Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 K 1240/18.MZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Honorarprofessor.
- 2
Der 1966 geborene Kläger, ein ….., war seit dem 1. Dezember 1998 am Institut für P. der U. der J. G.-Universität A-Stadt als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Aufgaben in Forschung, Lehre und für wissenschaftliche Dienstleistungen tätig. ….. Mit Wirkung zum 10. August 2010 wurde er von dem Beklagten zum Honorarprofessor bestellt.
- 3
Im November 2017 wandten sich die Studenten T. J. und A. S. an den Kläger, weil sie bei ihm eine Dissertation anfertigen wollten. Da der Kläger die Betreuung nur einer weiteren Doktorarbeit übernehmen wollte, wurde im Wege des Losverfahrens T. J. dem Kläger zugeteilt; die Betreuung der Doktorarbeit von A. S. übernahm der Kläger nicht.
- 4
In der Folgezeit kommunizierte der Kläger mit dem Doktoranden T. J. (im Folgenden: Doktorand) und dem Studenten A. S. jeweils bilateral per WhatsApp und darüber hinaus in der WhatsApp-Gruppe „Docteusen“, die er am 22. Dezember 2017 eingerichtet hatte. Gegenstand der Kommunikation waren sowohl fachlich-medizinische Themen, die teilweise die Doktorarbeit und das Studium betrafen, als auch persönliche Dinge wie etwa gemeinsame Freizeitaktivitäten und Urlaubsreisen. Der Doktorand wies in dieser Kommunikation mehrfach auf das zwischen ihnen bestehende Abhängigkeitsverhältnis hin und bat den Kläger um Distanz und Mäßigung im Austausch persönlich-privater Dinge.
- 5
Anfang Januar 2018 bat der Kläger seinen Doktoranden wiederholt darum, über ihn ein Psychogramm zu erstellen. Der Doktorand äußerte Zweifel, ob das Erstellen eines Psychogramms in Anbetracht des Abhängigkeitsverhältnisses, in dem er zu dem Kläger stehe, richtig sei. Der Kläger hielt dem entgegen, dass er neben der sie verbindenden Beziehung aus der Promotion eine „Psycho- und später eine Freundes- und Vertrauensbeziehung“ zu ihm aufbauen wolle; der Doktorand müsse keine Angst haben.
- 6
Ab Ende Januar 2018 nannte der Kläger seinen Doktoranden in der WhatsApp-Kommunikation „D. Fickič“ und verwendete diesen Namen jedenfalls auch gegenüber A. S..
- 7
Angesichts des Austausches mit seinem Doktoranden in einer Vielzahl von Gesprächen und Chats äußerte der Kläger Ende Januar bzw. Anfang Februar 2018 Zweifel, die Promotion weiter betreuen zu können. Denn der Doktorand mache ihn „völlig Psycho“. Dieser erwiderte, solange er – der Kläger – „nichts sexuell oder mit echten gefühlen“ entwickele, „was über freundschaft“ hinausgehe, teile er gern seine Psychose mit ihm. Wenn diese Grenze überschritten sei, müssten sie auf die Ebene Betreuer-Doktorand umschalten. Der Doktorand erneuerte seine Bitte, „das mit gefühlen und hoffentlich auch das sexuelle“ solle so bleiben, und bat den Kläger um Mäßigung.
- 8
Im Februar 2018 versendete der Kläger einen Auszug seiner E-Mail-Korrespondenz mit dem Wissenschaftlichen Vorstand der U. per WhatsApp an seinen Doktoranden. Er bat ihn darum, den Inhalt vertraulich zu behandeln und die Nachricht sofort wieder zu löschen.
- 9
Am 19. Februar 2018 prüfte der Kläger den Doktoranden in „A. P. und T.“ und stellte ihm nach der Prüfung frei, die Note 4 zu akzeptieren oder eine Wiederholungsprüfung zu absolvieren. Eine Wiederholungsprüfung fand nicht statt. Dennoch verfasste der Kläger ein Prüfungsprotokoll, in dem er die Note 1 vergab und als Datum der Prüfung den 5. April 2018 eintrug. Dazu schickte er dem Doktoranden am 19. April 2018 eine WhatsApp-Nachricht, dass er die Note 1 eingetragen habe und das dazugehörige Wissen noch aus ihm „herauspressen werde“.
- 10
Der Doktorand wandte sich in Begleitung von A. S. am 8. und am 16. Mai 2018 an die Verwaltung der U. und gab an, dass er sich durch den Kläger belästigt fühle. Dabei übergab er der U. den Chatverlauf. Diese führte darauf hin Ermittlungen gegen den Kläger durch und konfrontierte ihn im Rahmen eines Gesprächs am 28. Mai 2018 mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung und der Prüfungsmanipulation. Am 29. Mai 2018 wurde ein Aufhebungsvertrag unterzeichnet, der das Arbeitsverhältnis zwischen der U. und dem Kläger mit Wirkung zum 31. Mai 2018 beendete. Dabei wurde der Kläger wegen der Frage, welche Auswirkungen der Vertragsabschluss auf seine Honorarprofessur habe, an den Wissenschaftlichen Vorstand der U. verwiesen. In einer Stellungnahme vom 30. Juni 2018 äußerte der Kläger, seine Tätigkeit als Honorarprofessor nicht mehr wahrnehmen zu wollen.
- 11
Im Juni 2018 leitete die Staatsanwaltschaft A-Stadt ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Das Verfahren wurde am 23. Mai 2019 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt.
- 12
Die Universität übergab am 20. August 2018 dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur die Ergebnisse ihrer Ermittlungen und regte wegen des Reputationsschadens ihrerseits den Entzug der Honorarprofessur an. Das Ministerium erbat mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 bei der Ministerpräsidentin den Widerruf der Bestellung des Klägers zum Honorarprofessor. Mit Urkunde vom 6. November 2018, die dem Kläger am 3. Dezember 2018 zuging, widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers zum Honorarprofessor.
