Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 152/16
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine kostenrechtliche Inanspruchnahme im Zusammenhang mit der Rückforderung von Subventionen durch die Beklagte.
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Herr W. H. erhielt auf seinen Antrag vom 12.12.1990 mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.11.1991 eine Zuwendung als Investitionszuschuss für die Errichtung einer Betriebsstätte in B. in Höhe von bis zu 246.100 DM aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". Diese Zuwendung verpflichtete den Subventionsnehmer, einen Verwendungsnachweis über die erhaltenen Mittel zu führen. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt wurde, widerrief das damalige Regierungspräsidium C-Stadt mit Bescheid vom 16.1.1996 den Zuwendungsbescheid rückwirkend in vollem Umfang und forderte den Subventionsnehmer zur – verzinslichen – Erstattung des Betrages von 246.100,- DM auf. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Herrn H. wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 30.4.1996 als unzulässig, da verspätet, zurückgewiesen. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Eine Zahlung erfolgte nicht.
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Mit Beschluss des AG B. v. 29.5.2013 – 47 IK 77/13 – wurde der Kläger zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des berstellt. Wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubiger wurden aufgefordert, bei dem Treuhänder schriftlich unter Beifügung von Urkunden Insolvenzforderungen bis zum 17.9.2013 anzumelden.
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Die Beklagte erhielt Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Subventionsnehmers und meldete am 6.8.2013 eine Forderung von insgesamt 290.102,62 € zur Insolvenztabelle an. Der Kläger bestritt die Forderung im Prüfungstermin am 23.10.2013.
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Nach weiterem Schriftverkehr mit dem Kläger und Anhörung vom 14.7.2014 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.8.2014 gerichtet an den Kläger - kostenpflichtig - fest, dass ihre Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des i.H.v. 125.828,93 € zzgl. Zinsen i.H.v. 163.011,38 € und Kosten i.H.v. 1.262,31 € gegenüber der Insolvenzmasse bestünden (insgesamt 290.102,62 €). Mit einem weiteren Bescheid vom 18.8.2014 wurden Verwaltungskosten in Höhe von 133,44 € festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf die Bescheide verwiesen. Die Bescheide wurden am 26.8.2014 zugestellt.
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Am 11.9.2014 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Kostengrundentscheidung und die Kostenauferlegung wendet.
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Der Kläger trägt vor: Er, der Kläger, habe am 16.9.2013 die Forderungsanmeldung moniert und um Übersendung von Unterlagen gebeten, aus denen hervorgehe, dass die Forderung auf die Beklagte übergegangen sei, da die Beklagte zum Nachweis der Forderung lediglich den Ausgangsbescheid sowie den Widerrufsbescheid vom 16.1.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 30.4.1996 eingereicht habe. Die Beklagte habe sodann diverse Unterlagen übersandt, aus denen sich ihre Zuständigkeit ergebe. Er, der Kläger, habe daraufhin mit Schreiben vom 19.11.2013 erklärt, er werde das Schreiben der Beklagten vom 17.9.2013 nebst übersandter Nachweisunterlagen im nächsten Prüfungs- oder Schlusstermin prüfen. Die Beklagte habe daraufhin den Feststellungsbescheid vom 18.8.2014 erlassen. Dies und die Entscheidung, ihm, dem Kläger, die Kosten des Verfahrens in Höhe von 133,44 € aufzuerlegen, sei rechtswidrig. Er, der Kläger, habe keinen Anlass für das von der Beklagten eingeleitete Verfahren gegeben. Anhand der mit der Forderungsanmeldung eingereichten Unterlagen sei für ihn schlichtweg nicht ersichtlich und prüfbar gewesen, ob die Beklagte tatsächlich Inhaberin der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung sei bzw. für die Geltendmachung der Forderung zuständig sei. Die dann durch die Beklagte zur Verfügung gestellten