Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 1/14

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten verfügte Entziehung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie -.

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Der am … 1956 in A-Stadt geborene Kläger erlernte eigenen Angaben zufolge ursprünglich den Beruf des Forstfacharbeiters, studierte anschließend Forstwissenschaft und wurde in den 80er Jahren im Bereich der Arbeitswissenschaft/Arbeitspsychologie promoviert. In Berlin wurde ihm am 13.11.2009 die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, erteilt. Seit 2010 war der Kläger zunächst als freier Mitarbeiter, sodann im Anstellungsverhältnis beim K.-B. gGmbH Hettstedt als Mitarbeiter im Psychologischen Dienst beschäftigt und dort u.a. im Bereich der Freizeitpädagogik für Rehabilitationsaufgaben bei der Arbeit mit Jugendlichen zuständig.

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Das AG Quedlinburg verurteilte den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (rechtskräftiges Urt. v. 5.3.2013 - 8 Ds 839 Js 83479/11 -, Bl. 240 ff. der Beiakte). Den Feststellungen des Gerichts zufolge hatte der - geständige - Kläger am 5.8.2011 im Rahmen der Rehabilitationsbetreuung eines 17-jährigen, straffällig gewordenen Jugendlichen ein Zimmer mit einem Doppelbett auf einem Reiterhof im Harz gebucht und an dem Jugendlichen sexuelle Handlungen vorgenommen.

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Der Beklagte erhielt auf behördlichem Weg Kenntnis von der Verurteilung des beim K. entlassenen Klägers, der im Internet als Heilpraktiker für Psychotherapie mit „Hypnose-, Therapie & Energieheilung – Therapie, Coaching, Supervision, Schulung“ zur Hilfe bei „Burnout, Psychosomatik, ADHS, Angst, Sucht, Seelenschmerz, Stress, Konflikte, Zeit, Selbsthypnose, Potentialerweiterung“ warb und u.a. auch „Fernheilung/Fernbehandlung“ anbot.

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Mit Anhörung vom 20.8.2013 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entziehung der Heilpraktikererlaubnis. Der Kläger beteuerte in seiner Antwort vom 12.9.2013, er habe übermotiviert einem sexuell triebgesteuerten Jugendlichen helfen wollen ohne das empathische Vertrauen, das er vorher mühselig aufgebaut habe, zu zerstören; das werde ihm nie wieder passieren. Angehört wurde des weiteren der Gutachterausschuss nach § 4 der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz in B-Stadt/S., der sich - kostenpflichtig (Bl. 307 ff. der Beiakte) - für die Entziehung der Heilpraktikererlaubnis aussprach (Stellungnahme v. 18.11.2013, Bl. 290 ff. der Beiakte).

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Mit kostenpflichtigem Bescheid vom 12.12.2013 (Bl. 365 ff. der Beiakte), dem Kläger zugestellt am 14.12.2013, verfügte der Beklagte - gestützt auf §§ 7 Abs. 1, 2 Abs. 1 lit. f der 1. DVO zum HPG - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Zurücknahme (den Widerruf) der am 13.11.2009 durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Abteilung Gesundheit und Soziales – Gesundheitsamt – in Berlin erteilten Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie - und setzte dem Kläger eine Frist zur Hinterlegung der Urkunde. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde dem Kläger die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht.

