Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (2. Kammer) - 2 A 11/12

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die aufsichtliche Abstufung eines Teilstücks einer Landesstraße zur Gemeindestraße durch den Beklagten.

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Das hier in Rede stehende Teilstück der Landesstraße 8 führt von der Einmündung in die B71 alt (Karl-Marx-Straße) im Norden in südlicher Richtung über die Jahnstraße, Straße Südbockhorn, Holzmarktstraße, Neutorstraße, Braunschweiger Straße und Straße An der Warthe bis zum Knoten der Bundesstraße 248/ Landesstraße 8 im Süden. In dem Abschnitt von der B71 alt bis etwa 531 m vor dem Knoten der Bundesstraße B 248/ Landesstraße 8 verläuft die Landesstraße dabei auf dem Gemeindegebiet der Klägerin, im Übrigen führt sie auf dem Gemeindegebiet ehemaligen Gemeinde Steinitz, die zum 01.01.2011 in das Gemeindegebiet der Klägerin eingegliedert worden ist.

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Nach der Verlegung und dem Neubau der B71 (als Ortsumgehung A-Stadt) sowie der Beseitigung des Bahnübergangs in Höhe Lüneburger Straße/Jahnstraße (Bahnübergangsbeseitigungsmaßnahme - BÜM) und nachdem die zunächst in den Blick genommene Verlegung der L8 über die Neubaustrecke Braunschweiger Straße/Brückenstraße an rechtlichen Gründen (Ausbau der Brückenstraße als Gemeindestraße unter Verwendung von Fördermittel und dadurch ausgelöste Bindung der Gemeinde) gescheitert war, schlossen die Klägerin und der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt (als Straßenbaulastträger der Landesstraße) am 30.04.2010 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Abstufung der Landesstraße 8 im Gemeindegebiet der Klägerin auf dem Teilabschnitt zwischen Brückenstraße und Karl-Marx-Straße (Abschnitt Jahnstraße, Südbockhorn, Holzmarktstraße und Neutorstraße). Die Vereinbarung entfaltet nach ihrem § 7 Wirkung vom 01.05.2010 bis zur offiziellen Umstufung der L 8.

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Soweit es den übrigen Abschnitt der Landesstraße 8 zwischen Brückenstraße und Knoten der Bundesstraße B 248/ Landesstraße 8 im Süden (Abschnitt Braunschweiger Straße und Straße An der Warthe) betrifft, lehnten sowohl die Klägerin als auch die ehemalige Gemeinde Steinitz eine einvernehmliche Lösung über die Abstufung jeweils unter Hinweis darauf ab, es sei insoweit keine Änderung der Verkehrsbedeutung der Straße eingetreten, die eine Abstufung rechtfertige.

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Mit Schreiben vom 21.04.2010 legte der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt die Sache dem Beklagten als oberste Straßenbaubehörde zur Entscheidung vor, der nach Anhörung der Beteiligten mit aufsichtlicher Verfügung vom 07.12.2010 mit Wirkung zum 01.01.2011 die Landesstraße L 8 zur Gemeindestraße herabstufte und zwar (erstens) vom Knoten der Bundesstraße B 248/Landesstraße L 8 in der Ortslage Steinitz bis zur Gemarkungsgrenze der Gemeinde Steinitz in Richtung A. mit einer Länge von 531 Metern in die Baulast der Gemeinde Steinitz und (zweitens) von der Gemarkungsgrenze der A. aus Richtung der Gemeinde Steinitz bis zur Einmündung in die Neubaustrecke der Bundesstraße B 71 in der Ortslage der A. mit einer Länge von 3.803 Metern in die Baulast der Klägerin. Der verfügende Teil des Bescheids nebst einem Hinweis, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können, wurde sodann im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.12.2010 (Nr. 13/2010, S. 272, 273) mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt gemacht. Der Bescheid gilt – entsprechend einer Bestimmung in der Rechtsbehelfsbelehrung – einen Tag nach seiner Veröffentlichung, also am 16.12.2010, als bekanntgegeben.