Unterlagen wären im nächsten Prüfungstermin berücksichtigt worden. Die Forderung wäre durch ihn, den Kläger, ohnehin festgestellt worden, ohne dass es des von der Beklagten eingeleiteten Verfahrens bedurft hätte. Da er Masseunzulänglichkeit angezeigt habe, seien Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten aufgrund der Bescheide vom 18.8.2014 wegen der Kosten des Verfahrens gemäß § 210 InsO unzulässig. Das Schreiben der Beklagten vom 17.9.2013 sei bei ihm am 24.9.2013 eingegangen. Er habe aber die Beklagte um Übersendung der fehlenden Nachweise zu Kosten und Rechtsnachfolge bis zum 20.9.2013 gebeten. Denn die Unterlagen für den Termin nach § 175 InsO hätten am 27.9.2013 beim AG B., dem Insolvenzgericht, ausliegen und daher dort spätestens am 26.9.2013 zugegangen sein müssen. Die zuständige Sachbearbeiterin seiner Kanzlei habe unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten die Unterlagen für den Termin nach § 175 InsO mit Schreiben vom 23.9.2013 noch am selben Tag zur Post gegeben und sie dem Insolvenzgericht übersandt. Hätte die Beklagte die erbetenen fehlenden Nachweise innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung gestellt, so hätten die Forderungen noch vor dem Termin nach § 175 InsO geprüft und festgestellt werden können. Da die Unterlagen jedoch verspätet eingegangen seien, hätten die Forderungen der Beklagten durch ihn zunächst vorläufig bestritten werden müssen. Dafür sei die Beklagte selbst verantwortlich. Es sei auch nicht möglich gewesen, die am 24.9.2013 bei ihm nachgereichten Unterlagen per Fax an das Insolvenzgericht sogleich weiterzusenden. Denn vor dem 1. Prüfungstermin sei eine Berichtigung bestrittener Forderungen nicht durch eine einfache Mitteilung, dass die Forderung festzustellen sei, möglich. Solle eine zunächst bestrittene Forderung noch vor dem ersten Prüfungstermin festgestellt werden, so sei eine vollständige Neufassung der Tabelle nebst kompletter Datenübermittlung an das Insolvenzgericht erforderlich. Ferner hätte das Insolvenzgericht die komplette Tabelle neu "einzuspielen", was nach Ablauf der Frist des § 175 InsO zu einer erheblichen Mehrarbeit bei dem Insolvenzgericht führen würde, was tunlichst zu vermeiden sei. Alle Unterlagen, Nachweise sowie Forderungsanmeldungen, welche nach Absendung des Berichts bei ihm, dem Kläger, eingingen, würden in einem nachträglichen Prüfungstermin geprüft. Dieser sei mit dem Insolvenzgericht abzustimmen. Auch nicht aufgrund des Schreibens vom 23.9.2013, in dem er der Beklagten Gelegenheit zur Behebung der Mängel der Forderungsanmeldung bis zum 7.10.2013 gegeben habe, habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass noch eine inhaltliche Überprüfung der Unterlagen vor dem ersten Prüfungstermin erfolgen werde. Eine derartige Erklärung habe sein Schreiben vom 23.9.2013 nicht enthalten. Da die Forderung der Beklagten bereits zur Tabelle angemeldet worden sei, könne von einer nachträglichen Forderungsanmeldung keine Rede sein. Der Beklagten als Gläubigerin seien durch die nachträgliche Feststellung ihrer Forderung keinerlei Nachteile entstanden. Die Forderung sei mit Schreiben vom 8.10.2014 in voller Höhe festgestellt worden. Nicht nachvollziehbar und falsch sei das Vorbringen der Beklagten, er habe auf ihr Schreiben vom 14.7.2014 nicht reagiert. Er habe mit Schreiben vom 17.7.2014, das der Beklagten per Fax zugegangen sei, mitgeteilt, dass die Forderungsnachweise nach der Anmeldefrist eingereicht worden seien und daher erst im nächsten Prüfungstermin bzw. Schlusstermin geprüft würden. Die Beklagte trage ausdrücklich vor, Grund bzw. Ursache für den Feststellungsbescheid sei die angeblich fehlende klägerische Reaktion auf ihr Schreiben vom 14.7.2014 gewesen. Dass dies nicht zutreffe, habe er nachgewiesen. Die Beklagte habe also tatsächlich keinen Grund für den Erlass der Bescheide gehabt. Diese seien überflüssig gewesen. Er, der Kläger, habe wunschgemäß auf ihr Schreiben reagiert und somit gerade keinen Anlass für den Erlass der Bescheide gegeben. Die Forderungen der Beklagten wären auch ohne den Feststellungsbescheid im nächsten Prüfungs- oder Schlusstermin festgestellt worden.
