Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 2684/11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger zu 1. und 2. tragen jeweils 1/8 der Kosten des Verfahrens, die Kläger zu 3. – 5. jeweils 1/4.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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