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Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger biete keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung als Heilpraktiker für Psychotherapie. Nach der Gesamtbewertung seines Verhaltens sei von einer fehlenden Zuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie auszugehen. Dem liege die von der Staatsanwaltschaft beigezogene Akte mit den Aussagen zum durchgeführten Strafverfahren und die Stellenausschreibung im K. sowie die Angaben der K.-Leitung zugrunde. Die vom Kläger an dem Jugendlichen durchgeführten therapeutischen Maßnahmen, insbesondere Massagen und Hypnosen, hätten nicht in seinem Tätigkeitsbereich gelegen. Aus Vermerken des Kolpingwerks gehe hervor, dass mit dem Kläger bereits mehrfach Gespräche geführt worden seien, in denen ihm die Grenzen seines Tätigkeitsbereichs aufgezeigt worden seien. Die Durchführung von Massagen sei auch nicht von der auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis gedeckt, da es dafür einer umfassenden Heilpraktikererlaubnis bedurft hätte. Der Kläger habe mithin die Grenzen seines Tätigkeitsfeldes in fachlicher Hinsicht überschritten. Noch schwerer wiege, dass er darüber hinaus seine Stellung ausgenutzt habe, um einen ihm anvertrauten Jugendlichen zu missbrauchen und diese Tat mit der bloßen Schutzbehauptung, nur helfen zu wollen, gerechtfertigt habe. Dies zeuge von gefährlichen Fehlvorstellungen. Mit seiner Einlassung, ihm sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass er damit eine Straftat begehe, zeige er, dass ihm seine beruflichen Grenzen und auch die Grenzen zwischen rechtmäßigem und unrechtmäßigem Handeln nicht bewusst seien. Der aktenkundig gewordene Vorfall lasse eine kritische, professionell notwendige Distanz des Klägers als Heilpraktiker für Psychotherapie vermissen. Die Tatsache, dass der Strafrichter die Vollstreckung der Tat zur Bewährung ausgesetzt und sich überzeugt gezeigt habe, der Kläger werde in Anbetracht der Verurteilung keine weiteren Straftaten begehen, hindere die Behörde nicht an der ausgesprochenen berufsrechtlichen Maßnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.

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Am 7.1.2014 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig sinngemäß um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Durch - rechtskräftigen - Beschl. v. 27.1.2014 – 3 B 2/14 MD – hat das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

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Der Kläger trägt vor: Das Amtsgericht habe ihm im strafrichterlichen Urteil und Bewährungsbeschluss bestätigt, dass weitere Straftaten ausgeschlossen werden könnten. Deshalb sei die Entziehung seiner Heilpraktiker-Erlaubnis nicht gerechtfertigt. Er habe ohne Beanstandungen in freier Praxis gearbeitet und im Internetforum zustimmende Patientenbewertungen erhalten. Der Beklagte sei voreingenommen und zeichne im ergangenen Bescheid kein objektives Bild seiner Person. Der 17-jährige Jugendliche, mit dem sich der dem Urteil des Amtsgerichts zugrundeliegende Vorfall zugetragen habe, sei hochgradig verhaltensgestört gewesen. Sein Hauptproblem habe bei seinem unkontrollierten sexuellen Verhalten und sexuellen Übergriffen an Kindern gelegen. Mit dem Zimmer mit Doppelbett auf dem Reiterhof sei er einverstanden gewesen. Der Jugendliche habe ihn, den Kläger, mehrfach verbal und direkt aufgefordert, ihn sexuell zu befriedigen. Dieser Situation sei er als Psychologe gewachsen gewesen. Er, der Kläger, habe sich entschieden, drei Methoden von Therapie begleitenden Maßnahmen bei ihm anzuwenden: bioenergetische Körperarbeit, Tiefenentspannung/Hypnose und empathisches Verstehen. In diesem Rahmen habe er sich auch entschieden, bedingt auf den Jugendlichen einzugehen; in dieser Situation habe er nicht gesehen, dass er ihn sexuell missbrauche. Seine erfolgreich fortgesetzte Tätigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie sei seine einzige berufliche Existenzgrundlage. Er habe nun wegen der Verfahren hohe Schulden und habe nach dem Beschluss vom 27.1.2014 seine erfolgreiche Praxis schließen und mittellos Hartz IV beantragen müssen. Die Kosten des Gutachterausschusses seien ihm nicht aufzuerlegen bzw. ihm zu erlassen, denn für die Einbeziehung eines Gutachterausschusses habe zu dem Zeitpunkt keine Notwendigkeit bestanden.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 12.12.2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte erwidert: Die Gesamtwürdigung der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Tat und der Persönlichkeit des Klägers ergebe, dass dieser nicht mehr über die für die Berufsausübung als Heilpraktiker - beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie - notwendige sittliche Zuverlässigkeit verfüge. Seine Klagebegründung zeige, dass ihm auch heute weder seine Schuld noch seine fachlichen und strafrechtlichen Grenzen bewusst seien. Er stelle sich im Gegenteil als Wohltäter dar und spiele die Schwere der Tat herunter. Die Einlassungen des Klägers führten zu dem Schluss, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der Straftat nicht erfolgt sei und es ihm daher auch aus diesem Grund an der sittlichen Zuverlässigkeit mangele. Die Verwaltungsbehörde sei nicht an die Auffassung des Strafgerichts gebunden, sondern prüfe das Tatbestandsmerkmal der sittlichen Zuverlässigkeit in eigener Verantwortung. Die Einschaltung des Gutachterausschusses sei gesetzlich zwingend notwendig gewesen und liege nicht im Ermessen der Behörde. Die hierfür zu zahlende Entschädigung gehöre zu den Auslagen i.S.v. § 14 VwKostG LSA.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 12.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Bescheid beruht auf § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. f der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – Heilpraktikergesetz – (1. HPG-DVO). Das nach diesen Normen bestehende präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und die damit einhergehende subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsgemäß, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.2004, NJW 2004, 2890).

