Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 2116/08

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Beigeladenen als neuen Dienstherrn übergegangen ist und damit weiterhin in einem Beamtenverhältnis zu dem beklagten Land steht. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.


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