Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 3/14

Tatbestand

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Die 1971 geborene Klägerin ist bei der Beklagten im Rang einer Regierungsoberinspektorin tätig und wendet sich gegen die disziplinarrechtliche Kürzung ihrer Dienstbezüge um 1/10 auf die Dauer von 36 Monaten durch Bescheid vom 19.08.2013.

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Disziplinarrechtlich wird der Klägerin in dem streitbefangenen Bescheid vorgeworfen, eine schuldhafte Pflichtverletzung durch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst nach § 96 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie der Nichtbeachtung dienstliche Anordnungen entgegen § 62 BBG, was wiederum ein Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG bedeute, begangen zu haben. Sie habe vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen.

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Die Disziplinarverfügung erhebt den Vorwurf, dass die Klägerin in mindestens zwei Fällen unerlaubt dem Dienst ferngeblieben und in diesen 2 sowie zusätzlich 25 weiteren Fällen die dienstlichen Anordnungen zur Zeiterfassung missachtet habe. Dadurch habe die Beamtin vorgespiegelt, Dienstleistungen erbracht zu haben.

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Am 09.01.2013 habe die Klägerin zur Mittagszeit die Dienststelle, ohne sich abzumelden, verlassen und sei zum Einkaufszentrum „Bördepark“ gefahren und habe sich gegen 17.10 Uhr in der Filiale des „Media Marktes“ aufgehalten. Um 18.59 Uhr habe die Klägerin die Dienststelle wieder betreten und sich um 19.11 Uhr an der Zeiterfassung abgemeldet. Der gesamte Tag sei als Arbeitszeit gezählt worden.

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Dieser Sachverhalt stehe aufgrund der Stellungnahme der Klägerin und der Zeugenaussagen fest.

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Am 17.12.2012 um 15.18 Uhr habe die Klägerin die Tür des Dienstgebäudes geöffnet, ohne dass zuvor eine „Gehen“-Buchung erfasst worden sei. Dies bedeute, dass die Klägerin das Gebäude während der Kernzeit für einen unbestimmten Zeitraum verlassen habe. Aus der geständigen Einlassung der Beamtin ergebe sich, dass diese die Dienststelle mehrfach verlassen habe, ohne dies mittels ihres personalisierten Transponders am Zeiterfassungsgerät als „Gehen“-Buchung zu erfassen.

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Zusätzlich zu den zwei beschriebenen Fällen stehe nach Aufzeichnungen fest, dass die Beamtin in 25 weiteren Fällen die Dienststelle verlassen habe, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Die einzelnen Tage, an denen eine Türöffnung erfolgt sei, ohne dass beim Verlassen des Gebäudes am Zeiterfassungsgerät eine „Gehen“-Buchung erfolgte, ergebe sich aus der in der Disziplinarverfügung wiedergegebenen Tabelle. Auf diese Tabelle wird verwiesen.

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In den zwei Fällen am 17.12.2012 und am 09.01.2013 liege ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG in einem Umfang von mindestens zwei Stunden vor. Die Klägerin habe vorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe seien nicht ersichtlich. Die von der Klägerin angegebene permanente dienstliche Unterforderung auf dem Arbeitsplatz könne nicht im Sinne einer Krankheit als Dienstunfähigkeit oder Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund in disziplinarrechtlicher Hinsicht angesehen werden. Auch eine unterwertige Beschäftigung rechtfertige nicht das eigenmächtige Fernbleiben vom Dienst. Es sei der Beamtin nicht unzumutbar gewesen an bzw. in der Dienststelle zu verbleiben, obwohl sie ihrem Vorbringen nach keine Aufgaben mehr zu erledigen hatte. Die nach § 96 BBG geforderte formale Dienstleistungspflicht verpflichte den Beamten sich während der gesamten Dienstzeit an der Dienststelle aufzuhalten, um Weisungen der Vorgesetzten ausführen zu können.

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Zudem habe die Klägerin in den aufgeführten 27 Fällen das Zeiterfassungsgerät nicht bei Verlassen der Dienststelle betätigt und damit gegen ihre Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG sowie die sogenannte Wohlverhaltenspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Die Regelungen zur Arbeitszeit seien in der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit geregelt und seien verbindliche allgemeine Richtlinien für die Beschäftigten. Danach bestehe die dienstliche Anordnung, dass beim Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes die Zeiterfassungsanlage zu betätigen sei.

