergebiet umgewandelt, weil die vorhandenen Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von jeweils mehr 800 m2 als großflächige Einzelhandelsbetriebe nach Einschätzung der Beklagten nur in Kern- und Sondergebieten, nicht aber in einem Gewerbegebiet zulässig waren. Die mit der 3. Planänderung verfolgte Bestandssicherung für die vorhandenen Betriebe sollte sich nach ihrer Begründung (S. 2 f.) im Wesentlichen am Bestand der vorhandenen Verkaufsflächen orientieren, weil das Plangebiet „H.-straße“ nach dem im Jahre 2020 aktualisierten Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Beklagten nicht in einem der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt N. liege. Der Standort „H.-straße“ bilde neben der Innenstadt als Hauptzentrum und vor allen Stadtteilzentren (Nebenzentren) den Einkaufsstandort mit dem größten Verkaufsflächenbestand bei Nahrungs- und Genussmitteln. Eine Erweiterung der Verkaufsflächen der am Standort befindlichen Lebensmitteldiscounter widerspräche der Zielsetzung der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung und gefährde unter Umständen das vorhandene Angebot in den zentralen Versorgungsbereichen, insbesondere der Innenstadt. Die an der bestehenden Verkaufsfläche orientierte Bestandssicherung der im Plangebiet vorhandenen Betriebe sollte nach Vorstellungen des Plangebers zusätzliche nachteilige Auswirkungen auf benachbarte Ortsteilzentren der Beklagten ausschließen. Danach verfolgte die Beklagte mit der 3. Änderung des B-Planes S 118, Blatt 2 in städtebaulich legitimer Weise und mit einem schlüssigen Planungskonzept im Wesentlichen öffentliche Belange gem. § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8, 11 BauGB.
50Die 3. Änderung des B-Planes S 118 Blatt 2 leidet auch nicht an beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung.
51Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.2022 – 10 D 246/21.NE – juris Rn. 54; Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE -, juris Rn. 30.
53Nach diesen Grundsätzen ergibt sich kein Abwägungsfehler daraus, dass die Beklagte mit der 3. Änderung des B-Planes S 118, Blatt 2 für das Sondergebiet SO 1 die höchst zulässige Verkaufsfläche auf die bereits bestehende Verkaufsfläche von 850 m2 festgesetzt und zusätzlich Bestimmungen zum zulässigen Verkaufssortiment getroffen hat. Die Beklagte musste für den bestehenden Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin keine weiteren bestandssichernden Festsetzungen erwägen.
54Eine Gemeinde kann durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art, Maß und überbauter Grundstücksfläche auch bei dessen Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des jeweiligen Grundeigentümers einschränken, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher vom Plangeber als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung hat er die Nachteile der Planung für die Planunterworfenen zu berücksichtigen,
55vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 – 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE -, juris Rn. 57.
56Eine sachgerechte Abwägungsentscheidung, die - wie hier - dazu führt, dass legal bestehende Betriebe auf den Bestand gesetzt werden, setzt im Regelfall voraus, dass sich der Plangeber mit der Frage auseinandersetzt, ob und in welchem Umfang der Bebauungsplan mit bestandssichernden Festsetzungen der herausgehobenen Stellung privaten Eigentums in Form eines erweiterten Bestandsschutzes Rechnung tragen kann und soll. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen über den Bestandsschutz hinaus auf diese Weise grundsätzlich möglich ist, bedeutet aber nicht, dass eine solche Absicherung auch regelmäßig erfolgen muss. Eine Gemeinde kann im Grundsatz eine bestimmte vorhandene Nutzung auf den Bestand "festschreiben", um die mit möglichen Erweiterungen dieser Nutzung und die mit ihrer daraus folgenden Verfestigung verbundenen städtebaulich unerwünschten negativen Auswirkungen - etwa auf zentrale Versorgungsbereiche - zu verhindern. Die Frage, ob eine Festsetzung, die den Bestand im obigen Sinne festschreibt, fehlerfrei abgewogen und dabei insbesondere der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet worden ist, lässt sich nicht generell beantworten. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des betroffenen Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten rechtfertigen,
57vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.03.2022 – 10 246/21.NE – juris Rn. 53 ff.; vom 09.10.2017 – 2 D 98/15.NE -, juris Rn. 72; vom 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE -, juris Rn. 59 f. vom 22.11.2010 – 7 D 1/09.NE – juris Rn. 136 ff. vom 24.09.2010 – 2 D 74/08.NE -, juris, Rn. 77, und vom 18.05.2010 – 10 D 92/08.NE -, juris, Rn. 53 und 57.
