Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 A 112/18

Tatbestand

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Der minderjährige Kläger, Sohn einer senegalesischen, im Zeitpunkt der Geburt des Klägers mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Mutter sowie eines senegalesischen (biologischen) Vaters, begehrt die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit, nachdem auf Antrag des biologischen Vaters dessen Vaterschaft sowie das Nichtbestehen der Vaterschaft des mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Klägers verheirateten deutschen Staatsangehörigen gerichtlich festgestellt worden war.

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Der Kläger wurde 2016 in der Bundesrepublik als Sohn der senegalesischen Staatsangehörigen C. D. sowie des senegalesischen Staatsangehörigen E. A. als biologischem Vater geboren. Die Mutter des Klägers war im Zeitpunkt seiner Geburt mit dem deutschen Staatsangehörigen F. G. verheiratet.

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Auf Antrag des biologischen Vaters stellte das Amtsgericht A-Stadt - Familiengericht - mit Beschluss vom 19. Juli 2017 (49 F 8/17 Kl) fest, dass F. G. nicht der Vater des Klägers sei, sondern eine Vaterschaft des biologischen Vaters bestehe.

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Unter dem 19. Oktober 2017 beantragte der Kläger die Feststellung seiner deutschen Staatsbürgerschaft bei der Beklagten.

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Diese stellte nach Anhörung mit Bescheid vom 23. Januar 2018 fest, dass der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger sei (Nr. 1 des Bescheides), erlegte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Nr. 2 des Bescheides) und setzte für den Erlass des Bescheides Gebühren in Höhe von 18,00 EUR gegen den Kläger fest (Nr. 3 des Bescheides). Der Kläger habe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, beide Eltern seien senegalesische Staatsangehörige. Dass im Zeitpunkt seiner Geburt ein deutscher Staatsangehöriger als Vater gegolten habe, führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da die Vaterschaft erfolgreich angefochten worden sei. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Folgen eines Verlusts der Staatsangehörigkeit aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen finde keine Anwendung, weil die Vaterschaft vorliegend vom biologischen Vater und nicht – wie in der entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – von einer Behörde angefochten worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen.

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Der Kläger hat am 22. Februar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung gibt er an, er habe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG i.V.m. § 1592 Nr. 1 BGB die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Weiter verweist er auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) sowie vom 17. Juli 2019 (2 BvR 1327/18) und führt aus, bei der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft einerseits und dem Verlust der Staatsangehörigkeit andererseits handele es sich um zwei zu trennende Sachverhalte. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung könne nur auf gesetzlicher Grundlage eintreten; an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle es allerdings.

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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.1.2018 zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft entfalle die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend, wenn die Person, deren Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde, der einzige deutsche Elternteil sei und das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Diese Voraussetzungen träfen auf den Kläger zu. Der Kläger werde auch nicht staatenlos, er besitze einen senegalesischen Reisepass. Der Verlust der Staatsangehörigkeit sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 (1 C 1/17). § 17 Abs. 2, Abs. 3 StAG stellten eine hinreichende Rechtsgrundlage für einen rückwirkenden Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit dar.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. August 2018, der Kläger mit Schriftsatz vom 19. August 2019. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2018 ist hinsichtlich seiner Nr. 1 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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I. Die Klage ist zulässig.

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Trotz des dem Wortlaut nach auf eine uneingeschränkte Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Januar 2018 gerichteten Klageantrages legt die Kammer das Begehren des Klägers dahingehend aus, dass er sich allein gegen die Nr. 1 des angegriffenen Bescheides wenden und die Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit erreichen möchte. Diese Auslegung ist nicht nur angezeigt, weil der Kläger sich im Klageverfahren mit seiner Begründung nicht gegen die Festsetzung der Gebühren wendet, sondern sie trägt auch dem Umstand Rechnung, dass er im Falle einer positiven Bescheidung seines Antrages eine noch höhere Gebühr (25,00 EUR) hätte tragen müssen (§ 38 Abs. 1, Abs. 2 Satz 5 StAG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 3 Abs. 1 Nr. 3 StAGebV). Soweit die Beklagte in der Nr. 3 formuliert „Für diese Ablehnung wird eine Gebühr […] erhoben.“ (Hervorhebung durch die Kammer), entfaltet dies keine den Kläger benachteiligende Regelungswirkung; der Regelungsgehalt der Nr. 3 erschöpft sich in der Festsetzung der Gebühr.