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Das einheitlich zu betrachtende pflichtwidrige Verhalten der Klägerin erfordere als Disziplinarmaßnahme die Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 über 36 Monate. Dabei sei ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens das Persönlichkeitsbild der Beamtin und der Grad der Vertrauensbeeinträchtigung zu würdigen. Für ein schweres Dienstvergehen spreche, dass die verletzten Pflichten zu den wesentlichen Pflichten eines jeden Beamten gehörten. Für die Beamtin spreche, dass sie die Geschehnisse umfassend eingeräumt habe.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie auf dem Dienstposten eine permanente Unterforderung erfahren und sie an den besagten Tagen ihre Arbeit in der Dienststelle erledigt habe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen der Disziplinarverfügung. Der Kürzungsbruchteil von 1/10 sei angemessen und entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es seien keine Anhaltspunkte zu erkennen, die zu einer Abweichung von dieser Regelannahme führen könnten. Es sei erforderlich, der Klägerin die Schwere ihres Fehlverhaltens zu verdeutlichen.

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Mit der fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die Disziplinarmaßnahme und macht Ausführungen dazu, dass sie sich auf dem ihr zugewiesenen Dienstposten „nicht wohl fühle“. Sie habe stets alle angefallenen Arbeiten zufriedenstellend erledigt und leide somit unter einer permanenten Unterforderung. Ihr Fernbleiben vom Dienst sei als „Hilfeschrei“ infolge psychischer Vereinsamung und absoluter Unterforderung im Zusammenhang mit Mobbingverhalten zu werten. Erfolglos habe sie sich an den Personalrat gewandt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Disziplinarverfügung vom 19.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die Disziplinarverfügung und die dortigen Ausführungen auch zur Sanktionsfindung. Bezüglich des 17.12.2012 werde der Vorhalt dahingehend relativiert, dass nur noch ein Verstoß gegen die Zeiterfassung vorgehalten werde. Das Entfernen während der Kernzeit sei von der damals stattgefundenen Weihnachtsfeier gedeckt gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn der angefochtene Disziplinarbescheid in Form der Kürzung der Dienstbezüge ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 3 Bundesdisziplinargesetz [BDG]; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung der Dienstbezüge ist hinsichtlich des Kürzungsanteils sowie der Laufzeit unverhältnismäßig, weil unangemessen und bedarf insoweit der (geringfügigen) Abänderung. Unter Berücksichtigung dessen erweist sich die ausgesprochene Disziplinarverfügung zur Überzeugung des Gerichtes auch als unzweckmäßig, welches ebenso zur Aufhebung bzw. Abänderung durch das Disziplinargericht führt (§ 60 Abs. 3 BDG).

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1.) Nach § 60 Abs. 3 BDG prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Diese zusätzliche in Abweichung von § 114 VwGO dem Gericht zustehende eigene Prüfungskompetenz und Ermessensentscheidung (Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 2 A 4.04; OVG NRW, Beschl. v. 19.09.2007, 21 dA 3600/06.O; Bayr. VGH, Beschl. v. 27.01.2010, 16 a DZ 07.3110, Bayr. VGH, Beschl. v. 02.07.2012, 16 a DZ 10.1644; zuletzt ausführlich VG Magdeburg, Urt. v. 18.12.2013, 8 A 15/13 MD und Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; alle juris) führt bereits zur insoweitigen teilweisen Abänderung der Disziplinarmaßnahme.

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Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Disziplinargericht danach nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Das Disziplinargericht prüft nicht nur, ob der dem Beamten zum Vorwurf gemacht Lebenssachverhalt tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern übt in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG LSA niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmeobergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus (vgl. zuletzt: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, 2 A 2.12; Beschl. v. 21.05.2013, 2 B 67.12; beide juris).

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2.) Auch zur Überzeugung des Disziplinargerichts hat die Klägerin als Bundesbeamtin im Rang einer Regierungsoberinspektorin schuldhaft ein - nicht unbedeutendes - innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Aufgrund der Ermittlungen im Disziplinarverfahren sowie der geständigen Einlassung der Klägerin nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht und unter Bewertung des gesamten Aktenmaterials steht fest, dass die Klägerin am 09.01.2013 in einem Zeitraum von mehr als zwei Stunden ohne die notwendige Zeiterfassung ihren dienstlichen Arbeitsplatz verließ um privaten Dingen nachzugehen und somit unerlaubt dem Dienst fernblieb sowie in den weiteren in der Disziplinarverfügung aufgeführten 25 Fällen entgegen ihrer Verpflichtung nach § 61 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG die notwendige Zeiterfassung nicht vornahm. Der in der Disziplinarverfügung und in dem Widerspruchsbescheid ebenso für den 17.12.2012 erhobene Vorwurf, dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht insoweit nicht mehr aufrechterhalten, sondern entgegen dem, als Verstoß gegen die Zeiterfassung gewertet.

