Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 2889/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 15.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2005 verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 2002 und 2003 einen Betrag von 527,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Rücknahme der Klage tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3, die Kosten danach trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.


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