Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 A 144/17
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide des Beklagten über Pflegegeld und gegen die Versagung einmaliger Beihilfen und Zuschüsse im Rahmen der Hilfe zur Erziehung für ihre im Jahr 2010 geborene Nichte. Die Hilfe wird als Vollzeitpflege und in Form der Verwandtenpflege gewährt. Pflegestelle ist die Klägerin, die zudem die elterliche Sorge für ihre Nichte als Pflegeperson im Sinne des § 1630 Abs. 3 BGB ausübt.
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Mit einem am 20.04.2017 vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg in den Verfahren 6 A 91/16 MD und 6 A 77/17 MD geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin, für die Nichte der Klägerin Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Klägerin und ihrem Ehemann als Pflegefamilie ab dem 15.02.2016 zu gewähren. Ein entsprechender Bewilligungsbescheid war der Klägerin bis zum 15.05.2017 zu übersenden. Mit Änderungsbescheid vom 08.05.2017, der der Klägerin am 10.05.2017 zuging, hob der Beklagte den dem Vergleich vorausgehenden Ablehnungsbescheid vom 09.03.2017 auf und gewährte Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII i. V. mit § 33 SGB VIII. Diese wurde bis auf weiteres ab dem 15.02.2016 gewährt. Die Klägerin wurde mit der Durchführung der Hilfe im Rahmen der Verwandtenpflegschaft beauftragt.
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Mit zwei Mal drei Schreiben teilte der Beklagte der Klägerin mit, Pflegegeld an die Klägerin für die Pflege ihrer Nichte zu zahlen. Das erste Mal versandte der Beklagte am 18.05.2017 drei Schreiben, die der Klägerin am 20.05.2017 zugingen und die die Zeiträume vom 15.02.2016 bis zum 31.12.2016, vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2017 sowie ab dem 01.02.2017 betrafen. Für den ersten Zeitraum teilte der Beklagte einen monatlichen Zahlbetrag von 545,00 Euro mit. Berechnungsgrundlage waren ein Grundbetrag über 433,00 Euro, ein Erziehungsbetrag von 207,00 Euro sowie ein Abzug anteiligen Kindergeldes von 95,00 Euro. Für den zweiten Zeitraum wurde von demselben Grund- und Erziehungsbetrag ein Betrag von 96,00 Euro für anteiliges Kindergeld abgezogen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 544,00 Euro ergab. Für den dritten Zeitraum gab der Beklagte einen Gesamtbetrag von 607,00 Euro an. Dieser monatliche Zahlbetrag setzte sich aus dem Grundbetrag von 496,00 Euro und den Erziehungsbetrag von 207,00 Euro sowie nach Abzug eines anteiligen Kindergeldbetrages von 96,00 Euro zusammen. Das zweite Mal versandte der Beklagte am 29.05.2017 drei Schreiben, die der Klägerin am 31.05.2017 zugingen. Die Grund- und Erziehungsbeträge blieben danach unverändert. Anstelle der bisherigen Abzugsbeträge für das Kindergeld erfolgte für den Zeitraum vom 15.02.2016 bis zum 31.12.2016 ein Abzug von 47,50 Euro (monatlicher Gesamtbetrag: 592,50 Euro), für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2017 ein Abzug von 48,00 Euro (monatlicher Gesamtbetrag: 592,00 Euro) und für den Zeitraum ab dem 01.02.2017 ein Abzug von ebenfalls 48,00 Euro (monatlicher Gesamtbetrag: 655,00 Euro). Vom Beklagten errechnete Nachzahlungsbeträge wurden an die Klägerin ausgekehrt.
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In einem Schreiben vom 03.07.2017, das der Klägerin am 06.07.2017 zuging, erläuterte der Beklagte unter dem Betreff "Information für Pflegeeltern zur Änderung der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.03.2017" die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts im Wege von Pauschalbeträgen, die er für die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung nach den Altersstaffeln aufführte. Dabei mache der Beklagte von der Übergangsregelung Gebrauch, bis Dezember 2017 die Beträge nach der bis zum 28.02.2017 geltenden Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung zahlen zu können. Für die monatliche Pauschale für die Unfallversicherung der Pflegeperson teilte er den monatlichen Betrag mit 13,35 Euro pro Pflegeperson und maximal 26,70 Euro für die Pflegestelle mit. Für die Alterssicherung seien dies monatlich 42,53 Euro pro Pflegeperson und 85,06 Euro pro Pflegestelle. Der Beklagte kündigte an, man erhalte rechtzeitig entsprechende Pflegekostenzusagen bzw. Änderungsbescheide.
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Der Kreistag des Beklagten beschloss im weiteren Verlauf, die Übergangsregelung für die Zahlung des Pflegegeldes weiterhin nach der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung in seinem Gebiet nur bis zum 31.08.2017 anzuwenden. Der Beklagte zahlte infolgedessen an die Klägerin für den sich nach dem 31.08.2017 anschließenden Zeitraum die Beträge, wie sie sich aus der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung ergeben.
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Mit Schreiben vom 22.06.2017 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Sonderbedarfe für ihre Nichte geltend – darunter Kosten der Einschulung, Kosten für Schulbücher und Sonderbedarf für den Geburtstag. Für die nicht näher bezifferten Positionen setzte die Klägerin Zahlungsfrist bis spätestens zum 05.07.2017.
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Mit Bescheid vom 11.07.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine einmalige Beihilfe für die Einschulung der Nichte der Klägerin im August 2016 ab. Zur Begründung bezog er sich auf seine Richtlinie zu § 39 Abs. 3 SGB VIII und führte aus, der Antrag vom 22.05.2017 sei nicht vor dem Ereignis der Einschulung gestellt worden. Die Leistungen der Jugendhilfe würden der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs dienen. Eine in der Vergangenheit liegende Bedarfssituation ließe sich grundsätzlich nicht durch eine Leistung in der Gegenwart überwinden. Es gäbe keine Gründe, das dem Beklagten zustehende Ermessen anders auszuüben.
