Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 171/16

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf einer bewilligten Zuwendung.

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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 – datiert auf den 20. Dezember 2012 – bewilligte der Beklagte zu 1. dem Kläger auf seinen Antrag vom 30. November 2011 einen Zuschuss von 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben i. H. v. höchstens 5.898,42 Euro für den Einbau von zwölf hölzernen Kellerfenstern nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in Sachsen-Anhalt (RELE). Zu Grundlagen und Bestandteilen des Bescheides wurden die haushaltsrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften, die Förderrichtlinie und die Antragsunterlagen erklärt. Als Bewilligungszeitraum wurde in Ziff. 1 des Bescheides der 1. Januar 2012 bis 30. August 2012 festgelegt. Unter Ziff. 7.1 heißt es wörtlich:

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„Die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung müssen bis zum 30.08.2012 vorliegen und der Auszahlungsantrag gestellt sein“ (Seite 3 des Bescheides).

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Unter dem 4. Januar 2012 teilte der Kläger dem Beklagten zu 1. mit, dass er die Firma F. R. M. aus A-Stadt mit der geförderten Baumaßnahme beauftragt habe. Im Februar 2012 erfolgte der Einbau der Kellerfenster durch die Firma F. R. M. Die Gesamtkosten des Einbaus beliefen sich auf 13.107,60 Euro netto.

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Am 22. November 2012 informierte der Beklagte zu 1. den Kläger telefonisch darüber, dass dem Beklagten zu 1. bislang kein Auszahlungsantrag hinsichtlich der bewilligten Zuwendung vorliege, woraufhin der Kläger dem Beklagten zu 1. unter dem 23. November 2012 die Kopie eines Auszahlungsantrags datiert auf den 6. Mai 2012 übersandte. Diesen habe der Vorsitzende des Klägers am 6. Mai 2012 – einem Sonntag – ausgefüllt und am darauffolgenden Tag über sein Steuerbüro in den Postausgang gegeben. Neben der Kopie des Auszahlungsantrages fügte der Kläger dem Schreiben den Kontoauszug im Original bei, da im Auszahlungsantrag vom 6. Mai 2012 lediglich eine Kopie eingereicht worden sei. Dem Schreiben war auch eine Kopie der Rechnung der Firma F. R. M. vom 24. Februar 2012 unter dem Hinweis, dass es möglich sei, ein Duplikat der Rechnung zu erhalten, beigefügt.

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Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 hörte der Beklagte zu 1. den Kläger zu einem beabsichtigten Widerruf der bewilligten Zuwendung wegen Verfristung bzw. zu der Ablehnung des Auszahlungsantrages an. Der Auszahlungsantrag vom 6. Mai 2012 sei nicht eingegangen. Die Ausführungen hierzu seien auch nicht nachvollziehbar. Zum einen habe der Kläger erst auf Nachfrage des Leadermanagements selbst bei ihm – dem Beklagten zu 1. – angefragt, ob der Auszahlungsantrag eingegangen sei. Dies sei unüblich, da üblicherweise die Zuwendungsnehmer bereits kurze Zeit nach Einreichung des Auszahlungsantrages anfragten, ob der Antrag eingegangen sei. Daneben habe der Kläger nach seinem Vortrag lediglich eine Kopie des Kontoauszuges dem ursprünglichen Auszahlungsantrag beigefügt. Nach dem Zuwendungsbescheid hätte er aber den Kontoauszug im Original übermitteln müssen. Im Übrigen sei der nunmehrige Auszahlungsantrag unvollständig.

