Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 14/16
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung durch den Beklagten.
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Der Beklagte ist ein Unterhaltungsverband nach dem Wassergesetz des Landes Sachsen- Anhalt, dem die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet obliegt.
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Der Kläger und seine Ehefrau D.. sind Eigentümer des Grundstücks … A-Stadt (Flurstück 10247 der Flur …). An das Grundstück des Klägers grenzt der streitgegenständliche E-Graben (Gewässer …) auf einer Länge von 31 m an. Entlang des Grabens befindet sich auf dem Grundstück des Klägers eine Grundstückseinfriedung in Form eines Zaunes. Weiterhin befindet sich im Grabenbereich eine Brücke, welche das streitgegenständliche Grundstück mit dem Grundstück des Klägers auf dem Flurstück 10005 verbindet. Entlang der westlichen Grundstücksseite, welche an die Zufahrtsstraße grenzt, befinden sich Anpflanzungen in Form von Büschen und Bäumen. Für die Zufahrtsstraße zu dem Wohngebiet "F", in welchem sich das Grundstück des Klägers befindet, gilt das Zeichen 262 der Anlage 2 der Straßenverkehrsordnung mit einer Beschränkung der Befahrbarkeit für Fahrzeuge bis zu 12 t.
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Im Jahr 2012 führten Mitarbeiter der von dem Beklagten beauftragten Firma G. im Bereich des E-Grabens auf einer Länge von insgesamt 2.828,87 m Unterhaltungsarbeiten in Form der Mahd durch. Dabei erfolgte auch im Grabenbereich des klägerischen Grundstücks eine Handmahd des Gewässers, der Sohle und der Böschung. Das angefallene Kraut wurde anschließend geborgen und entsorgt. Dafür stellte die ausführende Firma dem Beklagten Kosten in Höhe von 12.836,77 EUR unter Zugrundelegung von 320 Arbeitsstunden zu je 33,71 EUR pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diese setzen sich aus zwei Unterhaltungsvorgängen vom 30.07.2012 bis 10.08.2012 und im November 2012 zusammen. Für den Zeitraum Juli/ August 2012 berechnete er dem Beklagten Kosten in Höhe von 9.627,58 EUR unter Zugrundelegung von 240 Arbeitsstunden zu je 33,71 EUR pro Stunde und für November 2012 3.209,19 EUR unter Zugrundelegung von 80 Arbeitsstunden zu je 33,71 EUR pro Stunde.
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Mit Schreiben vom 23.11.2015 setzte der Beklagte den Kläger über die geplante Heranziehung zu den durch die Handmahd angefallenen Mehrkosten im Zeitraum vom 30.07.2012 bis 10.08.2012 in Kenntnis und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund des Zaunes und der Brücke auf dem Grundstück des Klägers und der fehlenden Einfahrt statt der üblichen maschinellen Mahd des Grabens eine manuelle Mahd erfolgen müsse.
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Mit hier streitigem Bescheid vom 23.12.2015 (Az.: 29/12) setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner Mehrkosten für die Gewässerunterhaltung in Höhe von 129,80 EUR und entstandene Verwaltungskosten in Höhe von 19,47 EUR, insgesamt 149,27 EUR, fest. Der Beklagte legte dabei tatsächlich entstandene Kosten für die Handmahd in Höhe von 4,552 EUR/ m der an den Graben angrenzenden Grundstückslänge zugrunde und setzte davon Kosten für eine fiktive maschinelle Mahd in Höhe von 0,365 EUR/m (entspricht 0,73 EUR/laufendem Meter Graben) ab. Er begründete die Mehrkostenerhebung mit der Nichtdurchführbarkeit der maschinellen Mahd ohne Bezeichnung des konkreten Grundes. Unter Zugrundelegung der Länge des klägerischen Grundstücks von 31 m seien somit Kosten in Höhe von 141,11 EUR (4,552 EUR x 31 m) entstanden, welche, abzüglich der bei einer maschinellen Mahd entstehenden Kosten von 11,32 EUR, von dem Kläger zu erstatten seien. Zugleich erging ein inhaltsgleicher Bescheid an die Ehefrau des Klägers als weitere Eigentümern des streitgegenständlichen Grundstücks.
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Gegen den an ihn gerichteten Bescheid hat der Kläger am 21.01.2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
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Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da er an einem Begründungsmangel hinsichtlich der unstreitig fehlenden Bezeichnung der mehrkostenauslösenden Anlage leide.
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Der Bescheid sei zudem materiell rechtswidrig.
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Eine etwaige Bebauung, Bepflanzung oder Umzäunung des Grundstücks des Klägers sei nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der maschinellen Pflege. Einerseits sei die Grabenkante für den Einsatz schweren Gerätes nicht ausgelegt. Andererseits sei das Befahren der Zufahrtsstraße "F" zum Grundstück des Klägers mit einem Bagger von 16 t und einem Traktor von 14 t rechtlich nicht zulässig, da eine Beschränkung der Befahrbarkeit für Fahrzeuge auf 12 t vorliegt. Diese gelte auch für Arbeitsgeräte zur Gewässerunterhaltung. Der Beklagte könne sich insoweit nicht auf Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 StVO berufen. Auch könne das Grundstück des Klägers nicht über den straßenverkehrsrechtlich unbeschränkt befahrbaren "H-Weg" erreicht werden. Dieser führt, was unstreitig ist, zwar zum I-Weg. Um zum Grundstück des Klägers zu gelangen, müssten jedoch zwei weitere Grundstücke überquert werden. Dies sei wegen einer Garage auf dem Zufahrtsgrundstück nicht möglich. Eine Zufahrt zum Grundstück des Klägers sei somit nur über die Zufahrtsstraße "F" möglich. Der Beklagte stütze sich somit auf hypothetische Kosten, welche nicht ersatzfähig sind.