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Am 09.02.2011 hat die Klägerin Klage erhoben und wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

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Sie hält die Klage für zulässig, da es aus ihrer Sicht schon an einer wirksamen Bekanntmachung des Bescheids fehle. Die alleinige Veröffentlichung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes genüge für eine wirksame öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA nicht; vielmehr sei wegen des örtlichen Bezugs der Entscheidung – die A. werde schon im Tenor des Bescheids benannt - eine Bekanntmachung auf örtlicher Ebene, also eine Individualbekanntmachung an die beiden betroffenen Gemeinden oder – entsprechend § 69 Abs. 2 Satz 4 VwVfG - eine Veröffentlichung in örtlichen Tageszeitungen zusätzlich erforderlich gewesen. Eine Individualbekanntmachung sei auch ohne Weiteres möglich gewesen, da es bei Erlass der Verfügung nur zwei betroffene Gemeinden gegeben habe.

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Darüber hinaus fehle es an einer einheitlichen Veröffentlichungspraxis des Beklagten. Denn diese sei nicht nur von Abteilung zu Abteilung, sondern auch innerhalb des Referates Verkehrswesen unterschiedlich. Als Beleg hierfür legte die Klägerin (zum einen) einen Bescheid des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 28.06.2001 vor, der die Abstufung einer Teilstrecke der K 1400 betrifft und der offenbar zusätzlich zur Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg als Individualbekanntmachung an die Klägerin bekannt gemacht worden war. Zum anderen verweist sie auf ein Schreiben des Landesverwaltungsamtes – Referat Immissionsschutz – vom 28.05.2009 betreffend das Ergebnis einer Einzelfalluntersuchung nach § 3c UVPG, in dem angekündigt ist, dass die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes und auf ortsübliche Weise in der Gemeinde erfolgen werde.

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Abgesehen davon – so die Klägerin - enthalte der Bescheid in der veröffentlichten Form widersprüchliche Angaben, die nicht durch Auslegung beseitigt werden könnten und die deshalb zu dessen Unwirksamkeit führen würden: So beziehe sich die Umstufung auf nicht bzw. nicht mehr vorhandene Landstraßen, denn der Teilabschnitt zwischen Brückenstraße und B 71 alt (Karl-Marx-Straße) sei bereits aufgrund des am 30.04.2010 mit dem Landesbaubetrieb geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages zu einer Gemeindestraße herabgestuft worden. Des Weiteren beziehe sich Abstufung ihrem Wortlaut nach auf den Verlauf der L8 „bis zur Einmündung in die Neubaustrecke der B 71“ im Norden der Ortslage der Klägerin, obwohl die Teilstrecke zwischen alter B 71 und neuer B 71 im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bescheids teilweise Bundesstraße teilweise Gemeindestraße, jedenfalls aber keine Landesstraße gewesen sei. Schließlich sei im Bescheid nicht berücksichtigt worden, dass die Gemeinde Steinitz bereits zum 01.01.2011 in die Klägerin eingegliedert worden sei.

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Ungeachtet dessen sei der Klägerin wegen Versäumung der Klagefrist jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Weder sie selbst noch die ehemalige Gemeinde Steinitz seien im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verfügung Bezieher des Amtsblattes des Landesverwaltungsamtes gewesen; dazu seien sie als Gemeinden auch nicht verpflichtet gewesen. Abgesehen davon habe sie - die Klägerin – in der Vergangenheit dieses Amtsblatt etwa 10 Jahre lang bezogen, jedoch die Erfahrung gemacht, dass entsprechende rechtsmittelfähige Entscheidungen nicht allein im Amtsblatt bekannt gemacht worden seien. Soweit der Beklagte seine dahingehende Praxis geändert habe, hätte er dies bekannt machen müssen. Ohne dies sei die Versäumung der Klagefrist für die Klägerin unverschuldet. Zudem habe sie davon ausgehen können, dass sie als neuer Baulastträger - besonders im Winter – über den Wechsel der Baulast unverzüglich informiert werde. Schließlich habe sie mit einer ausschließlich Bekanntmachung im Amtsblatt auch deshalb nicht rechnen müssen, weil sie sich im Rahmen der vorherigen Anhörung mit Schreiben vom 19.05.2010 geäußert habe, so dass zu erwarten gewesen sei, dass auf ihre Einwendungen noch eingegangen werde oder aber der Bescheid den angehörten Gemeinden übersandt werde.