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Mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 führte der Kläger hierzu aus, dass er sich nicht erst auf Rückfrage des Leadermanagements nach dem Sachstand seines Auszahlungsantrages erkundigt habe. Vielmehr habe er mit Schreiben vom 12. November 2012 hinsichtlich einer anstehenden Sitzung der lokalen Arbeitsgruppe Frau V. vom L.management gebeten, auf dieser Sitzung nachzufragen, wie weit die Auszahlung gediehen sei. In der Vergangenheit sei die Auszahlung grundsätzlich zum Ende des jeweiligen Jahres erfolgt, weshalb es ihn nicht verwundert habe, warum sein Auszahlungsantrag bislang unbearbeitet geblieben sei. Zur Unvollständigkeit des nunmehrigen Antrages erbitte er nähere Hinweise, welche Unterlagen noch einzureichen seien. Daneben beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da ihm die Nichtauslieferung der Post nicht zuzurechnen sei.

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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. Februar 2013 widerrief der Beklagte zu 1. den Zuwendungsbescheid vom 20. Dezember 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit. Da es sich bei der Festlegung des Bewilligungszeitraumes um eine behördliche Frist handele, sei der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Fristverlängerungsbegehren auszulegen. Diesem sei nur dann zu entsprechen, wenn das Begehren zeitnah, das heiße in einem zeitlichen Zusammenhang bzw. im Anschluss an die abgelaufene Frist, erfolge. Nach Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides hätte der Auszahlungsantrag bis zum 30. August 2012 gestellt sein müssen. Der Auszahlungsantrag sei aber erst am 26. November 2012 eingegangen und darüber hinaus unvollständig. Auch die Anfrage des Klägers beim Leadermanagement vom 12. November 2012 sei nicht zeitnah im Sinne eines Fristverlängerungsbegehrens erfolgt. Der Widerruf sei auch ermessensgerecht, da der Kläger eine mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage nicht fristgemäß erfüllt habe.

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Am 6. März 2013 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides keine Auflage im Rechtssinne darstelle. Eine Auflage liege nur dann vor, wenn es sich um eine selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung handele. Die Einreichung von Unterlagen sei aber nicht selbstständig erzwingbar, sondern eine höchstpersönliche Aufgabe. Daneben sei die Regelung in Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides unbestimmt. Es sei für den Adressaten nicht erkennbar, worauf sich die auf den 30. August 2012 gesetzte Frist beziehe. Die Regelung könne auch dergestalt verstanden werden, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung bis zum 30. August 2012 vorliegen müssten, der Auszahlungsantrag aber auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden könne. Aber auch bei Wirksamkeit und Bestimmtheit der Ziff. 7.1 hätte er – der Kläger – die Frist unverschuldet versäumt, da er den Auszahlungsantrag am 7. Mai 2012 zur Post gegeben habe. Letztlich sei der Widerruf ermessensfehlerhaft. Denn als milderes Mittel hätte der Beklagte zu 1. ihn auffordern können, den fehlenden Auszahlungsantrag bzw. etwaige fehlende Unterlagen nachzureichen.

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Unter dem 9. März wurde der Kläger zu dem Erlass des beabsichtigten Widerspruchsbescheides durch den Beklagten zu 2. angehört.

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Mit dem Kläger am 22. Juni 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 lehnte der Beklagte zu 2. den Antrag des Klägers auf Fristverlängerung ab, wies den Widerspruch des Klägers zurück und erlegte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf. Bei Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides handele es sich um eine Auflage im Rechtssinne, da diese selbstständig zum Hauptinhalt des Verwaltungsaktes hinzutrete. Diese Auflage sei auch hinreichend bestimmt. Die Regelung sei von jedem objektiven Empfänger so zu verstehen, dass sowohl die Voraussetzungen für die Zahlung als auch die Antragstellung bis zum 30. August 2012 vorliegen müssten. Dies ergebe sich aus der Formulierung, dass der Auszahlungsantrag „gestellt sein“ müsse. Damit könne nur gemeint sein, dass er bis spätestens 30. August 2012 gestellt sein müsse. Eine andere Auslegung ergebe keinen Sinn. Gegen diese Auflage habe der Kläger verstoßen. Der Auszahlungsantrag und die Rechnung seien jeweils als Kopie am 26. November 2012 – also drei Monate nach Ablauf der Frist – beim Beklagten zu 1. eingegangen. Damit habe der Kläger nicht nur gegen die Auflage in Ziff. 7.1 verstoßen, sondern darüber hinaus auch gegen die Auflage in Ziff. 7.2, wonach Rechnungen und Zahlungsnachweise zusammen mit dem Auszahlungsantrag im Original vorzulegen seien. Weder das Original der Rechnung noch des Auszahlungsantrages lägen dem Beklagten zu 1. vor. Der Widerruf sei auch ermessensgerecht. Er entspreche den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Vorliegend überwiege auch das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der auf den 30. August 2012 gesetzten Frist. Die Folgen der Fristversäumung seien für den Kläger zwar erheblich. Allerdings habe es in dem Verantwortungsbereich des Klägers gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen fristgemäß dem Beklagten zu 1. zugehen. Hierfür habe es ihm oblegen, den Zugang sicherzustellen und zu kontrollieren.