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Zudem werde die Höhe des geltend gemachten Betrages bestritten. Der Beklagte habe die Kosten fehlerhaft ermittelt. Die Kosten der Handmahd im November 2012 in Höhe von 3.209,19 EUR seien nicht Grundlage des Bescheides und dürften nicht in die Berechnung der Mehrkosten einfließen, da ausdrücklich im Bescheid auf die Arbeiten vom 30.07.2012 bis 10.08.2012 Bezug genommen wurde. Auch sei die Berechnung des Beklagten über den anteiligen Aufwand fehlerhaft. Es seien Kosten für die Handmahd in Höhe von 4,54 EUR/ m (12.836,77 EUR : 2.828,87 m) anzusetzen. Daher ergeben sich Kosten für die Handmahd von 140,74 EUR anstatt 141,11 EUR. Die Kostenermittlung sei zudem fehlerhaft, da der Beklagte laut Bescheid Kosten für den Einsatz eines Baggers mit 16 t und eines Traktors von 14 t berücksichtigt habe, obwohl nach weiterem Vortrag des Beklagten ein Fahrzeug von 9 t zum Einsatz gekommen sein soll.
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Auch habe der Beklagte bei einem Arbeitstempo von 8,84 m pro Stunde, welche Kosten in Höhe von 33,71 EUR auslöst, das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht berücksichtigt. Dieser Aufwand sei nicht notwendig und erforderlich und für den Beklagten erkennbar sachlich nicht mehr vertretbar gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Mehrkostenbescheid des Beklagten (Zeichen. 29/12) vom 23.12.2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den streitigen Bescheid. Der Einsatz von Geräten zur regulären Gewässerunterhaltung sei aus Platzgründen wegen der angrenzenden Bebauung und Umfriedung des Grundstücks des Klägers in diesem Bereich nicht möglich. Es fehle an einer Zufahrt und der parallelen Befahrbarkeit des Grabens mit Traktoren und Baggern. Dagegen seien Maschinen im streitgegenständlichen Grabenabschnitt grundsätzlich einsetzbar, da sie bewusst für den Einsatz im weichen Gelände an Gewässern ausgelegt seien. Auch sei die Zufahrtsstraße trotz der Begrenzung der Masse auf 12 t ohne Verletzung der Straßenverkehrsordnung mit den Maschinen befahrbar, da diese nur eine Masse von maximal 9 t aufweisen. Zudem gelte § 35 Abs. 6 StVO für die Fahrzeuge zur Gewässerunterhaltung nicht, da die J. in Teilbereichen, in denen der Graben straßenbegleitend ist, als Anlage im Straßenraum zu werten sei. Folglich handele es sich nicht um hypothetische Kosten, da ein Teil der J. ohne Erschwernisse maschinell unterhalten werde.
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Die Kosten für die Arbeiten im November 2012 seien trotz fehlender Benennung im Bescheid vom 23.12.2015 zu berücksichtigen. Dies habe keine Relevanz, da im Bescheid Kosten für das gesamte Jahr 2012 berechnet wurden und für den Kläger keine weiteren Kosten entstünden. Die Abweichung der Höhe der Kosten von 140,74 EUR anstatt 141,11 EUR sei auf eine Berechnung mit gerundeten Längenangaben zurückzuführen. Die Berechnung des Beklagten halte sich an die Vorgaben des Gesetzes, da statt der tatsächlichen Kosten, die jährlich durchschnittlichen Kosten angesetzt werden könnten.
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Das Wirtschaftlichkeitsgebot sei beachtet worden. Der Aufwand von 11,79 m/h sei auf die Arbeitsverhältnisse vor Ort zurückzuführen. Die erschwerten Bedingungen der Arbeiten an den Grabenabschnitten etwa durch Überquerung von Zäunen, Rohren und Brücken wirkten sich nachteilig auf das Arbeitstempo aus. Dieser Aufwand sei mit einer Mahd eines frei zugänglichen Straßengrabens nicht vergleichbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 23.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der im Rahmen der Gewässerunterhaltung für das Jahr 2012 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 149,27 EUR ist § 64 Abs. 1 S. 1 in der Fassung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492), welches am 01.04.2011 in Kraft getreten ist. Die unter die Erstattungspflicht gestellten Maßnahmen wurden mithin vor Inkrafttreten des Wassergesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116), welches am 31.03.2013 in Kraft getreten ist, vorgenommen. Danach hat, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen.