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In der Sache trägt sie im Wesentlichen vor, eine die Umstufung rechtfertigende Veränderung der Verkehrsbedeutung fehle, soweit es die L 8 in ihrem Verlauf vom Knoten der B 248/L8 bis zur Brückenstraße betreffe, denn auf dieser Teilstrecke sei durch die Bahnübergangsbeseitigungsmaßnahme – BÜM, die mit der Verlegung der B 71 außerhalb des Stadtgebietes einhergegangen sei, eine Veränderung der Verkehrsströme nicht eingetreten. Der Verkehr vom Knoten der B 248/L8 verlaufe nun über die gemeindliche Brückenstraße zum Kreisel B 71/B 248 Schillerstraße/Thälmannstraße. Das Ergebnis der im Auftrag des Landesbetriebs Bau durchgeführten Verkehrszählung und –befragung rechtfertige insoweit keine andere Beurteilung, weil diese zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, als der Verkehrsfluss durch Baustellen gestört gewesen sei. Abgesehen davon stelle eine solche Verkehrszählung und –befragung für sich keinen hinreichenden Grund für eine Änderung der Verkehrsbedeutung dar. Dass sich das bei der Widmung der L 8 zugrunde liegende Verkehrskonzept grundlegend geändert habe, habe der Beklagte nicht dargelegt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2010 über die Umstufung der L 8 in eine Gemeindestraße unter gleichzeitiger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzuheben, soweit dieser das Teilstück vom Knoten der B 248/L 8 in der Ortslage Steinitz bis zur Einmündung in die Brückenstraße in der Ortslage der A. betrifft.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Argumentation der Klägerin entgegen und verweist u. a. darauf, dass er nach der Auflösung der Regierungspräsidien Anfang 2003 deren Aufgaben übernommen habe und das Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes an die Stelle der verschiedenen Amtsblätter der Regierungspräsidien getreten sei. Er sei eine landesweit und damit überregional zuständige Behörde und das Amtsblatt sein amtliches Verkündungsorgan, das auch im Internet eingesehen werden könne. Die Bekanntmachung von straßenrechtlichen Entscheidungen erfolge seit 2004 ausschließlich in diesem Amtsblatt. Zum Nachweis dieser Veröffentlichungspraxis legte der Beklagte beispielhaft 16 Bekanntmachungen des Referates Verkehrswesen im Amtsblatt vor, die jeweils Umstufungen/Aufstufungen von Straßen betreffen und die sich auf den Zeitraum von 2004 bis 2011 beziehen (vgl. BA-B).

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Der Beklagte hält auch den Wiedereinsetzungsantrag für unbegründet. Insbesondere habe die Klägerin die Klagefrist schuldhaft versäumt. Denn aufgrund des Anhörungsschreibens vom 05.05.2012 habe sie positive Kenntnis davon gehabt, dass eine Umstufung mit Wirkung zum 01.01.2011 von dem Beklagten habe getroffen werden sollen. Aus der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 StrG LSA, deren Inhalt der Klägerin als Gemeinde bekannt sein dürfte, ergebe sich des Weiteren, dass eine Umstufung nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden solle. In Anbetracht dieser der Klägerin bekannten Umstände habe diese davon ausgehen müssen, dass die angekündigte Umstufungsentscheidung zum Ende des Haushaltsjahres 2010 ergehen werde. Insoweit sei es ihr zuzumuten gewesen, zum Jahreswechsel 2010/2011 entweder das Amtsblatt des Beklagten z. B. im Internet einzusehen oder sich beim Beklagten über eine etwaig getroffene Umstufungsentscheidung zu erkundigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bereits wegen Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) unzulässig (1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO wird nicht gewährt (2.).