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Für das so verstandene Klagebegehren ist die vom Kläger gewählte Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft, wenn – wie hier – ein Antrag auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt wurde (BVerwG, Urt. v. 19.2.2015 - 1 C 17/14 -, juris, Rn. 12-14; OVG NRW, Beschl. v. 13.2.2014 - 19 E 51/14 -, juris, Rn. 5). Da der Kläger beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 2018 zu verpflichten, ist ohne Belang, dass die Beklagte den Antrag des Klägers nicht (nur) abgelehnt, sondern darüber hinausgehend eine ausdrückliche Negativfeststellung bezüglich des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit getroffen hat.

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II. Die Klage ist begründet, der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Bestehens seiner deutschen Staatsangehörigkeit. Gemäß § 30 Abs. 1 StAG wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt (Satz 1); diese Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (Satz 2).

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1. Zwar kann der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG von seiner senegalesischen Mutter oder seinem senegalesischen Vater ableiten. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG („ius soli“) sind im Hinblick auf die biologischen Eltern des Klägers nicht erfüllt.

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Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG i.V.m. § 1592 Nr. 1 BGB mit seiner Geburt erworben. Er kann sie von dem im Zeitpunkt seiner Geburt mit seiner Mutter verheirateten deutschen Staatsangehörigen ableiten.

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2. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers ist nachträglich nicht verloren gegangen, erloschen oder „rückwirkend nicht erworben“. Insbesondere wird sie durch die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft des im Zeitpunkt der Geburt des Klägers mit dessen Mutter verheirateten deutschen Staatsangehörigen nicht berührt.

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a. § 1599 Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass § 1592 Nr. 1 BGB nicht gilt, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der im Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen mit dessen Mutter Verheiratete nicht der Vater des Kindes ist, führt zwar zu einem Entfallen der Vaterschaft ex tunc (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2012 - XII ZR 194/09 -, juris, Rn. 17; Beschl. v. 22.3.2017 - XII ZB 56/16 -, juris, Rn. 14; Urt. v. 3.11.1971 - IV ZR 86/70 -, juris, Rn. 13); die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft bleibt indes ohne Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des Kindes. Einen auf den Zeitpunkt der Geburt rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes hat sie nicht zur Folge (a.A. die bisher st. Rspr., zuletzt BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 -, juris, Rn. 18 f., aufgehoben durch BVerfG, Beschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris). Zu der gegenteiligen, der bisher ständigen Rechtsprechung entsprechenden Auffassung, nach der der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 StAG unter dem ungeschriebenen, aber unumstrittenen und einer allgemeinen, hergebrachten Rechtsüberzeugung entsprechenden Vorbehalt stehe, dass die Vaterschaft des die deutsche Staatsangehörigkeit Vermittelnden nicht erfolgreich angefochten werde, und nach welcher es in dem Fall, dass die Vaterschaft des die deutsche Staatsangehörigkeit Vermittelnden (doch) erfolgreich angefochten werde, zu einem im Sinne eines Automatismus funktionierenden rückwirkenden Entfalls der deutschen Staatsangehörigkeit komme (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 -, juris, Rn. 19, 33), hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Juli 2019 (2 BvR 1327/18, juris, Rn. 32-34) klargestellt, dass diese den in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG geregelten Gesetzesvorbehalt verletze:

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„aa) Der Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ist verletzt.

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(1) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt zur Legitimierung eines unfreiwilligen Verlusts der Staatsangehörigkeit eine gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 116, 24 <52 ff.>). Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 116, 24 <61>; 135, 48 <78 Rn. 78>). Hierbei sind die strengen Anforderungen zu beachten, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt (vgl. BVerfGE 135, 48 <79 Rn. 80>). Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (vgl. BVerfGE 116, 24 <45>).