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Der Beklagte war befugt, die Mehrkosten im Wege des Erlass eines Verwaltungsaktes mit Bescheid vom 23.12.2015 geltend zu machen. Denn § 64 Abs. 1 S. 4 WG LSA n.F. ermächtigt nunmehr den Beklagten die Mehrkosten durch Verwaltungsakt zu erheben. So setzt der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes im Lichte des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) im Grundsatz nicht nur voraus, dass für die getroffene Regelung in materieller Hinsicht eine gesetzlich Grundlage besteht, sondern auch dafür, dass die Behörde in der Form eines Verwaltungsaktes handeln darf (vgl. Ramsauer in: Kopp/ Schenke, VwVfG Kommentar, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 23). Demnach muss die Eingriffsermächtigung das Vorgehen im Wege eines Verwaltungsaktes gestatten. Diese Gestattung lag erstmals mit der Fassung des Wassergesetzes vom 21.03.2013, mithin nach Durchführung der Arbeiten im Jahre 2012 vor. So sah weder die ursprüngliche Fassung des § 114 WG LSA a.F. vom 31. August 1993 (GVBl. S. 477) eine Befugnis für den Erlass eines Verwaltungsaktes vor (vgl. VG Magdeburg, U. v. 13.02.2012 - 9 A 184/11 -, juris), noch kommt § 64 Abs. 1 S. 3 WG LSA a.F. der Charakter einer Ermächtigungsgrundlage zu. Zwar heißt es nach dem Wortlaut, dass der Unterhaltungspflichtige die Mehrkosten geltend zu machen hat. Diesem ist jedoch keine Bedeutung im Sinne der Schaffung einer Ermächtigung beizumessen. Vielmehr ist im Rahmen der Auslegung der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 10.06.2009 (Drs. 5/2021, S. 20) ergibt maßgeblich. Demnach sollte dem Unterhaltungsverband erstmals die Pflicht auferlegt werden, die Mehrkosten geltend zu machen, da davor keine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung bestand und die Unterhaltungsverbände diese nur im Einzelfall beansprucht haben. Zudem heißt es im Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 12.09.2012 (Drs. 6/1423, S. 85), dass die Mehrkostenerhebung (nunmehr) dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnet wurde, da die derzeitige Regelung sich im Hinblick auf ihre praktische Wirksamkeit nicht bewährt hat (Schwierigkeiten des zivilrechtlichen Klageweges; Vielzahl von Einzelklagen; Zahlung erst nach rechtskräftiger Durchsetzung).
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§ 64 Abs. 1 S. 4 WG LSA beansprucht auch im vorliegenden Fall Geltung. Zwar trat die Gesetzesänderung nicht formell rückwirkend, sondern erst am 31.03.2013 in Kraft. Gleichwohl hat diese für den Kläger einen materiell- rückwirkenden Charakter. Insoweit ist vorliegend ein etwaiges Rückwirkungsverbot zwar zu beachten, jedoch nicht verletzt. Denn unzulässig rückwirkende Gesetze sind kein Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und folglich verfassungswidrig. So folgt aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) der Grundsatz der Rechtssicherheit und damit der Schutz des Vertrauens des Einzelnen auf den Bestand der Rechtsordnung (vgl. BVerfG, B. v. 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 -, Rn. 39 ff., juris). Im Grundsatz des Vertrauensschutzes findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund, jedoch auch seine Grenzen. Insoweit ist eine Abwägung hinsichtlich des schutzwürdigen Vertrauens des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage mit den Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, geboten. Daher kann auch eine grundsätzlich mit der Verfassung nicht vereinbare echte Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) im Einzelfall mangels schutzwürdigen Vertrauens zulässig sein.
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In Bezug auf den hier streitgegenständlichen Bescheid entfaltet die Regelung jedoch allenfalls eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung. Diese liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, so wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"). Den maßgeblichen Sachverhalt bildet vorliegend die Geltendmachung beziehungsweise Erhebung des Mehrkostenanspruchs, welche erst im Jahre 2015 und somit nach Inkrafttreten des § 64 Abs. 1 S. 4 WG LSA erfolgte. Der Sachverhalt, zu dem die Norm eine Regelung trifft, war somit zum Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage zum 31.03.2013 noch nicht abgewickelt. Der Kläger genießt im Rahmen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vorzunehmenden Interessenabwägung auch keinen das Gemeinwohl überwiegenden Vertrauensschutz. Es besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich einer bestimmten Art der Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.