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1. Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 07.12.2010 ist nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben worden (§ 74 VwGO).

21

Die Verfügung des Beklagten vom 07.12.2010, die eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält und die im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.12.2010 ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt nach dem über § 1 Abs. 1 VwVfG LSA anwendbaren § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. der in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids getroffenen Bestimmung des Beklagten am Tag nach seiner Bekanntmachung, also am 16.12.2010, als bekanntgegeben. Damit ist die Klagefrist gemäß § 74 VwGO am 16.01.2011 abgelaufen. Die am 09.02.2012 bei Gericht eingegangene Klage ist somit verspätet.

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Die Klagefrist wurde auch wirksam in Gang gesetzt. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntgabe der Verfügung nach § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG sind gegeben, da Umstufungen aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 7 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen sind. Auch die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 VwVfG liegen vor. Der insoweit erhobene Einwand der Klägerin, es fehle an einer wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Verfügung, weil hierfür die alleinige Veröffentlichung im Amtsblatt des Beklagten nicht genüge, sondern zusätzlich eine ortsübliche Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden bzw. eine Einzelbekanntmachung gegenüber den Gemeinden erforderlich gewesen wäre, bleibt ohne Erfolg.

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Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts dadurch bewirkt, dass (nur) sein verfügender Teil (nebst Hinweis nach § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können)ortsüblich bekannt gemacht wird. Was in diesem Sinne "ortsüblich" ist, richtet sich im Falle des Tätigwerdens von Gemeindebehörden nach einschlägigem Ortsrecht. Wird eine überregional zuständige Behörde tätig und erlässt sie einen überregional wirkenden Verwaltungsakt, ist – wenn besondere Rechtsvorschriften fehlen – die von der betreffenden Behörde kraft ihrer Organisationsgewalt selbst festgelegte Bekanntmachungsart maßgeblich. Was ortsüblich ist, bestimmt sich dann also nach dem Verkündungsrecht der Körperschaft, welche die Allgemeinverfügung erlässt (vgl. OVG LSA, B. v. 08.11.2000 – 8 K 5/00 – betreffend eine Anordnung im Flurbereinigungsverfahren im Bereich zweier Ortschaften; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 41 Rn. 50). Hat eine solche Behörde ausschließlich das Amtsblatt als Verkündungsorgan gewählt, ist dagegen nichts einzuwenden, sofern diese Form der Veröffentlichung der ständigen Verwaltungspraxis entspricht und die Behörde nicht von Fall zu Fall über Form der Bekanntmachung neu entscheidet (vgl. OVG LSA, B. v. 08.11.2000, a.a.O.; Thür. OVG, U. v. 15.12.2004 – 2 KO 17/04 – zur Wirksamkeit einer ausschließlich im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlichten Umstufung einer Landesstraße: das Gericht geht ohne nähere Begründung von einer Wirksamkeit gegenüber der betroffenen Gemeinde aus). Hiervon ausgehend kommt es dann, wenn eine überregional zuständige Behörde einen überregional wirkenden Verwaltungsakt erlässt und sich eine entsprechende Veröffentlichungspraxis der Behörde in Form der Veröffentlichung ausschließlich im Amtsblatt nachweisen lässt, für die Wirksamkeit der ortsüblichen Bekanntmachung i.S.d. § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht darauf an, dass der betreffende Verwaltungsakt zusätzlich in jeder betroffenen Gemeinde "ortsüblich" bekannt gemacht wird bzw. zusätzlich eine Einzelbekanntmachung der Verfügung erfolgt (vgl. hierzu auch OVG NRW, U. v. 19.01. 2010 - 13 A 841/09 - juris; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage, § 41 Rn. 164, jeweils mit der nicht näher beschriebenen Einschränkung des „fehlenden örtlichen Bezugs (insb. Grundstücksbezugs) der Regelung“).