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Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 15. Juni 2015 setzte der Beklagte zu 2. die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf 149,50 Euro fest.

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Am 22. Juli 2015 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Daneben ergänzt er, dass nach dem Wortlaut und der Positionierung der Datumsangabe „30.08.2012“ im Satzgefüge der Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides davon auszugehen sei, dass sich diese Frist ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Zahlung der Zuwendung beziehe und nicht auch auf den Auszahlungsantrag. Sofern der Beklagte zu 2. anführe, dass eine solche Auslegung keinen Sinn ergebe, werde verkannt, dass der Bewilligungszeitraum im Zuwendungsbescheid am 30. August 2012 geendet habe. Es sei faktisch nicht möglich, die geförderte Maßnahme am 30. August 2012 fertigzustellen und gleichzeitig einen vollständigen Auszahlungsantrag zu stellen. Denn es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Abschluss der Maßnahme am 30. August 2012 der ausführende Werkunternehmer noch keine entsprechende Abrechnung erstellt habe. Der Zuwendungsempfänger wäre in diesem Falle nicht in der Lage, einen Auszahlungsantrag unter Übersendung der Rechnungen und Zahlungsnachweise im Original vorzulegen. Daneben sei der Widerruf nicht ermessensgerecht, da – nach Auffassung der Beklagten – lediglich gegen eine Auflage verstoßen worden sei. Dies stelle keinen die Ermessensentscheidung lenkenden Regelfall dar. Dieser bestünde lediglich in einer Zweckverfehlung, die aber vorliegend gerade nicht gegeben sei. Es handele sich um einen geringfügigen Verstoß, der – da der Zuwendungszweck innerhalb der Frist erreicht worden sei – zu keinerlei Schaden geführt habe. Hingegen seien die wirtschaftlichen Folgen für den Kläger, einen gemeinnützigen Verein, immens.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 11. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten zu 2. vom 3. Juni 2015 sowie den Kostenbescheid des Beklagten zu 2. vom 15. Juni 2015 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte zu 1. beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Er ergänzt, die vom Kläger vertretene Auslegung der Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides ergebe unter Berücksichtigung der Ziff. 6 des Zuwendungsbescheides i. V. m. den ANBest-P keinen Regelungsgehalt. Danach sei die Stellung eines Auszahlungsantrages bereits Voraussetzung für die Auszahlung der Zuwendung. Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides regele aber nach Ziff. 7 des Zuwendungsbescheides gerade abweichende oder ergänzende Auflagen zur ANBest-P. Der Bescheid enthalte darüber hinaus keine Regelung, dass die Fördermittel für den Kläger auf unbestimmte Zeit bereitgestellt sein würden, er nach seinem Verständnis den Auszahlungsantrag also auf unbestimmte Zeit stellen könne. Daneben sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger darauf vertraut haben wollte, dass Zuwendungen stets am Jahresende ausgezahlt würden. Der Kläger habe in vorhergehenden Förderverfahren Auszahlungsanträge gestellt, die umgehend bearbeitet und ausgezahlt worden seien.

