Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1732/18.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger gibt an, am 00.00.0000 geboren zu sein und aus Somalia zu stammen. Seinen Mitte Juli 2017 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 23. Februar 2018 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
3Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 25. April 2018 Klage erhoben. Er beantragt,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für Somalia vorliegen.
5Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
6die Klage abzuweisen,
7und bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
8Mit Beschluss vom 4. Juni 2018 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat dem Kläger mit Beschluss vom 21. Juni 2018 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe bewilligt.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 1 K 1732/18.A und 10 L 504/18.A, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (zwei Dateien) sowie die Ausländerakte des Klägers (2 Hefter) Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
12Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 AsylG) beim W1. eingegangen ist (1.). Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist ausgeschlossen (2.). Soweit das Gericht im Beschluss gleichen Rubrums vom 1. Juni 2018 - 10 L 504/18 - zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klage fristgerecht erhoben wurde, hält das Gericht an dieser irrigen Rechtsauffassung nicht weiter fest.
131. Die Klagefrist ist nicht gewahrt. Der angefochtene Bescheid gilt dem Kläger gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 4 AsylG am 23. März 2018 als zugestellt (a.) Die Klage war innerhalb einer Woche zu erheben (b.). Ausgehend hiervon ist die Klagefrist nicht gewahrt (c.)
14a. Der angefochtene Bescheid gilt dem Kläger unabhängig davon, wann er ihn tatsächlich erhalten hat, als am 23. März 2018 zugestellt. Dies folgt aus § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG.
15§ 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt, der zuständigen Ausländerbehörde oder dem angerufenen Gericht auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsvertreter benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ergänzt diese Regelung dahingehend, dass dann, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, die Zustellung mit der Aufgabe zur Post auch dann als bewirkt gilt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
16aa. Der Verwaltungsvorgang des Bundesamts enthält keinen Vermerk, wann der angefochtene Bescheid zur Post gegeben wurde. Der Bescheid traf jedoch ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts (Bl. 168) am 23. März 2018 in der ZUE S1. ein. Damit wurde der angefochtene Bescheid spätestens am 23. März 2018 zur Post aufgegeben. Der Kläger hatte ausweislich des Verwaltungsvorgangs bis zu diesem Zeitpunkt weder einen Bevollmächtigten bestellt, noch einen Empfangsvertreter benannt.
17bb. Das Bundesamt hat den Bescheid an die Adresse (ZUE S1. , S2. T. 375, XXXX S1. ) gerichtet, die der Kläger dem Bundesamt am 21. Juli 2017 anlässlich der Stellung seines Asylantrags mitgeteilt hatte. Eine hiervon abweichende Anschrift wurde dem Bundesamt bis zum 23. März 2018 nicht mitgeteilt.
18cc. Der fehlgeschlagene Zustellversuch beruht auch auf einem Verstoß des Klägers gegen die ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG treffende Obliegenheit, dem Bundesamt unverzüglich jeden Wechsel seiner Anschrift mitzuteilen.
19Vgl. zu diesem Erfordernis OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 - 3 B 2/20 -, juris Rn. 19; VG Münster Urteil vom 2.Oktober 2019 - 8 K 4454/17.A -, juris Rn. 29; Funke-Kaiser, in GK AsylG, § 10 Rn. 230 und 264 (Stand: Juni 2018).
20Der Kläger hatte bis zum 23. März 2018 ausreichend Zeit, dem Bundesamt seine neue Adresse mitzuteilen. Zwar ist ihm hierfür eine gewisse Frist einzuräumen. § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG verlangt, dass der Wechsel der Anschrift unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mitgeteilt wird. Im vorliegenden Fall ist der Kläger entsprechend den Vorgaben der Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung B. vom 26. Februar 2018 bereits am 5. März 2018 von S1. nach W2. umgezogen. Dies ergibt sich sowohl aus der Mitteilung der ZUE S1. an das Bundesamt (Bl. 168 des Verwaltungsvorgangs) als auch aus einer telefonischen Mitteilung der Bezirksregierung B. an das Gericht (Bl. 142 der Gerichtsakte). Damit hatte er bis zum 23. März 2018 17 Tage Zeit, dem Bundesamt seine neue Anschrift mitzuteilen. Folglich ist die einem Antragsteller angesichts der im Asylgesetz enthaltenen kurzen Fristen im Regelfall für die Mitteilung der neuen Anschrift zuzubilligende Frist von einer Woche
21- vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 13 A 11315/19 -, juris Rn. 40 ff.; VG Halle, Urteil vom 11. Juni 2019 - 4 A 508/17 -, juris Rn. 22; VG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2018 - 3 A 439/17 -, juris Rn. 27; Bergmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 10 AsylG Rn. 7; Funke-Kaiser, in: GK AsylG, § 10 Rn. 230 (Stand: Juni 2018); a.A. Marx, AsylG, 10. Auflage 2019, § 10 Rn. 40: ein Monat; Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 10 Rn. 7: 14 Tage -
22bei Weitem überschritten. Im Übrigen ist eine entsprechende Mitteilung des Klägers auch nach dem 23. März 2018 nicht beim Bundesamt eingegangen.