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Mit weiterem Bescheid vom 11.07.2017 lehnte der Beklagte eine Gewährung der Kosten für den Geburtstag der Nichte der Klägerin ab. Die Ablehnung erfolge, weil sie in einer Pflegefamilie und nicht in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung lebe. Somit seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Geburtstagsbeihilfe nicht gegeben.
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Mit einem dritten Bescheid vom 11.07.2017 lehnte der Beklagte die Erstattung von Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern ab. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass ein Schulbuchbedarf in den Richtlinien des Beklagten zu § 39 Abs. 3 SGB VIII nicht vorgesehen sei.
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Die drei Bescheide vom 11.07.2017 gingen der Klägerin am 13.07.2017 zu.
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Die Klägerin hat am 11.06.2017 Klage erhoben und diese am 11.08.2017 erweitert.
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Sie ist der Auffassung, das Schreiben des Beklagten vom 03.07.2017 sei als Bescheid zu werten. Dieser und die Bescheide vom 18.05.2017, 29.05.2017 und 11.07.2017 seien formell rechtswidrig, da der Beklagte nicht berechtigt sei, im Nachgang zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung separat über Annexleistungen zu entscheiden.
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Die beiden Bescheide vom 18.05.2017 und 29.05.2017 für den Zeitraum vom 15.02.2016 bis zum 31.12.2016 seien jeweils rechtswidrig, da für Februar 2016 nur ein Monatsanteil von 14 Tagen zu berücksichtigen sei, der Beklagte aber für einen ganzen Monat gerechnet und gezahlt habe. Die beiden Bescheide vom 18.05.2017 und 29.05.2017 über Pflegekostenzusagen für den Zeitraum ab dem 01.02.2017 seien rechtswidrig, weil ab dem 01.03.2017 nicht die Grund- und Erziehungsbeträge der bis zum 28.02.2017, sondern der seit dem 01.03.2017 geltenden Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung zugrunde zu legen seien. Darüber hinaus seien beide Rechtsverordnungen rechtswidrig und deswegen höhere als in den Rechtsverordnungen bezifferte Grund- und Erziehungsbeträge zugrunde zu legen. Die bis zum 28.02.2017 geltende Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung habe für die Jahre 2010 bis 2016 keine Anpassung für den Grund- und Erziehungsbeitrag vorgenommen, obgleich eine Angleichung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge e. V. vorgesehen worden sei. Ein Abweichen von diesen Empfehlungen müsse nachvollziehbar sein, sei es aber vorliegend ab 2010 nicht, da die Sätze erheblich von den Empfehlungen abwichen und so Pflegefamilien im Land Sachsen-Anhalt ohne Grund schlechter gestellt worden seien. Die ab dem 01.03.2017 geltende Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung sei rechtswidrig, da sie die für 2017 empfohlenen Beträge festschreibe, ohne – wie in anderen Bundesländern – eine Anpassung an die jährlich abgegebenen Empfehlungen vorzunehmen. Die Übergangsregelung zur Möglichkeit der Anwendung der alten Beträge in 2017 verstoße gegen § 39 Abs. 5 SGB VIII und § 20 Abs. 3 KJHG-LSA, da allein die oberste Landesjugendbehörde die Beträge festsetzen könne, die Festsetzung einheitlich für das gesamte Land zu erfolgen habe und nicht in das – nicht näher konkretisierte – Ermessen der Jugendhilfeträger gestellt werden dürfe. Jedenfalls müsse die Ausübung des Ermessens durch eine öffentlich bekannte Verwaltungsvorschrift konkretisiert werden. Die dortigen Festlegungen habe nach der Satzung des Jugendamtes des Beklagten der Jugendhilfeausschuss vorzunehmen und nicht die laufende Verwaltung.
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Den drei Bescheiden vom 11.07.2017 zur Einschulung, zu den Schulbüchern und zum Geburtstag fehle es an einer Rechtsgrundlage. Beihilfen und Zuschüsse für Geburtstage dürften nicht nach der Art der Pflegestelle differenziert werden. Soweit sich der Beklagte auf seine Richtlinien zu § 39 Abs. 3 SGB VIII stütze, dürfe er diese mangels Veröffentlichung nicht anwenden. Der Klägerin seien sie nicht zur Verfügung gestellt worden.
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Nachdem die Klägerin in ihrer am 11.06.2017 per Telefax eingegangenen Klage ursprünglich beantragt hat, die Bescheide des Beklagten vom 08.05.2017, 18.05.2017 und 29.05.2017 aufzuheben, hat sie ihre Klage mit dem am 11.08.2017 per Telefax eingegangenen Schriftsatz um die Aufhebung der Bescheide vom 03.07.2017 und 11.07.2017 und die Verpflichtung des Beklagten erweitert, Leistungen nach den §§ 33, 39 und 40 SGB VIII nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2017 rechtskonform zu erbringen. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2017 zurückgenommen und darüber hinaus den Verpflichtungsantrag in Bezug auf die einzelnen Bescheide des Beklagten konkretisiert. Sie beantragt nunmehr,
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1. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 18.05.2017 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 29.05.2017 zu verpflichten, die Klägerin über die Gewährung laufender Leistungen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts ihrer Nichte gem. §§ 27, 33 und 39 Abs. 1 - 2 und 4 - 6 SGB VIII ab dem 15.02.2016 bis zum 31.08.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
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2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2017 über die Ablehnung einer einmaligen Beihilfe für die Einschulung der Nichte der Klägerin im August 2016 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 22.05.2017 auf Gewährung einer Beihilfe bzw. eines Zuschusses für die Einschulung ihrer Nichte im August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
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3. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2017 über die Ablehnung der Gewährung von Kosten für den Geburtstag der Nichte der Klägerin zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 22.05.2017 auf Gewährung einer Beihilfe bzw. eines Zuschusses für den Geburtstag ihrer Nichte im Jahr 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
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4. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2017 über die Ablehnung der Erstattung von Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 22.05.2017 auf Gewährung einer Beihilfe bzw. eines Zuschusses für Schulbücher ihrer Nichte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
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5. den Bescheid des Beklagten vom 03.07.2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, bei den Schreiben vom 18.05.2017 und 29.05.2017 habe es sich nicht um Verwaltungsakte, sondern um bloße Mitteilungsschreiben gehandelt. Selbst wenn es sich um Verwaltungsakte handele, seien sie in Umsetzung des am 20.04.2017 geschlossenen Vergleichs rechtmäßig. Das Schreiben vom 03.07.2017 sei ebenfalls ein bloßes informatorisches Schreiben gewesen. Die Bescheide vom 11.07.2017 seien ermessensfehlerfrei ergangen.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den durch den Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen, als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag zurückgenommen hat, den Bescheid des Beklagten vom 08.05.2017 aufzuheben.
