Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (2. Kammer) - 2 A 24/12

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die durch die Beklagte verfügte Einziehung zweier innerörtlicher Straßenteilstücke.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück … der Flur .. in der Gemarkung A-Stadt, das mit einem Mehrfamilienhaus und mehreren Nebengebäuden bebaut ist. An der östlichen Grundstücksseite grenzt das Grundstück unmittelbar an die S. Straße an, von der aus eine Zufahrt zu den auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden führt. In dem hinteren – von der S. Straße aus betrachteten – rückwärtigen Bereich des Grundstücks befindet sich eine Grünfläche.

3

Im Norden grenzt das Grundstück des Klägers an das von der S. Straße abzweigende Straßenteilstück „S. Straße, Teil 3“ (Flurstück …), im Westen ferner an das von der G. Straße abzweigende Straßenteilstück „G. Straße, Teil 2“ (Flurstück …..). Beide Wege weisen eine Breite von etwa 3 m auf, sind überwiegend unbefestigt und nicht beleuchtet. Sie sind jeweils als öffentliche Wege im Bestandsverzeichnis für Straßen der Gemeinde A-Stadt eingetragen. Eine förmliche Widmung der Straßenteilstücke erfolgte nach Angaben der Beklagten nicht.

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Am 17.12.2009 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die „G. Straße, Teil 2“ und die „S. Straße, Teil 3“ wegen des Verlustes ihrer Verkehrsbedeutung, ihres beschränkt verkehrssicheren Zustandes und aus „Gründen der Finanzierung“ einzuziehen. Die Absicht der Einziehung wurde durch Aushang in den Aushangkästen der Beklagten vom 24.12.2009 bis 30.03.2010/ 06.04.2010 öffentlich bekannt gemacht. Der entsprechende Beschluss des Gemeinderates über die Einziehung der vorgenannten Straßenteilstücke erging am 23.09.2010. Nach der Erklärung der Beklagten, dass hinsichtlich der über diese Wegeflurstücke erreichbaren Grundstücke Flurstück …. und …. ein entsprechendes Wegerecht im Grundbuch der Gemeinde eingetragen werde, erklärte der Landkreis Stendal unter dem 04.02.2011 seine Zustimmung hinsichtlich der Einziehung. Die öffentliche Bekanntmachung der Einziehung erfolgte durch Aushang in den Aushangkästen der Gemeinde A-Stadt vom 22.02.2011 bis 28.03.2011/ 30.03.2011.

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Bereits am 30.09.2010 beantragte der Kläger beim Landkreis S. die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Unterstanden für Geräte, Hänger und Holz auf dem - von der S. Straße aus betrachtet - rückwärtigen Teil seines Grundstücks. Am 28.10.2010 erteilte die Beklagten hierzu ihr Einvernehmen mit der Begründung, dass das Baugrundstück in angemessener Breite an der befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlage S. Straße anliege. Der Beschluss enthält ferner den Hinweis, dass der rückwärtige Zugang zum Baugrundstück über die nicht öffentlichen Wege Flurstücke … und …. „nur“ von der S. Straße aus möglich sei. Ein Zugang von der G. Straße zum Baugrundstück sei gemäß Gemeinderatsbeschluss wegen Privatisierung ausgeschlossen. Im Nachgang hierzu erteilte der Landkreis S. dem Kläger am 06.12.2010 eine Baugenehmigung für den Unterstand u. a. mit der Auflage unter Ziffer 1.2, dass die Zufahrt und der Zugang zum Baugrundstück gemäß § 4 Abs. 1 BauO LSA über die S. Straße zu erfolgen habe, und mit dem Hinweis unter Ziffer 2.2, dass der rückwärtige Zugang zum Baugrundstück über die nicht öffentlichen Wege Flurstücke … und …. „nur“ von der S. Straße und nicht von der G. Straße aus möglich sei. Der Baugenehmigung beigefügt ist ein Lageplan, in dem die Zufahrt und der Zugang zum Baugrundstück gemäß § 4 Abs. 1 BauO LSA über die Sandauer Straße durch Grüneintrag gekennzeichnet sind. Gegen die Auflage in Ziffer 1.2 der Baugenehmigung legte der Kläger Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden ist.