- 13
Dagegen hat der Kläger am 20. Dezember 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei vor dem Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor nicht angehört worden. Dieser sei zudem erstmals in der Klageerwiderung begründet worden. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor, weil er kein Dienstvergehen begangen habe. Es habe noch kein förmliches Doktorandenverhältnis zwischen ihm und dem Doktoranden, sondern nur ein Promotionsanbahnungsverhältnis bestanden. Der WhatsApp-Chat sei rein privat gewesen, zumal es keine ernsthaften Diskussionen etwa über Dissertationsthemen in dem Chat gegeben habe. Es gebe an vielen Lehrstühlen WhatsApp-Chats, ohne dass es von der Universität oder der U. hierfür Regeln gebe. Soweit er dienstliche Interna weitergegeben habe, habe er nur sein Recht auf freie Meinungsäußerung ausgeübt. Weiterhin sei es der Doktorand gewesen, der sich ihm – dem Kläger – sexuell genähert und die private Kommunikation zunehmend sexualisiert habe. Auch habe der Doktorand den vorgelegten Chatverlauf bereinigt und dabei einige seiner Nachrichten ausgespart, aus denen sich ergeben hätte, dass er der Initiator sexueller Inhalte gewesen sei, insbesondere auch nachdem er – der Kläger – ihm seine Homosexualität offenbart habe. Es habe keine physischen Übergriffe bzw. keinen sexuellen Angriff auf den Doktoranden gegeben. Er habe sich immer zu vergewissern versucht, dem Doktoranden nicht zu nahe zu kommen. Aufgrund seiner Homosexualität sei der heterosexuelle Doktorand für ihn nicht interessant gewesen. Außerdem habe dieser sich durch ihn nicht psychisch unter Druck gesetzt gefühlt. Die erste Prüfung in „A. P. und T.“ sei mit der Note 5 bewertet gewesen; andernfalls hätte die Prüfung nicht wiederholt werden können. Es sei in der U. üblich, Prüfungen mit der Note 5 zu bewerten, um Kandidaten eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Außerdem gebe es keine festen Regeln für den Ablauf mündlicher Prüfungen; Einzelprüfungen seien nicht ungewöhnlich. Er – der Kläger – habe sich in seinen Kontakten mit dem Doktoranden Überblick und Eindruck von dessen Kenntnissen in P. verschafft und daher dessen Leistung später mit der Note 1 beurteilen können. Auch habe er weder einen Tatbestand aus dem Bereich der Urkundsdelikte noch aus dem Bereich der Sexualdelikte verwirklicht, wie die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zeige. Überdies habe er mit seiner Lehrtätigkeit zur Reputation der Universität beigetragen. Weiterhin habe er auch keine qualifizierte Dienstpflicht verletzt: Gegen die Wohlverhaltenspflicht habe er nicht verstoßen, weil aus dem privaten Chat nichts nach außen gedrungen sei. Ferner habe er keine Noten manipuliert und daher nicht gegen die Wahrheitspflicht verstoßen. Auch habe er das geltende Recht eingehalten, da kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt worden sei. Die E-Mail-Kommunikation mit dem Wissenschaftlichen Vorstand des Instituts sei nicht geheimhaltungsbedürftig gewesen. Darüber hinaus habe er seine Aufgaben immer gut erfüllt, wie sich aus seiner Personalakte und den Evaluierungen der Studenten ergebe. Ferner seien die Vorwürfe bereits Anlass für die Auflösung seines Arbeitsvertrages mit der Universität gewesen seien; der Beklagte verkenne, dass die Honorarprofessur davon unabhängig sei. Der Widerruf der Honorarprofessur sei jedenfalls unverhältnismäßig und allein vom Ministerium initiiert und forciert worden, während die U. die Angelegenheit mit dem Aufhebungsvertrag für abgeschlossen gehalten habe. Das Ministerium habe ihn auch ausdrücklich nicht an der Aufklärung des Sachverhalts beteiligt und den Widerruf betrieben, obwohl die U. die Voraussetzungen für nicht gegeben angesehen habe. Er – der Kläger – habe sich auf den Aufhebungsvertrag jedoch nur eingelassen, weil ihm gesagt worden sei, dass dadurch die Honorarprofessur nicht gefährdet sei. Außerdem habe er in einem Zeitpunkt gesundheitlicher Schwäche dem Auflösungsvertrag aus Scham zugestimmt, obgleich sich dies mit Blick auf sein Alter negativ auf seine Zukunftsperspektive auswirke. Schließlich habe er sich nie dazu entschieden, nicht mehr zu lehren, sondern wolle auch in Zukunft seiner Lehrverpflichtung an der J. G.-Universität nachkommen.
- 14
Der Kläger beantragt,
- 15
den Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor vom 6. November 2018 aufzuheben.
- 16
Der Beklagte beantragt,
- 17
die Klage abzuweisen.
- 18
Er ist der Ansicht, der Kläger habe, wäre er Beamter, gegen mehrere Amtspflichten verstoßen, die seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. Der dokumentierte WhatsApp-Chat sei keine reine Privatangelegenheit zwischen dem Kläger und dem Doktoranden, denn der Anlass der Kommunikation und das die Personen verbindende Thema sei die Promotion gewesen und das Thema ziehe sich wie ein roter Faden durch die Kommunikation. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Kläger sich als Opfer seines Doktoranden sehe, da er diesem auch dann noch verbal zugesetzt habe, als der Doktorand ihn bereits um Mäßigung gebeten habe. Der Kläger habe gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen, indem er die notwendige Zurückhaltung gegenüber seinem Doktoranden außer Acht gelassen und das Abhängigkeitsverhältnis nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er habe zudem gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, indem er eine Wiederholungsprüfung für den Doktoranden fingiert habe. Grundsätzlich regele die Prüfungsordnung den Ablauf mündlicher Prüfungen; eine Benotung auf der Grundlage eigener Erkenntnisse in persönlichen Gesprächen sei nicht vorgesehen. Durch Preisgabe innerdienstlicher Gepflogenheiten habe er ferner seine Verschwiegenheits- und Unterstützungspflicht missachtet. Mit seinen sexuellen Annäherungen gegenüber seinem Doktoranden habe er ebenfalls die Pflicht zur uneigennützigen und optimalen Aufgabenerfüllung verletzt. Dabei sei nicht entscheidend, ob der Doktorand offiziell als solcher anerkannt gewesen sei oder es sich um ein Promotionsanbahnungsverhältnis gehandelt habe. Die Ermittlungen der Universität hätten kein augenblickliches Versagen in einer Ausnahmesituation, sondern ein mehrmonatiges Fehlverhalten ergeben. Damit sei bei ihm – dem Beklagten – ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, da der Kläger dem hohen Ansehen, das ein Honorarprofessor innerhalb und außerhalb der Universität genieße, nicht gerecht geworden sei. Das scheinbare Dulden des Doktoranden sei dabei nicht geeignet, das Verhalten des Klägers zu entschuldigen. Auch reiche der Chat in seiner vorgelegten Form aus, ein Fehlverhalten des Klägers zu belegen, selbst wenn er von dem Doktoranden bereinigt worden sei. Der Chat habe jedenfalls in dem Zeitpunkt Außenwirkung erhalten, in dem sich der Doktorand an die Universitätsverwaltung gewandt habe. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig, da der Kläger trotz seiner unbestrittenen und in den Evaluationen aus früheren Semestern zum Ausdruck kommenden Verdienste für die Universität in der Vergangenheit für die Zukunft nicht mehr tragbar sei. Sein Fehlverhalten sei unter den Studenten bekannt geworden, mithin sei der Betriebsfrieden gefährdet und ein Ansehens- und Vertrauensverlust eingetreten, dessen Ursache der Kläger selbst gesetzt habe. Schließlich habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Chat außenstehenden Personen nicht zugänglich gemacht werde, zumal er selbst die Vertraulichkeit durchbrochen habe, indem er mit den Eltern des Doktoranden direkt in Kontakt getreten sei. Hilfsweise lägen auch die Voraussetzungen eines Widerrufs wegen Nicht-Ausübung der Lehrverpflichtung vor, denn der Kläger habe erklärt, keine Lehrveranstaltungen mehr halten zu wollen. Sowohl der Fachbereich U. als auch die Universität wollten nicht mehr, dass er in Zukunft Lehrveranstaltungen halte.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts28;tze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 20
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs seiner Bestellung zum Honorarprofessor. Der Widerruf vom 6. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
- 21
Vor Klageerhebung musste ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt werden, da der Widerruf von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO).