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II. Die Klage hat, soweit das Verfahren nicht durch Teilrücknahme einzustellen war, teilweise Erfolg.
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1. Die Klage ist im Hinblick auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Pflegekostenzusagen für den Zeitraum vom 15.02.2016 bis zum 31.08.2017 unter Aufhebung der drei Bescheide des Beklagten jeweils vom 18.05.2017 in Gestalt der drei Änderungsbescheide jeweils vom 29.05.2017 teilweise unzulässig, und, soweit sie zulässig ist, unbegründet.
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a) Die Klage ist teilweise zulässig.
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Der als Verpflichtungsklage gestellte Antrag der Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zwar statthaft. Danach kann der Erlass eines auch teilweise abgelehnten Verwaltungsakts begehrt werden, wobei das Gericht den ergangenen Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist, und bei fehlender Spruchreife die Verpflichtung des Beklagten ausspricht, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Schreiben des Beklagten, jeweils drei vom 18.05.2017 und vom 29.05.2017, sind alle Verwaltungsakte. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Jugendhilfeträger ist nach § 39 SGB VIII befugt, die Höhe des Pflegegeldes gegenüber den Personensorgeberechtigten durch Verwaltungsakt zu regeln (VGH Bayern, Beschluss vom 17.05.2001 – 12 ZB 00.1589 -, juris, Rn. 3). Hiervon hat der Beklagte auch Gebrauch gemacht. Seine Schreiben vom 18.05.2017 gehen über die bloße Mitteilung des gesetzlich bestehenden Pflegegeldanspruchs hinaus und regeln für den Einzelfall der Hilfe zur Erziehung für die Nichte der Klägerin die Höhe der auszukehrenden Pflegegelder. Neben der Bezeichnung des Schreibens als Kostenzusage und der Formulierung einer Festsetzung lässt sich der Regelungscharakter dem Umstand entnehmen, dass der Beklagte den Abzug von den durch die Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung vorgegebenen Pauschalen für den vorliegenden Einzelfall konkretisiert. Der Abzug des anteiligen Kindergeldes wird angegeben und der konkrete Auszahlungsbetrag für die Klägerin als Personensorgeberechtigte berechnet. Spiegelbildlich verhält es sich mit den Änderungen der Kostenzusagen vom 29.05.2017.
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Soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 15.02.2015 bis zum 31.12.2016 allerdings geltend macht, der Nachzahlungsbetrag von 5.740,66 Euro sei zu hoch festgesetzt worden, fehlt es ihr an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Für solche von dem Beklagten an die Klägerin gezahlte Pflegekosten kann sie – ohne behördliche oder gerichtliche Entscheidungen – ohne Weiteres den überzahlten Betrag an den Beklagten zurückzahlen und auf einen nach dem Bescheid bestehenden Auszahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten verzichten.
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b) Der Antrag der Klägerin auf Neubescheidung der Pflegekostenzusagen ist, soweit er zulässig ist, unbegründet.
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Die Bescheide des Beklagten jeweils vom 18.05.2017 in Gestalt der drei Änderungsbescheide jeweils vom 29.05.2017 sind für die drei erfassten Zeiträumen, die die Klägerin allerdings nur in dem Gesamtzeitraum vom 15.02.2016 bis zum 31.08.2017 zur Überprüfung stellt, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr kommt insoweit kein Anspruch auf Gewährung eines Pflegegeldes zu, das höher als die festgesetzten Beträge ist.
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aa) Die Bescheide erweisen sich in formeller Hinsicht als rechtmäßig. Der Beklagte war entgegen dem Einwand der Klägerin nicht gehalten, die Leistungen zum Unterhalt der Nichte der Klägerin zeitgleich mit der Gewährung der Hilfe zur Erziehung in demselben Verwaltungsakt zu bewilligen.