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(2) Nach diesen Maßstäben lag zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2005 keine ausreichende gesetzliche Grundlage vor, weil der Umstand, dass die Staatsangehörigkeit infolge der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft wegfällt, nicht gesetzlich geregelt war (vgl. aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, juris, Rn. 14). Die familienrechtlichen Vorschriften zur Anfechtung durch den Vater regeln die Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit nicht ausdrücklich. Auch im Staatsangehörigkeitsrecht fand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt keine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der die Vaterschaft beendenden Anfechtung durch den Vater anordnete. In der Aufzählung der Verlustgründe (§ 17 Abs. 1 StAG a.F.) war diese Verlustform nicht enthalten. Die im Februar 2009 erfolgte Änderung dahingehend, dass der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 und 3 StAG n.F. für den Staatsangehörigkeitsverlust drittbetroffener Kinder eine Altersgrenze festgesetzt hat, war vorliegend noch nicht anwendbar. Der Wegfall der Staatsangehörigkeit ergab sich vielmehr aus der Anwendung zweier ungeschriebener Rechtsregeln, an die § 1599 Abs. 1 BGB unausgesprochen anknüpft. Zugrunde liegen erstens die Annahme der Rückwirkung der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung auf den Zeitpunkt der Geburt und zweitens die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, sodass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen mit der Vaterschaft rückwirkend entfallen. Der Gesetzgeber hat dies vorausgesetzt, jedoch nicht erkennbar geregelt (vgl. BVerfGE 135, 48 <79 Rn. 78 f.>). Zwar ist bei einer Anfechtung durch den Vater der Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes eine Nebenfolge - anders als bei der Behördenanfechtung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes gerade zielgerichtet bezweckte, um einen aufenthaltsrechtlichen Status der Mutter zu beseitigen (vgl. dazu BVerfGE 135, 48 <79 Rn. 79>). Allerdings ändert dies nichts daran, dass es bei der Anfechtung durch den Vater ebenso wie bei der Behördenanfechtung keine ausdrückliche Regelung gab, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - eine gravierende Rechtsfolge für das betroffene Kind - anordnete.“

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Dieser ohnedies verbindlichen (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) Auffassung schließt sich die Kammer an.

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b. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 17 StAG ist nicht eingetreten. Einer der Tatbestände des § 17 Abs. 1 StAG ist – Entsprechendes trägt auch die Beklagte nicht vor – offensichtlich nicht erfüllt.

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Aus § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StAG ergibt sich ebenfalls kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers. Die Abs. 2 und 3 des § 17 StAG wurden durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) eingeführt und galten damit für den Sachverhalt, der Gegenstand der zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 (1 C 1/17) und des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Juli 2019 (2 BvR 1327/18) war, nicht.

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Zwar erklärt § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere unter anderem der – hier gegebenen – Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 BGB die Regelung des § 17 Abs. 2 StAG für entsprechend anwendbar. Bei § 17 Abs. 2 StAG handelt es sich indes nicht um eine den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnende Rechtsgrundlage; vielmehr sieht die Bestimmung vor, der Verlust der Staatsangehörigkeit „berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben“. Damit bewahrt sie mithin bei Erfüllung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit (in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - 1 C 1/17 -, juris, Rn. 34).

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Eine den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit herbeiführende Rechtsgrundlage zu schaffen, entsprach auch nicht der Absicht des Gesetzgebers: In der Gesetzesbegründung wird unterstrichen, dass § 17 Abs. 2 StAG dem Ziel diene, den Bestand der Staatsangehörigkeit dritter Personen zu garantieren (BT-Drs. 16/10528, S. 6). Zwar wird in der Begründung zur Einführung des Abs. 2 auf den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Rücknahme einer Einbürgerung, der sich auf die in diesem Falle tatsächlich vorhandene Rechtsgrundlage gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG stützen lässt, abgestellt. Im Zuge der Begründung der Einführung des hier maßgeblichen Abs. 3 wird aber sodann – im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung – lediglich stillschweigend vorausgesetzt, es bestehe eine Rechtsgrundlage, die auch im Falle des § 1599 Abs. 1 BGB zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führe (BT-Drs. 16/10528, S. 7, li. Sp unten/re. Sp. oben). Die bloße Annahme des Gesetzgebers, eine solche Rechtsgrundlage sei vorhanden, ist jedoch unverbindlich; maßgeblich ist der Wille des Gesetzgebers lediglich, wenn und soweit er im Gesetz auch Niederschlag gefunden hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

 


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