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1. Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass in dem hinsichtlich seines Regelungsgehaltes hinreichend bestimmten Bescheides nicht die mehrkostenauslösende Anlage bezeichnet ist. Eine ordnungsgemäße Begründung gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG setzt jedoch voraus, dass in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die aus der Sicht der Behörde tragenden Gründe ergeben sich dabei aus der von dieser für die Entscheidung herangezogenen Rechtsgrundlage, deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Eine ordnungsgemäße Begründung verlangt die Darlegung, das und weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage vorliegen, somit den zugrunde gelegten Sachverhalt (vgl. Ramsauer in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 39 Rn. 18). § 1 Abs. 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 39 VwVfG fordert eine einzelfallbezogene Darstellung der Erwägungen, die die Behörde zum Erlass des Verwaltungsaktes veranlasst haben, unabhängig davon, ob diese Gründe auch in objektiv- rechtlicher Hinsicht tragen. Die Anlage, von welcher eine Erschwernis ausgeht, ist Ausgangspunkt der Erfüllung des Mehrkostentatbestandes nach § 64 Abs. 1 S. 1 WG LSA und folglich ein tragendes Begründungselement. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG LSA rechtzeitig durch Nachholung der diesbezüglich bislang unvollständigen erforderlichen Begründung im Verfahren geheilt worden. Es handelt sich hierbei um ein zulässiges Nachschieben beziehungsweise bloße Ergänzung der Begründung der Erfüllung des Mehrkostentatbestandes, die nicht zu einem Verwaltungsakt mit anderem Regelungsgegenstand führt. Grundlage des Bescheides bildet weiterhin die Erhebung von Mehrkosten nach § 64 Abs. 1 S. 1 WG LSA, die infolge der Handmahd, verursacht durch den Zaun, die Brücke und die fehlende Einfahrt im streitgegenständlichen Bereich des E-Grabens, im Jahre 2012 entstanden sind.
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2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
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a. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 64 Abs.1 S. 1 WG LSA a.F. liegen vor. Danach hat, wenn sich die Kosten der Unterhaltung erhöhen, weil eine Anlage am Gewässer sie erschwert, der Eigentümer des Grundstücks die Mehrkosten zu ersetzen.
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Der Beklagte ist gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 WG LSA in Verbindung mit Ziffer 15 der Anlage 2 zu § 54 Abs. 1 S. 1 WG LSA als Unterhaltungsverband für die Unterhaltung des streitgegenständlichen Graben (Gewässer …) als Gewässer 2. Ordnung zuständig.
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Die Unterhaltungsarbeiten gemäß § 52 Abs. 1 WG LSA, in Form der Reinigung des Grabenbereichs von Bewuchs (§ 52 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WG LSA), wurden unstreitig durch die an den Graben angrenzende Grundstücksumfriedung erschwert. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine Anlagen im Sinne des § 64 Abs. 1 S. 1 WG LSA a.F., die geeignet ist, Mehrkosten auszulösen. Ob dies insbesondere auch für die auf der westlichen Grundstücksseite befindlichen Pflanzen gilt, kann deshalb dahinstehen. Pflanzen sollen dann vom Anlagenbegriff umfasst sein, wenn diese ein mit der Nutzung im Zusammenhang stehendes Hindernis bilden, welches die gewöhnliche Unterhaltung erschwert (so OVG LSA, U. v. 26.09.2017 - 2 L 74/16 -, juris). Mehrkosten entstehen immer dann, wenn durch die jeweilige Anlage die übliche maschinelle Mahd und Grundräumung nicht mehr oder nur erschwert möglich bzw. mit erhöhtem Aufwand durchgeführt werden muss. So behindert vorliegend jedenfalls der entlang des Grabens in geringem Abstand zur Böschungsoberkante verlaufende Zaun eine fehlende parallele Befahrbarkeit mit den Maschinen zur regulären Gewässerunterhaltung.
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Für die Bejahung des Mehrkostentatbestandes genügt dabei die bloße Mitursächlichkeit der Anlage. Dieser steht insbesondere nicht entgegen, wenn der zu unterhaltende Graben auch wegen weiterer Hindernisse zum Beispiel auf anderen Grundstücken nicht erreicht werden könnte (vgl. OVG LSA, U. v. 26.09.2017 a. a. O.).
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Der Einwand des Klägers hinsichtlich der Beschaffenheit der Grabenkante im Sinne einer die Anlagenverursachung überlagernden gewässerspezifischen Verursachung stünde vorliegend dem (mit-)ursächlichen Zusammenhang bereits nicht entgegen. Der Beklagte trägt insoweit überzeugend vor, dass er als gewässerunterhaltungspflichtiger Verband Maschinen nutze, die für den Einsatz im weichen Gelände durch angepasste Reifengrößen und -breiten speziell ausgelegt seien. Auch sei es nicht erforderlich, auf der Böschungsoberkante zu fahren, sondern in einem Abstand von 0,50 m bis 1,0 m. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Es ergeben sich vorliegend auch keine belastbaren Zweifel, dass insbesondere im streitgegenständlichen Bereich die Beschaffenheit des Grabens derart von einem üblicherweise vorherrschenden Zustand abweicht, dass eine maschinelle Mahd nicht möglich wäre.
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Auch der klägerische Vortrag, dass der streitgegenständliche Graben mit den Maschinen zur Gewässerunterhaltung über die Straße "K" wegen der Geltung des Zeichens 262 der Anlage 2 der StVO nicht erreichbar war, steht ungeachtet der durch den Zaun bewirkten Ursächlichkeit der Verwirklichung des Mehrkostentatbestandes ebenfalls nicht entgegen. So hat der Beklagte (nunmehr) unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 dargelegt, dass er eine Maschine mit einem Gewicht von 9 t nutze und somit die Zufahrtsstraße ohne Verletzung der Straßenverkehrsvorschriften befahrbar gewesen wäre.