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Der Kläger beantragt,
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die Kostengrundentscheidung im Bescheid der Beklagten vom 18.8.2014 sowie den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 18.8.2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erwidert: Trotz zahlreicher Vollstreckungsversuche des Regierungspräsidiums C-Stadt und der C. habe vor der Insolvenz die Forderung auch nicht teilweise beigetrieben werden können. Mit dem vom AG B. übersandten Tabellenauszug seien die von ihr, der Beklagten, zur Tabelle angemeldeten Forderungen am 23.10.2013 in voller Höhe vom Treuhänder bestritten worden. Eine Begründung hierfür sei nicht angegeben worden. Sie habe deshalb den Kläger am 14.11.2013 zur Begründung aufgefordert. Mit Schreiben vom 14.7.2014 habe sie den Kläger darauf hingewiesen, dass sie den Erlass eines kostenpflichtigen Feststellungsbescheides in Betracht ziehe für den Fall, dass die Forderung nicht anerkannt werde. Der Kläger habe darauf nicht reagiert. Deshalb seien die Bescheide am 18.8.2014 ergangen. Diese seien rechtmäßig. Nach §§ 179 Abs. 1, 185 InsO könne eine Behörde, deren zur Tabelle angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten werde, diese zur Tabelle per Bescheid feststellen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Sie, die Beklagte, habe die Forderung am 6.8.2013 rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Anmeldefrist (17.9.2013), in einer den Anforderungen nach § 174 InsO genügenden Form zur Tabelle angemeldet. Demnach habe bereits kein Grund für das Bestreiten der Forderung durch den Kläger bestanden. Selbst wenn die Nachweise zur Rechtsnachfolge der Beklagten erst nach der Anmeldefrist eingegangen seien, so hätten zwischen dem Eingang der Nachweise (24.9.2013) beim Kläger und dem Prüfungsstichtag (23.10.2013) mehr als 4 Wochen gelegen, in denen der Kläger die Rechtsnachfolge hätte prüfen können. Die Nachreichung der Unterlagen führe nicht dazu, dass die Forderungsanmeldung erst nach Ablauf der Anmeldefrist erfolgt sei. Denn die Beifügung dieser Unterlagen beeinflusse nicht die Wirksamkeit der Anmeldung, da es sich insoweit um eine Sollvorschrift handele, die lediglich Ordnungscharakter habe. Dem Kläger sei es außerdem möglich gewesen, die bei ihm nach eigenem Vorbringen am 24.9.2013 eingegangenen Unterlagen noch dem Insolvenzgericht per Fax zu übermitteln. Er selbst habe die Insolvenztabelle mit den erforderlichen Einträgen auch erst einen Tag zuvor an das Insolvenzgericht per Post gesandt. Sie, die Beklagte, sei in der Tabelle unter der laufenden Nummer 3 auch als Gläubigerin mit den angemeldeten Forderungen aufgeführt. Warum der Kläger die von ihr, der Beklagten, nachgereichten Unterlagen nicht an das Insolvenzgericht weitergeleitet habe, sei nicht ersichtlich und nicht nachvollziehbar, da dies noch fristgemäß möglich gewesen wäre. Warum er sich zur Prüfung der Forderungen bis zum Prüfungstermin bzw. Prüfungsstichtag am 23.10.2013 nicht in der Lage gesehen habe und die Forderung wegen verspäteter Einreichung bestritten habe, sei nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund nicht, dass der Kläger sie, die Beklagte, mit Schreiben vom 23.9.2013 unter Hinweis auf die in seinem Schreiben vom 16.9.2013 angedrohte Rechtsfolge, bei Nichtbehebung der Mängel der Forderungsanmeldung die Forderung zu bestreiten, zur Behebung der Mängel bis nunmehr spätestens zum 7.10.2013 aufgefordert habe. Sie, die Beklagte, habe daher davon ausgehen können, dass aufgrund der Behebung der Mängel bzw. Nachreichung der erforderlichen Unterlagen bis zum 24.9.2013 eine inhaltliche Prüfung der Unterlagen erfolge. Dem Kläger sei zur Vorbereitung der Prüfung der angemeldeten Forderung auch eine angemessene Frist von 4 Wochen verblieben. Den Beteiligten im Insolvenzverfahren stehe zur Vorbereitung der Prüfung der angemeldeten Forderungen eine Frist von mindestens 2/3 des zwischen dem Fristende