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Der Bescheid ist formell rechtmäßig und insbesondere von der zuständigen Behörde erlassen worden (§ 7 Abs. 1 S. 1 der 1. HPG-DVO i.V.m. Abschn. 1 Abs. 2 der Richtlinie für das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, RdErl. d. MS v. 23.7.2013 - 22-41021/1 -). Die erforderliche vorangehende Anhörung des Klägers und auch des im Widerrufsverfahren gem. § 7 Abs. 3 der 1. HPG-DVO zu beteiligenden Gutachterausschusses wurde beachtet. Diesbezüglich weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Beteiligung des Gutachterausschusses nicht um die durch den Beklagten in Auftrag gegebene Fertigung eines Gutachtens handelt, dessen Ergebnis allein für den Widerruf entscheidend ist. Vielmehr ist dieser Ausschuss, der aus im Hinblick auf den Heilpraktikerberuf sachkundigen Mitgliedern besteht, von Gesetzes wegen zwingend vor dem Widerruf der Heilpraktiker-Erlaubnis zu hören. Die sachkundige Stellungnahme des Ausschusses, die kein Gutachten darstellt, soll den Beklagten bei der Entscheidung über einen beabsichtigten Widerruf unterstützen. Um zu gewährleisten, dass sich der Gutachterausschuss ein umfassendes und den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles entsprechendes Bild bezüglich der für den Widerruf maßgeblichen Umstände machen kann, wurden diesem sowohl der Verwaltungsvorgang als auch die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte in Kopie übersandt.

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Der Bescheid des Beklagten vom 12.12.2013 ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. f der 1. HPG-DVO ist die Erlaubnis durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen (nach der heutigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Terminologie zu widerrufen, vgl. § 49 VwVfG), wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass dem Betreffenden die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Das ist hier der Fall.