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Nachdem der Kläger am 01.03.2011 gegen die am 22.02.2011 veröffentlichte Einziehungsverfügung Widerspruch eingelegt hatte und hierzu eine Widerspruchsentscheidung der Beklagten zunächst nicht erging, hat er am 19.09.2011 bei Gericht Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben.

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Zur deren Begründung trägt er vor, die angefochtene Einziehungsverfügung sei rechtswidrig, weil er die in Rede stehenden Straßenteilstücke benötige, um den rückwärtigen Bereich seines Grundstücks zu erreichen. Geplant sei, den von der Bauaufsicht für diesen Bereich genehmigten Unterstand insbesondere als Holzlager zu nutzen. Um das nötige Holz dort einlagern zu können, sei beabsichtigt, mit dem Holztransporter von der Sandauer Straße aus über das eingezogene Straßenteilstück „S. Straße, Teil ..“ (Flurstück ….) auf den hinteren Teil des Grundstücks einzufahren, dort das Holz zu dem Holzschuppen zu bringen und anschließend mit dem Holztransporter über das ebenfalls eingezogen Straßenteilstück „G. Straße, Teil 2“ (Flurstück 717/171) abzufahren. Dieses Begehren habe er bereits im Bauantragsverfahren zum Ausdruck gebracht. Beide Wege würden sich auch für die Befahrung mit einem Lkw eignen. Eine Auffahrt mit dem Holztransporter über den vorderen Bereich zum rückwärtigen Bereich seines Grundstücks sei demgegenüber nicht möglich, weil der rückwärtige Bereich des Grundstücks durch die auf dem Grundstück stehenden Gebäude nach vorne hin „abgeriegelt“ sei. Zudem sei der Innenhofbereich an die Mieter des Hauses vermietet; hier befänden sich Sitzbereiche, Blumenbeete, Wäscheleinen und Ähnliches, so dass er zur Bewirtschaftung des hinteren Teils seines Grundstücks auf die Zufahrt über die eingezogenen Straßenteilstücke angewiesen sei. Abgesehen davon vermittle ihm die vom Landkreis am 06.12.2010 erteilte Baugenehmigung in Ziffer 2.2 der Hinweise das subjektiv-öffentliche Recht, über die hier streitgegenständlichen Wegeflurstücke … und … Zugang zu seinem Grundstück nehmen zu können. Dies habe die Beklagte bei ihrer Ermessenausübung nicht beachtet.

8

Dessen ungeachtet sei die Einziehungsverfügung rechtswidrig, weil es auch an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehle. Da nicht nur der Kläger, sondern auch die Eigentümer der Grundstücke Flurstücke …. und …. auf die eingezogene Straßenteilstücke als Zufahrt/Zugang nach wie vor angewiesen seien, könne von einem Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegeflächen nicht die Rede sein. Auch lägen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls nicht vor. Denn hierfür genüge das Interesse der Gemeinde, die Straßenbaulast für die betreffenden Flächen aus finanziellen Gründen aufzugeben, nicht. Darüber hinaus sei das eigentliche Motiv der Beklagten offenbar der beabsichtigte Verkauf des südlichen Teils des Wegeflurstücks … an eine Privatperson. Das ergebe sich daraus, dass der Gemeinderat der Beklagten bereits am 03.09.2009 - und damit noch vor dem Beschluss über die Absicht der Einziehung am 17.12.2009 - beschlossen habe, den betreffenden Straßenteil an den dortigen Anlieger zu verkaufen. Aus dem Interesse einer Privatperson, das Eigentum an der Straße für Privatzwecke zu erwerben, könnten indes überwiegende Gründe des Allgemeinwohls offensichtlich nicht abgeleitet werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags im Klageverfahren wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers Bezug genommen.