24

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Bekanntgabe der hier streitbefangenen Umstufung ortsüblich i.S.v. § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfolgt. Der Beklagte ist eine überregionale Behörde und die in Rede stehende Verfügung bezieht sich – jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Erlasses und ihrer Bekanntgabe - auf den Abschnitt einer Landesstraße, der auf dem Gebiet mehrerer Gemeinden verläuft. Das Amtsblatt des Beklagten ist sein amtliches Verkündungsorgan und es entspricht der seit 2004 ausgeübten Praxis des Beklagten, straßenrechtliche Allgemeinverfügungen ausschließlich in diesem Amtsblatt zu veröffentlichen. Dies schlussfolgert das Gericht aus den von dem Beklagten beispielhaft vorgelegten 16 Bekanntmachungen des Referates Verkehrswesen, die jeweils Umstufungen/Aufstufungen von Straßen betreffen und die sich auf den Zeitraum von 2004 bis 2011 beziehen. Die Klägerin ist diesem Vorbringen substantiiert nicht entgegengetreten. Die von ihr vorgelegten Belege für eine angeblich abweichende Veröffentlichungspraxis des Beklagten genügen hierfür nicht, denn zum einen handelt es sich um die öffentliche Bekanntmachung einer straßenrechtlichen Verfügung (noch) des Regierungspräsidiums MD aus dem Jahre 2001 und nicht des Landesverwaltungsamtes, zum anderen betrifft die Bekanntmachung keine straßenrechtliche Allgemeinverfügung, sondern das Ergebnis einer Einzelfalluntersuchung nach § 3c UVPG des Referates Immissionsschutz.

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Die im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.12.2010 ausschließlich veröffentlichte Verfügung ist mithin - entgegen der Auffassung der Klägerin – ordnungsgemäß im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bekannt gemacht mit der Folge, dass die Klagefrist wirksam in Gang gesetzt wurde und die am 09.02.2012 bei Gericht eingegangene Klage somit verspätet ist.

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2. Obschon der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nach § 60 Abs. 2 VwGO gestellt bzw. nachgeholt worden sind, ist der Klägerin nach § 60 Abs. 1 VwGO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO einzuhalten. Die von ihr vorgetragene Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt insoweit nicht.

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Verschuldet ist ein Fristversäumnis immer dann, wenn die für einen gewissenhaften Beteiligten gebotene und nach den Gesamtumständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist, wenn also der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei sind an eine Behörde wie die Klägerin zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt (vgl. BVerwG, B. v. 29.11.2004 – 5 B 105.04 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 255 und 22.12.2000 – 11 C 10.00 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 237; OVG LSA, B. v. 14.11.2008 – 3 L 68/06 -).

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Gemessen daran kann die Unkenntnis eines Verwaltungsaktes zwar einen Hinderungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO darstellen. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie – unter Zugrundelegung der Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt bzw. eine Behörde zu stellen sind - an der Unkenntnis vom Erlass der in Rede stehenden Verfügung kein Verschulden trifft.