- 22
Der Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor mit Urkunde vom 6. November 2018 findet seine Rechtsgrundlage in § 62 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 2 Hochschulgesetz – HochSchG –. Gemäß § 62 Abs. 2 HochSchG kann die Bestellung zum Honorarprofessor unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 HochSchG widerrufen werden. § 61 Abs. 2 Satz 1 HochSchG sieht den Widerruf der Lehrbefugnis aus Gründen vor, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Mithin kann die Bestellung zum Honorarprofessor aus Gründen widerrufen werden, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst richtet sich nach § 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 Landesdisziplinargesetz – LDG – und setzt ein während des Beamtenverhältnisses begangenes Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –) voraus. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Widerruf ist formell (I.) und materiell (II.) rechtmäßig.
- 23
I. Der Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor ist formell rechtmäßig. Zwar hätte der Beklagte den Kläger vor dem Widerruf gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – anhören müssen; ein Fall des § 28 Abs. 2 VwVfG, in dem eine Anhörung unterbleiben konnte, lag nicht vor. Er hat den Widerruf mit der Urkunde vom 6. November 2018 auch entgegen § 39 Abs. 1 VwVfG nicht begründet. Diese Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist hier jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, indem die erforderliche Begründung und die erforderliche Anhörung des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt worden sind.
- 24
II. Der Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor ist ferner materiell rechtmäßig. Der Kläger hat innerdienstlich schuldhaft ein schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, das bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde.
- 25
1. Der Kläger hat sich in dem berufsbezogenen Verhältnis gegenüber seinem Doktoranden distanzlos, übergriffig und herabwürdigend verhalten und damit gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen.
- 26
Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). Dabei ist unter der Achtung, die der Beruf fordert, das Ansehen zu verstehen, dass Bürgerinnen und Bürger gerade auch wegen der Integrität der Beamtinnen und Beamten ihnen entgegenbringen. Bei dem Vertrauen, das der Beruf fordert, geht es um eine von subjektiven Momenten befreite, dem Wohl der Allgemeinheit verpflichtete Amtsführung (vgl. Reich, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, 3. Aufl. 2018, § 34 Rn. 13).
- 27
Dem Kläger waren in seiner Eigenschaft als Honorarprofessor und aufgrund seiner Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für P. der U. Aufgaben in Forschung, Lehre und für wissenschaftliche Dienstleistungen übertragen. Dazu zählte u.a. die Betreuung von Studenten und Doktoranden. Diese Aufgaben bringen notwendigerweise Kontakte mit an der Universität eingeschriebenen Studenten und Doktoranden mit sich. Das Amt des Honorarprofessors verlangt ein distanziertes und wohlwollendes Verhalten, so dass Studenten im wissenschaftlichen Umfeld frei lernen und forschen können. Studenten und Dozenten genießen als Mitglieder der Hochschule die von Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz – GG – gewährleistete Freiheit der Wissenschaft. In einem Doktorandenverhältnis, das als Vertrauensverhältnis zu qualifizieren ist, das teils wissenschaftliche und teils pädagogische Elemente in sich birgt, obliegt es dem Betreuer, dem Doktoranden das Erbringen einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1966 – VII C 113.65 –, DVBl 1966, 864 = juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 – III ZR 117/58 –, NJW 1960, 911). Hierfür ist es unerlässlich, dem Doktoranden offen und neutral gegenüber zu treten, damit dieser frei von inneren und äußeren Zwängen wissenschaftliche Leistungen erbringen kann. Das Ansehen und Vertrauen, das eine Lehrperson gegenüber einem Doktoranden genießt, sowie die von ihm zu erfüllende Vorbildfunktion verlangen es, dass es dabei zu keinerlei Belästigungen und Übergriffen kommt. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
- 28
Der Kläger hat über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten (November 2017 bis März 2018) gegenüber seinem Doktoranden das ihm obliegende hohe Maß an Zurückhaltung und Neutralität außer Acht gelassen und damit ein Dienstvergehen begangen. Er hat sich sowohl verbal als auch emotional distanzlos und übergriffig verhalten und das aus seiner Funktion als Honorarprofessor resultierende Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Doktoranden missachtet. Dabei stellen nach Ansicht der Kammer schon die sexualisierte Sprache oder eine mögliche sexuelle Motivation des Klägers als solche, jedenfalls aber die Fülle und Massivität der einzelnen, in weiten Teilen sexualisierten verbalen und emotionalen Übergriffe einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. Denn der Kläger hat die bilaterale WhatsApp-Kommunikation mit seinem Doktoranden dazu missbraucht, diesen in eine Position zu bringen, die einem Doktorandenverhältnis nicht gerecht wird, indem er ihm z.B. schrieb:
- 29
„D., Du naturrattig-geil-pervers-rolliges-(sowohl mit Schwanz UND Deinem Gehirn zum Kopulieren befähigtes)-fickendes Vieh! (…) Du bist der mit Abstand verruchteste, dreckigste, schlüpfrigste, fickigste, pervers-triebigste Dreckhaufen, den es außer mir, dem T. und dem A. (der in Spanien) gibt!!“ (vgl. Bl. 58 des Chatverlaufs).