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b.) Die vom Beklagten festgesetzten Mehrkosten in Höhe von 149,27 EUR sind dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt. Diese setzen sich aus den Mehrkosten der Unterhaltung in Höhe von 129,80 EUR, als Differenz zwischen der gewöhnlichen und erschwerten Gewässerunterhaltung (aa.)), und den zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten (bb.)) in Höhe von 19,47 EUR zusammen.
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Dabei hat das Gericht auch die insoweit die bei dem zweiten Unterhaltungsvorgang im November 2012 angefallenen Kosten berücksichtigt. Den Prüfungsmaßstab im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit bildet dabei die Frage, ob die im Bescheid vorgetragenen Gründe auch in objektiv-rechtlicher Hinsicht tragen. Zwar ist diese Kostenposition nicht ausdrücklich im streitigen Bescheid als Grundlage der Mehrkostenerhebung bezeichnet worden, welches zu einer fehlenden Untersetzung der Höhe der Kosten und somit zu einer inhaltlich fehlerhaften Begründung führt. Der Beklagte hat jedoch seine diesbezüglichen Erwägungen im gerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzt. Ein zulässiges Nachschieben bzw. Ergänzen der Begründung setzt voraus, dass die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt sich durch diese nicht in seinem Wesen ändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Auflage 2017, §113 Rn. 64). Gegenstand der hier streitgegenständlichen Erhebung der Mehrkosten bildet das Unterhaltungsjahr 2012, welches der Beklagte vollumfänglich seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat. Soweit er diese ausschließlich im Rahmen der Begründung um einen weiteren bereits erfassten Unterhaltungsvorgang ergänzt, betrifft dies nicht das Wesen des Verwaltungsaktes (Erhebung von Mehrkosten), noch wird der Kläger in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Insbesondere knüpft der Verwaltungsakt unter Zugrundelegung der "Novemberkosten" nicht an einen anderen Sachverhalt an, welches eine Wesensänderung begründen würde (vgl. Schenke in: Kopp/ Schenke, a. a. O., §113 Rn. 66). Den maßgeblichen Sachverhalt bilden weiterhin die durchgeführten erschwerten Unterhaltungsarbeiten im Bereich des E-Grabens im Jahre 2012.
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aa.) Der Beklagte hat die Höhe tatsächlichen Kosten der Unterhaltung zutreffend ermittelt. Diese Kosten, die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 5 WG LSA a. F. "annähernd" ermittelt werden dürfen, ergeben sich aus einem Vergleich der Kosten für die gewöhnliche Gewässerunterhaltung in Form der maschinellen Mahd und der Kosten für erschwerte Gewässerunterhaltung in Form der Handmahd andererseits. Es ist eine "Vorher-Nachher-Betrachtung" anzustellen. Der Unterhaltungspflichtige kann gemäß § 64 Abs. 1 S. 4 WG LSA a. F. statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, erheben.
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Der Beklagte legte den tatsächlichen Kosten der Gewässerunterhaltung methodisch zu Recht die für die manuellen Unterhaltungsarbeiten angefallenen Kosten der beauftragten Firma G. in Höhe von 12.836,77 EUR, welche er anteilig auf das Grundstück im Umfang der angrenzenden Grabenlänge umlegte. Diese Betrachtungsweise ist von dem hier maßgeblichen Begriff der tatsächlich anfallenden Kosten nach § 64 Abs. 1 S. 4 WG LSA a. F. gedeckt, da diese ihren Ursprung in den durchgeführten Arbeiten im Bereich des E-Grabens selbst finden. Eine grundstücksbezogene Betrachtungsweise wird bei solchen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der annähernden Ermittlung der Mehrkosten nach § 64 Abs. 1 S. 5 WG LSA a. F. nicht verlangt.
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Die den tatsächlichen Kosten zugrunde liegenden erschwerten Unterhaltungsarbeiten waren von ihrer Art der Leistung her gerechtfertigt. Die Unterhaltungsarbeiten umfassten neben der Handmahd als Ausgangspunkt der erschwerten Grabenunterhaltung auch das Bergen und den Abtransport des Krautes. Das Bergen des Krautes war notwendig und erforderlich, da das Mähgut nicht im Graben verbleiben konnte. Dies könnte im Falle der Wasserführung des Grabens zu einer Behinderung des Wasserabflusses führen. Diesem Ziel dient auch der Abtransport des Krautes mittels Forke zum Lagerplatz. Zudem entfallen bei der maschinellen Arbeit grundsätzlich diese Arbeiten, da das Kraut in diesem Fall auch maschinell eingesammelt werden kann.