für die Forderungsanmeldung (hier: 17.9.2013) und dem Prüfungstermin (hier: 23.10.2013) liegenden Zeitraums zur Verfügung. Diese Frist sei am 24.9.2013 noch nicht abgelaufen gewesen. Der Kläger habe der Prüfung der von ihr, der Beklagten, angemeldeten Forderung im Prüfungstermin aber selbst dann nicht widersprechen dürfen, wenn diese tatsächlich erst nachträglich zur Tabelle angemeldet worden wäre. Denn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder verliere sein Widerspruchsrecht aufgrund der Verspätung, wenn er die verspätete Anmeldung noch in die gem. § 175 Abs. 1 S. 2 InsO niedergelegte Tabelle einarbeite, was vorliegend geschehen sei. Der Kläger hätte dementsprechend die Forderung im Prüfungstermin prüfen und feststellen müssen, da sie, die Beklagte, ihre Kostenforderung konkretisiert und ihre Rechtsnachfolge mit Schreiben vom 17.9.2013 nachgewiesen habe. Trotz Aufforderung vom 14.7.2014 habe der Kläger nicht mitgeteilt, ob er die Forderung bereits festgestellt habe oder in einem weiteren Prüfungstermin feststellen werde. Auch mit seinem Schreiben vom 17.7.2014 habe er nicht die Frage beantwortet, ob er die angemeldete Forderung im nächsten Prüfungstermin feststellen werde. Daher habe weiterhin darüber Ungewissheit bestanden. Sie, die Beklagte, habe nicht darauf vertrauen können, dass der Kläger die Forderung freiwillig feststellen werde. Wenn er, wie er nunmehr vortrage, die Forderung ohnehin festgestellt hätte, sei nicht verständlich, warum er dies nicht mitgeteilt habe. Durch sein Verhalten habe der Kläger Anlass zum Erlass des Feststellungsbescheides gegeben und sei damit Kostenschuldner i.S.v. § 5 VwKostG LSA. Sie, die Beklagte, habe im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auch nicht davon ausgehen müssen, dass es keine verteilbare Masse geben werde. Denn der Kläger habe in seinem Schreiben vom 19.11.2013 lediglich mitgeteilt, dass eine Quote derzeit noch nicht genannt werden könne. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründe ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der ergangenen Kostenlastentscheidung. Denn die Anzeige sei erst mit Beschluss vom 9.9.2014 und damit nach Erlass der angefochtenen Bescheide erfolgt, so dass sie, die Beklagte, im Entscheidungszeitpunkt nicht Kenntnis von der Masseunzulänglichkeit gehabt habe und dies auch nicht in ihre Entscheidung habe einbeziehen können.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
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Die von der Beklagten im Feststellungsbescheid vom 18.8.2014 getroffene und vom Kläger insoweit allein angefochtene Kostengrundentscheidung sowie der darauf ergangene und ebenfalls angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 18.8.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die Entscheidung der Beklagten im Feststellungsbescheid vom 18.8.2014, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, beruht auf den §§ 1, 5 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - VwKostG LSA - vom 27.6.1991 (GVBl. LSA S. 154). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu dieser Amtshandlung Anlass gegeben haben. Kostenschuldner ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG LSA derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Treuhänder/Insolvenzverwalter über das Vermögen des Subventionsschuldners H. durch sein Verhalten nach Anmeldung der Forderung der Beklagten zur Insolvenztabelle eine Ursache dafür gesetzt, dass die Beklagte das Bestehen ihrer Forderung durch Bescheid vom 18.8.2014 feststellen durfte. Er hat damit Anlass zu der kostenpflichtigen Amtshandlung gegeben. Veranlassung zum Erlass des kostenpflichtigen Feststellungsbescheides hatte die Beklagte insbesondere infolge des Bestreitens der Forderung durch den Kläger im Prüfungstermin vom 23.10.2013, ohne dass der Kläger trotz Aufforderung durch die Beklagte eine zureichende Begründung für das weitere Aufrechterhalten seines Bestreitens abzugeben vermochte.