23dd. Der Kläger ist, wie er durch seine Unterschrift bestätigt hat (Bl. 11 und 16 des Verwaltungsvorgangs), außerdem gemäß § 10 Abs. 7 AsylG schriftlich auf Deutsch und Somali auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG hingewiesen worden. Dieser Hinweis genügt inhaltlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen
24- vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, InfAuslR1994, 324 (juris Rn. 20 ff.), sowie vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95 -, AuAS 1996, 196 (juris Rn. 18 ff.) -;
25insbesondere stellt er die Konsequenzen einer Nichtbeachtung der Mitteilungspflicht dar und enthält er zwei ausdrückliche, durch Fettdruck hervorgehobene Belehrungen darüber, dass den dort genannten Stellen ein Wohnungswechsel umgehend und auch dann anzuzeigen ist, wenn die neue Unterkunft von einer staatlichen Stelle zugewiesen wurde.
26ee. § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylG stehen mit Unionsrecht in Einklang. Art. 13 Abs. 2 lit c) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie II) ermächtigt die Mitgliedstaaten ausdrücklich zu einer entsprechenden Regelung.
27b. Die Klage war innerhalb einer Woche zu erheben (aa.). Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet keine Anwendung (bb.).
28aa. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers gestützt auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass der Kläger bereits einen Asylantrag gestellt habe, dieser Asylantrag von den finnischen Behörden abgelehnt worden sei und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Dementsprechend beträgt die Klagefrist eine Woche. Dies folgt aus §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 71a Abs. 1 und 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
29bb. Die Klage war auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres zu erheben. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist ordnungsgemäß erteilt. Das Bundesamt hat den Kläger in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend auf die Möglichkeit, eine Klage zu erheben, das Gericht, bei dem die Klage zu erheben ist, den Sitz dieses Gerichts und die Klagefrist hingewiesen. Weitere Hinweise, insbesondere darauf, wie die Klage zu erheben ist, fordert § 58 Abs. 1 VwGO nicht.
30(1) Das Bundesamt hat den Kläger in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung (Bl. 157 des Verwaltungsvorgangs) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klage innerhalb einer Woche zu erheben ist. Maßgeblich ist insoweit allein die auf Deutsch verfasste Rechtsbehelfsbelehrung. Die fehlende oder unrichtige Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in eine Sprache, von der zu erwarten ist, dass der Kläger diese versteht (§ 31 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG), macht diese nicht unrichtig i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und bewirkt auch sonst nicht dessen Anwendung.
31Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, BVerwGE 163, 26, Rn. 20 ff., und vom 26. Februar 2019 - 1 C 39.18 -, juris Rn. 17.
32Der Umstand, dass der Kläger - wie der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - in der somalischen Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend darauf hingewiesen wurde, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen zu erheben wurde, führt somit schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
33Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die falsche Belehrung, die Klage sei innerhalb von zwei Wochen, statt - zutreffend - innerhalb einer Woche zu erheben, auch dann nicht zur Anwendung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geführt hätte, wenn dieser Hinweis sich in der auf Deutsch verfassten Rechtsbehelfsbelehrung befunden hätte. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung eine längere als die gesetzlich bestimmte Klagefrist angegeben, gilt nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sondern die in der Rechtsbehelfsbelehrung (unrichtig) angegebene Frist.
34Vgl. VG Minden, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 L 1597/16.A -, juris Rn. 17 ff. mit ausführlicher Begründung, auf die verwiesen wird; ebenso BVerwG, Urteil vom 10. November 1966 - 2 C 99.64 -, NJW 1967, 591, 592; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 3 N 171.12 -, juris Rn. 2; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58 Rn. 69; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 58 Rn. 18; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band 1, Stand: Februar 2016, § 58 Rn. 42; M. Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 58 Rn. 8; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 58 Rn. 7; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 58 Rn. 14; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 58 Rn. 9; a.A. Krausnick, in: Gärditz, VwGO, 1. Auflage 2013, § 58 Rn. 26.
35Die danach geltende zweiwöchige Klagefrist hätte der Kläger ebenfalls nicht eingehalten.
36(2) Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch nicht deshalb unrichtig, weil das Bundesamt in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung angegeben hat, dass die Klage gegen diesen Bescheid beim W1. E. zu erheben ist. Für die Beurteilung, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt wurde, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids abzustellen.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris Rn. 36; VG Trier, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 1 K 12671/17.TR -, juris Rn. 30.