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Ein Heilpraktiker ist als sittlich unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben. Diesbezüglich ist maßgeblich, dass er infolge seines Fehlverhaltens nicht mehr das für seine Berufsausübung erforderliche Vertrauen genießen kann (vgl. OVG Nds., Beschl. v. 26.10.2010, Nds. VBl. 2011, 195). Für einen solchen Vertrauensverlust kann auch die Überschreitung eines Vertrauensverhältnisses außerhalb der eigentlichen Berufsausübung als Heilpraktiker für Psychotherapie maßgeblich sein. Aufgrund der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sind hierbei grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Der danach vorzunehmenden Prognose sind die Umstände des Falles, die Lebensumstände des Heilpraktikers sowie seine Persönlichkeit, vor allem sein durch die Art und Schwere der Verstöße gegen Berufspflichten offenkundig gewordener Charakter zugrundezulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2010, GewArch 2010, 355). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in berufsrechtlichen Streitigkeiten wegen des prognostischen Elements der Zuverlässigkeitsprüfung derjenige der letzten behördlichen Entscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (vgl. BVerwG. Urt. v. 28.4.2010, a.a.O., Rn. 11; BayVGH, Beschl. v. 28.7.2000 - 21 ZB 98.3498 -, Rn. 8, zit. nach juris).

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An diesen Maßstäben gemessen, hat sich der Kläger als sittlich unzuverlässig erwiesen.

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Der Kläger wurde vom Amtsgericht Quedlinburg wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen verurteilt, wobei das Urteil auch auf der geständigen Einlassung des Klägers beruht. Nach dessen eigenen Angaben handelte es sich bei dem 17-jährigen Schutzbefohlenen um einen „hochgradig verhaltensgestörten“ Jugendlichen, dessen „Hauptproblem in einem unkontrollierten Sexualverhalten, vor allem gegenüber Kindern“, bestand. Dem Kläger war die geringe Hemmschwelle des Jugendlichen bezüglich sexueller Handlungen bekannt. Trotz dieses Wissens quartierte sich der Kläger mit dem Jugendlichen für ein Wochenende auf dem Reiterhof in einem Zimmer mit Doppelbett ein, massierte ihn nackt und nahm sexuelle Handlungen an ihm vor. Mit diesem Verhalten hat der Kläger das nach seiner Aussage zuvor „mühselig aufgebaute Vertrauen“ des Jugendlichen ausgenutzt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger am 5.8.2011 nicht Therapeut, sondern Reha-Betreuer des Jugendlichen war, denn der Vertrauensmissbrauch eines Heilpraktikers gegenüber ihm überantworteten Personen ist auch in anderen beruflichen Vertrauensverhältnissen beachtlich. Dies lässt Charakter und Persönlichkeit des Klägers in negativem Licht erscheinen, ebenso wie seine nachträglichen Rechtfertigungsbemühungen, die darin bestehen, für sein eigenes Fehlverhalten dem minderjährigen Opfer der Straftat die Schuld zuzuweisen und diesen psychologisch abzuqualifizieren. Die Einlassungen des Klägers zeugen zudem von mangelnder Selbstkritik und Fehleinschätzung seiner beruflichen Fähigkeiten, da er nach wie vor davon ausgeht, er sei der Situation „als Psychologe gewachsen“ gewesen und lediglich aus Empathie bedingt auf das Verhalten des Jugendlichen eingegangen. Hierbei verkennt der Kläger grundlegend seine Steuerungsfähigkeit und Überlegenheit als Erwachsener und psychologisch geschulte Betreuungsperson. Des weiteren ist für die Beurteilung des Klägers beachtlich, dass der Kläger seine sexuellen Übergriffe an dem Minderjährigen dadurch verbrämt, dass er sie weiterhin als therapeutische Maßnahmen (Tiefenentspannung, bioenergetische Körperarbeit, empathisches Eingehen) bezeichnet. Ohne jede Einsicht beharrt der Kläger darauf, obwohl ihn sein Arbeitgeber nach Aktenlage mehrfach auf Einhaltung der Grenzen der Stellenbeschreibung hingewiesen und aufgezeigt hat, dass es sich beim Kolping-Berufsbildungswerk nicht um eine Therapieeinrichtung handelt und Therapiemaßnahmen im Umgang mit zu Rehabilitationszwecken zu betreuenden Jugendlichen in pädagogischen Freizeitmaßnahmen nicht zum beruflichen Aufgabengebiet des Klägers gehörten.