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Nach § 39 Abs. 1 SGB VIII ist, wenn Hilfe nach § 33 SGB VIII gewährt wird, auch der notwendige Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes. In die eine Richtung löst die Gewährung einer bestimmten Art von Hilfe weitere Ansprüche des Personensorgeberechtigten aus. In die umgekehrte Richtung knüpft die Unterhaltssicherung an bestimmte Formen der Hilfegewährung außerhalb des Elternhauses an, ist zu ihr akzessorisch und bildet dazu einen wirtschaftlichen Annex. Es handelt sich nicht um eine selbständige Aufgabe der Jugendhilfe (BVerwG, Beschluss vom 24.09.2007 – 5 B 154/07 –, juris, Rn. 6). Der Annex bedeutet aber nicht, dass Unterhaltssicherung und Hilfegewährung untrennbar miteinander verbunden sind (BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 – 5 C 15/05 –, Rn. 11 zu § 10 Abs. 2 SGB VIII und OVG Saarland, Beschluss vom 26.11.2009 – 3 B 433/09 –, juris, Rn. 20 ff. zur einstweiligen isolierten Geltendmachung). In beiden dargestellten Richtungen handelt es sich um einen vom Gesetz vorgegebenen sachlichen Zusammenhang. Den §§ 27 ff. SGB VIII kann aber kein formaler Zusammenhang dahingehend entnommen werden, dass über sämtliche Ansprüche in einem Verwaltungsakt zu einem Zeitpunkt abschließend zu entscheiden wäre. Vielmehr kann sich gerade zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Notwendigkeit oder die Entscheidungsreife eines Aspekts ergeben. Für die Feststellung der Höhe des Pflegegeldes bedarf es über die Voraussetzungen der Hilfegewährung hinaus weiterer Feststellungen – wie zum Beispiel anhand von Auskünften nach § 97a SGB VIII zur Kindergeldgewährung im Hinblick auf die Berechnung nach § 39 Abs. 6 SGB VIII. Einmalige Beihilfen und Zuschüsse nach § 39 Abs. 3 SGB VIII stellen sich nur bei bestimmten Anlässen.
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bb) Dass der Beklagte in materieller Hinsicht für seine Gewährung des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII im Zeitraum vom 15.02.2016 bis zum 28.02.2017 die Pauschalen des Grundbetrages und des Erziehungsbetrages nach § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung zugrunde gelegt hat, begegnet keinen Bedenken. Er durfte von diesen Beträgen ausgehen, da sich die Vorschrift des § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung als rechtmäßig erweist. Entgegen dem Einwand der Klägerin war der Verordnungsgeber nicht gehalten, für das Jahr 2016 und die ersten beiden Monate des Jahres 2017 einen höheren Pauschalbetrag vorzusehen.
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Nach § 39 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3 SGB VIII regelt Landesrecht die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung unter anderem in Vollzeitpflege. Zu einer solchen Regelung durch Rechtsverordnung ermächtigt § 20 Abs. 3 KJHG-LSA die oberste Landesjugendbehörde. Diese hat von der Ermächtigung mit dem Erlass der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung Gebrauch gemacht und in § 2 Abs. 1 Satz 1 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung festgelegt, dass bis zum Jahr 2009 die für 2006 ausgesprochenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. stufenweise angeglichen werden – und zwar nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung am 01.01.2008 und am 01.01.2009. Danach wurden die Empfehlungen für 2006 nicht sofort, sondern schrittweise bis 2009 eingeführt.
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Die Höhe der Pauschbeträge für den zunächst zu betrachtenden Zeitraum vom 15.02.2016 bis zum 28.02.2017 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. § 39 Abs. 5 SGB VIII ist mit Verfassungsrecht vereinbar (a). § 2 KJH-PflG-VO ist sowohl mit Landes- und Bundesrecht (ß) als auch mit Verfassungsrecht vereinbar (?).
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a) Soweit die Klägerin einwendet, die Pauschalbeträge, die § 2 KJH-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung für das Land Sachsen-Anhalt für das Jahr 2016 und Anfang 2017 festlegt, hätten unter Verletzung des Gleichheitsgebots eine unzulässige Abweichung von den höheren Sätzen anderer Länder vorgesehen, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkannt werden. Der Ansatz von unterschiedlich hohen Pauschalbeträgen in verschiedenen Ländern ist bereits in § 39 Abs. 5 SGB VIII angelegt, nach dem die Pauschalbeträge auf Länderebene durch die dort zuständigen Behörden festgelegt werden. Die Festlegung durfte der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG auch mit der absehbaren Folge divergierender Pauschalbeträge den Ländern überlassen. Notwendiger Unterhalt und Erziehungsaufwand können sich je nach den Verhältnissen in den Ländern so unterscheiden, dass eine unterschiedlich hohe Pauschalierung geboten ist, um besonderen Kostenfaktoren Rechnung zu tragen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet sodann den jeweiligen Normgeber auf Landesebene.
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ß) Die Regelung des § 2 KJH-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung hält sich in dem von der landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage vorgegeben Rahmen.
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§ 20 Abs. 3 KJHG-LSA erfordert eine Staffelung nach Altersgruppen und nach der Art der Pflegestelle, was durch drei Altersgruppen in § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung und die Höchstbetragsregelungen für bestimmte Pflegestellen in § 2 Abs. 4 bis 6 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung umgesetzt ist.
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Die Regelung des § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung erfüllt damit zugleich die bundesgesetzliche Vorgabe der Altersstaffelung nach § 39 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII.
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Es gibt keine landes- oder bundesrechtliche Rechtspflicht des Verordnungsgebers, die Pauschbeträge an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. exakt auszurichten und an die neuen Empfehlungen infolge der alle fünf Jahre erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichproben bzw. an die in den dazwischen liegenden Jahren von dem Verein fortgeschriebenen Empfehlungen anzupassen. An einen solchen Anpassungsmechanismus hat sich auch der Verordnungsgeber selbst nicht gebunden. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung die Empfehlungen zur Grundlage der Pauschalbeträge im Sinne einer Angleichung. Dabei nimmt der Verordnungsgeber aber bewusst Abweichungen vor. Er stellt statisch auf die Empfehlungen des Jahres 2006 ab, um sie beginnend mit dem 01.03.2007 umzusetzen – und zwar mit einer solchen zeitlichen Verzögerung, dass sie erst 2009 auf den Stand der Empfehlungen von 2006 gehoben werden.