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Nach Erlass des Widerspruchsbescheides durch die Beklagte am 25.11.2011 und dessen Einbeziehung in das Klageverfahren durch den Kläger mit Schreiben vom 29.12.2011 beantragt dieser nunmehr,

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die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 23.09.2010, veröffentlicht am 22.02.2011, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie tritt der Argumentation des Klägers entgegen und verteidigt den angefochtenen Bescheid unter Vertiefung und Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsbescheid.

15

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger erstmals an, er habe etwa vor einem ¾ Jahr das Grundstück Flurstück … im Wege der Zwangsversteigerung erworben und sei mittlerweile auch als dessen Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Belege hierfür legte er nicht vor.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

18

Durchgreifenden Bedenken bestehen bereits an der für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderlichen Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO bzw. an der für die Begründetheit der Klage nötigen Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf die vom Kläger aufgeworfenen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einziehungsverfügung kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

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1. Die Einziehung der streitgegenständlichen Straßenstücke verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten aus einem etwaigen Anliegergebrauch, soweit es das Grundstück Flurstück 305 betrifft.

20

Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs, das nicht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern aus dem einfachen Recht herzuleiten ist, vermittelt dem Anlieger einer öffentlichen Straße über die Regelungen der §§ 14 und 22 StrG LSA hinaus eine besondere Stellung, die im Wesentlichen der Tatsache Rechnung trägt, dass der Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen ist.

21

Wird dem Anlieger der Zugang zur Straße als solcher wesentlich erschwert oder (beispielsweise durch eine Straßeneinziehung) unmöglich gemacht, vermittelt ihm das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ein Abwehrrecht in der Weise, dass der Anlieger grundsätzlich ein Anspruch darauf hat, dass die Einziehung einer Straße, auf die er zur Anfahrt und Versorgung seines Wohnanwesens angewiesen ist, nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt (vgl. BVerwG, U. v. 08.09.1993 – 11 C 38.92 -; BayVGH, U. v. 31.05.2011 – 8 B 10.1653 -, m. w. N.).

22

Der Schutz des Anliegergebrauchs reicht aber nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers oder gar jeder Anliegerverkehr (vgl. BVerwG, U. v. 08.09.1993 – 11 C 38.92 -). Mithin kann aus dem Anliegergebrauch beispielsweise kein Anspruch auf eine optimale (und uneingeschränkte) Zufahrt zu einem Stellplatz- oder Garagengrundstück hergeleitet werden (BayVGH, U. v. 15.03.2006 – 8 B 05.1356 -, m. w. N.). Denn der Anliegergebrauch beinhaltet weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs" (vgl. BVerwG, U. v. 08.09.1993 – 11 C 38.92 -)

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Hiervon ausgehend verletzt die in Rede stehende Einziehung den Kläger nicht in eigenen Rechten aus dem Anliegergebrauch im Hinblick auf das Grundstück Flurstück …. Maßgeblich hierfür ist die Tatsache, dass die zu dem Wohngrundstück des Klägers bestehende funktionsfähige Zufahrt von der S. Straße aus durch die Einziehung der streitbefangenen Straßenteilstücke nicht berührt wird. Damit behält der Kläger die ungehinderte Zufahrt von und auf öffentlichen Straßengrund und somit die Verbindung zum öffentlichen Straßennetz. Die S. Straße als Verkehrsmittler bleibt erhalten.