- 30
Im Januar 2018 verlangte der Kläger von seinem Doktoranden die Erstellung eines Psychogramms, obwohl der Doktorand das wegen des Abhängigkeitsverhältnisses nicht wollte (vgl. Bl. 12 ff. des Chatverlaufs). Indem er von seinem Doktoranden die Erstellung einer psychologischen Persönlichkeitsstudie einforderte, verhielt er sich übergriffig. Denn angesichts der Abhängigkeit des Doktoranden von seinem Doktorvater konnte der Doktorand sich nicht frei gegen diese Bitte wehren; er musste zumindest befürchten, dass sich eine Weigerung negativ auf seine spätere Promotion auswirken könnte. Dennoch äußerte er Zweifel, die der Kläger jedoch – anders als seine Funktion als Hochschullehrer und Betreuer es ihm geboten hätte – gänzlich unberücksichtigt ließ. Die Erstellung eines Psychogramms zu verlangen, war darüber hinaus auch insofern übergriffig, als der Doktorand sich mit Fähigkeiten und Eigenschaften sowie der Psyche des Klägers auseinandersetzen musste, was ebenfalls nicht zu den Aufgaben innerhalb eines Doktorandenverhältnisses zählt. Auf diese Weise brachte der Kläger ihn in eine, dem Doktorandenverhältnis nicht immanente persönliche Beziehung zu sich selbst. Gleichzeitig nahm der Kläger das Psychogramm zum Anlass, dem Doktoranden seine Erkenntnisse über dessen Psyche mitzuteilen. So konfrontierte er ihn mit der Feststellung, er sei unerwartet schamhaft und habe Bindungsängste (vgl. Bl. 13 des Chatverlaufs). Dies ist innerhalb des Doktorandenverhältnisses ebenfalls übergriffig und unangemessen, da der Doktorand sich seinerseits gezwungen sah, hierauf zu reagieren. Dass er die Bereitschaft bekundete, mit dem Kläger auch über seine Psyche sprechen zu wollen, durfte der Kläger nicht als Einverständnis werten. Denn zwischen beiden bestand erst seit der Promotionsanfrage im November 2017 ein näherer Kontakt, der für den Doktoranden primär in Zusammenhang mit seiner künftigen Promotion stand. Dennoch versuchte der Doktorand bereits zu diesem Zeitpunkt den Kläger von sich fernzuhalten, indem er äußerte, für Gespräche über sich selbst mehr Zeit und ein gefestigteres freundschaftliches Verhältnis zu benötigen sowie darüber sprechen, nicht jedoch per WhatsApp schreiben zu wollen (vgl. Bl. 16 des Chatverlaufs). Bereits hier missachtete der Kläger die ihm obliegende Zurückhaltung gegenüber seinem Doktoranden.
- 31
In der Folgezeit offenbarte der Kläger dem Doktoranden sodann private Dinge, die diesen zunehmend in eine unangemessene, sehr persönliche Beziehung zu dem Kläger brachten. So konfrontierte ihn der Kläger damit, dass er – der Doktorand – ihn intellektuell beeindrucke und reize; Intelligenz wirke sehr anziehend auf ihn, was problematisch sei angesichts der Tatsache, dass er seine Doktorarbeit betreuen solle. Er äußerte Zweifel, die Doktorarbeit tatsächlich betreuen zu können, weil er nicht sicher sei, ob er oder der Doktorand das aushalte:
- 32
„Ich MUSS es jetzt einfach sagen: Ich war nach unserem 12h-Gespräch drei Tage lang in der Plateau-Phase eines Hirnorgasmus, weil es das EINZIGE Gespräch in meinem Leben war, das in puncto Mehrdimensionalität und Informationsgeschwindigkeit und in puncto Abgedrehtheit mir endlich mal Auslastung gab. Das war einfach NUR geil! Dein Gehirn hat einfach mit meinem Gehirn GEFICKT!! Und zwar so, dass ich an die Grenze meiner psychotischen Pendelausschläge geknallt bin! Ganz große Kacke ist, dass ich Intelligenz einfach unendlich "scharf" finde! (…).
- 33
Jetzt war ich heute mittag ENDLICH wieder normal, aber EINE einzige Scheiß-SMS von Dir und ich bekomme epileptogene Gewitter nicht nur in den Neuronen des ZNS, sondern es sind auch alle ANDERN Zellen des Körpers plötzlich erregbar, so dass sogar in den Leberzellen sich deren Mitochondrien nach links an die Zellmembranen quetschen und die gesamte Leber Richtung Magen und Colon descendens ziehen, nur weil sie zu Dir wandern wollen, wenn Du links neben mir sitzt! (…)“ (Bl. 58 f. des Chatverlaufs).
- 34
„(…) Du bist eine schrecklich abhängig machende Droge, D.!! Weitaus schlimmer als Crystal Meth.!!!! Du wirst mich als D.-trunkenen Junkie NICHT ERTRAGEN! Glaub mir das! Diese Droge ist für mich so, als würde man eine Katze im Genick packen und sie hängt nur noch paralytisch da... diese Droge paralysiert mein Gehirn, da verliere ich jegliche noch erhaltene Normalität dann GANZ Versteht es? ES MACHT MICH VÖLLIG PSYCHO!!!!!! (…)“ (vgl. Bl. 60 des Chatverlaufs).
- 35
Dadurch missachtete der Kläger die Distanz und Neutralität, die von ihm gegenüber seinem Doktoranden zu erwarten waren. Den Doktoranden auf diese Art und Weise mit seinem Innersten zu konfrontieren, war in hohem Maße übergriffig, zumal es in diesem erneut die – schon mehrfach geäußerte – Sorge aufkommen ließ, der Kläger könne sexuelles Interesse an ihm haben. Der Doktorand wehrte sich zunehmend gegen die totale Offenheit, die der Kläger von ihm einforderte, weil er nicht zu dessen „Sex-Objekt“ degradiert werden wollte (vgl. Bl. 94 ff. des Chatverlaufs).