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Die Befugnis der Beklagten zum Erlass des Feststellungsbescheides vom 18.8.2014 beruht auf §§ 185 S. 1, 179 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO). § 185 S. 1 InsO lautet: Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. Das war vorliegend der Fall. Wenn - wie hier beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - die feststellungskompetente Behörde selbst Gläubigerin der Insolvenzforderung ist, erfolgt die behördliche Klärung durch Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, Loseblattkommentar, Stand: 2016, § 185 Rn. 9, 15; Münchener Kommentar, Insolvenzordnung, Band 2, 3. Auflage, § 185 Rn. 4).
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Gemäß § 179 Abs. 1 InsO bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben, wenn eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Eine derartige Feststellung steht nach § 179 Abs. 1 InsO trotz der Formulierung des Wortlauts der Norm ("bleibt es dem Gläubiger überlassen") nicht im Belieben der Beklagten. Das Betreiben der bestrittenen Forderung durch Feststellungsbescheid muss vielmehr sachlich begründet und darf nicht willkürlich sein. Vorausgesetzt ist zudem, dass der Insolvenzverwalter die zur Tabelle angemeldete Forderung bestritten hat. So liegt der Fall hier.
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Die Forderung gegenüber der Insolvenzmasse wurde durch Schreiben der Beklagten vom 6.8.2013 (Bl. 155 der Beiakte) zur Insolvenztabelle angemeldet. Sie wurde der Höhe nach beziffert. Als Grund wurde mit Datum und Aktenzeichen der Ausgangs- und der Aufhebungsbescheid benannt. Ebenfalls wurde die Rechtsgrundlage des Förderprogramms zitiert. Die entsprechenden Bescheide wurden dem Schreiben als Anlage beigefügt. Diese Vorgehensweise entspricht § 174 Abs. 1 S. 1, 2 InsO. Danach haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, im Abdruck beigefügt werden.
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Bei einer Unvollständigkeit der Belege gem. § 174 Abs. 1 S. 2 InsO riskiert der Gläubiger, dass der Verwalter der Feststellung der Forderung im Prüfungstermin widerspricht (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 174 Rn. 41).
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Hier hat der Kläger erst sechs Wochen nach Eingang der Forderungsanmeldung mit Fax vom 16.9.2013 (Bl. 150 der Beiakte) der Beklagten mitgeteilt, dass er ihre Anmeldung für mängelbehaftet hielt. Es seien "keinerlei Nachweisunterlagen eingereicht worden". Er bat um Nachweisunterlagen, aus denen hervorgehe, dass die Forderung auf die Beklagte übergegangen sei. Er bat um Nachreichung und umgehende Nachweisführung, damit der Anspruch entsprechend geprüft werden könne, setzte zur Behebung der Mängel eine Frist bis 20.9.2013 und kündigte bei Fehlen ein Bestreiten der Forderung an. Das Antwortschreiben der Beklagten vom 17.9.2013 wurde am 19.9.2013 abgesandt (Bl. 148 der Beiakte) und enthielt die geforderten Angaben und Belege. Es ging beim Kläger jedoch erst am 24.9.2013 ein (Eingangsstempel Bl. 27 der Gerichtsakte), einen Tag, nachdem er die Unterlagen für den Prüfungstermin zum Auslegen im Insolvenzgericht abgesandt hatte.Die Tabelle ist gem. § 175 Abs. 1 S. 2 InsO mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist am 17.9.2013 und dem Prüfungstermin am 23.10.2013 lag ein Zeitraum von 5 Wochen.