29

Aufgrund des Anhörungsschreibens vom 05.05.2010 hatte die Klägerin zunächst positive Kenntnis von der Absicht des Beklagten, eine Umstufungsverfügung mit Wirkung zum 01.01.2011 zu erlassen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anordnung in § 7 Abs. 1 Satz 2 StrG LSA war ihr des Weiteren bekannt, dass die Bekanntgabe dieser Verfügung durch öffentliche Bekanntgabe und damit (jedenfalls) in dem Amtsblatt des Beklagtem als seinem amtlichen Verkündungsorgan erfolgen wird. Gesetzlich geregelt ist ferner der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen öffentlich bekanntgemachten Verfügung. Denn § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG bestimmt, dass eine solcher Verwaltungsakt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben gilt. In der Allgemeinverfügung kann zwar ein davon abweichender Tag bestimmt werden, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag (§ 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). In Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung und des in Aussicht gestellten Zeitpunktes der Wirksamkeit der geplanten Umstufung musste der Klägerin ferner klar sein, dass eine Veröffentlichung dieser Verfügung im Amtsblatt des Beklagten nur bis zum 31.12.2010 erfolgen konnte. Schließlich bestimmt § 7 Abs. 4 StrG LSA, dass eine Umstufung drei Monate vorher angekündigt werden soll. Diese Ankündigung erfolgte hier gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2010, so dass der Erlass der Umstufungsverfügung zwischen 05.08.2010 und dem 31.12.2010 zu erwarten war.

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Daher hätte die Klägerin durch Einsichtnahme in das (auch im Internet veröffentlichte) Amtsblatt des Beklagten (in diesem Zeitraum) oder auf andere Weise, etwa durch Anfragen bei dem Beklagten, ohne Weiteres sicherstellen können und müssen, dass sie von der zu erwartenden Umstufungsverfügung Kenntnis erlangt. Insbesondere durfte sie nicht darauf vertrauen, dass ihr diese Verfügung zusätzlich durch Individualbekanntmachung, durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde oder auf andere Weise zur Kenntnis gelangt. Denn hinreichende Umstände, die ein solches Vertrauen begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die gesetzlichen Vorschriften verlangen eine solch zusätzliche Bekanntmachung nicht (s. o.). Auch lässt sich ein dahingehendes Erfordernis nicht allein daraus herleiten, dass die Klägerin gemäß § 7 Abs. 4 StrG LSA zur Umstufung angehört wurde und sie sich im Rahmen der Anhörung geäußert hatte. Schließlich hat die Klägerin auch eine entsprechende Verwaltungspraxis des Beklagten, soweit es straßenrechtliche Verfügungen des Referates Verkehrswesen betrifft, nicht belegen können. Gleiches gilt für ihre Behauptung, der Beklagte entscheide von Fall zu Fall über die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Umstufungen.

31

Von einem fehlenden Verschulden der Klägerin an der Unkenntnis der Umstufung kann daher nicht ausgegangen werden.

32

3. Der Bescheid ist schließlich nicht nichtig, weil eine hinreichende Bestimmtheit insbesondere des räumlichen Bereichs der Umstufung gegeben ist bzw. die vorhandenen Ungenauigkeiten allenfalls zur Anfechtbarkeit der Umstufung führen können.

33

Nach § 44 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nur nichtig, wenn er entweder an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 Abs. 1 VwVfG) oder wenn der Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf die Offenkundigkeit oder das Gewicht des Fehlers einer der Fallgruppen des § 44 Abs. 2 VwVfG zuzuordnen ist.

34

a. Ein Fall des § 44 Abs. 2 VwVfG ist vorliegend nicht gegeben. Der Bescheid vom 07.12.2010 lässt die erlassende Behörde erkennen (Nr. 1), bedarf nicht der besonderen Form einer Urkunde (Nr. 2) und ist von der zuständigen Behörde erlassen worden (Nr. 3). Er ist weder auf eine unmögliche Leistung gerichtet (Nr. 4) noch verlangt er die Begehung einer rechtswidrigen Tat im Sinne eines Straf- oder Bußgeldtatbestandes (Nr. 5). Er verstößt ferner nicht gegen die guten Sitten (Nr. 6).