- 36
Für diesen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht sind weder die sexuelle Orientierung des Klägers noch die sexuellen Neigungen des Doktoranden von Relevanz. Unerheblich ist auch, ob es zu physischen Kontakten oder sexuellen Angriffen gekommen ist. Denn das Verhalten des Klägers war in massiver Weise verbal und emotional übergriffig; ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht setzt aber keine physischen An- bzw. Übergriffe voraus. Von einem Hochschullehrer ist nämlich nicht nur zu verlangen, dass er keine physischen Übergriffe begeht, sondern auch, dass er sich verbal angemessen und zu jeder Zeit insgesamt neutral und integer verhält. Der Kläger kann zudem nicht mit Erfolg geltend machen, der Doktorand habe die Kommunikation zunehmend sexualisiert und sei Initiator derartiger Inhalte gewesen. Denn zu seinen Gunsten unterstellt, der Doktorand hätte sexualisierte Themen initiiert, hätte der Kläger als Doktorvater einem derartigen Verhalten des Doktoranden sofort entgegentreten und dieses unterbinden müssen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger innerhalb des Über-/Unterordnungsverhältnisses zum Doktoranden die herausgehobene Position innehatte, oblag es ihm, die Beziehung zum Doktoranden sachbezogen, zurückhaltend und verantwortungsvoll zu gestalten. Das gilt umso mehr, als der Kläger bereits im Januar 2018 die Erstellung des Psychogramms verlangte und damit dem Verhältnis zwischen ihm und dem Doktoranden schon früh eine privat-persönliche Richtung gab. Jedenfalls aber zu dem Zeitpunkt, als der Doktorand ihn um Mäßigung und Zurückhaltung bat, hätte der Kläger sein Verhalten ändern und den notwendigen Abstand zum Doktoranden herstellen müssen. Vor diesem Hintergrund wirkt es sich nicht aus, dass die Universität keine Regeln für WhatsApp-Chats zwischen Lehrenden und Studenten verfasst hat. Denn der Honorarprofessor ist aufgrund seiner herausgehobenen Stellung selbst für seine Amtsführung verantwortlich, zu der auch die dienstliche Kommunikation zählt. Ferner ist hier nicht das Medium des WhatsApp-Chats an sich, sondern sein massiv übergriffiger und distanzloser Inhalt als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht anzusehen.
- 37
Darüber hinaus hat der Kläger den Doktoranden in seiner Person herabgewürdigt, indem er ihn sowohl bilateral als auch innerhalb der WhatsApp-Gruppe „Docteusen“ und damit gegenüber dem Studenten A. S. mit dem Namen „D. Fickič“ ansprach. Dabei handelt es sich um eine verbale sexuelle Anspielung, die als verbale Entgleisung ebenfalls als Verstoß gegen das Distanzgebot anzusehen ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 15. März 2016 – 3 K 2176/15.TR – juris Rn. 99). Dass der Doktorand dies duldete und den Namen selbst verwendete, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ferner hat der Kläger den Doktoranden mit einem schwulen Pornodarsteller verglichen, was ebenfalls herabwürdigend und distanzlos war:
- 38
„Es war vielleicht nicht die allerbeste Idee, dich ausgerechnet äußerlich exakt zu DEM Pornodarsteller zu mutieren, auf den ich im Leben schon am meisten gewichst habe, aber ich falle ohnehin diese und nächste Woche aus, dann sehe ich dich ja nicht als Objekt der Begierde (...)“ (vgl. Bl. 207 des Chatverlaufs).
- 39
Für die Annahme eines Dienstvergehens ist es – anders als der Kläger meint – unerheblich, dass zwischen ihm und dem Doktoranden noch kein offizielles Doktorandenverhältnis bestand, sondern es sich um die Anbahnung – mithin die Vorstufe – eines Doktorandenverhältnisses handelte. Denn die Betreuungsvereinbarung zwischen Betreuer und Doktorand, deren Abschluss § 6 Abs. 1 Satz 3 der Promotionsordnung der U. der J. G.-Universität A-Stadt vom 23. Oktober 2017 211; Promotionsordnung – vorsieht, betrifft nur den strukturierten Ablauf der Promotion. Außerdem muss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Promotionsordnung das Thema der Dissertationsschrift bei dem Ausschuss für wissenschaftliche Nachwuchsförderung schriftlich angezeigt werden. Sowohl die Betreuungsvereinbarung als auch die Anzeige des Dissertationsthemas setzen aber voraus, dass sich der Betreuer und der Doktorand darüber bereits verständigt und Vorarbeiten geleistet haben. Zudem beginnt das Promotionsverfahren im rechtlichen Sinne erst, wenn die Dissertationsschrift bereits fertig gestellt ist, während das Doktorandenverhältnis des Promotionswilligen zu dem Doktorvater als ein „Rechtsverhältnis eigener Art“ angesehen wird, das vor Beginn des eigentlichen Promotionsverfahrens durch die Fakultät und unabhängig von diesem begründet wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 2 KN 906/06 –, WissR 2010, 68 = juris Rn. 33). Vor diesem Hintergrund ist bereits die Phase der Anbahnung eines Doktorandenverhältnisses dem dienstlichen Aufgabenbereich des Klägers zuzuordnen. Das Fehlverhalten im Promotionsanbahnungsverhältnis steht zudem in unmittelbarem Zusammenhang mit dem funktionellen Amt des Klägers als Honorarprofessor.
- 40
Das dargestellte Fehlverhalten des Klägers ist auch als innerdienstlich zu qualifizieren. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen erfolgt nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, das heißt nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder außerdienstliche Pflichten verletzt sind, wenngleich auch formale Umstände als Indizien herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 55.99 –, NJW 2002, 155 = juris Rn. 57). Für innerdienstliches Verhalten spricht ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beamten bekleideten Amt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 1 D 56.86 –, ZBR 1987, 191 = juris Rn. 13). Stellt sich das Verhalten des Beamten bei der gebotenen materiellen Betrachtung als das eines Privatmannes dar, ist es als ein außerdienstliches, sonst als innerdienstliches zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1968 – 1 D 19.68 –, ZBR 1969, 190).
- 41
Gemessen an diesen Maßstäben ist das Fehlverhalten des Klägers formal und materiell als dienstbezogen zu bewerten. Denn Anlass und zeitlicher Ausgangspunkt der WhatsApp-Kommunikation des Klägers mit dem Doktoranden und A. S. war deren Anfang November 2017 geäußertes Interesse, bei dem Kläger eine Promotion anzufertigen. Die Kommunikation war in den universitären Aufgabenbereich des Klägers eingebunden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2012 – 19 LD 10/09 –, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2000 – D 17 S3/00 –, juris Rn. 48). Darüber hinaus indiziert auch der Name der WhatsApp-Gruppe „Docteusen“, die der Kläger vergab, den dienstlichen Zusammenhang. Dass es sich nach seiner Ansicht um eine ironische Benennung handelte, ändert daran nichts, denn die Bezeichnung an sich stellt einen (wenn auch eher despektierlichen) ausdrücklichen Bezug zur Dissertation her. Ferner ist der Chat auch inhaltlich von regelmäßigen Bezügen zur U. sowie der Vorbereitung der Dissertation des Klägers geprägt (vgl. z.B. Bl. 9 ff., 58 ff., 85, 108 ff., 232 des Chatverlaufs). Ob die Diskussion und der Austausch über die Dissertation in allen Einzelheiten ernsthaft waren, ist nicht entscheidend.