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Dass die Empfehlungen lediglich einen möglichen Orientierungswert darstellen, davon gehen im Übrigen auch der Bundesgesetzgeber (vgl. für den Anteil des erzieherischen Einsatzes am Pflegegeld BT-Drucksache 16/1410, S. 21 l. Sp.), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris, Rn. 157) und der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. selbst aus.
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?) Für eine Anpassung der Pauschalbeträge im Jahr 2016 und den ersten beiden Monaten des Jahres 2017 bestand auch von Verfassungs wegen kein Gebot, dass der Verordnungsgeber verletzt haben könnte.
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Bei der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geht es grundsätzlich – soweit es den Grundbetrag im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung betrifft – um die Aufgabe der Existenzsicherung durch die Gewährleistung eines Minimums an Unterhalt für Kinder während ihres Aufenthalts außerhalb des Elternhauses im Rahmen der Hilfe zur Erziehung. Diese Aufgabe der Jugendhilfe hat der Gesetzgeber als Annexaufgabe aus der Grundsicherung von Kindern im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe herausgelöst und gegenüber diesen Sicherungssystemen als vorrangig gemäß § 10 Abs. 3 und 4 SGB VIII ausgestaltet. Nach Sinn und Zweck des wirtschaftlichen Aspekts der Jugendhilfe steht ungeachtet der Zuständigkeitsarchitektur die Sicherung notwendigen Unterhalts im Vordergrund.
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Das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 Verf LSA in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und des Art. 2 Abs. 1 Verf LSA sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieser grundrechtlich verbürgte Anspruch bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat, wofür ihm ein Gestaltungsspielraum zusteht. Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Das Verfahren darf er im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung. Da das Verfassungsrecht selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich – bezogen auf das Ergebnis – die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris, Rn. 133 ff.).
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Der Verordnungsgeber der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung schließt sich für die Ermittlungsgrundsätze an das Verfahren an, wie es der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. für das Jahr 2006 durchführte. Dies erscheint sachgerecht. Datengrundlage sind dort die durchschnittlichen Ausgaben von Paarhaushalten mit einem Kind in drei Altersgruppen basierend auf der Einkommens- und Verbraucherstichprobe im Jahr 2003, aber wertungsmäßig angepasst mit der Unterscheidung nach einmaligen und laufenden Leistungen sowie der Annahme eines einheitlichen Unterkunftsbedarfs. Die Fortschreibungen erfolgen dann anhand von Kostensteigerungen. Das Abstellen auf das Ausgabeverhalten relevanter Vergleichsgruppen auf statistischer Basis ist ein taugliches Berechnungsmodell (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris, Rn. 166). Eine sachlich gerechtfertigte empirische Datengrundlage dafür kann auch in den Einkommens- und Verbraucherstichproben erkannt werden, die die eingeholten Angaben durch zahlreiche Kontrollfragen verifizieren und in statistisch zuverlässiger Weise das Verbraucherverhalten der Bevölkerung abbilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris, Rn. 167).
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Entgegen dem Einwand der Klägerin ist der Verordnungsgeber nicht von diesen Strukturprinzipien des nach des § 2 Abs. 1 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung zugrunde gelegten Statistikmodells abgewichen. Er hat die Sätze ihren Berechnungsgrundlagen nach nicht verändert oder andere Parameter herangezogen, sondern entschieden, das Ergebnis nicht sofort umzusetzen, sondern gestaffelt einzuführen und in der Folge – durch eine unterlassene Änderung der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung – nicht zu erhöhen. Damit geht es um die Höhe der Beitragssätze in dem zur Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung verfahrensgegenständlichen Jahr 2016 und in den ersten beiden Monaten des Jahres 2017, nicht um die Verletzung der Strukturprinzipien der Berechnungsgrundlagen. Für die Höhe kommt es aber nur darauf an, dass das Pflegegeld im Ergebnis verfassungsrechtlich auf der Grundlage belastbarer Zahlen und vertretbarer Wertungen zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris, Rn. 161).
- 49
Die Höhe der Pauschalsätze in § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung erscheint für das Jahr 2016 und die ersten beiden Monate des Jahres 2017 nicht als evident unzureichend. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Pauschalbeträge des § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung nur gelten, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind (§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Der Spielraum zur Abweichung steht dem Jugendhilfeträger stets zu und wird auch von der Regelfallregelung des § 1 Abs. 2 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung nicht berührt.
- 50
Für die Regelfallvermutung des Ausreichens der Höhe nach ist nicht zu erkennen, dass die Beträge des § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung für 2016 sowie Januar und Februar 2017, das heißt im Sinne der Rechtsverordnung für den Zeitraum ab 01.09.2009, evident zu niedrig bemessen sind. Sie betragen 433,00 Euro bis sechs Jahre, 496,00 Euro für die Jahre sieben bis 14 und 601,00 Euro ab 14 Jahre. Im Vergleich zu den in 2016 aktuellen Unterhaltsleitlinien der Düsseldorfer Tabelle für 2013 in der niedrigsten Nettoeinkommensgruppe der Barunterhaltspflichtigen mit den Beträgen des Grundwertes von 317,00 Euro in der Altersstufe bis fünf Jahre, 364,00 Euro von sechs bis elf Jahren und 426,00 von zwölf bis 17 Jahren fallen die Beträge der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung höher aus. Gleiches ergibt sich aus einem Vergleich mit der vierten bis sechsten Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 SGB XII für den Zeitraum ab dem 01.01.2016 – dort sind es 316,00 Euro von 14 bis 17 Jahre, 296,00 Euro von sechs bis 13 Jahre und 240,00 Euro bis fünf Jahre. Dies gilt – entgegen der ursprünglichen Bekanntmachung zum vormaligen § 20 Abs. 5 SGB II – nunmehr auch für das Arbeitslosengeld II, was dem Verweis des § 20 Abs. 1a SGB II zu entnehmen ist. Im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2010, ein Betrag von 207,00 Euro sei zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums von Kindern bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres nicht offensichtlich unzureichend (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 –, juris, Rn. 155 ff. und 217 a. E.), ergibt sich ebenfalls keine evidente Unterschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen notwendigen Unterhalts, der staatlicherseits im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sicherzustellen ist. Die Beträge des § 2 Abs. 3 KJHG-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung liegen nicht offensichtlich unter dieser Ebene der notwendigen Sicherung des physischen und soziokulturellen Existenzminimums. Das gilt auch bei Berücksichtigung sowohl der Veränderung von Lebenshaltungskosten von 2010 bis 2016 als auch der Unterschiede zwischen beiden Ansätzen, einerseits mit dem Pflegegeld zusätzlich den Anteil von Unterkunftskosten und andererseits mit dem damaligen Regelsatzsystem nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch auch einmalige Bedarfe – im Gegensatz zu deren gesonderten Berücksichtigung über das Pflegegeld hinaus nach der Regelung des § 39 Abs. 3 SGB VIII – abdecken zu wollen.