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Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich des den tatsächlichen Kosten der Unterhaltung zugrunde liegenden Leistungsumfangs. Maßstab ist, ob sie zur sachgerechten Unterhaltung aus der Sicht einer sparsam wirtschaftenden und zugleich vorausschauend planenden Körperschaft zum Zeitpunkt der Planung und Durchführung der Unterhaltung erforderlich waren. Bei der Beurteilung, was im Einzelfall bei der Art und Weise der Durchführung der Unterhaltung für notwendig und erforderlich gehalten werden darf, steht dem Unterhaltungsverband bzw. der Wasserbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch überschritten ist. Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn Kosten in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also auch sachlich schlechthin nicht mehr als vertretbar hätten erscheinen dürfen (vgl. VG Magdeburg, U. v. 13.02.2012, a. a. O.). Die manuelle Gewässerunterhaltung erfordert im Vergleich zur maschinellen Gewässerunterhaltung einen deutlich zeitintensiveren Personaleinsatz, da jede Leistungsposition (Mahd, Bergen, Abtransport) gesondert anfällt, wohingegen diese im Falle der maschinellen Unterhaltung in einem Vorgang zusammengefasst werden können. Vor diesem Hintergrund begründen auch die abgerechneten Arbeitsstunden von 320 Stunden für die Bearbeitung des Grabens insgesamt auf einer Länge von etwa 1.410 m keine Zweifel an der Erforderlichkeit der Arbeiten. Der Verweis des Klägers auf das Wirtschaftlichkeitsgebot geht insoweit fehl. So verkennt der Kläger bei seiner Berechnung des Arbeitstempos von 11,78 m/h (unter Korrektur des ermittelten Ergebnisses Bl. 23 d. A.), dass in dieser Arbeitszeit, wie bereits beschrieben, nicht ausschließlich Mäharbeiten durchgeführt wurden. Zudem sind neben der zeitintensiveren Handmahd zusätzlich die durch die Anlagen selbst hervorgerufenen Erschwernisse zu beachten, welche in der Überquerung oder Umgehung der Hindernisse bestehen können. Durch diese werden die manuellen Unterhaltungsarbeiten außerdem behindert.
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Auch bestehen hinsichtlich der Höhe der tatsächlichen Kosten der Gewässerunterhaltung keine Bedenken. Diese ergeben sich aus der durch die Firma G. in Rechnung gestellten Betrages, welcher sich auf einen Stundenlohn von 33,71 EUR pro Stunde bei 320 Stunden zuzüglich Mehrwertsteuer zurückführen lässt. Von diesem Stundenlohn sind neben der Arbeitskraft selbst auch die Kosten für die benötigten Geräte und das Einsatzfahrzeug mitumfasst. Zu Recht hat sich der Beklagte bei der Durchführung der Arbeiten der Hilfe eines Dritten bedient. Bei der Erhebung von Mehrkosten handelt es sich um Einzelmaßnahmen, welche nur einen geringfügigen Anteil der von dem Beklagten durchgeführten Unterhaltungsarbeiten betreffen. So bilden den Schwerpunkt der Maßnahmen die maschinellen Unterhaltungsarbeiten für welche der Beklagte personelle und sachliche Mittel bereithält. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten dem Beklagten das Recht zuzugestehen für die Durchführung der einzelnen Sondermaßnahmen Dritte zu beauftragen, wenn die eigenen sachlichen und personellen Mittel nicht ausreichen oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand aufzustocken wären. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung seitens des Dritten. Der Kläger selbst bestreitet die Angemessenheit der Höhe des Stundensatzes nicht. Einen Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages bildet auch das durchgeführte freihändige Vergabeverfahren, aus welchem sich entnehmen lässt, dass dem Auftrag das kostengünstigste Angebot zugrunde lag. Dies steht einem für die Beklagte erkennbaren sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch entgegen. Insoweit kann offen bleiben, ob die Vergabe der Arbeiten ordnungsgemäß erfolgte. Denn maßgeblicher Prüfungspunkt der Höhe der in die Berechnung eingestellten Kosten bleibt die Erforderlichkeit (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urt. v. 25. Mai 2009 – 1 A 325/08 –, Rn. 118 juris m.w.N.). Auch aus dem klägerischen Vortrag, dass eine fehlerhafte Kostenermittlung hinsichtlich einer etwaigen Berücksichtigung eines Baggers von 16 t und eines Traktors von 14 t vorläge, wie zunächst von dem Beklagten erklärt, lassen sich keine belastbaren Zweifel an der Höhe des Stundensatzes entnehmen. Dieser umfasst die Gesamtkosten der ausführenden Firma für eine Stunde Handkrautung, wobei im Rahmen einer Durchschnittsberechnung alle anfallenden Kosten eingepreist wurden. Eine Unterscheidung nach konkret zum Einsatz gebrachten Maschinen findet demnach nicht statt, sodass auch der Einsatz von unterschiedlichen Maschinen keine Auswirkungen auf den Stundensatz hat.
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Zu Recht hat der Beklagte zudem für die Ermittlung der Mehrkosten der Unterhaltung von den so berücksichtigungsfähigen Kosten der erschwerten Gewässerunterhaltung in Höhe von 12.836,77 EUR die für die gewöhnliche Gewässerunterhaltung anfallenden Kosten in Höhe von 1.029,30 EUR (0,365 EUR x 2.280,00 Böschungsmeter) in Abzug gebracht haben. Bei diesem Wert handelt es sich nach den Erläuterungen des Beklagten um einen Berechnungswert, der im Verband bei gewöhnlichen Unterhaltungsarbeiten anfällt, der auch dem insoweit bestehenden Erfahrungswert entspricht. Diese Ermittlungsmethode der Mehrkosten ist von § 64 Abs. 1 S. 1 WG LSA a. F. gedeckt. Denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte die gewöhnlichen Arbeiten selbst durchgeführt hätte, weshalb er allein die in diesem Zusammenhang voraussichtlich entstehenden Kosten absetzen muss. So ist demnach auch Bestandteil der erschwerten Kosten, dass der Beklagte wegen fehlender personeller oder sachlicher Mittel nunmehr die Aufgabe an externe Dritte vergeben muss, welche grundsätzlich unter Berücksichtigung der eigenen Gewinnspanne einen höheren Preis zugrunde legen.