- 42
2. Der Kläger hat überdies innerdienstlich gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur ordnungsgemäßen und uneigennützigen Aufgabenerfüllung sowie gegen die Pflicht zu rechtmäßigem Handeln verstoßen, indem er die Wiederholungsprüfung des Doktoranden in „A. P. und T.“ fingiert hat.
- 43
Nach § 34 Satz 2 BeamtStG haben Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG verlangt, dass ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Darüber hinaus trägt der Beamte gemäß § 36 BeamtStG für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung; er muss also rechtmäßig handeln. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
- 44
Die Studienordnung für den Studiengang H. an der J. G.-Universität A-Stadt vom 18. Juli 2011 (geändert mit Ordnung vom 12. Dezember 2016) – Studienordnung – sieht in § 17 Abs. 1 vor, dass der Leiter der Lehrveranstaltung den regelmäßigen Besuch und die erfolgreiche Teilnahme der Veranstaltung prüft und bescheinigt. Nach § 17 Abs. 3 Studienordnung ist die Teilnahme erfolgreich, wenn sich der Leiter der Unterrichtsveranstaltung vom ausreichenden Kenntnisstand des Studenten überzeugt hat. Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund individueller Leistungen bescheinigt und durch eine oder mehrere Prüfungen festgestellt. Zwar bestimmt nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Studienordnung der Leiter der Unterrichtsveranstaltung Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Grundsätze für deren Bewertung, die Bestehenskriterien und das Verfahren bei Nichtbestehen. Dazu sieht die Studienordnung in § 18 Abs. 1 Satz 1 als Prüfungsformen E-Klausuren, schriftliche oder mündliche Prüfungen vor. Hier hat der Kläger zwar ein Protokoll über eine mündliche Wiederholungsprüfung verfasst. Mit seinem erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vorbringen, er habe sich in persönlichen Kontakten mit dem Doktoranden Überblick und Eindruck über dessen Kenntnisse verschafft und daher dessen Leistungen beurteilen können, hat der Kläger jedoch selbst eingeräumt, dass diese Wiederholungsprüfung nicht stattgefunden hat. Es entspricht auch den Angaben der im Protokoll der Wiederholungsprüfung genannten Beisitzerin V. P. im Strafverfahren sowie des angeblich geprüften Doktoranden. Demnach hat es keine mündliche Wiederholungsprüfung gegeben, die den Anforderungen des § 18 Abs. 3 Studienordnung entspricht. Damit hat der Kläger seine Aufgaben als Dozent und Prüfer – und damit innerdienstlich – nicht ordnungsgemäß erfüllt.
- 45
Dabei ist unerheblich, dass der Kläger mit dem Abfassen des Protokolls über die nicht stattgefunden habende Wiederholungsprüfung keinen Straftatbestand erfüllt hat. Denn der Beamte trägt gemäß § 36 BeamtStG für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung zur Beachtung des geltenden Rechts, wozu neben den Gesetzen und Verordnungen auch die weiteren Bindungen des Verwaltungshandelns zählen (vgl. Reich, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, § 36 Rn. 2 f.). Dem Kläger oblag daher bei seiner Aufgabenerfüllung nicht nur die Nichtbegehung von Straftaten, sondern darüber hinaus auch die Einhaltung der Studienordnung.
- 46
Schließlich kann der Kläger auch hier nicht mit Erfolg geltend machen, zwischen ihm und dem Doktoranden habe noch kein offizielles Doktorandenverhältnis bestanden. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, steht die Phase der Anbahnung eines Doktorandenverhältnisses in unmittelbarem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben und dem funktionellen Amt des Klägers als Honorarprofessor. Darüber hinaus war die Verletzung der Dienstpflicht hier auch von dem Status des Doktoranden unabhängig, weil sie ihn auch als Studenten betraf.
- 47
3. Vor dem Hintergrund dieser Dienstvergehen tritt die Pflichtverletzung durch die Preisgabe dienstlicher Interna im Wege der Weiterleitung von E-Mails des wissenschaftlichen Vorstands der U. in den Hintergrund, zumal die Geheimhaltungsbedürftigkeit der mitgeteilten Tatsachen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG zweifelhaft sein könnte.
- 48
4. Der Kläger hat die Dienstvergehen auch schuldhaft, nämlich jedenfalls bedingt vorsätzlich begangen. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15 –, NStZ-RR 2016, 79 = juris Rn. 12). Dabei gehört nach der im Beamtendisziplinarrecht geltenden Schuldtheorie die Kenntnis der Pflichtverletzung nicht zum Vorsatz (vgl. BeckOK-Thomsen, Beamtenrecht Bund, 16. Edition 2019 § 47 Rn. 4). Hier hat der Kläger die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht jedenfalls billigend in Kauf genommen, als er über mehrere Monate mit dem Doktoranden einen übergriffigen privaten Austausch führte.
- 49
5. Ferner liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen die Dienstpflichten vor, der unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls bei einem Beamten die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen würde.
- 50
Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 A 11052/15 –, juris Rn. 71). Grundsätzlich soll gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 2 LDG die Disziplinarmaßnahme vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst zu entfernen. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat und erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 A 11052/15 –, juris Rn. 72). Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, IÖD 2007, 197 = juris Rn. 25, und – 2 C 9.06 –, NVwZ-RR 2007, 695 = juris Rn. 16). Diese Grundsätze sind auch bei der hier anzustellenden Vergleichsbetrachtung zwischen dem Honorarprofessor und einem Beamten heranzuziehen.
- 51
Regelmäßig haben Eigentumsdelikte und auch sittliche Verfehlungen von Beamten ein erhebliches Gewicht (vgl. Wilhelm in: PdK Rh-Pf, C-13 Vorbemerkungen 3.6). Außerhalb bestimmter Deliktsgruppen kann die Verhängung der Höchstmaßnahme insbesondere in Betracht kommen, wenn es sich um ein vorsätzliches schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Pflichten handelt. Damit ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten gemeint, der im Mittelpunkt der ihm übertragenen und im Einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, NVwZ 2003, 1504 = juris Rn. 29). Eine Weiterverwendung im öffentlichen Dienst kommt aus Gründen der Funktionssicherung dann nicht mehr in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen endgültig zerstört ist. Hiergegen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gleiches gilt, wenn das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belastet. In beiden Fallgruppen ist der Beamte für den Dienstherrn objektiv untragbar und daher die Entfernung aus dem Dienst geboten. Wann ein derartiger endgültiger Vertrauens- und Ansehensverlust gegeben ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Verfehlung, dem Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange bei einer Weiterverwendung und – bei der Beurteilung der Vertrauensbeeinträchtigung – dem Persönlichkeitsbild des Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2003 – 2 BvR 1413/01 –, a.a.O. juris Rn. 29). Dazu ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte darüber zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Nur wenn die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, ist diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur künftigen Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken; andernfalls ist der Beamte aus dem Dienst zu entfernen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 A 11052/15 –, juris Rn. 74). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Handlungsbreite, in der sexuelle Zudringlichkeiten im Dienst denkbar sind, zu groß ist, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Deshalb sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 2 AV 4.09 –, juris Rn. 22).