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cc) Der Beklagte durfte für den nach dem Einwand der Klägerin weiter zu betrachtenden verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.08.2017 die Pauschalbeträge nach § 2 Abs. 3 KJH-PflG-VO in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung zugrunde legen und damit von den Pauschalbeträgen nach § 2 Abs. 3 KJH-PflG-VO in der seit dem 01.03.2017 geltenden Fassung abweichen.
- 52
Nach der Übergangsregelung des § 7 KJHG-PflG-VO in der seit dem 01.03.2017 geltenden Fassung wird es den Trägern der örtlichen Jugendhilfe bis zum 31.12.2017 gestattet, anstelle der Sätze des § 2 Abs. 3 KJH-PflG-VO in der seit dem 01.03.2017 geltenden Fassung die Sätze nach § 2 Abs. 3 KJH-PflG-VO in der am 28.02.2017 geltenden Fassung auszureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beklagte gegenüber der Klägerin im Bescheid vom 18.05.2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.05.2017 Gebrauch, der mit dem Zeitraum ab dem 01.02.2017 auch den Zeitraum vom 01.03.2017 damals zunächst sogar bis zum 31.12.2017 erfasste. § 7 KJHG-PflG-VO in der seit dem 01.03.2017 geltenden Fassung sieht für ein solches Gebrauchmachen kein besonderes Verfahren vor. Der Beklagte war – entgegen dem Einwand der Klägerin – insbesondere nicht gehalten, dazu Verwaltungsvorschriften zu veröffentlichen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte gleiche Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 7 Abs. 1 Verf LSA gleich behandelt, soweit keine Gründe vorliegen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dazu kann er das Instrument der Verwaltungsvorschrift wählen, die Gleichbehandlung im Einzelfall aber auch auf andere Weise sicherstellen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist vorliegend nicht zu erkennen. Im Gegenteil hat der Beklagte alle betroffenen Pflegestellen mit Schreiben vom 03.07.2017 über sein Vorgehen informiert und anschließend generell die Sätze der bisherigen Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung in einem nach Beschluss des Kreistages des Beklagten endgültig festgelegten Übergangszeitraum vom 01.03.2017 bis zum 31.08.2017 weiterhin angewandt. Dies entspricht auch dem im vorgelegten Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerk des Beklagten, der von der generellen Entscheidung spricht, aufgrund der Mehrkosten von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen. Seine generelle Entscheidung wandte der Beklagte im Falle der Nichte der Klägerin ebenfalls an.
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Soweit die Klägerin einwendet, die Gestattung der Übergangsregelung des § 7 KJHG-PflG-VO verstoße gegen höherrangiges Recht und verletze den verfassungsrechtlich verbürgten Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 7 Abs. 1 Verf LSA, ist dem nicht zu folgen.
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Zwar ermöglicht die Gestattung gegenüber den örtlichen Jugendhilfeträgern eine unterschiedliche Behandlung gleich gelagerter Sachverhalte, indem für maximal zehn Monate in einigen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes unterschiedlich hohe Grund- und Erziehungsbeträge ausgekehrt werden. Für diesen kurzen Übergangszeitraum ist die Öffnungsklausel allerdings sachlich gerechtfertigt. Die Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung in der ab 01.03.2017 geltenden Fassung wurde erst am 30.03.2017 ausgefertigt. Durch sie griff der Landesverordnungsgeber im Bereich der Pflichtaufgaben der Kommunen im eigenen Wirkungskreis in das bereits beplante und seinerzeit laufende Haushaltsjahr 2017 ausgabenrelevant ein. Zwar handelt es sich für die Ausgabenlast an sich nicht um eine Frage, die das Fachrecht steuert, sondern um eine Frage der Kostendeckung durch einen angemessen vorzunehmenden Ausgleich im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Satz 3 Verf LSA, der bisher für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe im Wege der besonderen Ergänzungszuweisungen des § 9 FAG durchgeführt wurde. Der Verordnungsgeber durfte aber dem Aspekt der kurzfristigen Mittelverfügbarkeit und der Bedeutung laufender Mehrausgaben für die kommunale Liquiditätsplanung Rechnung tragen, die im Falle angespannter Haushaltssituationen und einem kurzfristig umzusetzenden Liquiditätsbedarf erhebliche Auswirkungen auf andere Bereiche als des Kinder- und Jugendhilferechts und damit Einfluss auf die ungestörte Aufgabenerfüllung der Landkreise und kreisfreien Städte haben konnte. Im Falle des Beklagten zeigt sich diese Erheblichkeit daran, dass mit Mehrkosten über 30.000 Euro kalkuliert wurde, wäre die Übergangsregelung gar nicht angewandt worden.