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Stattdessen hat der Kläger gerade durch die Art seiner gewählten Therapiemaßnahmen aktiv Körperkontakt gesucht und durch therapeutische Autorität besonderes Vertrauen aufgebaut und ausgenutzt. In völliger Verkennung des Sinns therapeutischer Handlungen stellt der Kläger sein Verhalten als „emphatische Hilfe“ für den Rehabilitanden dar. Unglaubhaft ist nach den ausgeübten sexuellen Praktiken, dass der Kläger in Abrede stellt, er habe aus eigener sexueller Befriedigung gehandelt, obwohl den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zufolge manuelle, orale und anale sexuelle Handlungen des Klägers an dem Jugendlichen stattfanden. Rückschlüsse auf seine berufliche Steuerungsfähigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie und seine entsprechenden Berufskenntnisse über im Rahmen der Berufsausübung zu beachtende grundlegende Rechtsnormen lässt die Einlassung des Klägers zu, ihm sei in dieser Situation die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen. Da er bereits zum Zeitpunkt des sexuellen Missbrauchs im Besitz der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie - war, hätte ihm die Grenze zwischen beruflich zulässigem und unzulässigem und strafbarem sowie nicht strafbarem Verhalten zwingend bewusst sein müssen. Auch hätten ihm die Folgen seines Handelns in Bezug auf seine Heilpraktiker-Erlaubnis einleuchten müssen.

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Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ebenso, dass er nicht nur die Grenzen einer therapeutischen Tätigkeit, sondern speziell auch die ihm durch den Arbeitsvertrag mit dem K.-B. gesetzte Aufgabenzuweisung überschritten hat. Auch wenn der Kläger diesbezüglich behauptet, sein Arbeitgeber habe das Durchführen therapeutischer Maßnahmen durch ihn geduldet und sogar befürwortet, so ergibt sich aus den Zeugenaussagen des Geschäftsführers und des Fachdienstleiters „Pädagogische Dienste“ bei der Staatsanwaltschaft Gegenteiliges. Denn diese gaben zu Protokoll, dass die Aufgabe des Klägers die Betreuung und nicht die Therapie gewesen sei, da es sich bei der Einrichtung um ein Berufsbildungswerk und nicht um eine Therapieeinrichtung handele. Aufgrund dessen sei insbesondere die Hypnose keine Aufgabe des Klägers gewesen. Anhaltspunkte dafür, den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen in Zweifel zu ziehen, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr wird deren Richtigkeit durch Aktenvermerke zu mit dem Kläger geführten Personalgesprächen unterstrichen, da sich aus diesen ergibt, dass der Kläger vor dem streitgegenständlichen Geschehen auf dem Reiterhof mindestens zwei Mal durch die pädagogische Leitung des B. auf die Grenzen seiner Tätigkeit, zu welcher nicht die Therapie gehört habe, hingewiesen worden sei.

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Der noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zutagegetretene Hang zu Selbstmitleid des Klägers, der die Aufgabe der Tätigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie nicht als Konsequenz seines Fehlverhaltens sieht, sondern als Zwang nach dem Beschluss des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, und der auch die Ursachen für aufgelaufene Schulden in den „Gerichtskosten aus dem Strafprozess, den ungerechtfertigten Kosten des Verwaltungsamtes und den Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts“ festmacht, lässt ebenfalls auf eine berufliche Unzuverlässigkeit schließen.