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Der im Rahmen der "Vorher-Nachher-Betrachtung" anzustellende Vergleich zwischen den erschwerten Kosten der Gewässerunterhaltung von 12.836,77 EUR und den Kosten der gewöhnlichen Gewässerunterhaltung von 1.029,30 EUR ergibt demnach die Mehrkosten der Unterhaltung in Höhe von 11.807,47 EUR, welche anteilig der jeweiligen Böschungslänge auf die Mehrkostenpflichtigen umgelegt wurde. Der Beklagte berechnete insoweit 4,187 EUR/ Böschungsmeter (11.807,47 EUR/2820 Böschungsmeter). Zu Recht hat der Beklagte die gerundete Böschungslänge von 2.820 m in Ansatz gebracht. Dies entspricht der von § 64 Abs. 1 S. 5 WG LSA a.F. gedeckten annähernden Ermittlung der Mehrkosten. Der Einwand des Klägers, dass die konkrete Böschungslänge von 2.828,87 m der Berechnung zugrunde zu legen sei, trägt deshalb nicht.
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bb.) Auch lässt die Erhebung der Verwaltungskosten Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bildet § 64 Abs. 1 S. 7 und 8 WG LSA. Danach gehören zu den Mehrkosten der Unterhaltung auch die zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten. Diese Ermächtigungsgrundlage wurde zwar erstmals mit der Fassung des Wassergesetzes vom 21.03.2013 mit einer Gültigkeit ab dem 31.03.2013 eingefügt. Vor diesem Zeitraum sah § 64 WG LSA keinen Ersatz für Verwaltungskosten vor. Die Ermächtigungsgrundlage entfaltet jedoch keine solche Rückwirkung, die das Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand der Rechtslage entwertet (siehe oben). Die ab dem 31.03.2013 vorgesehene Möglichkeit, neben den Mehrkosten der Unterhaltung auch die zu deren Ermittlung aufgewendeten Verwaltungskosten als Teil der Mehrkosten geltend zu machen, knüpft lediglich an einen in der Vergangenheit begründeten, jedoch nicht abgeschlossenen Sachverhalt an.
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Die auch vom Kläger hinsichtlich ihrer Höhe nicht gerügten Verwaltungskosten lassen zudem offensichtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Gemäß § 64 Abs. 1 S. 7 und 8 WG LSA gehören zu den Mehrkosten der Unterhaltung auch die zur Ermittlung der Mehrkosten aufgewendeten Verwaltungskosten, die 15 % der Mehrkosten nicht übersteigen dürfen. Das Gericht kann dabei im Zusammenhang mit Letzterem jedoch offenlassen, ob Bezugspunkt für die Bemessung bei der „Deckelung“ für die Verwaltungskosten die im laufenden (Haushalts-)Jahr bei dem Unterhaltungsverband entstehenden/entstandenen Mehrkosten oder die jeweils festgesetzten Mehrkosten sind. Denn es ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte diese Grenze auch bei einer Anknüpfung an die gesamten Mehrkosten überschritten hätte, zumal das Gericht aus anderen Verfahren betreffend die Unterhaltungsmaßnahmen 2012 an der J. diesbezüglich Berechnungen bekannt sind. Dass vorliegend nicht mehr als 15 % der festgesetzten Mehrkosten als Verwaltungskosten erhoben werden, ergibt sich aus dem streitigen Bescheid vom 23.12.2015, wonach bei angefallen Mehrkosten der Unterhaltung in Höhe von 129,80 EUR Verwaltungskosten von 19,47 EUR festgesetzt wurden.
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Ohne dass die Entscheidung darauf beruht, weist das Gericht jedoch auf Folgendes hin:
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Es könnten gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die "Mehrkosten der Unterhaltung" die gesamten Mehrkosten des Unterhaltungsjahres erfasst. Die aufgewendeten Verwaltungskosten bestimmen sich demnach nach den zur Ermittlung der gesamten Mehrkosten angefallenen Kosten; das Unterhaltungsjahr ist Grundlage der Ermittlung. Diese Auslegung wird durch die Intention des Gesetzgebers über die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der Verwaltungskosten gedeckt (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 12.09.2012 (Drs. 6/1423, S. 85). Dem beabsichtigten Ziel der Schaffung der praktischen Wirksamkeit entspricht, losgelöst von der jeweiligen Einzelfallprüfung, eine Gesamtbetrachtung der bei dem Beklagten angefallenen Mehrkosten und der in diesem Zusammenhang stehenden Verwaltungskosten. Es sind somit die zur Ermittlung der gesamten Mehrkosten im Unterhaltungsjahr im Verbandsgebiet aufgewendeten Verwaltungskosten heranzuziehen. Die Obergrenze des § 64 Abs. 1 S. 8 WG LSA ist nach den insgesamt angefallenen Mehrkosten zu bestimmen. Diese Auslegung wird auch durch die Änderung des ursprünglichen Gesetzesentwurfes der Landesregierung vom 12.09.2012 (Drs. 6/1423, S. 63) durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt vom 14.02.2013 (Drs. 6/1807, S. 19) bestätigt. So hieß es im ursprünglichen Gesetzesentwurf, dass die Verwaltungskosten 15 v. H. der Mehrkostenschuld nicht übersteigen dürfen. Nach der Änderung, welche vom Landtag von Sachsen-Anhalt beschlossen wurde, wurde nunmehr auf 15 v. H. der Mehrkosten Bezug genommen. Dies lässt den Schluss zu, dass eine Gesamtbetrachtung losgelöst vom jeweiligen Einzelfall, von der jeweiligen Mehrkostenschuld, vorzunehmen ist.