35

b. Prüfungsmaßstab für den Einwand der Klägerin bildet daher § 44 Abs. 1 VwVfG, d.h. es kommt (nur) darauf an, ob ein besonders schwerwiegender und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundiger Mangel vorliegt. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht jeder Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG die Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., Rn. 17, 17a zu § 37 m.w.N.; BayVGH, B. v. 09.02.2009 – 8 CS 08.3321 -: zum dinglichen VA der Widmung). Dies schließt es von vornherein aus, für jede Unklarheit oder Unschärfe des Bescheids die Rechtsfolge der Nichtigkeit herzuleiten. Maßgeblich ist vielmehr, ob unbeschadet kleinerer Unklarheiten oder Unschärfen noch nachvollziehbar bzw. bestimmbar ist, auf welchen Straßenabschnitt und Zeitpunkt sich die Umstufung bezieht und wer als künftiger Träger der Straßenbaulast von der Umstufung betroffen ist.

36

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die in Rede stehende Umstufungsverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt und auch wegen der Bestimmbarkeit des betroffenen Straßenabschnitts jedenfalls nicht nichtig. Zwar ist der nördliche Endpunkt des von der Umstufung betroffenen Straßenabschnitts der L 8, der in der Umstufungsverfügung als „Einmündung in die Neubaustrecke der Bundesstraße B 71 in der Ortslage der A.“ beschrieben wird, mehrdeutig bezeichnet. Denn die L 8 endet im Norden an der Einmündung in die alte B71 (Karl-Marx-Straße) in der Ortlage der Klägerin, während die neu angelegte B71 weiter nördlich als Ortumgehung außerhalb der Ortlage verläuft. Der genaue Verlaufe der L 8 und insbesondere deren Endpunkt im Norden sind der Klägerin jedoch bekannt und wegen der Einmündung in die Karl-Marx-Straße auch in tatsächlicher Hinsicht hinreichend klar fixiert. Zudem ist der von der Umstufung betroffene Straßenabschnitt durch die zusätzliche Längenangabe im Bescheid jedenfalls bestimmbar, was den o. g. Anforderungen genügt. Abgesehen davon – und darauf weist das Gericht lediglich ergänzend hin – ist die Umstufung nur angefochten und damit Gegenstand des Verfahrens, soweit sie sich auf das südliche Teilstück der L 8 vom Knoten der B 248/L 8 bis zur Einmündung in die Brückenstraße bezieht.

37

Auch im Übrigen ist die Umstufungsverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt. Soweit die Klägerin einwendet, die Umstufung beziehe sich, soweit es den Teilabschnitt zwischen Brückenstraße und Karl-Marx-Straße betreffe, auf eine nicht bzw. nicht mehr vorhandene Landstraße, verkennt sie, dass der zwischen ihr und dem Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt am 30.04.2010 geschlossene öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Abstufung der L 8 auf diesem Teilabschnitt nach dessen § 7 nur bis zur offiziellen Umstufung der L 8 Wirkung entfaltet und es insoweit einer Regelung auch für diesen Teilabschnitt bedurfte. Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, dass in der Umstufungsverfügung als künftiger Träger der Straßenbaulast z. T. noch die Gemeinde Steinitz bezeichnet werde, obwohl diese zum 01.01.2011 in das Gemeindegebiet der Klägerin eingegliedert worden sei, mag dies unscharf sein. Es führt jedoch - gemessen an den o. g. Grundsätzen - nicht zur Nichtigkeit des Bescheids, da im Zeitpunkt des Erlasses und der Bekanntgabe des Bescheids die Gemeinde Steinitz noch als selbständige Gemeinde bestanden hat und sich die Rechtnachfolge der Klägerin aus der Eingliederungsvereinbarung ergibt, die dieser bekannt sein dürfte.

38

Ist nach alledem bei verständiger Würdigung aller Umstände mit hinreichender Sicherheit ersichtlich, auf welchen Straßenabschnitt sich die Umstufung bezieht und wer als künftiger Träger der Straßenbaulast von der Umstufung betroffen ist, ist die in Rede stehende Verfügung jedenfalls nicht nichtig. Insoweit kann es hier dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine wegen Fristablaufs unzulässige Anfechtungsklage von Amts wegen in eine Nichtigkeitsfeststellungsklage umgedeutet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Rn. 7, 21 zu § 43).

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Die Feststellung der Höhe des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Anm. II. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004.


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