- 55
dd) Ein Anspruch der Klägerin auf höhere als die seitens des Beklagten festgesetzten Pauschalbeträge gemäß der jeweils geltenden Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung folgt auch nicht aus § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII.
- 56
Danach sollen die laufenden Leistungen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Eine solche Abweichung vom Regelfall ist auch nach § 1 Abs. 2 KJHG-PflG-VO sowohl in der bis zum 28.02.2017 als auch in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung möglich.
- 57
Dass es sich bei dem laufenden Bedarf der Nichte der Klägerin um einen besonderen Fall handelt, kann dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen. Sie wendet sich allein gegen die Höhe der Pauschalbeträge.
- 58
2. Soweit die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2017 die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin über die Beihilfe bzw. den Zuschuss für die Einschulung der Nichte der Klägerin beantragt, ist ihre Klage zulässig und begründet. Dieser Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- 59
Der Bescheid beruht auf § 39 Abs. 3 SGB VIII. Danach können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes gewährt werden. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen handelt es sich bei ihrer Einschulung im August 2016 um einen besonderen persönlichen Anlass der Nichte der Klägerin. Auf der Rechtsfolgenseite ist dem Beklagten sowohl im Hinblick auf die Gewährung an sich als auch für die Bestimmung der Höhe einer gewährten Beihilfe oder eines gewährten Zuschusses Ermessen eingeräumt. Der Beklagte hat die Grenzen seines Ermessens vorliegend überschritten.
- 60
Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob die Ablehnung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
- 61
Zur Begründung der Ausübung seines Ermessens hat der Beklagte ausgeführt, der am 22.05.2017 eingegangene Antrag der Klägerin sei nicht vor der Einschulung im August 2016 gestellt worden. Nach den Richtlinien des Beklagten müsse ein Antrag vor dem Anlass, also vor der Entstehung eines einmaligen Bedarfs, gestellt werden. Ausweislich der Ziffer 2.3 der Richtlinie findet sich ein Fristerfordernis dergestalt, dass Anträge in der Regel mindestens 30 Kalendertage vor dem Anlass bzw. der Maßnahme beim zuständigen Mitarbeiter zu stellen seien.
- 62
Bindet sich der Beklagte zur Gewährleistung eines gleichmäßigen Verwaltungshandelns und zur Vermeidung der unterschiedlichen Behandlung gleich gelagerter Fälle an von ihm aufgestellte Richtlinien als interne Verwaltungsvorschriften für seine Mitarbeiter, so ist die Ausübung seines Ermessen im Einzelfall dahingehend zu prüfen, ob der Beklagte den sich gegebenen Gleichbehandlungsmaßstab und damit das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 7 Abs. 1 Verf LSA eingehalten hat.
- 63
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass er nach seinen eigenen Richtlinien prüfen musste, ob im Falle der Nichte der Klägerin eine Ausnahme vom Regelfall der vorherigen Antragstellung vorliegt. Das Antragsfristerfordernis besteht nach Ziffer 2.3 Abs. 2 der Richtlinien des Beklagten nur im Regelfall und damit unter dem Vorbehalt des Vorliegens eines besonderen, von der Regel abweichenden Falles. Letzterer ist nach dem besonderen Verfahrensablauf der Gewährung der Hilfe zu Erziehung für die Nichte der Klägerin gegeben. Der die Gewährung aussprechende Bescheid des Beklagten erging erst am 08.05.2017 und damit nach dem persönlichen Ereignis der Einschulung im August 2016. Die Gewährung erfolgte rückwirkend zum 15.02.2016, so dass die Klägerin an einer rechtzeitigen Antragstellung für die Folgeleistungen zur Gewährung der Hilfe zur Erziehung gehindert war.
- 64
Unter Beachtung des vorgenannten Gesichtspunkts wird der Beklagte über den Antrag der Klägerin vom22.06.2016 insoweit erneut zu entscheiden haben.
- 65
3. Soweit die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2017 die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin über die Beihilfe bzw. den Zuschuss für den Geburtstag der Nichte der Klägerin im Jahr 2017 beantragt, ist ihre Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
- 66
Rechtsgrundlage des ergangenen Versagungsbescheides ist die Vorschrift des § 39 Abs. 3 SGB VIII über die Gewährung von Beihilfen oder Zuschüssen für einmalige Bedarfe. Der Geburtstag der Klägerin im Jahr 2017 erfüllt zwar die Voraussetzung eines besonderen persönlichen Anlasses im Sinne des § 39 Abs. 3 SGB VIII. Auf Rechtsfolgenseite ist dem Beklagten Ermessen eingeräumt. Dass der Beklagte sein Ermessen aber fehlerhaft ausübte, kann nicht festgestellt werden.
- 67
Ermessensleitend hat der Beklagte zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung gleich gelagerter Fälle seine Richtlinien zu § 39 Abs. 3 SGB VIII zugrunde gelegt. Nach deren Beihilfekatalog im Anhang der Richtlinie wird bei einer Vollzeitpflege in der Familie für Geburtstage keine Leistung gewährt. Die Gewährung ist auf die Art der Hilfe in Gestalt der Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnform sowie der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung jeweils auch in der Nachbetreuung für junge Volljährige beschränkt.
- 68
Eine solche generelle Differenzierung des Beklagten nach Pflegestellen überschreitet angesichts sachlich nachvollziehbarer Gründe für eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Pflegestellen nicht die Grenzen, die dem Ermessen des Beklagten gesetzt sind. Insbesondere ist für die Aufstellung eines solchen Grundsatzes in Verwaltungsvorschriften nachvollziehbar, dass in Pflegestellen ohne familiären Rahmen dem Anlass des Geburtstages durch die Unterstützung Bedeutung verliehen werden soll, für die vermutet werden kann, dass sie in einer Familie bereits gelebt wird. Für eine Einrichtung, in der auch die Begehung privater Ereignisse stark von dem Rahmen geprägt sein kann, den die jeweiligen finanziellen Möglichkeiten zur Abrechnung von Aufwänden vorgeben, kann allgemein mehr Anlass bestehen, einen finanziellen Impuls zur angemessenen Begehung des Geburtstages zu geben. Umgekehrt erscheint es nicht ermessenfehlerbehaftet, einen solchen Anreiz aufgrund der engeren sozialen Bindung in einer Pflegefamilie bereits als regelmäßig vorhanden vorauszusetzen, ohne dass es dafür einer impulsgebenden Beihilfe oder eines Anreiz setzenden Zuschusses bedarf.