- 52
Vorliegend hat der Kläger durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte wäre die Entfernung aus dem Dienst erforderlich. Das Dienstvergehen ist aufgrund der festgestellten objektiven und subjektiven Kriterien derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlung die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme gebieten würde. In disziplinarrechtlicher Hinsicht hat der Kläger in eklatanter Art und Weise gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen.
- 53
Zwar kann es sich nicht von vornherein zu Lasten des Klägers erschwerend auswirken, dass er Hochschullehrer ist. Denn anders als für Polizeibeamten und Lehrer gibt es nach derzeitiger Rechtsprechung keinen Hochschullehrer-Malus dergestalt, dass für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme erschwerend auf die Amtsstellung bzw. den Status des Klägers als Hochschullehrer zurückgegriffen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2019 – 2 B 71.18 –, und vom 6. Mai 2015 – 2 B 19.14 –, DokBer 2015, 263 = juris Rn. 19; Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 –, IÖD 2012, 116 = juris Rn. 16). Allerdings hat der Kläger hier vorsätzlich und schwerwiegend im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Denn die Pflicht zur uneigennützigen und vertrauenswürdigen sowie rechtmäßigen Amtsführung liegt im Mittelpunkt der dem Kläger übertragenen dienstlichen Aufgaben in Forschung und Lehre. Das betrifft zum einen den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht durch das übergriffige und distanzlose Verhalten gegenüber dem Doktoranden. Zum anderen liegt aber insbesondere auch die Prüfungsmanipulation im Kernbereich der dem Kläger übertragenen Pflichten als Hochschullehrer. Daher haben der Dienstherr und die Allgemeinheit aufgrund der Verletzung der Dienstpflichten durch den Kläger hier endgültig das Vertrauen in diesen verloren. Die herausgehobene Position des Hochschullehrers – hier des Honorarprofessors – in Forschung und Lehre verlangt eine unabhängige und distanzierte Amtsführung den Studenten und Doktoranden gegenüber. Dazu gehört auch ein reibungsloser und rechtmäßiger Ablauf von Prüfungen. Eine Weiterverwendung des Klägers in Forschung und Lehre ist angesichts der Wiederholungsgefahr ausgeschlossen, zumal sich der Kläger weder von der Prüfungsmanipulation noch von seinem übrigen Fehlverhalten ausdrücklich distanziert oder zur Aufklärung des Sachverhalts etwa bereits vor seiner Entdeckung beigetragen hat. Dagegen kann der Kläger auch nicht geltend machen, das Ministerium habe ihn an seiner Sachverhaltsaufklärung nicht beteiligt, da zu diesem Zeitpunkt das Fehlverhalten bereits bekannt war.
- 54
Das im vorgelegten Chat dokumentierte Fehlverhalten und das Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Wiederholungsprüfung sind auch geeignet, bei der Allgemeinheit und dem Dienstherrn einen Vertrauensverlust herbeizuführen. Grundsätzlich genügt die bloße Eignung des Fehlverhaltens für einen solchen Ansehens- und Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2019 – 2 B 32.18 –, NVwZ 2019, 1295 = juris Rn. 18, und vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 –, NVwZ-RR 2011, 413 = juris Rn. 16). Anders als der Kläger meint, hat der Chat im Übrigen auch Außenwirkung erlangt und konnte so einen Vertrauensverlust der Allgemeinheit in den Kläger begründen. Der Chat war nicht bilateral, sondern der Kläger selbst kommunizierte daneben in der WhatsApp-Gruppe „Docteusen“ sowie mit dem Studenten A. S.. Zumindest dort verwendete er auch den – den Doktoranden herabwürdigenden – Namen „D. Fickič“. Darüber hinaus erlangte der Chat auch dann Außenwirkung, als der Doktorand sich im Mai 2018 an die U. wandte. Damit waren auch der Betriebsfrieden innerhalb der U. gefährdet und ein Ansehens- und Vertrauensverlust eingetreten.
- 55
Milderungsgründe zu Gunsten des Klägers sind nicht erkennbar. Ein augenblickliches Versagen des Klägers in einer Ausnahmesituation ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Pflichtverletzung über einen mehrmonatigen Zeitraum angedauert hat. Der Kläger hat weder spontan, ohne hinreichende Überlegung, noch gleichsam kurzschlussartig gefehlt, sondern in Konsequenz der Verkennung seiner Dienstpflichten und seiner dienstlichen Stellung. Dabei hat er auch dann noch nicht von seinem Doktoranden abgelassen und ihm gegenüber die notwendige Distanz eingenommen, als dieser ihn eindringlich um Mäßigung und Zurückhaltung gebeten hatte; im Gegenteil: er hat zunehmend mit Härte und Unverständnis reagiert:
- 56
„Eben! Dieses „Problem“ versteh ich schon die ganze Zeit nicht! Mit dem Dave schwuchtelst du rum und bei mir tust du so, als wolle ich dich vergewaltigen! Überleg mal, was du sagst! Ich provozier „ständig“!???Erklär du mir lieber, was immer dieses Panik Gesicht soll und WIESO du ein Problem hast! Das ist für mich Stammtisch! Oder du gehst von deiner eigenen Schwanzgesteuertheit aus! Auf jeden Fall ist dein „Problem damit“ für mich nicht das, was ich als intelligent ansehe! Und jetzt reg dich von mir aus auf! Aber SO ein „Problem“ habe ich bisher nicht erlebt und habe auch keine Lust drauf. (…)“ (vgl. Bl. 209 des Chatverlaufs).