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Da eine Forderung nicht erst im Prüfungstermin (vollständig) angemeldet und dort sogleich zur Prüfung gestellt werden kann und auch die bereits niedergelegte Tabelle nicht um nachträgliche Anmeldungen ergänzt werden kann, muss die Mindestfrist für die Einsichtnahme in die niedergelegte Tabelle erhalten bleiben (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 177 Rn. 2). Demzufolge muss, nachdem die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle die Prüfung der Forderung in einem Prüfungstermin oder einem schriftlichen Verfahren voraussetzt, die Forderungsanmeldung so rechtzeitig beim Insolvenzverwalter eingehen, dass eine Prüfung noch möglich ist. Warum eine derartige Prüfung nicht in der verbleibenden Zeit erfolgen konnte, vermochte der Kläger nicht schlüssig darzulegen. Zwar hätte die Berücksichtigung der von der Beklagten nachgereichten Unterlagen zum Bestehen ihrer Gläubigerschaft sowie die - geringfügige - Umarbeitung der zuvor bereits vom Kläger erstellten Tabelle Mehrarbeit verursacht. Dass diese Mehrarbeit im vorliegenden Fall unzumutbar oder nicht durchführbar war, ist jedoch nicht hinreichend dargelegt oder sonst ersichtlich. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger auch in den Monaten nach dem Prüfungstermin am 23.10.2013 nicht möglich gewesen sein soll, sich gegenüber der Beklagten, die am 14.07.2014 nochmals hierzu nachgefragt hat, zur Frage der Anerkennung der angemeldeten Forderung zu verhalten. Bei dieser Bewertung berücksichtigt das Gericht insbesondere, dass die Höhe der Forderung bereits nach den Anmeldeunterlagen feststand und die nachgereichten Unterlagen gem. § 174 Abs. 1 S. 2 InsO nicht die Wirksamkeit der rechtzeitigen Anmeldung berühren, denn nach dem Wortlaut der Soll-Vorschrift des § 174 Abs. 1 S. 2 InsO müssen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, nicht bereits zwingend der Forderungsanmeldung innerhalb der Anmeldefrist beigefügt werden. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 174 Rn. 41; FG HamB., Urt. v. 4.2.2015 - 2 K 11/14 -, zit. nach juris), so dass es der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen darf, dass die vom Kläger geforderten Belege der Beklagten erst am 24.9.2013 beim Kläger eingingen.
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Soweit der Kläger die seiner Ansicht nach bestehende Mängelbehaftung der Forderungsanmeldung damit begründet hat, die Rechtsnachfolge der Beklagten in die Forderungsinhaberschaft bedürfe weiterer Belege, ist Folgendes zu berücksichtigen: Es handelt sich nicht um eine Rechtsnachfolge in eine Forderung durch beispielsweise Abtretungsketten unter gegebenenfalls zweifelhaften privaten Gläubigern, sondern um eine Neustrukturierung von staatlichen Förderstellen bzw. Behörden. Deren Kenntnisnahme ist von einem Insolvenzverwalter aufgrund seiner Prüfungspflicht zu erwarten. Legt daher die C. einem Insolvenzverwalter eine Bescheidabfolge (Zuwendungsbescheid an einen Investor durch Landesbehörden, wie Wirtschaftsministerium oder Regierungspräsidium, bestandskräftiger Aufhebungsbescheid durch das frühere Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt und Vollstreckungsbemühungen der C.) zur Prüfung im Insolvenzverfahren vor, enthält dies nach Auffassung des Gerichts eine prüfungsfähige und vollständig angemeldete Forderung, so dass ein Festhalten am Bestreiten weit über den Prüfungstermin hinaus nicht gerechtfertigt ist. Die gem. § 174 Abs. 1 S. 2 InsO nachgereichten Unterlagen umfassten die Vorlage des RdErl. d. MW v. 23.5.1996, des Investitionsbank-Begleitgesetzes und der Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank (Anlagen zum Schreiben vom 17.9.2013, Bl. 148 der Beiakte). Eine Änderung des Forderungsinhabers bedarf aber dann keiner neuerlichen Prüfung, wenn es sich um eine Rechtsnachfolge handelt, die dem Insolvenzgericht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 177 Rn. 14). Bei dieser Sachlage geht das Gericht davon aus, dass ein hinreichender Mindestauslegungzeitraum und Prüfungszeitraum für die vorgenommene Anmeldung zur Verfügung standen.