- 69
4. Soweit die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 11.07.2017 die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Klägerin über die Beihilfe bzw. den Zuschuss für die Anschaffung von Schulbüchern beantragt, ist ihre Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
- 70
Im Anschluss an den Antrag der Klägerin vom 22.06.2017 und der Begründung eines Sonderbedarfs für Schulbücher erging der Bescheid des Beklagten auf der Grundlage des § 39 Abs. 3 SGB VIII. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können zwar nach § 39 Abs. 3 SGB VIII über die dort ausdrücklich benannten Beispiele hinaus im Wege einer Ermessensentscheidung für Bedarfe gewährt werden, die – im Gegensatz zu dem von § 39 Abs. 2 SGB VIII erfassten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf – einmalig entstehen.
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In seiner Entscheidung führte der Beklagte aber in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens aus, dass Aufwände für Schulbücher nicht nach den Richtlinien des Beklagten gewährt werden. Dass der Beklagte mit seiner Begründung die ihm gesetzten Grenzen seines Ermessens überschritten hat, ist nicht zu erkennen.
- 72
Insbesondere hat er sich in dem Rahmen der von ihm selbst aufgestellten Richtlinien gehalten, so dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen ist. Die Richtlinien sehen zwar für eine Erstausstattung die Berücksichtigung von Schulbedarf vor. Die Einschätzung des Beklagten, Schulbücher seien aber von den Richtlinien nicht erfasst, lässt sich trotz Erwähnung des Schulbedarfs bei der Erstausstattung im Gesamtzusammenhang nachvollziehen. Die Erstausstattung betrifft unter anderem mit Möbeln und Treppengittern den erstmaligen Grundbedarf, für den bei Verschleiß nur für bestimmte Gegenstände eine erneute Beihilfe bzw. Zuschuss vorgesehen ist. Es geht nicht um regelmäßig auftretende Bedarfe. Daher ist es nachvollziehbar, dass der Schulbedarf auf die Grundausstattung wie Schultaschen und Ähnliches ausgerichtet ist, nicht aber mit den Schul(halb)jahren oder unterschuljährig regelmäßig wiederkehrende oder einmalige Kosten für die Anschaffung der Schulbücher betrifft, die nicht von der Lernmittelfreiheit abgedeckt sind. Um solche Schulbücher handelt es sich bei den von der Klägerin beschafften Büchern "Mathefreunde" für das zweite Schuljahr.
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Dass der Beklagte fern seiner Richtlinie eine anderslautende Verwaltungspraxis entwickelt hat, ist der Begründung seines Bescheides vom 11.07.2017 gerade nicht zu entnehmen. Dafür ergeben sich keine Hinweise.
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5. Soweit die Klägerin die Aufhebung eines Bescheides des Beklagten vom 03.07.2017 beantragt, ist ihre Klage unzulässig.
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Mit ihrem Antrag begehrt die Klägerin die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Nach ihrer Auffassung handele es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 03.07.2017 um einen Bescheid, der rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Nach der auch in der mündlichen Verhandlung wiederholten Auffassung handelt es sich um die Anfechtung eines Verwaltungsakts.
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Eine solche Anfechtung ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nur statthaft, wenn es um die Aufhebung eines Verwaltungsakts geht. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dem Schreiben des Beklagten vom 03.07.2017 kommt mangels Regelung nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsakts zu.
- 77
Nach der im Betreff angegebenen Intention des Schreibens soll es eine Information für Pflegeeltern anlässlich der Änderung der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung darstellen. Nach dem ersten Satz des Schreibens, der mit seinen Formulierungen die konkrete Hilfesituation des Adressaten für alle denkbaren Fälle der Hilfe nach § 33 SGB VIII offen hält, werden alle Pflegeeltern informiert. Inhaltlich wird die Rechtslage nach der neuen Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung dargestellt und die Art und Weise, wie der Beklagte von der dort enthaltenden Übergangsregelung – nach dem damaligen Stand – Gebrauch machen will. Auch die aufgelisteten Pauschalen für Grund- und Erziehungsbeträge sowie für Unfallversicherung und Alterssicherung der Pflegepersonen werden aus der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung zitiert, ohne über die bloße Wiedergabe hinaus eine Regelung herbeizuführen oder herbeiführen zu wollen. Im Gegenteil verweist das Schreiben in seinem vorletzten Satz darauf, dass die Adressaten entsprechende Pflegekostenzusagen bzw. Änderungsbescheide rechtzeitig erhalten werden. Erst damit sollten Einzelfallregelungen getroffen werden.
- 78
II. Die Kostenentscheidung folgt, soweit es die Einstellung des Verfahrens betrifft, aus § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
- 79
Nach letzterer Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Der Beklagte ist vorliegend mit einem geringen Teil unterlegen. Die Ablehnung des Antrags auf Beihilfe für die Einschulung, über den der Beklagte erneut zu entscheiden haben wird, betrifft nach den Richtlinien des Beklagten einen Betrag von 100,00 Euro. Es entsprach daher der Billigkeit, der Klägerin die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen.
- 80
Gerichtskosten waren nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht zu erheben.
- 81
III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO und § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig erstreckbar zu erklären.
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