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Der Beklagte zu 2. stellte keinen Antrag.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über welche die Kammer trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten zu 2. entscheiden konnte (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

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I. Der Widerrufsbescheid des Beklagten zu 1. vom 11. Februar 2013 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 2. vom 3. Juni 2015 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid vom 11. Februar 2013 ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Zuwendungsbescheid des Beklagten zu 1. vom 20. Dezember 2011, der eine Zuwendung in Gestalt einer Geldleistung in Höhe von 5.898,42 Euro, mithin eine einmalige Geldleistung gewährte, war mit einer Auflage verbunden, die bestandskräftig ist und vom Kläger nicht erfüllt wurde.

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In Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides ist bestimmt worden: „Die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung müssen bis zum 30.08.2012 vorliegen und der Auszahlungsantrag gestellt sein“ (Seite 3 des Bescheides). Dies stellt eine Auflage dar, die auch hinreichend bestimmt ist.

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Eine (Neben-)Bestimmung ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dann eine Auflage, wenn durch sie dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage ist eine zusätzliche mit dem Verwaltungsakt verbundene, selbstständig erzwingbare hoheitliche Anordnung (BVerwG, Urteile vom 29. März 1968 - IV C 27.67 -; vom 17. November 1972 - IV C 21.69 -; vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 -, alle: juris). Dabei bezieht sich das Merkmal der Selbstständigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf, dass das vorgeschriebene Tun, Dulden oder Unterlassen selbstständig erzwingbar wäre, sondern lediglich selbstständig neben der in dem Grundverwaltungsakt verfügten Regelung steht (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 83). Im Übrigen sind auch höchstpersönliche Handlungen durch Verwaltungszwang erzwingbar.

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Gegen diese Auflage hat der Kläger auch verstoßen. Inhalt der Auflage nach Ziff. 7.1 ist es, bis zum 30. August 2012 einen Auszahlungsantrag gestellt zu haben. Zwar erscheint das Satzgefüge der Ziff. 7.1, indem die Stellung des Auszahlungsantrages erst nach der Nennung der Frist genannt wird, jedenfalls auf den ersten Blick als missverständlich. Hieraus allein ergibt sich jedoch nicht, dass es der Regelung in dem Zuwendungsbescheid an Bestimmtheit fehlt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Maßgebend für die Erkennbarkeit des Inhalts eines Verwaltungsakts ist, dass der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommt und unzweideutig – wenn auch durch Auslegung gewonnen – für die Beteiligten des Verfahrens objektiv erkennbar sein muss (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 L 186/00 -, juris). In Anbetracht dessen, dass der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes entsprechend der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB nach seinem objektiven Erklärungswert