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Die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers, wie sie aus dem aufgezeigten Verhalten ersichtlich wird, ergibt das Bild eines Menschen, dem es offensichtlich an der für die Berufsausübung eines Heilpraktikers für Psychotherapie erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und mithin an sittlicher Zuverlässigkeit fehlt. Denn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Geschehensablaufs wird die Schwere des Verstoßes im Hinblick auf berufliche Pflichten eines Heilpraktikers ersichtlich. Der zunächst anhand der Einverständniserklärung bezüglich der Übernachtung im Doppelbett gegebene Mangel an kritischer und professionell notwendiger Distanz zwischen Betreuer und Betreutem bzw. Patient wird durch die Vornahme therapeutischer Handlungen ergänzt um ein Missachten arbeitsvertraglicher Tätigkeitsbeschränkungen. Diese für den Kläger als damaligen Betreuer zu unterlassenden therapeutischen Maßnahmen bildeten schließlich die Grundlage für den sexuellen Missbrauch und den damit einhergehenden Vertrauensmissbrauch. Die Schwere des Verstoßes wird unterstrichen durch die Minderjährigkeit des missbrauchten Rehabilitanden. Die Vornahme sexueller Handlungen in Kenntnis der sexuellen Triebgestörtheit des Minderjährigen lässt die Tat in Bezug auf verwaltungsrechtliche und psychotherapeutische Maßstäbe als besonders verwerflich erscheinen. Zwar gestand der Kläger die Tat im Rahmen des Strafverfahrens ein, jedoch beteuert er bis heute die damals mangelnde Kenntnis der Strafbarkeit seines Verhaltens und verweist auf die nach seiner Ansicht psychotherapeutische Notwendigkeit der strafrechtlich als sexueller Missbrauch bewerteten Handlungen. Dies lässt nicht nur erhebliche Zweifel an der selbstkritischen Würdigung seines Verhaltens aufkommen, sondern spricht eindeutig gegen eine fachliche und persönliche Eignung des Klägers für den Beruf des Heilpraktikers auf dem Gebiet der Psychotherapie. Denn die gerade durch den Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Heilpraktiker für Psychotherapie eingesetzte und beworbene Hypnose-Therapie erfordert sowohl ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis zwischen Therapeut und Patient als auch eine besonders integre Persönlichkeit des Therapeuten.

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Der gerichtlichen Beurteilung steht auch nicht der klägerische Einwand entgegen, eine sittliche Unzuverlässigkeit könne nicht angenommen werden, da der Strafrichter eine positive Sozialprognose getroffen und deshalb die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe, weil der Kläger nach Ansicht des Amtsgerichts bereits durch die Strafdrohung hinreichend gewarnt sei und zukünftig auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe keine neuen Straftaten begehen werde; dieser Wertung könne das Verwaltungsgericht nicht zuwider handeln. Dabei verkennt der Kläger jedoch, dass das Strafurteil für Verwaltungsbehörden und –gerichte keine derartige Bindungswirkung entfaltet. Vielmehr haben diese eine eigene, von der strafrechtlichen Beurteilung unabhängige Würdigung der im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen. Dazu ist es den Verwaltungsbehörden gestattet, die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse sowie Beweismittel einer eigenständigen Prüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerrufs der Heilpraktiker-Erlaubnis für Psychotherapie ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.1.1991, NJW 1991, 1530). Zudem liegen der positiven Sozialprognose des Strafrichters andere Voraussetzungen zugrunde, als sie für die Annahme einer sittlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind.