24

Die von dem Kläger geltend gemachte Benutzung der eingezogenen Straßenteilstücke u. a. für den An- und Abtransport von Holz zu dem im rückwärtigen Teil seines Grundstücks gelegenen Unterstand wird durch die Einziehung zwar beeinträchtigt; sie ist jedoch vom Schutzbereich des Anliegergebrauchs nicht erfasst. Denn dieser vermittelt gerade keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße, erst recht nicht auf Beibehaltung einer kurzen und bequemen Zufahrt zu einem auf dem Grundstück befindlichen Unterstand für Geräte, Hänger und Holz. Auf diese (weitere) Zufahrt zum Grundstück über das Wegeflurstück 306 ist der Kläger zur Bewirtschaftung seines Grundstücks zudem nicht angewiesen, weder rechtlich noch tatsächlich. In rechtlicher Hinsicht ist hierbei zu berücksichtigen, das der Schutz des Anliegergebrauchs – wie oben ausgeführt - nur so weit reicht, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert, d. h. geschützt ist die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen im Sinne eines Herauffahrenkönnens. Dies gilt insbesondere für Grundstücke, die wie das Grundstück des Klägers, als Wohngrundstücke genutzt werden, da für diese im Hinblick auf die Annahme ihres Erschlossensein durch die Straße (im Sinne von §§ 131, 133 BauGB) i. d. R. genügt, dass sie für Kraftfahrzeuge erreichbar sind, d.h., das auf der Fahrbahn bis zur Höhe des betreffenden Grundstücks gefahren und es von da ab betreten werden kann (vgl. BVerwG, st. Respr. u. a. U. v. 01.03.1991 – 8 C 59.89 -). Ist hiernach ein Herauf – und Heranfahrenkönnen an den Unterstand von dem Anliegergebrauch rechtlich nicht geschützt, kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten des Grundstücks grundsätzlich nicht mehr an. Dessen ungeachtet ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine Zufahrt zum Unterstand auch von der S. Straße aus ohne Weiteres möglich und die Behauptung des Klägers, der rückwärtige Bereich sei durch die auf dem Grundstück stehenden Gebäude „nach vorne hin“, also zur S. Straße hin, „abgeriegelt“, nicht nachvollziehbar. Denn aus den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Plänen, Luftbildern und Lichtbildaufnahmen, die die tatsächlichen Gegebenheiten des Grundstücks hinreichend deutlich ausweisen, ergibt sich, dass zwischen den vom Kläger angesprochenen Gebäuden ein Abstand von etwa 5 m und damit ausreichend Platz besteht, um den hinteren Bereich des Grundstücks auch mit einem Kraftfahrzeug zu erreichen. Ohne Einfluss auf diese Inanspruchnahmemöglichkeit sind des Weiteren der zwischen diesen Gebäuden aufgestellte Bauzaun sowie die vom Kläger angeführten Hindernisse (Wäscheleinen, Blumenkästen u. ä.). Denn der Kläger hat es als Eigentümer in der Hand, diese ausräumbaren tatsächlichen Hindernisse zu beseitigen.

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2. Die Einziehung des streitgegenständlichen Straßenstücks verletzt den Kläger auch nicht in eigenen Rechten aus der ihm am 06.12.2010 für den Unterstand erteilten Baugenehmigung.

26

Schon nach dem Wortlaut des vom Kläger hierfür angeführten Hinweises unter Punkt 2.2 der Baugenehmigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Landkreis, der der Einziehung der Straßenteilstücke unter dem 04.02.2011 zugestimmt hat, dem Kläger hierdurch ein Recht auf Benutzung und Erhalt der Zufahrt über das Wegegrundstück 306 als öffentliche Straße einräumen wollte. Denn in diesem als Hinweise bezeichneten Zusatz ist von „Zugang“ und nicht von Zufahrt und in Bezug auf die streitbefangenen Wegeflurstücke 717/171 und 306 von „nicht öffentlichen Wegen“ die Rede. Dass es sich um eine bloßen unverbindlichen Hinweis handelt, der den Rechtskreis des Klägers im Hinblick auf die aus baurechtlicher Sicht erforderliche Zugänglichkeit seiner Grundstücks nicht erweitern sollte, folgt ferner aus der Auflage unter Ziffer 1.2 der Baugenehmigung, die bestimmt, dass die Zufahrt und der Zugang zum Baugrundstück gemäß § 4 Abs. 1 BauO LSA über die Sandauer Straße zu erfolgen hat.