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Das weitere Tatbestandsmerkmal des § 179 Abs. 1 InsO für den Erlass eines Feststellungsbescheides war infolge des Bestreitens der Forderung im Prüfungstermin am 23.10.2013 erfüllt. Das Bestreiten des Klägers in seiner Funktion als Treuhänder ergibt sich aus dem beim Verwaltungsvorgang (Bl. 135 der Beiakte) befindlichen beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle zum maßgeblichen Zeitpunkt des Prüfungstermins am 23.10.2013. Soweit sich dieses Bestreiten mit Blick auf die vom Kläger im Schreiben vom 16.9.2013 geforderten Nachweise als bedingt oder vorläufig darstellt, ist zu konstatieren, dass auch ein vorläufiges Bestreiten einen Widerspruch gegen die Forderung beinhaltet. Es handelt sich um ein echtes Bestreiten im Ganzen, auch wenn es "nur" auf (vermeintlich) fehlende Unterlagen i.S.v. § 174 Abs. 1 S. 2 InsO gestützt wurde (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 179 Rn. 3).
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Der "Schwebezustand", zu dessen Vermeidung geraten wird ("Von einem vorläufigen Bestreiten einer Forderung sollte abgesehen werden, zumal diese Art des Bestreitens keine Stütze im Gesetz findet.", Münchener Kommentar, a.a.O.), ist im vorliegenden Fall tatsächlich eingetreten. Die Beklagte hat nach dem Nachreichen der Belege und dem Prüfungstermin eine geraume Zeit abgewartet und den Kläger zur Begründung seines Bestreitens aufgefordert. Zwar ist der Insolvenzverwalter zu einer Begründung des Bestreitens nicht verpflichtet, jedoch ist es sinnvoll, dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, auf dessen Ersuchen eine kurze Begründung zu übermitteln, um eine Kostentragung nach den Grundsätzen des § 93 ZPO oder wie im vorliegenden Fall nach den §§ 1, 5 VwKostG LSA zu vermeiden (vgl. Münchener Kommentar, a.a.O., § 176 Rn. 27, 29).
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Zu dem weiteren Abwarten der Beklagten hatte der Kläger auch deshalb Anlass gegeben, weil er mit seinem "vorläufigen" Bestreiten suggeriert, dass er sich nochmals melden würde, wozu aber keine Verpflichtung bestand, da auch eine vorläufig bestrittene Forderung letztlich als bestritten gilt. Bei der auf Aufforderung vom 14.11.2013 im Schreiben vom 19.11.2013 gegebenen floskelhaften Begründung des Bestreitens mit einem verspäteten Eingang der nachgereichten Unterlagen musste sich daher die Beklagte innerhalb des bestehenden Schwebezustands aufgrund des Kostenrisikos am Erlass eines zeitnahen kostenpflichtigen Feststellungsbescheides gehindert sehen, so dass sie erneut am 14.7.2014 mit dem gemäß § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 28 VwVfG ergangenen Anhörungsschreiben, in dem sie auf die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides hinwies, um Stellungnahme zur Frage des Festhaltens am Bestreiten bat.