58Nach diesen Grundsätzen ist ein Abwägungsfehler nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, war sich die Beklagte bewusst, dass sie den bestehenden Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin durch die Festsetzungen der 3. Änderung des B-Planes S 118, Blatt 2 auf den Bestand setzt und die aktenkundig begehrte Erweiterung der Verkaufsfläche für diesen Betrieb damit ausschließt. Zu weiteren Ausführungen in der Planbegründung bestand keine Veranlassung, weil die Interessen der Klägerin an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks durch die Festsetzungen nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
59In welchem Umfang der Plangeber bei Änderung eines Bebauungsplanes eigentumsrechtliche Belange der Planbetroffenen zu berücksichtigen hat, hängt davon ab, was dem Planbetroffenen baurechtlich, insbesondere durch ihm vor der Planänderung erteilte Baugenehmigungen erlaubt war. Der Betrieb der Klägerin wurde ihr als Lebensmitteldiscounter baurechtlich genehmigt. Die der Klägerin zuletzt erteilte Baugenehmigung vom 18.02.2008, mit der eine Erweiterung der Verkaufsfläche von 650 m2 auf 849,95 m2 genehmigt wurde, bestimmt die genehmigte Einzelhandelsbetriebsart zwar nicht ausdrücklich. Die Zulassung als Lebensmitteldiscounter ergibt sich aber aus den Antragsunterlagen der Klägerin, die diese in dem der Baugenehmigung vorangegangenen Verfahren auf Erteilung des Bauvorbescheides vom 09.07.2007 vorgelegt hatte. Sie hatte mit dem Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides unter anderem eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl-Georgr. B. zur Umsatzerwartung der damals geplanten Verkaufsflächenerweiterung vorgelegt. In dieser Stellungnahme wird der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin als Lebensmitteldiscounter mit dem Warengruppensegment „Lebensmittel/Reformwaren“ bezeichnet. Danach ist es der Klägerin auf der Grundlage der ihr erteilten Baugenehmigungen erlaubt, in ihrem Einzelhandelsbetrieb Lebensmittel und Reformwaren zu verkaufen. Ein Verkauf anderer Waren als Lebensmittel und Reformwaren ist ausdrücklich durch die bisher erteilten Baugenehmigungen nicht erlaubt worden. Auf der anderen Seite wurden in die bisher erteilten Baugenehmigungen aber auch keine ausdrücklichen Verbote zum Verkauf anderer Waren als Lebensmittel und Reformwaren aufgenommen. Die Beklagte hatte - zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen gem. § 11 Abs. 3 BauNVO auf zentrale Versorgungsbereiche - zunächst erwogen, das zulässige Warensortiment der Klägerin mit dem Bauvorscheid vom 09.07.2007 und der Baugenehmigung vom 18.02.2008 für den „Nonfood-Bereich auf maximal 10 %“ zu beschränken. Eine entsprechende Beschränkung des zulässigen Verkaufssortiments nahm die Beklagte aber schließlich weder mit dem Vorbescheid vom 09.07.2007 noch mit der Baugenehmigung vom 18.02.2008 vor. Die Klägerin unterlag allerdings bis zum Inkrafttreten der 3. Änderung des B-Planes S 118 Blatt 2 am 12.03.2022 den Warensortimentsbeschränkungen, die die textlichen Festsetzungen der 1. Änderung des B-Plans S 118 Blatt 2 für das damalige Gewerbegebiet seit dem 03.08.1999 festgelegt hatten. Nach diesen Festsetzungen waren im ehemaligen Gewerbegebiet und damit auch für das Grundstück der Klägerin Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher unzulässig, wenn das von ihnen angebotene Sortiment ganz oder teilweise u.a. Textilien, Bekleidung; Rundfunk, Fernsehen; Elektrotechnische Geräte für den Haushalt; Papier, Papierwaren; Camping- und Sportartikel; Küchen- und Haushaltsgeräte umfasste.