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a.) Bei dem der Klägerin vorgehaltenen Verstoß gegen die Zeiterfassung und dem damit bedingten unerlaubten Fernbleiben vom Dienst handelt es sich generell um ein schweres Dienstvergehen. Denn der Dienstherr schenkt den Beschäftigten insoweit Vertrauen und ist auf die Ehrlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigten im Umgang mit dem Zeiterfassungssystem angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle und Überprüfung ist nicht möglich (vgl. zuletzt ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom 17.09.2014, 8 A 5/13 MD; juris).

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Damit hat die Beamtin jedenfalls gegen ihre beamtenrechtliche sogenannte Wohlverhaltenspflicht und der sogenannten Hingabe- und Folgepflicht nach § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG verstoßen. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass ein Verstoß gegen die Arbeitszeitregelungen bzw. das Vortäuschen von Arbeitszeit disziplinarwürdig ist. Denn durch das „Nichtausstempeln“ hat die Klägerin Arbeitszeit vorgetäuscht, die sie nicht geleistet hat. Hinsichtlich der Berechnung folgt das Gericht den in der Disziplinarverfügung aufgeführten Daten und Berechnung. Diese Berechnung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Dabei weist das Gericht gleichzeitig darauf hin, dass der tatsächliche Umfang der vorgetäuschten Arbeitszeit keiner genauen Berechnung bedarf und dies auch nicht möglich erscheint. Für die disziplinarrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens ist dies letztlich ohne Bedeutung (VG Magdeburg, Urteil vom 17.09.2014, 8 A 5/13 MD mit Verweis auf VG Münster, Urteil vom 24.04.2012, 13 K 1169-11.O, beide juris).

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Die Klägerin handelte auch vorsätzlich. Denn sie wusste, was sie tat. Ein dienstfähiger Beamter, der ungenehmigt keinen Dienst leistet, handelt hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Dienstfähigkeit“ mit bedingtem Vorsatz, wenn er es ernsthaft für möglich hält, dienstfähig zu sein, und im Hinblick darauf billigend in Kauf nimmt, die Dienstleistungspflicht zu verletzen. Dagegen fällt ihm nur Fahrlässigkeit zur Last, wenn er die Dienstfähigkeit zwar aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten erkennen muss, aber darauf vertraut, dienstunfähig zu sein und demzufolge nicht gegen die Dienstleistungspflicht zu verstoßen (BVerwG, U. v. 12.10.2006, 1 D 2.05; juris).

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Von einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit kann vorliegend nicht ausgegangen werden und es sind auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit die Klägerin ihre ständige Unterforderung im Sinne eines Boreout bezeichnet, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit liegen keinerlei nachweisbaren Mitteilungen, Krankmeldungen oder gar ärztliche Bescheinigungen vor. Dem Beamten obliegt insoweit eine prozessuale Mitwirkungspflicht, um das Gericht überhaupt in die Möglichkeit der Aufklärung zu versetzten /VG Magdeburg, Ureil v. 28.02.2013, 8 A 13/12; juris). Festzustellen ist allein, dass die Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - persönlich unzufrieden mit der Ausübung des innegehabten Dienstpostens war.

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Das Disziplinargericht schließt sich insoweit zu den Tatausführungen und der Pflichtwidrigkeit des vorgehaltenen Verhaltens den Ausführungen in dem Disziplinarbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides an und darf darauf zur weiteren Begründung verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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b.) Allein entscheidend und die Beteiligten interessierend ist vorliegend, mit welcher disziplinarrechtlichen Maßnahme auf dieses einheitliche Dienstvergehen zu antworten ist. Der Beamte ist insoweit seinem Dienstherrn Dienstleistungspflichtig und kann nicht selbständig das Maß des zu erbringenden Dienstes bestimmen. Auch soweit die sich aus dem konkreten Dienstposten ergebenen Arbeiten schneller als gedacht oder üblich erledigt sind, muss der Beamte dies seinem Dienstherrn gegenüber anzeigen und auf dessen Anweisungen warten. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts versteht sich dies von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Auch die Schwere des Dienstvergehens ist vorliegend derart, dass mit der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung durchaus die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung wenn nicht sogar die Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen wäre. Jedoch - und dies ist vorliegend entscheidend - ist im Disziplinarrecht stets der Einzelfall zu entscheiden, woraus sich ergibt, die vorliegenden Besonderheiten zu betrachten.

