Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 6416/19.A

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2019 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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