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Daraus sowie aus der gesetzlichen Regelung, dass zu den Mehrkosten auch die Verwaltungskosten gehören, folgt, dass auch an den Verwaltungskosten jeder Grundstückseigentümer im Umfang seines Anteils an den gesamten Mehrkosten partizipieren muss. Nur so kann verhindert werden, dass, wie dies zum Beispiel bei einer Berechnung der Verwaltungskosten pro Bescheid (vgl. OVG LSA, U. v. 26.09.2017, a.a.O.) der Fall wäre, ein Missverhältnis zwischen dem Verursachungsbeitrag der Unterhaltungskosten einerseits und der Verwaltungskosten andererseits entsteht. Ein solches Vorgehen hielte das Gericht allenfalls dann für rechtlich zulässig, wenn zum Beispiel nur Kosten für die Bescheiderstellung als Verwaltungskosten umgelegt werden.
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Der vorstehend vom Gericht erwogenen Auslegung von § 64 Abs. 1 S. 7 und 8 WG LSA steht nicht entgegen, dass insoweit auch solche Mehrkostenschuldner an den Verwaltungskosten beteiligt werden, die nicht aus Anlass ihres "Mehrkostenfalls" entstanden sind. Denn der insoweit vom Gesetz verwendete Begriff der Verwaltungskosten dürfte allein die "Art" der Kosten betreffen. Von ihrem "Charakter" sind Verwaltungskosten im Sinne des § 64 WG LSA jedoch eine Kostengröße im Unterhaltungsverband, die ebenso wie andere dort entstandene Verwaltungskosten nicht nur bei konkreter Veranlassung (vgl. § 4 KAG LSA oder §§1 ff. VwKostG LSA) umgelegt werden dürfen.
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c.) Der Kläger ist auch als Eigentümer des Grundstücks, dem die Anlage, durch die die Mehrkosten verursacht worden sind, dient, mehrkostenpflichtig gemäß § 64 Abs. 1 WG LSA. Der Zaun befindet sich auf dem Grundstück des Klägers.
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Zuletzt begegnet die Inanspruchnahme des Klägers neben seiner Ehefrau als weitere Eigentümerin des Grundstücks als "Gesamtschuldner" keinen rechtlichen Bedenken.
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Die Erhebung von Mehrkosten nach § 64 WG LSA regelt einen öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch des Beklagten im Sinne eines Aufwendungsersatzanspruchs (vgl. VG Magdeburg, U. v. 13.02.2012, a.a.O.). Maßgeblich ist dabei der konkrete Umfang der Mehraufwendungen im Rahmen der Gewässerunterhaltung, die vorliegend durch eine Anlage verursacht werden. Eine Rechtsbeziehung besteht dabei ausschließlich zwischen dem Unterhaltungspflichtigen und dem jeweiligen Eigentümer. So sind die jeweiligen (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks als Gesamtschuldner dem Unterhaltspflichtigen zur Erstattung der dieses Grundstück betreffenden Mehrkosten verpflichtet (§ 421 S. 1 BGB). Sie schulden die Erstattung der Mehrkosten in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Unterhaltungspflichtige aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (vgl. im Umkehrschluss auch OVG Lüneburg, U. v. 08.02.2017 - 13 LC 60/15 -, Rn. 57, juris). Wegen der vermögensrechtlichen Natur des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs finden unter anderem die diesbezüglich geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich der Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern (§§ 420 ff. BGB) entsprechende Anwendung.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 GKG.
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Referenzen
- § 64 Abs. 1 S. 1 WG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 420 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 64 Abs. 1 S. 5 WG 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 74/16 1x
- 1 BvR 2961/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LC 60/15 1x
- § 64 Abs. 1 S. 8 WG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 64 Abs. 1 Satz 5 WG 1x (nicht zugeordnet)
- § 64 Abs.1 S. 1 WG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 421 Gesamtschuldner 1x
- § 64 Abs. 1 WG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 64 WG 3x (nicht zugeordnet)
- § 64 Abs. 1 S. 3 WG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 KAG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 64 Abs. 1 S. 7 und 8 WG 3x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 S. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 325/08 1x
- 9 A 184/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 6 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 39 Begründung des Verwaltungsaktes 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 64 Abs. 1 S. 4 WG 5x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
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- VwGO § 101 1x
- § 52 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 WG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 1 Anwendungsbereich 3x