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Abgesehen davon vermag ein Hinweis in der Baugenehmigung einen straßenrechtlichen Anspruchstatbestand wohl nicht zu begründen. Denn das Straßenrecht kennt als Benutzungsformen öffentlicher Straßen nur Gemeingebrauch, Anliegergebrauch und Sondernutzung. Eine baurechtliche Gestattungsform gar als Verleihung von subjektiv-öffentlichen Rechten auf Benutzung und Erhalt einer einmal vorhandenen öffentlichen Straße, die über die Regelungen der §§ 14 und 22 StrG LSA hinausgehen, ist nicht vorgesehen (so auch VG Augsburg, B. v. 03.05.2011 – Au 6 S 11.389 –, juris: in Bezug auf eine Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung).

28

3. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben hat, er habe etwa vor einem ¾ Jahr das Grundstück Flurstück … im Wege der Zwangsversteigerung erworben, vermag dieses Vorbringen für sich eine andere Beurteilung im Hinblick auf die erforderliche Rechtsverletzung nicht zu rechtfertigen (a.). Da es zudem verspätet im Sinne von § 87b Abs. 3 VwGO ist, war dem Vorbringen durch das Gericht nicht weiter nachzugehen (b.).

29

a. Zunächst vermochte der Kläger nicht, seinen Eigentumserwerb an dem Grundstück, insbesondere die hierfür erforderliche Eintragung seiner Eigentümerstellung im Grundbuch, die von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wurde, durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Soweit der Kläger insoweit von einem unzulässigen Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ausgeht, hat er nicht dargetan, inwieweit eine solche Eintragung im Grundbuch, das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GBO bei dem zuständigen Amtsgericht (Grundbuchamt) und nicht bei der Beklagten geführt wird, ohne Weiteres Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten sein kann (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO). Sein Einwand, das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen sei unzulässig, bleibt mithin ohne Erfolg. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes wäre insoweit geboten.

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Dessen ungeachtet tritt hinzu, dass das Grundstück Flurstück ... nicht nur an das eingezogene Straßenteilstück …, sondern auch an das Wegeflurstück … der Bundesstraße B … unmittelbar angrenzt. Ob und inwieweit diese Bundesstraße dem Grundstück eine Zugangsmöglichkeit vermittelt, lässt sich anhand der vorliegenden Pläne nicht hinreichend beurteilen, so dass sich gegenwärtig auch nicht abschließend beantworten lässt, ob dem Kläger – dessen Eigentümerstellung unterstellt – durch die Einziehung der Straßenteilstücke … und …. in Bezug auf das Grundstück Flurstück … der Zugang zur öffentlichen Straße als solcher wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Da aber nur für diesen Fall, das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ein Abwehrrecht vermittelt (s. o.), wäre auch insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich.

31

b. Da das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seines Eigentumserwerbs am Grundstück Flurstück … im Sinne des § 87b VwGO verspätet ist, konnte das Gericht diese Vorbringen zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 87b Abs. 3 VwGO liegen vor. Das Vorbringen ist außerhalb der vom Gericht mit der Ladung gesetzten Ausschlussfrist nach § 87b VwGO, die am 20.08.2013 abgelaufen ist (vgl. Bl. 70, 74 d. GA), vorgebracht worden. Die Verspätung ist zudem nicht hinreichend entschuldigt und eine Zulassung des Vorbringens hätte wegen der nachträglich noch nötig werdenden Sachverhaltsaufklärung und Prüfung sowie wegen der ggf. weiteren mündlichen Verhandlung die Erledigung des Rechtsstreits nach Überzeugung des Gerichts verzögert. Eine Belehrung hierüber war gemäß § 87 b Abs. 3 VwGO erteilt worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33

Die Höhe des festgesetzten Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Anm. II. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004.


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