60Der bestehende als Lebensmitteldiscounter genehmigte Betrieb der Klägerin wird durch die mit der 3. Änderung des B-Planes S 118 Blatt 2 bestimmten Warensortimentsbeschränkungen nicht unangemessen beeinträchtigt. Sie ändert die bislang für die Klägerin geltende Warensortimentsbeschränkung des B-Plans S 118 Blatt 2, 1. Änderung dahingehend ab, dass die Klägerin in ihrem Betrieb nicht nur Lebensmittel und Reformwaren, sondern darüber hinaus auf bis zu 30 % der Verkaufsfläche des Betriebes auch andere Waren anbieten darf. Die 3. Änderung des B-Planes S 118 Blatt 2 lässt als dauerhaftes Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel (inkl. Back-/Fleischwaren, Getränke, Reform-/ Tabakwaren) und daneben als dauerhaftes Randsortiment mit einem Anteil von 10 % der Verkaufsfläche Gesundheits- und Körperpflegemittel (inkl. Drogerie- und Parfümeriewaren, Wasch-/Putz- und Reinigungsmittel), Schnittblumen und Zeitungen/Zeitschriften zu. Darüber hinaus lässt die 3. Änderung des B-Planes S 118 Blatt 2 sog. Aktionsware mit einem Anteil von 20 % an der Gesamtverkaufsfläche zu. Das Sortiment dieser sog. Aktionsware wird inhaltlich nicht näher beschränkt. Es muss weder zum Hauptsortiment noch zum Randsortiment in einem sachlichen Bezug stehen. Entscheidend für die Zulässigkeit dieses Warensortiments ist allein, dass es nicht dauerhaft, sondern zeitlich begrenzt im Wechsel mit anderen Waren angeboten wird. Damit erlaubt das mit der 3. Änderung festgelegte Verkaufssortiment der Klägerin, auf bis zu 30 % der Verkaufsfläche ihres Betriebes Waren anzubieten, die mit ihrem Hauptsortiment als Lebensmitteldiscounter in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Mit dem zugelassenen Sortiment der sog. Aktionsware ist der Klägerin sogar das Angebot von zentrenrelevanten Waren wie Kleidung, Textilien oder Elektrogeräten erlaubt, deren Angebot nach den textlichen Festsetzungen der 1. Änderung des B-Planes S 118 Blatt 2 für das damalige Gewerbegebiet noch unzulässig war. Damit wird die Einzelhandelsnutzung der Klägerin nicht strikt auf das Hauptsortiment eines Lebensmitteldiscounters begrenzt, ihr wird vielmehr noch ermöglicht, auf bis zu 30 % der Verkaufsfläche ihres Betriebes zentrenrelevante Waren anzubieten, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit ihrem Hauptsortiment stehen. Das Interesse der Klägerin an einer weitergehenden Nutzung ihres Einzelhandelsbetriebes hat hinter dem mit der Planänderung verfolgten öffentlichen Interesse zurückzutreten, städtebaulich unerwünschte negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten zu verhindern. Die Beklagte hat mit der 3. Änderung des B-Planes S 118, Blatt 2 ihr internes Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept (2. Fortschreibung, www.xxxxxxxxxx.de\bauenplanen\stadtplanung\stadtenwicklung\einzelhandel) außenrechtlich verbindlich umgesetzt. Dieses stuft den Standort „H.-straße“ wegen seiner nicht integrierten Lage nicht als zentralen Versorgungsbereich, sondern nur als sog. „Ergänzungsstandort mit stadtteilübergreifenden Versorgungsfunktion ein (S. 98). Das genannte Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept sieht für die künftige Entwicklung des Standortes „H.-straße“ vor, dass die Ansiedlung von weiteren zentrenrelevanten Sortimenten mit negativen Auswirkungen für zentrale Versorgungsbereiche wie die Innenstadt der Beklagten ausgeschlossen wird (vgl. Ziff. 7.2, S. 144). Nahversorgungsanbieter am Standort „H.-straße“ sollen ihr Angebot allenfalls geringfügig im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen erweitern dürfen, damit sich in den Nahversorgungszentren, namentlich dem Stadtbereich Q. (vgl. Ziff. 7.1.3, S. 143) für die dortigen Bewohner fußläufig zu erreichende Nahversorgungsanbieter ansiedeln können. Dieses im öffentlichen Interesse stehende städtebauliche Ziel des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche innerhalb des Stadtgebiets der Beklagten überwiegt das private Interesse der Klägerin einer weitergehenden wirtschaftlichen Nutzung ihres Einzelhandelsbetriebs. Bei der Bestimmung des Standortes eines als schutzwürdig anzusehenden zentralen Versorgungsbereiches und seiner Grenzen ist der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt,
61vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.10.2017 – 2 D 98/15.NE -, juris Rn. 97.