auszulegen ist und hierzu auch dessen Gründe heranzuziehen und die bekannten Umstände zu berücksichtigen sind, ist es nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt, da der Adressat eines Verwaltungsaktes gehalten ist, den Bescheid einschließlich seiner Anlagen vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis zu nehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 1 L 77/10 -, juris). Über diese Grundsätze hinausgehend lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip nicht allgemein entnehmen, welche Anforderungen im Einzelfall an die Bestimmtheit zu stellen sind. Können etwaige Zweifel durch Auslegung beseitigt werden, ist der Verwaltungsakt jedenfalls bestimmt. Erst wenn auch unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrundsätze keine Klarheit über den Behördenwillen geschaffen werden kann bzw. Widersprüchlichkeiten nicht beseitigt werden können, ist Unbestimmtheit anzunehmen. Vorliegend regelt Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung bis zum 30. August 2012 vorliegen und der Auszahlungsantrag gestellt sein muss. Nach Ziff. 6 des Zuwendungsbescheides wird die Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund der Anforderungen nach den ANBest-P und den besonderen Regelungen nach Ziff. 7 des Bescheides ausgezahlt. Nach Ziff. 1 der ANBest-P werden die Zuwendungen nur auf Anforderung, also durch einen Auszahlungsantrag, ausgezahlt. Nach Ziff. 7 des Zuwendungsbescheides muss dieser Auszahlungsantrag an die Bewilligungsstelle gerichtet sein. Die nachfolgenden Ziff. – wie auch die Ziff. 7.1 – sollen die ANBest-P lediglich ergänzen oder abweichende Regelungen treffen. Hiervon ausgehend ergibt der vom Kläger alternativ vorgetragene vermeintliche Sinngehalt der Ziff. 7.1 keinen Sinn. Nach seiner Auffassung müssen lediglich die Voraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung bis zum 30. August 2012 vorliegen. Darüber hinaus solle die Ziff. 7.1 so verstanden werden können, dass darin geregelt sei, dass lediglich ein Auszahlungsantrag gestellt werden müsse, ohne dass sich die Frist hieraus ergebe. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich die Notwendigkeit der Stellung eines Auszahlungsantrages aber bereits aus den ANBest-P. In Ziff. 7. des Zuwendungsbescheides wird sodann ergänzt, an welche Behörde der Auszahlungsantrag zu richten ist und in Ziff. 7.1 innerhalb welcher Frist. Sodann normiert Ziff. 7.2, welchen Inhalt der Auszahlungsantrag haben muss. Eine Regelung in Ziff. 7.1 dahingehend, dass ein Auszahlungsantrag gestellt werden müsse, wäre überflüssig und unsystematisch. Eine Regelung an dieser Stelle des Bescheides, nach der vorgehenden Regelung, bei welcher Behörde der Auszahlungsantrag zu stellen ist, würde keinen Sinn ergeben. Hinzu kommt, dass die Ziff. 7., 7.1 und 7.2 nicht nur Regelungen hinsichtlich des Auszahlungsantrages enthalten. Vor diesem Hintergrund ist für den Adressaten klar erkennbar, dass die Regelungen in der Ziff. 7. die jeweils zuständige Behörde, in Ziff. 7.2 jeweils den notwendigen Inhalt und Ziff. 7.1 jeweils (nämlich zum Vorliegen der Voraussetzungen und Stellung des Auszahlungsantrages) die Frist regeln. Eine Trennung, wie vom Kläger vorgetragen, würde sich folglich auch nicht in den Bescheid einpassen.