- 57
Statt seinem verfassungsrechtlichen Forschungs- und Lehrauftrag gerecht zu werden und den Doktoranden an das wissenschaftliche Arbeiten heranzuführen, nutzte er das ihm als Doktorvater entgegengebrachte Vertrauen zu distanzlosem übergriffigen Verhalten aus (vgl. VG Trier, Urteil vom 15. März 2016 – 3 K 2176/15.TR –, juris Rn. 112). Darüber hinaus kann sich der Kläger hinsichtlich der Prüfungsmanipulation auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es grundsätzlich in der U. üblich sei, Kandidaten durch die Benotung der Prüfung mit der Note 5 Wiederholungsprüfungen einzuräumen. Liegt die Bewertung der Prüfung im Beurteilungsspielraum des Prüfers, so ist er jedoch nicht berechtigt, losgelöst von dem in der Studienordnung vorgesehenen Verfahren für einen einzelnen, ihm persönlich näher bekannten Studenten eine Note festzusetzen, ohne tatsächlich eine Prüfung durchzuführen. Ferner kann hier nicht zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass nach seinem Vorbringen der Doktorand der Initiator der sexualisierten Themen und Gespräche gewesen sei. Zum einen hätte es dann dem Kläger oblegen, dieser Wendung der Kommunikation frühzeitig entgegenzutreten und gegebenenfalls den Kontakt seinerseits zu beenden. Zum anderen erklärt dies nicht, warum der Kläger für den Doktoranden eine Wiederholungsprüfungsnote festgesetzt hat, ohne die Prüfung tatsächlich abzunehmen.
- 58
Weiterhin ist nicht mildernd zu berücksichtigen, dass der Kläger strafrechtlich unbescholten ist. Zwar wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Allerdings verfolgen Disziplinar- und Strafverfolgungsmaßnahmen unterschiedliche, nebeneinander stehende Zwecke. W228;hrend das Strafverfahren der Verhinderung weiterer Straftaten und der Sühne für begangenes Unrecht dient, soll das Disziplinarrecht den Beamten an seine Pflicht ermahnen oder aus dem Dienst entfernen und einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechterhalten bzw. wiederherstellen (vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 74/2019 zu Urteilen vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3.18 und 2 C 4.18 –, sowie Urteil vom 6. Juli 2000 – 2 WD 9.00 –, NJW 2001, 240 = juris Rn. 17). Außerdem hindern nach § 13 LDG auch Verurteilungen zu einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht.
- 59
6. Der Widerruf der Honorarprofessur ist auch verhältnismäßig. Hat ein Beamter – wie hier der insofern gleich zu behandelnde Kläger – durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit für den Dienstherrn, das Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte f252;r den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismä;ßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 2003 – 1 D 2.03 –, ZBR 2004, 256 = juris Rn. 49, und vom 8. März 2005 – 1 D 15.04 –, Buchholz 232 § 77 BBG Nr 24 = juris Rn. 49).
- 60
Vor diesem Hintergrund ist der Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor auch verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten hier kein anderes Mittel zur Verfügung steht, um den Kläger an seine Pflichten zu ermahnen. Angesichts des eingetretenen vollständigen Vertrauensverlustes kommt nur der Widerruf in Betracht. Dabei diente – anders als der Kläger meint – nicht bereits die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der U. diesem Zweck. Denn der Auflösungsvertrag betrifft lediglich die arbeitsvertragliche Bindung zwischen der U. und dem Kläger, während der Widerruf der Honorarprofessur Folge des Dienstvergehens ist, das der Kläger begangen hat und zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, wenn er Beamter wäre. Mit dem Widerruf der Honorarprofessur steht er im Ergebnis einem beamteten Hochschullehrer gleich, der ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn zerstört hat. Dass der Kläger – wie er zuletzt vorträgt – den Aufhebungsvertrag hier nur abgeschlossen haben will, weil die Honorarprofessur davon unabhängig gewesen sei, überzeugt zum einen schon angesichts des Vermerks der Universität über den Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht (vgl. Bl. R 3 des Verwaltungsvorgangs des MWWK). Zum anderen konnte die U. dem Kläger nicht den Fortbestand der Honorarprofessur zusichern, weil sie nur Vertragspartnerin des Arbeitsvertrags war und folglich nur diesen auflösen konnte; die Entscheidung über die Honorarprofessur oblag jedoch dem Ministerium bzw. der Ministerpräsidentin. Daher ist auch unerheblich, dass das Ministerium nach Auffassung des Klägers seinen Widerruf initiiert und forciert hat, weil allein dem Ministerium bzw. der Ministerpräsidentin die Entscheidung über den Widerruf oblag. Ferner sprach sich auch die U. nach Abschluss ihrer Ermittlungen für den Widerruf der Honorarprofessur aus.
- 61
Schließlich hat der Beklagte auch zu Recht festgestellt, dass die vom Kläger in der Vergangenheit gezeigten Leistungen ihn nicht entlasten können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 A 11052/15 –, juris Rn. 82). Die langjährigen Verdienste des Klägers um die Lehre an der U., die u.a. in den Evaluationen zum Ausdruck kommen, sowie sein didaktisches Talent hat der Beklagte nicht verkannt. Sie sind aber nicht geeignet, das Fehlverhalten zu entschuldigen oder den Vertrauensverlust auszugleichen, der dadurch entstanden ist, dass der Kläger in seinem Amt als Honorarprofessor und Doktorvater versagt und seine Integrität unwiderruflich eingebüßt hat. Vielmehr ist der Kläger für die Zukunft untragbar, zumal seine Verfehlungen genau im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung und Lehre – nämlich in der Betreuung von Doktoranden und der Abnahme von Prüfungen von Studenten – lagen. Daran ändert nichts, dass der Widerruf für den Kläger angesichts seines Alters und seiner Zukunftsperspektive belastend ist.
- 62
7. Trägt bereits das Dienstvergehen des Klägers den Widerruf seiner Bestellung zum Honorarprofessor, kann dahinstehen, ob die Honorarprofessur auch wegen zukünftiger Nichtausübung der Lehrbefugnis gemäß § 62 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 2 HochSchG widerrufen werden konnte.
- 63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 64
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.
- 65
B e s c h l u s s
- 66
Der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2019
- 67
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt, da der Widerruf einer Honorarprofessur am ehesten mit der Entziehung des Doktorgrades vergleichbar ist (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, S. 57).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1413/01 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 KN 906/06 1x
- 19 LD 10/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 1x
- § 77 BBG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - 3 A 11052/15 4x
- VwGO § 154 1x
- § 61 Abs. 2 HochSchG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten 3x
- § 61 Abs. 2 Satz 1 HochSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 68 1x
- 3 K 2176/15 2x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 39 Begründung des Verwaltungsaktes 1x
- 4 StR 84/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- § 62 Abs. 2 HochSchG 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 117/58 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 37 Verschwiegenheitspflicht 1x
- § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit 2x
- BeamtStG § 47 Nichterfüllung von Pflichten 2x