62Dass die Beklagte mit der Einstufung des Standortes „H.-straße“ als bloßen Ergänzungsstandort die Grenzen ihres weit gespannten Planungsermessens überschritten hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
63Die Beklagte war schließlich nicht gehalten, weitere bestandssichernde Festsetzungen zu erwägen, wie etwa die Zulassung der auch in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen. Den eigentumsrechtlichen Belangen der Klägerin hat die Beklagte ausreichend damit Rechnung getragen, dass sie die für das ehemalige Gewerbegebiet geltende Warensortimentsbeschränkung des B-Planes S 118 Blatt 2, 1. Änderung zugunsten der Klägerin dahingehend geändert hat, dass diese nunmehr auf bis zu 30 % der Verkaufsfläche ihres Betriebs auch zentrenrelevante Waren wie Kleidung, Textilien oder Elektrogeräten anbieten darf.
64Die von der Klägerin beanstandete Ziff. 5 der textlichen Festsetzung des B-Planes S 118 Blatt 2, 3. Änderung, wonach im gesamten Plangebiet Glasdächer und Dachterrassen unzulässig sind, ist als Festsetzung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren i.S.d. BImSchG gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB städtebaulich gerechtfertigt, weil das Plangebiet in den Schutzstreifen der 110-kV Bahnstromleitung, der 220- und 380-kV-Höchstspannungsfreileitungen F. und der 220-kV- Höchstspannungsfreileitung A. gelegen ist.
65Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat dagegen Erfolg.
66Die Fortsetzungsfeststellungklage ist zulässig. Die Klägerin besitzt das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Sie hat substantiiert dargelegt, dass sie beabsichtigt, die Beklagte im Wege einer Schadensersatzklage auf Zahlung des ihr durch die Versagung des Bauvorbescheides entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen. Diesen hat sie substantiiert mit einem auf die Versagung des Vorbescheides beruhenden entgangenen Jahresgewinn von etwa 155.000,00 € beziffert.
67Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte war bis unmittelbar vor dem Inkrafttreten des B-Planes S 118 in der Fassung der 3. Änderung verpflichtet, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück „H.-straße 70“ in 00000 N. zu erteilen.
68Die mit der Bauvoranfrage vom 25.01.2016 zur Klärung gestellte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Betriebserweiterung war bis zum Inkrafttreten der 3. Änderung des B-Plans S 118 am 12.03.2022 gegeben.
69Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilte sich bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Vorhabengrundstück lag bis zum 12.03.2022 im Geltungsbereich des B-Planes S 118, Blatt 2, 1. Änderung, der die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Mindestfestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthielt. Das Vorhaben der Klägerin war nach dieser Vorschrift bauplanungsrechtlich zulässig, weil es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes nicht widersprach und die Erschließung gesichert war.
70Der B-Plan S 118 in der Fassung der 1. Änderung war in Bezug auf die das Vorhabengrundstück betreffenden Festsetzungen wirksam. Die Verkaufsflächenzahlfestsetzung, die der B-Plan S 118 in der Fassung vom 25.02.1991 für das nördlich vom Vorhabengrundstück gelegene Sondergebiet festgesetzt hatte, war zwar unwirksam; die Unwirksamkeit der Verkaufsflächenfestsetzung führte aber nicht zur Unwirksamkeit des gesamten B-Planes S 118 in der Fassung der 1. Änderung.