38Dies ist im vorliegenden Verfahren der 23. März 2018 als der Zeitpunkt, zu dem der angefochtene Bescheid dem Kläger als zugestellt gilt. Am 23. März 2018 wohnte der Kläger bereits in W2. , wohin er - wie bereits dargelegt - schon am 5. März 2018 umgezogen war. Für die zum L. H. gehörende Stadt W2. ist aber nicht das W1. E. , sondern das W1. Minden zuständig (§ 17 Nr. 6 JustG NRW).
39In Fällen, in denen - wie hier - die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG gilt, ist die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch dann nicht i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig, wenn das Bundesamt in dieser Belehrung das Gericht benennt, dass für den Ort zuständig ist, an den die Zustellung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG zu richten ist. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO vereinbar, da diese Regelung keine weiteren Vorgaben für das Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs "unrichtig" enthält. Für diese Auslegung sprechen zudem gesetzessystematische Gründe, da anderenfalls eine wesentliche Auswirkung des § 10 Abs. 2 AsylG, dass die Frist für eine Klage gegen einen ablehnenden Asylbescheid mit dem Eintritt der Zustellungsfiktion zu laufen beginnt, in allen Fällen, in denen ein Antragsteller über die Grenzen eines Gerichtsbezirks hinaus umzieht, eingeschränkt würde. Dies würde dem mit § 10 Abs. 2 AsylG verfolgten gesetzgeberischen Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung von Asylverfahren
40- vgl. BT-Drs. 9/875, S. 2 und 18; BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 2 BvR 334/94 -, juris Rn. 15; Hailbronner, Ausländerrecht, § 10 AsylG Rn. 1 (Stand: April 2019) -
41entgegen stehen.
42(3) Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält auch keine Zusätze, die geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.
43Zu derartigen Zusätzen vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 (juris Rn. 23), und vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, 1553 (juris Rn. 12), sowie Beschlüsse vom 31. August 2015 - 2 B 61.14 -, NVwZ 2015, 1699 (juris Rn. 8), und vom 3. März 2016 - 3 PKH 5.15 -, juris Rn. 6 (jeweils m.w.N.).
44(4) Im Übrigen würde die Jahresfrist im vorliegenden Fall auch dann keine Anwendung finden, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt worden wäre. Diese Vorschrift ist ihrem Sinn und Zweck entsprechend einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie keine Anwendung findet, wenn es ausgeschlossen ist, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die verspätete Erhebung der Klage ursächlich geworden ist. Somit findet § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Betroffene den angefochtenen Bescheid - wie hier - nachweislich erst nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist erhalten hat.
45Vgl. VG Minden, Urteile vom 13. Juni 2017 - 10 K 368/17.A -, InfAuslR 2017, 351 (juris Rn. 35 ff.), und vom 7. Februar 2018 - 10 K 2036/17.A -, Abdruck S. 6 ff.
46Diese Frist endete ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid dem Kläger als am 23. März 2018 zugestellt gilt, gemäß §§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB eigentlich schon am 30. März 2018. Da dieses Datum jedoch auf einen Feiertag (Karfreitag) fällt, endete die Klagefrist gemäß §§ 57 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des auf diesen Feiertag folgenden Werktag und damit am 3. April 2018. Der Kläger hat den angefochtenen Bescheid seinen Angaben in der Klageschrift zufolge erst sieben Tage später, nämlich am 10. April 2018 erhalten.
47Zwar bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
48- vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1966 - 5 C 10.65 -, BVerwGE 25, 191 (juris Rn. 19), vom 15. Dezember 1988 - 5 C 9.85 -, BVerwGE 81, 81 (juris Rn. 15), sowie vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, BVerwGE 134, 41, Rn. 17 -,
49die im Schrifttum einhellig geteilt wird
50- vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58 Rn. 5; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 58 Rn. 1; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, § 58 Rn. 55 und 64 (Stand: April 2013); M. Redeker, in: Redeker/v.Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 58 Rn. 15a; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 58 Rn. 12 -,
51keines Nachweises im konkreten Einzelfall, dass die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs durch die fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung verursacht worden ist. Dem schließt sich das Gericht an, soweit damit die nähere Prüfung, ob der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung im konkreten Einzelfall durch die fehlende oder unrichtige Belehrung oder durch andere Umstände von der (rechtzeitigen) Einlegung eines Rechtsbehelfs abgehalten wurde, ausgeschlossen wird. Dies ist schon aufgrund praktischer Erwägungen geboten, weil es sich bei dem entsprechenden Willensbildungsprozess um einen subjektiven Umstand handelt, dessen Nachweis regelmäßig auf praktische Schwierigkeiten stößt.
52Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls schlechthin ausgeschlossen ist, dass die fehlende oder unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ihren Adressaten von der (rechtzeitigen) Einlegung eines Rechtsbehelfs abgehalten hat. Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Diese Norm dient dem Schutz der Rechtssuchenden und soll gewährleisten, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht aus Rechtsunkenntnis unterbleibt.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1999 - 6 C 31.98 -,BVerwGE 109, 336 (juris Rn. 19), sowie Beschlüsse vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 -, NVwZ 2005, 943 (juris Rn. 20), und vom 4. Mai 2016 - 9 B 11.16 -, juris Rn. 6; Kimmel, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 58 Rn. 1; Meissner/ Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, § 58 Rn. 10 (Stand: April 2013).
54Folglich werden Fälle, in denen auszuschließen ist, dass die unterbliebene Einlegung eines Rechtsbehelfs auf einer fehlenden oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung beruht, nicht vom "Schutzbereich" des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfasst. Dem ist durch eine entsprechende einschränkende Auslegung dieser Norm Rechnung zu tragen.
55Der Gedanke der Rechtsmittelklarheit
56- vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -,BVerwGE 134, 41, Rn. 17 -
57steht einer einschränkenden Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber diesem Gesichtspunkt bei Erlass des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nennenswertes Gewicht beigemessen hat.
58Vgl. BT-Drucks. 3/55, S. 36 (zu § 61 des Entwurfs).
59Im Übrigen hat der Gedanke der Rechtsmittelklarheit hinter der Vermeidung einer nicht vom Normzweck gedeckten Überdehnung des Anwendungsbereichs des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zurückzustehen, zumal sich in Anbetracht der durch § 60 Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, ohnehin nicht durch einen Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung abschließend klären lässt, ob ein Rechtsbehelf unzulässig und ein Bescheid bzw. eine gerichtliche Entscheidung infolgedessen in Bestands- bzw. Rechtskraft erwachsen ist.
60Dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung ihren Adressaten von der Einlegung des Rechtsbehelfs abgehalten hat, ist nicht nur dann schlechthin ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit wie bei der Angabe einer längeren als der tatsächlich für die Einlegung des Rechtsbehelfs geltenden Frist ungeeignet ist, den Adressaten in seiner Entscheidung, ob er den Rechtsbehelf (rechtzeitig) einlegt, zu beeinflussen.
61Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1958 - 7 CB 207.57 -, Verwaltungsrechtsprechung 11, 237, 239 (zu § 32 des Bayerischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit), und vom 10. November 1966 - 2 C 99.64 -, NJW 1967, 591, 592; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012- OVG 3 N 171/12 -, juris Rn. 2; VG Minden, Beschluss vom 7. November 2016 - 10 L 1597/16.A -, juris Rn. 18.
62Dasselbe gilt auch dann, wenn der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts diesen und die ihm beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nachweislich erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtbehelfs erhält. Auch in diesem Fall ist es ausgeschlossen, dass die (rechtzeitige) Einlegung des Rechtsbehelfs aufgrund der irreführenden Belehrung unterblieben ist. Dies beruht im vorliegenden Fall vielmehr darauf, dass der Kläger es entgegen § 10 Abs. 1 AsylG versäumt hat, dem Bundesamt unverzüglich seine neue Adresse mitzuteilen.
63c. Wie bereits vorstehend unter b. bb. (4) dargelegt, endete die einwöchige Klagefrist am 3. April 2018. Die Klage ist aber erst am 25. April 2018 beim W1. eingegangen. Dies ergibt sich aus dem Eingangsstempel des Gerichts.
64Die weiteren Zustellungen des angefochtenen Bescheids am 6. und 10. April 2018 (Bl. 181 und 183 des Verwaltungsvorgangs) setzten die Klagefrist nicht erneut in Lauf. Eine erneute Zustellung kann die Rechtswirkungen einer vorangegangenen, gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AsylVfG bewirkten Zustellung nicht beseitigen, so dass letztere für die Berechnung der Klagefrist maßgeblich bleibt.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 - 5 B 18.94 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 11 A 3003/01.A -, juris Rn. 6 ff.
662. Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ist dem Kläger nicht zu gewähren. Er war entgegen § 60 Abs. 1 VwGO nicht ohne Verschulden an der Einhaltung dieser
67Frist gehindert, da er es trotz ordnungsgemäßer Belehrung seitens des Bundesamts unterlassen hat, diesem unverzüglich seine neue Anschrift mitzuteilen.
68Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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- 1 A 2/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 12671/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 334/94 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 368/17 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 2036/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 N 171/12 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 3003/01 1x (nicht zugeordnet)