Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 3866/16

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis unmittelbar vor Inkraftreten des Bebauungplanes S 118 in der Fassung der 3. Änderung verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück H.-straße 00 in 00000 N. zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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