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Das erkennende Disziplinargericht verweist in ständiger Rechtsprechung mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass auch unterhalb der Schwelle der sogenannten anerkannten Milderungsgründe jedwedes Verhalten des Beamten individuell berücksichtigt werden muss, welches zu einer abgemilderten Sicht der Dinge führen kann (vgl. zuletzt ausführlich und m. w. Nachw.: VG Magdeburg, Urteil v. 27.11.2014, 8 A 6/14; juris).

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Zunächst handelt es sich bei den von der Beklagten vorgehaltenen 25 weiteren Fällen der Nichterfassung der Zeiterfassung um einen kurzen Zeitraum vom November 2012 bis Januar 2013. Nach Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist dieser kurze 3-Monatszeitraum allein dem Umstand geschuldet, dass eine längerfristige Datenspeicherung nicht vorhanden war. Aus diesem Umstand kann man nun zweierlei folgern: Einmal bedeutet dies, worauf die Beklagte anspielt, dass bereits in diesem relativ kurzen Zeitraum ein erhebliches Maß an Pflichtwidrigkeit zu verzeichnen ist; anders bedeutet dies aber auch, dass in einem längeren Betrachtungszeitraum ein pflichtwidriges Verhalten - vielleicht - nicht feststellbar wäre und der vorzuhaltende 3-Monatszeitraum wegen bestimmter Vorkommnisse anders zu beurteilen wäre. Insgesamt hat das Gericht für eine mildernd zu bewertende Auslegung bei einem unterstellten längeren Beobachtungszeitraum jedoch keine Anhaltspunkte und konnte dem daher auch nicht nachgehen. Jedenfalls erscheint der hier beobachtete Zeitraum als ausreichend und auch bei einem längeren Zeitraum dürften keine anderen Erkenntnisse ersichtlich sein. Denn bekanntlich hing das Fehlverhalten der Klägerin mit ihrer Unzufriedenheit auf dem angestammten Dienstposten zusammen, welchen sie jedenfalls in dem Untersuchungszeitraum belegte. Bekannt ist aber auch, dass in der Folgezeit der Dienstposten mit dem Ergebnis gewechselt wurde, dass das Fehlverhalten eingestellt wurde. Dies entlastet die Beamtin insoweit, dass ihre Verstöße gegen die Zeiterfassung nicht etwa derart vorsätzlich sind, dass ihr eine generelle Dienstverweigerung unterstellt werden könnte. Vielmehr ist erkennbar, dass ihr Fehlverhalten unzweifelhaft mit der damaligen Dienstpostensituation in Zusammenhang stand. Auch berücksichtigt das Gericht, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versicherte, versucht zu haben, sich Unterstützung durch den Personalrat einzuholen, was jedoch scheiterte. Dies mag auch mit bestimmten charakter- und persönlichkeitsbedingten Umständen der beteiligten Personen und dem teilweisen schwierigen Umgang mit hierarchischen Strukturen zusammenhängen.

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Bei der nunmehr vom Disziplinargericht aufgrund der Gesamtabwägung und des Persönlichkeitsbildes der Beamten nach § 13 BDG; § 60 Abs. 3 BDG auszusprechenden Disziplinarmaßnahme, lässt sich das Gericht davon leiten, dass der Klägerin - auch für die Folgezeit - unmissverständlich deutlich gemacht werden muss, dass sie auf die dienstlichen Probleme jedenfalls anders reagieren muss als mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst und dem Verstoß gegen die Arbeitszeitverordnung. Wie bereits in der Disziplinarverfügung ausgeführt, hat sich die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht zu den tatsächlichen Gegebenheiten insoweit einsichtig gezeigt, wohingegen es bezüglich der Einsichtsfähigkeit in ihr Fehlverhalten mangelt. Auch das Disziplinargericht kommt nicht umhin der Klägerin als Beamtin vorzuhalten, dass sie aufgrund des diesbezüglichen hierarchischen Verhältnisses - unabhängig von ihrer Remonstrationspflicht - den dienstlichen Weisungen des Dienstherrn und den diesbezüglichen Vereinbarungen und der Arbeitszeit selbstverständlich nachkommen muss. Die Beamtin kann gerade nicht ihre - wie auch immer gearteten - Probleme am Arbeitsplatz oder eine diesbezügliche Unzufriedenheit, dadurch lösen, dass sie dem Dienst fernbleibt oder die Zeiterfassung manipuliert. Dies schien auch in der mündlichen Verhandlung der Klägerin noch nicht ganz bewusst gewesen zu sein. Dementsprechend ist auch das Gericht der Auffassung, dass hier die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge als letzte vom Dienstherrn auszusprechende Disziplinarmaßnahme aus erzieherischer Sicht durchaus angebracht ist. Denn durch die monatliche Kürzung ihrer Dienstbezüge über einen gewissen Zeitraum soll die Klägerin stetig an ihr Fehlverhalten erinnert werden und die Sache nicht durch eine einmalige Geldbuße abgetan sein.