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Darüber hinaus verfängt das dahin zu verstehende Vorbringen des Klägers nicht, die abgeurteilte Straftat könne dem Verfahren zum Erlaubniswiderruf nicht zugrundegelegt werden, da über die Frage des Berufsverbots gem. § 70 StGB bereits durch das Strafgericht zu seinen Gunsten entschieden worden sei, weil der Strafrichter ein solches nicht ausgeurteilt habe. Aufgrund dessen läge ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG vor. Gegen diesen Grundsatz hat der Beklagte jedoch nicht verstoßen. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ordnet zunächst lediglich an, dass niemand wegen derselben Tat „aufgrund der allgemeinen Strafgesetze“ mehrmals „bestraft“ werden kann. Danach ist also die Durchführung eines neuen Verfahrens mit einer anderen Zielsetzung als der Sanktion aufgrund der allgemeinen Strafgesetze nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass für die Beurteilung der sittlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. f der 1. HPG-DVO andere Grundsätze als für die Anordnung eines Berufsverbots nach § 70 StGB gelten. Denn die Vorschriften unterscheiden sich bereits nach Tatbestand, Rechtsfolge und Zielrichtung. Für ein Berufsverbot ist es erforderlich, dass die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat auf die Gefahr schließen lässt, dass dieser bei fortgesetzter Ausübung des Berufs erhebliche rechtswidrige Taten der genannten Art begehen wird. Demgegenüber setzt der Widerruf der heilberufsrechtlichen Erlaubnis ein Straftatbestände erfüllendes Verhalten nicht einmal voraus. Ausreichend ist vielmehr, dass das streitgegenständliche Verhalten zum Verlust des Vertrauens in eine ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten führt. Zudem soll der Widerruf der Heilpraktiker-Erlaubnis keine zusätzliche Sanktion für ein strafbewehrtes Handeln darstellen, sondern vielmehr die Konsequenz des Handelns sein, welches die negative Prognose bezüglich der ordnungsgemäßen Erfüllung zukünftiger Berufspflichten rechtfertigt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.2.1998 - 13 B 500/97 -, Rn. 23, zit. nach juris). Berufsspezifische Überlegungen wurden jedoch in den den Kläger betreffenden strafgerichtlichen Entscheidungen zum Absehen von der Verhängung eines Berufsverbotes und der Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeführt.

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Der Schluss auf die sittliche Unzuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung des Berufs des Heilpraktikers für Psychotherapie ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handele, da weitere Fehlhandlungen des Klägers, vor allem während der Zeit als Heilpraktiker für Psychotherapie in eigener Praxis nicht bekannt geworden, sondern nach klägerischer Aussage vielmehr ausschließlich positive Rezensionen zu verzeichnen seien. Dem klägerischen Vorbringen, ein Geschehen wie am 5.8.2011 könne ihm nicht mehr passieren, folgt das Gericht nicht. Dies liegt bereits daran, da sich der Kläger überschätzt. Nach eigenen Worten hat er die damalige Situation auch im Nachhinein noch so bewertet, er sei ihr als Psychologe gewachsen gewesen. Zudem wird die Unzuverlässigkeit vorliegend auch durch den unveränderten Versuch des Klägers, sein Fehlverhalten mit therapeutischen Notwendigkeiten zu rechtfertigen, begründet. Bei derartig uneinsichtigem Verhalten ist nicht hinreichend ausgeschlossen, dass Patienten, die mit psychischen Problemen einen Heilpraktiker für Psychotherapie in Anspruch nehmen, aufgrund ihrer Labilität Opfer von gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Handlungen des Hypnose und körperenergieorientierte Verfahren praktizierenden „Heilers“ werden.