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In einer derartigen Situation ist den schutzwürdigen Belangen beider Seiten in der Weise Rechnung zu tragen, dass der Insolvenzverwalter dem Gläubiger aufzeigt, wie er die Rücknahme des Widerspruchs erreichen kann. Bis zur Erfüllung dieser Vorgaben würde der Gläubiger das Kostenrisiko eines sofortigen Anerkenntnisses im Feststellungsverfahren tragen. Hier ist nochmals hervorzuheben, dass die Forderungsanmeldung rechtzeitig erfolgte und auch die Absendung der nachgeforderten Belege rechtzeitig veranlasst wurde. Von der Beklagten waren mithin im Zeitraum nach dem 24.9.2013 keine weiteren Mitwirkungshandlungen mehr zu verlangen. Der Kläger konnte aber weder durch sein Schreiben vom 19.11.2013 noch durch sein Schreiben vom 17.7.2014 konkrete Angaben dazu machen, ob und wann er die – belegte – Forderung der Beklagte anerkennen und sein Bestreiten fallenlassen würde. Die durch das Bestreiten im Termin am 23.10.2013 verursachte Ungewissheit über das Recht der Beklagten bestand daher fort, so dass der Erlass des Feststellungsbescheides vom 18.8.2014 erforderlich war. Angesichts der vagen Einlassung des Klägers im Schreiben vom 14.7.2014 ("Forderungsnachweise wurden nach Anmeldefrist eingereicht und werden daher erst im nächsten Prüfungs- oder Schlusstermin geprüft. Genauer Zeitpunkt des Abschlusses kann noch nicht genannt werden. Eine Quote kann derzeit noch nicht genannt werden") war die von der Beklagten geforderte Klärung durch Anerkennung der Forderung bzw. Ankündigung der Anerkennung noch nicht erfolgt. Die Feststellung des Bestehens der Forderung durch den ergangenen Bescheid war daher nicht überflüssig.
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Im Ergebnis und unter Würdigung der vorgenannten zeitlichen Abläufe war daher der Erlass eines Feststellungsbescheides weder sachwidrig noch willkürlich, sondern angemessen und verhältnismäßig. Denn die Beklagte hat ihre Forderung rechtzeitig angemeldet und nachgeforderte Belege rechtzeitig abgesandt, danach eine Begründung erbeten und diese nur unzureichend erhalten. Die Beklagte konnte daher nicht sicher davon ausgehen, dass der Kläger sein Bestreiten in angemessener Zeit zurücknehmen und die Forderung zur Eintragung in die Tabelle zulassen würde.
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Gegen die Höhe der im Kostenfestsetzungsbescheid vom 18.8.2014 festgesetzten Verwaltungsgebühr bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 VwKostG LSA). Die Erstattungspflicht der Auslagen beruht auf § 14 VwKostG LSA. Gemäß § 1 lfd. Nr. 1 Tarifstelle 10 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO) vom 10.10.2012 (GVBl. LSA S. 336) sind für sonstige Amtshandlungen, für die im Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren nicht vorgesehen sind, Gebühren zwischen 29,- bis 3.019,- € zu erheben. Hinsichtlich der hier vom Beklagten maßvoll auf 133,44 € festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des ergangenen Kostenfestsetzungsbescheides folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 117 Abs. 5 VwGO ab.
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Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Bei der Streitwertfestsetzung ist gem. § 52 Abs. 3 Satz 1GKG die Kostensumme des angefochtenen Kostenbescheides (133,44 €) maßgebend.
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Referenzen
- InsO § 179 Streitige Forderungen 4x
- InsO § 185 Besondere Zuständigkeiten 2x
- §§ 1, 5 VwKostG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- InsO § 210 Vollstreckungsverbot 1x
- InsO § 175 Tabelle 6x
- InsO § 174 Anmeldung der Forderungen 7x
- § 5 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis 1x
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- § 14 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 S. 1 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 VwKostG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 154 1x
- 47 IK 77/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Finanzgericht Hamburg (2. Senat) - 2 K 11/14 1x