71Die Verkaufsflächenfestsetzung für das nördlich angrenzende Sonstige Sondergebiet konnte nicht als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung auf § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden. Diese Bestimmung eröffnet zwar der Gemeinde die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan als Art der Nutzung in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, soweit dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gemeinde für einzelne Baugrundstücke im Plangebiet eine Verhältniszahl oder eine absolute Zahl festsetzt, die sich ihrerseits durch den Bezug auf die Grundstücksgröße auch als Verhältniszahl ausdrücken ließe. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO lässt es deshalb auch zu, die höchstzulässige Verkaufsfläche für die Grundstücke im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximalen Verkaufsflächen jeweils für einzelne Grundstücke festgelegt werden,
72vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2019 – 4 CN 8.18 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 12.05.2022 – 7 A 800/20 -, juris Rn. 31.
73Eine solche Regelung hatte die Beklagte mit dem in Rede stehenden Bebauungsplan in der Fassung vom 25.02.1991 nicht getroffen. Die Festsetzung der Verkaufsflächenzahl bezog sich nicht auf ein einzelnes Vorhabengrundstück, sondern war auf das gesamte Plangebiet des ehemaligen Sonstigen Sondergebietes bezogen.
74Als gebietsbezogene Verkaufsflächenkontingentierung ist die Festsetzung auch nicht ausnahmsweise von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gedeckt. Die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Eine Kontingentierung der Verkaufsflächen, die auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundstückseigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie der §§ 2 bis 9 BauNVO zugrundeliegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Bauvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen soll,
75vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 – 4 CN 3/07 -, juris Rn. 16 f.; OVG NRW, Urteil vom 12.05.2022 – 7 A 800/20 -, juris Rn. 31.
76Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nur dann ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch,
77vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.05.2022 – 7 A 800/20 -, juris Rn. 39; Urteil vom 24.03.2015 – 7 D 52/13.E - juris.
78Dies ist hier nicht der Fall. Das ehemals mit dem B-Plan S 118 in der Fassung vom 25.02.1991 festgesetzte Sonstige Sondergebiet, das eine überbaubare Grundstücksfläche von 8.500 m2 auswies, ermöglichte die Errichtung von zwei Bau- und Heimwerkermärkten mit einer Verkaufsfläche von jeweils 3.700 m2 oder von zwei Gartencentern mit einer Verkaufsfläche von jeweils 2.800 m2.
79Die Unwirksamkeit der Festsetzung der Verkaufsflächenbegrenzung für das Sonstige Sondergebiet führte nicht insgesamt zur Unwirksamkeit des gesamten B-Planes S 118, namentlich nicht zur Unwirksamkeit der für das Gewerbegebiet geltenden Festsetzungen.
80Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers),
81vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2019 – 4 CN 8/18 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 12.05.2022 – 7 A 800/20 -, juris Rn. 51.
82Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die für das Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen sind auch ohne die für das Sondergebiet ausgewiesene Verkaufsflächenobergrenze sinnvoll geblieben. Das Sondergebiet und das Gewerbegebiet sind teilbar, sie bilden keine städtebauliche Einheit. Das Sondergebiet wurde erst später als das Gewerbegebiet separat erschlossen. Eine separate Erschließung beider Gebiete ist auch im jetzigen Zeitpunkt noch gegeben. Die mit der Ausweisung der verschiedenen Gebietsarten Sonder- und Gewerbegebiet verfolgten Planungsziele konnten auch unabhängig voneinander eigenständig entwickelt werden. Die Beklagte verfolgte mit der Neuaufstellung des B-Planes im Jahre 1991 und der Ausweisung des Sonstigen Sondergebietes als Hauptziel die Ansiedlung von großflächigen Fachmärkten mit innenstadtunschädlichen Sortimenten von Bau-, Hobby- und Gartenbaumärkten, namentlich die Umsiedlung eines bis zu diesem Zeitpunkt in der Fußgängerzone der Innenstadt der Beklagten betriebenen Baumarktes (U.). Zum Schutz der Innenstadt der Beklagten vor negativen städtebaulichen Auswirkungen wurde nur das in der Anlage des B-Planes S 118 näher bezeichnete Sortiment von Bau-, Heimwerker- und Gartenmärkten zugelassen. Mit den Festsetzungen für das Gewerbegebiet verfolgte die Beklagte bei Neuaufstellung des B-Planes im Jahre 1991 grundlegend andere Planungsziele als die des Zentrumschutzes. Die Ausweisung des Gewerbegebietes sollte den Bestand des vorhandenen – damals – noch nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebes der Klägerin sichern und die Ansiedlung weiteren Gewerbes (S. 2 der Begründung der Neufassung) ermöglichen. Die für das Gewerbegebiet festgesetzten Abstandsflächen dienten dem Immissionsschutz der an das Gewerbegebiet angrenzenden Wohnbebauung. Mit dem Ausschluss ausnahmsweise gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässiger Nutzungen sollte der aus Sicht der Beklagten guten Qualität des Gewerbegebiets im Interesse einer potenziellen Ansiedlung weiterer Gewerbe Rechnung getragen werden. Dem Zentrenschutz dienende Planungsziele verfolgte die Beklagte erst mit der acht Jahre später im Jahre 1999 beschlossenen 1. Änderung des B-Planes S 118. Die ergänzende Festlegung unzulässiger Verkaufssortimente sollte Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten im Gewerbegebiet ausschließen. Durch den Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten sollten negative Auswirkungen für das Versorgungszentrum im Stadtzentrum N.-Mitte verhindert werden (Begründung des B-Planes S 118, 1. Änderung S. 1 f.). Die für das Gewerbegebiet erst nachträglich festgelegten Sortimentsbeschränkungen blieben aber auch ohne die für das Sondergebiet bestimmten Verkaufsflächenobergrenzen sinnvoll. Sie boten einen eigenständigen Schutz des innerstädtischen Versorgungzentrums vor den weiteren Einzelhandelsbetrieben, die sich bis zum Erlass der 1. Änderung des B-Planes S 118 bis zum Jahre 1999 im Gewerbegebiet angesiedelt hatten.
83Es entsprach auch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten als Normgeber, dass das Gebiet entlang der Straße „H.-straße“ auch ohne die für das Sondergebiet festgesetzte Verkaufsflächenobergrenze als Gewerbegebiet ausgewiesen worden wäre. Die Beklagte verfolgte mit der ursprünglichen Ausweisung des ehemaligen Sondergebietes und des ehemaligen Gewerbegebietes im Jahre 1991 die oben näher beschriebenen eigenständigen Planungsziele. Die Festsetzung des Sondergebietes diente im Interesses des Zentrumschutzes der An- und Umsiedlung von Fachmärkten mit innenstadtunschädlichen Sortimenten, während der Zentrenschutz bei der Neuaufstellung des B-Plans S 118 im Jahre 1991 für die Festsetzung des Gewerbegebietes keine Rolle spielte. Mit der Festsetzung des Gewerbegebietes entlang der Straße „H.-straße“ sollte nach der Begründung der Neuaufstellung des Planes der Bestand des bereits damals bestehenden Einzelhandelsbetriebes gesichert und die Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe ermöglicht werden. Dem Schutz des innerstädtischen Versorgungszentrums dienten zwar die mit der 1. Änderung des B-Planes S 118 Blatt 2 für das Gewerbegebiet eingefügten Sortimentsbeschränkungen. Diese hätte die Beklagte aber auch ohne die für das Sondergebiet festgelegte Verkaufsflächenbegrenzung erlassen, weil sie einen eigenständigen Schutz des innerstädtischen Versorgungzentrums vor den im Gewerbegebiet ansässigen Einzelhandelsbetrieben boten. Selbst wenn die Beklagte die dem Zentrenschutz dienenden Festsetzungen des Sondergebiets und Gewerbegebiets als Gesamtkonzeption betrachtet hätte, hätte sie die das Gewerbegebiet betreffenden Festsetzungen auch ohne die Verkaufsflächenbegrenzung für das Sondergebiet erlassen. Der mit der Ausweisung des Sondergebiets bezweckte Schutz des innerstädtischen Versorgungszentrums war bereits allein mit dem in Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen festgelegten innenstadtunschädlichen Verkaufssortiment gewährleistet. Nach dem maßgeblichen planerischen Willen der Beklagten diente die Verkaufsflächenbeschränkung des Sondergebietes nicht dem Zentrenschutz, vielmehr sollte sie „im Zusammenwirken mit der Festsetzung überbaubarer Flächen...dazu dienen, die städtebauliche Ordnung im Planbereich“ des Sondergebiets selbst zu gewährleisten (S. 8 der Begründung der Neuaufstellung des B-Planes S 118 Blatt vom 25.02.1991).