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Unter den gegebenen Umständen ist die Entziehung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie – daher auch vereinbar mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn eine mildere und gleich geeignete Maßnahme zur Gewährleistung der erörterten Normzwecke ist nicht ersichtlich. Die vorzunehmende Abwägung ergibt, dass die überwiegend wirtschaftlichen und existentiellen Interessen des Klägers, welche durch den Eingriff in seine Berufsfreiheit tangiert und beeinträchtigt werden, zurückzustehen haben im Hinblick auf den mit dem Widerruf verfolgten Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut. Dieses Schutzgut umfasst auch den Aspekt des Vertrauens der Patienten in den nichtärztlich Heilkunde Ausübenden sowie die damit einhergehende Integrität des Berufsstandes, welche vorliegend vorrangig zu schützen sind. Gerade der Vertrauensschutz ist im Zusammenhang mit Heilpraktikern für Psychotherapie von besonderer Bedeutung, da die von seelischen Erkrankungen Betroffenen ein hohes Vertrauen zum Therapeuten beanspruchen und wegen der oft mit der Erkrankung einhergehenden Labilität vor einem Vertrauensmissbrauch nachhaltig geschützt werden müssen. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat der Kläger jedoch sein zum Rehabilitanden durch nicht gestattete therapeutische Maßnahmen aufgebautes Vertrauen zum sexuellen Missbrauch des Jugendlichen ausgenutzt und damit das ihm entgegengebrachte Vertrauen auf besonders verwerfliche Art und Weise missbraucht, und zwar zudem vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem 17-jährigen Rehabilitanden nach eigener Einschätzung des Klägers um eine im Sexualverhalten gestörte Person handelte. Letztendlich hat der Kläger eben diese krankhafte Störung ausgenutzt. Er hat somit selbst, nämlich durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die für eine vertrauensvolle und integre Therapeutenpersönlichkeit erforderliche Eignung nicht besitzt, die wiederum eine grundlegende Voraussetzung für eine erfolgversprechende Therapie darstellt. Die wirtschaftlichen Nachteile, welche dem Kläger infolge des Widerrufs der Heilpraktiker-Erlaubnis entstanden sind (Schließung der Praxis, Geldschulden sowie Angewiesensein auf Arbeitslosengeld II) und voraussichtlich noch entstehen werden, sind nicht geeignet, den Widerruf als unverhältnismäßig erscheinen zu lassen, denn sie sind letztendlich Folge des klägerisch selbstverschuldeten Fehlverhaltens und nicht des behördlichen Eingreifens.

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Nach alldem bietet der Kläger keine ausreichende Gewähr dafür, dass er in Zukunft den Beruf eines Heilpraktikers – beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie – ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommenden Vorschriften und Berufspflichten ausüben wird, so dass der angegriffene Bescheid im Ganzen nicht zu beanstanden ist.

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Zu diesem Ergebnis gelangte auch der Gutachterausschuss in seiner Stellungnahme vom November 2013, der einstimmig die sittliche Unzuverlässigkeit des Klägers angenommen und den Widerruf der Heilpraktiker-Erlaubnis unter dessen sofortiger Vollziehung empfohlen hat. Zur Begründung führte der Gutachterausschuss ebenfalls an, das dem Strafverfahren zugrundeliegende Verhalten des Klägers lasse auf eine mangelnde kritische und professionell notwendige Distanz sowie darauf schließen, dass ein nochmaliger berufsbezogener Vertrauensmissbrauch nicht ausgeschlossen werden kann.

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Die in Ziff. 3. des Bescheides vom 12.12.2013 angeordnete Pflicht zur Herausgabe der Erlaubnisurkunde beruht auf § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 52 S. 1 und 2 VwVfG, wonach eine Behörde die aufgrund eines Verwaltungsakts erteilte Urkunde zurückfordern kann, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen ist.

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Ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbeachtung konnte gem. § 71 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. §§ 53 Abs. 1, 56, 59 SOG LSA angedroht werden, wobei bezüglich der Höhe von 300,- € seitens des Gerichts keine Bedenken bestehen.

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Soweit der Kläger wörtlich den „Kostenerlass zu dem Beschluss des Verwaltungsamtes mindestens über die Höhe des Gutachterausschusses“ erstrebt und sich damit gegen Ziff. 4. des Bescheides vom 12.12.2013 wendet, hat dieser Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Die Kosten bezüglich des von Gesetzes wegen zwingend am Widerrufsverfahren zu beteiligenden Gutachterausschusses sind als Auslagen i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 6 Alt. 2 VwKostG LSA zu qualifizieren und dem Kläger als Kostenschuldner i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA aufzuerlegen, da er zu der Amtshandlung des Widerrufs der Heilpraktiker-Erlaubnis Anlass gegeben hat.

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Die Klage war nach alldem abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 84 Abs. 1 S. 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 14.1). Danach geht die Kammer in Verfahren, in denen um eine Berufsberechtigung gestritten wird und der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns - wie hier - nicht ersichtlich ist, von einem Mindeststreitwert der Hauptsache von 15.000 € aus.


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