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Dabei unterliegt die Bemessung der Kürzung der Dienstbezüge einer erheblichen Spannweite hinsichtlich des vom Disziplinargesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BDG) bis zur Höhe von höchstens einem Fünftel (20 %) vorgesehene Kürzungsteils und der Laufzeit von längstens drei Jahren (36 Monaten). Während die Laufzeit der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegungen des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (VG Magdeburg, Urteil vom 14.01.2014, 8 A 12/13 MD; BVerwG, Urteil vom 20.09.2006, 1 D 8.05; juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 21.02.2002, 1 D 29.00; juris) beträgt der regelmäßige Kürzungssatz bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig 1/10. Soll diese Regelmäßigkeit des Kürzungsbruchteils insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abgreifen, so ist dieser Kürzungssatz gesetzlich nicht verbindlich und kann vom Disziplinargericht ebenso bestimmt werden. Gerade im Kürzungssatz kann sich das objektiv größere oder mindere Gewicht des Dienstvergehens ausdrücken. Sinn einer Vermögenssanktion ist es ohnehin, das höhere Gewicht der Verfehlung durch eine spürbare finanzielle Einbuße deutlich zu machen. Dabei kommt es dem Gesetz bei der Gehaltskürzung nicht auf die letztliche Gesamtsumme der finanziellen Einbuße, sondern auf die Wirkung der wiederkehrenden Einzeleinbußen an (vgl. insgesamt: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, A. IV. 3. RdZiff. 87). Andererseits muss auch das Abstandsgebot zu den Disziplinarmaßnahmen der Geldbuße und der Zurückstufung bewahrt bleiben. Alles dies begründet es, im jeweiligen Einzelfall individuell über die „Stellschrauben“ des Kürzungsbruchsteils und der Laufzeit die angemessene Gehaltskürzung zu bestimmen (vgl.: VG Magdeburg, Urteil vom 14.01.2014, 8 A 12/13 MD; juris).

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Dementsprechend darf das Disziplinargericht - letztendlich auch aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 60 Abs. 3 BDG - aufgrund der nunmehr eigenen, dem Disziplinargericht zustehenden Disziplinarbefugnis, auf der Stufe der Gehaltskürzung eine in Bezug auf den Kürzungssatz wie die Laufzeit individuell bemessene geringe Disziplinarmaßnahme auszusprechen. In der Bemessung der Laufzeit kann das konkrete Bedürfnis nach Pflichten mahnender Einwirkung entsprechend der Verhaltensprognose (Labilität, Wiederholungsgefahr) wirkungsvoll dargestellt werden. Unter Beachtung dessen, sieht das Disziplinargericht hier einen abgemilderten Kürzungssatz bei einer überschaubaren Laufzeit als dem Dienstvergehen angemessen und auch als zweckmäßig an. Dabei wird auch berücksichtigt, dass ein Teil des Vorwurfs, nämlich des unerlaubten Fernbleibens am 17.12.2012 nicht mehr aufrecht erhalten blieb. Die nunmehr ausgesprochene Maßnahme erscheint als angemessen, aber auch notwendig, um die Beamten an die Einhaltung ihrer Pflichten, insbesondere der Wohlverhalten- und Zeitarbeitspflichten, zu erinnern.

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3.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs. 4 BDG, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Klägerin weiterhin disziplinarrechtlich belangt wird, ist es angemessen, dass sie die Hauptlast der Kosten trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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