84Die von der Klägerin beabsichtigte Erweiterung ihres Einzelhandelsbetriebs widersprach nicht den für das Gewerbegebiet wirksam gebliebenen Festsetzungen des B-Planes S 118 . Sie war insbesondere vereinbar mit den Vorgaben der Bestimmung des § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung vom 23.01.1990, die mit der Festsetzung der Gebietsart Gewerbegebiet durch die Neuaufstellung des B-Planes S 118 im Jahre 1991 gem. § 1 Abs. 3 BauNVO Bestandteil des B-Planes S 118 wurde. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe oder auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m2 überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m2 Geschossfläche oder bei mehr als 1.200 m2 Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
85Für den Standort des Betriebes der Klägerin „H.-straße“ waren städtebauliche Besonderheiten im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO gegeben, aufgrund derer ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb – wie der der Klägerin mit einer Geschossfläche von 1.483,51 m2 und einer geplanten Verkaufsfläche von 971,50 m2 - entgegen der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ausnahmsweise auch außerhalb eines Kern- und Sondergebietes zulässig war. Der Standort „H.-straße“ nahm nach den Feststellungen des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt N. – 2. Fortschreibung 2020 (www.xxxxxxxxxx.de\de\bauen-planen\stadtplanung\stadtentwicklung\einzelhandel) eine Sonderrolle unter den Einzelhandelsstandorten im Stadtgebiet der Beklagten ein, weshalb er im genannten Einzelhandelskonzept als sog. „Ergänzungsstandort mit stadtteilübergreifender Versorgungsfunktion“ klassifiziert wurde (S. 98 des Konzeptes). Diese Einordnung beruhte zum einen darauf, dass der bis Herbst 2020 am Standort „H.-straße“ vorhandene U.-Baumarkt eine gesamtstädtische Versorgungsfunktion für nicht zentren- oder nahversorgungsrelevante Waren einnahm. Darüber hinaus erfüllte der Standort in Bezug auf Nahrungs- und Genussmittel eine stadtteilübergreifende Nahversorgungsfunktion. Der Standort „H.-straße“ bildete im Jahre 2020 nach der Innenstadt der Beklagten und noch vor allen anderen Stadtteilzentren den Einkaufsstandort mit dem größten Verkaufsflächenbestand bei Nahrungs- und Genussmitteln (S. 98 des Konzeptes). Wegen seiner zentralen Lage im Stadtgebiet der Beklagten und seiner guten Erreichbarkeit aus allen Stadtgebieten hatte der Standort vor Allem für die weniger gut mit Nahversorgungsbetrieben ausgestatteten südwestlich vom Standort gelegenen Stadtteile wie J., C., Q., G. eine ergänzende, stadtteilübergreifende Nahversorgungsfunktion übernommen (S. 120 des Konzeptes). Aufgrund dieser im Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Beklagten beschriebenen städtebaulichen Besonderheit des Standortes „H.-straße“ wären bei einer Zulassung der geplanten Verkaufsflächenerweiterung nachteilige Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu befürchten gewesen. Schädliche Fernwirkungen für andere Nahversorgungsbereiche der Beklagten wären nicht zu erwarten gewesen. Aufgrund der städtebaulichen Besonderheiten des Standortes „H.-straße“ hätte Alles dafür gesprochen, dass die Auswirkungen der geplanten Betriebserweiterung auf das bereits bestehende stadtteilübergreifende Einzugsgebiet des Ergänzungsstandortes „H.-straße“ beschränkt geblieben wären. Nach den Feststellungen des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes der Beklagten bestand für das Einzugsgebiet des Standortes keine Überversorgung, sondern im Gegenteil eine geringfügige Unterversorgung mit Nahrungs- und Genussmitteln, die die geplante Betriebserweiterung hätte ausgleichen können. Das genannte Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept sah die Nahversorgungssituation mit Nahrungs- und Genussmitteln im Einzugsgebiet des Standortes als leicht unterdurchschnittlich an, weil der von ihm für dieses Gebiet ermittelte Index für Verkaufsfläche Nahrungs- und Genussmittel je Einwohner mit 0,33 m2 knapp unterhalb des unteren Wertes für eine ausreichende Nahversorgung von 0,35 m2 gelegen habe (S. 117 des Konzeptes).