28

Der Kläger hat die in Ziff. 7.1 des Zuwendungsbescheides festgesetzte Frist nicht eingehalten. Unstreitig ist bis zum 30. August 2012 kein Auszahlungsantrag bei dem Beklagten zu 1. eingegangen. Die Entscheidung des Beklagten zu 1., dem Kläger keine Verlängerung der bestandskräftig festgesetzten Frist zu gewähren, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da es sich vorliegend um eine behördliche und keine gesetzliche Frist handelt, beurteilt sich eine Fristverlängerung nach § 31 Abs. 7 VwVfG. Danach können die von einer Behörde gesetzten Fristen auch dann, wenn sie bereits abgelaufen sind, rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Zwar steht danach die Verlängerung einer behördlich gesetzten Frist im Ermessen der Behörde und kann daher der Fristbetroffene grundsätzlich ebenfalls nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag verlangen. Allerdings muss es im Rahmen der Ermessensausübung Ziel der Behörde sein, die in Satz 2 für die rückwirkende Fristverlängerung beispielhaft aufgezählte Unbilligkeit der Rechtsfolgen zu verhindern. Demzufolge hat die Behörde die Rechtsfolgen, die der Fristablauf für den Betroffenen hätte, gegen die Folgen einer Fristverlängerung für die Behörde abzuwägen. Dabei sind aber auch die Besonderheiten des Zuwendungsrechts zu beachten. Bei der Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in Sachsen-Anhalt (Richtlinie RELE, RdErl. des MLU vom 30.4.2008 – Az. 55-60100, MBl. LSA S. 354) handelt es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht gerade nicht, sondern die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus diesem Grund kann der Zuwendungsgeber bei der Gewährung von Zuwendungen die Einhaltung strenger Formerfordernisse und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen und verstoßen Ausschlussfristen ohne die Möglichkeit, von der Nichteinhaltung der Frist Nachsicht zu gewähren, nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1973 - VII C 26.71 -, juris). Vor diesem Hintergrund ist die Ermessensentscheidung mit den ergänzenden Erwägungen aus dem Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2015 nicht zu beanstanden. Es wurde festgestellt, dass die Folgen der Fristversäumung für den Kläger als gemeinnützigen Verein zwar erheblich seien, das Versäumen der Frist aber letztlich in seinem Verantwortungsbereich lag. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz im Sinne eines Anscheinsbeweises, dass auf dem Postweg versandte Schriftstücke beim Empfänger auch ankommen; erfahrungsgemäß gehen gelegentlich Postsendungen verloren (vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 -VII R 75/85 -; vom 15. September 1994 - XI R 31/94 -; BGH, Urteil vom 27. Mai 1957 - ZR 132/56 -, alle: juris). Dies fällt in den Risikobereich des Absenders. Sofern der Kläger mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 -, juris) annimmt, dass er auf den Eingang des Auszahlungsantrages beim Beklagten zu 1. vertrauen durfte, so verkennt er, dass er ein rechtzeitiges Absenden – anders als in dem von ihm zitierten Fall – nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, etwa durch Vorlage eines Postausgangsbuches. Daneben und ausschlaggebend wurde das öffentliche Interesse, möglichst früh im Haushaltsjahr Klarheit über die Höhe der wirksam ausgereichten Fördermittel zu haben, um auf diese Weise die begrenzten Haushaltsmittel verteilen zu können, als höher bewertet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierfür lässt sich vorliegend anführen, dass es jedem Zuwendungsnehmer ohne die Möglichkeit von festen Abruffristen sonst freistünde, auf Vorrat in beliebigem Umfang Fördermittel zu beantragen, ohne diese im Falle einer Bewilligung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums der zugedachten Verwendung zuführen zu müssen. Dadurch bestünde die Gefahr, dass die für Investitionsvorhaben zur Verfügung stehenden öffentlichen Gelder in nicht unerheblichem Umfang auf unabsehbare Zeit blockiert werden, ohne dass der Zuwendungsgeber mit diesen Geldern andere notwendige Investitionen fördern könnte.

29

Der Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20. Dezember 2011 erfolgte ebenfalls ermessensgerecht. Insbesondere ist die rückwirkende und vollständige Aufhebung des Zuwendungsbescheides mangels besonderer Umstände nicht unverhältnismäßig. Anders als im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG begründet der Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG keinen grundsätzlichen Zwang zum Widerruf und kommt dem Widerrufsermessen hier grundsätzlich mehr als nur eine „potentiell rechtsvernichtende Funktion“ zu (VG Berlin, Urteil vom 16.12.2015 - 26 K 453.13 -, juris). Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus § 7 LHO LSA intendieren das Ermessen des Zuwendungsgebers aber auch hier grundsätzlich dahingehend, die Zuwendung zu widerrufen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. November 2006 - 1 L 497/05 -, juris). Der Beklagte zu 1. hat sein Ermessen zutreffend erkannt. Er hat seine Ermessensentscheidung, die Zuwendung aufgrund des Auflagenverstoßes zu widerrufen, dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt und es liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor. Bei seiner Ermessensentscheidung ist der Beklagte zu 1. insbesondere nicht von sachfremden Erwägungen ausgegangen und hat keine für die Entscheidung wesentlichen Aspekte unberücksichtigt gelassen.

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II. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 15. Juni 2015 des Beklagten zu 2. in Höhe von 149,50 Euro ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 VwKostG LSA. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch danach das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. Das Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt. Vorliegend entschied der Beklagte zu 2. als Widerspruchsbehörde über den Widerspruch des Klägers. Der Kläger ist der richtige Kostenschuldner gem. § 5 VwKostG LSA, da er zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Widerspruchskosten sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33

Für den Antrag des Klägers, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, besteht kein Raum mehr, da dem Kläger nach der vorstehenden Kostenentscheidung keine Kosten zu erstatten sind.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG.


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