86Dass nach den Vorgaben des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzeptes der Beklagten am Standort „H.-straße“ im Interesse anderer Nahversorgungsbereiche der Gemeinde nur noch geringfügige Erweiterungen nahversorgungsrelevanter Sortimente zugelassen werden sollen (Ziff. 6.2.3 S. 121, Ziff. 7.2 S. 144 des Konzeptes), hat für die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO keine rechtliche Bindungswirkung. Die Beurteilung, ob von großflächigen Einzelhandelsbetrieben schädliche Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen, hängt allein von den tatsächlichen vorhandenen örtlichen Gegebenheiten ab. Informelle interne Planungen einer Gemeinde, wie das Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept der Beklagten, mit dem sie den Bereich des Vorhabenstandortes für die Zukunft weiterentwickeln will, können erst rechtliche Außenwirkung entfalten durch eine planerische Abwägung im Rahmen einer außenverbindlichen Planungsentscheidung der Gemeinde wie dem Erlass eines Bebauungsplanes,
87vgl. OVG NRW – Urteil vom 06.11.2008 – 10 A 1512/07 -, juris Rn. 51.
88Eine solche außenrechtlich verbindliche Planungsentscheidung mit verbindlichen Vorgaben zur Weiterentwicklung des Standortes „H.-straße“ hat die Beklagte erst mit der zum 12.03.2022 in Kraft getretenen 3. Änderung des B-Planes S 118 Blatt 2 getroffen.
89Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
90Rechtsmittelbelehrung
91Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
99Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
100Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
101Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
102Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
103Beschluss
104Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10518.200,00 €
106festgesetzt.
107Gründe
108Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§§ 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG).
109Rechtsmittelbelehrung
110Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
111Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
112Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
113Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
114Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BauNVO § 11 Sonstige Sondergebiete 23x
- BauNVO § 8 Gewerbegebiete 4x
- 10 Die am 12.03 1x (nicht zugeordnet)
- 22 Die am 12.03 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 1 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete 2x
- § 31 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- § 30 Abs. 1 Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 7 A 800/20 5x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 13.11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 15.99 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 46/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nrn. 4, 8, 11 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 7 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 246/21 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 82/13 3x (nicht zugeordnet)
- GG Art 14 1x
- 4 BN 1.13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 98/15 2x (nicht zugeordnet)
- 7 D 1/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 74/08 1x (nicht zugeordnet)
- 10 D 92/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 8.18 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 2 Kleinsiedlungsgebiete 1x
- BauNVO § 3 Reine Wohngebiete 1x
- BauNVO § 4 Allgemeine Wohngebiete 1x
- BauNVO § 5 Dorfgebiete 1x
- BauNVO § 6 Mischgebiete 1x
- BauNVO § 7 Kerngebiete 1x
- BauNVO § 9 Industriegebiete 1x
- 4 CN 3/07 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 52/13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 8/18 1x (nicht zugeordnet)
- 18 Blatt vom 25.02 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1512/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 55a 2x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 2x
- VwGO § 67 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- GKG 2004 § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung 1x