Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 7 L 12/21
Tenor
- 1.
Das Verfahren wird getrennt, soweit der Antragsteller sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Ziffer II. der Allgemeinverfügung des Kreises I. zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes vom 23. Dezember 2020 wendet, und unter einem den Beteiligten noch mitzuteilenden Aktenzeichen fortgeführt.
- 2.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- 3.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- 4.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Kammer entscheidet aufgrund der Eilbedürftigkeit der Sache - die angegriffene Allgemeinverfügung des Antragsgegners zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes vom 23. Dezember 2020 (im Folgenden: Allgemeinverfügung) gilt nach deren Ziffer VII. Satz 3 nur noch bis einschließlich 10. Januar 2021 - ohne Einholung einer Stellungnahme des Antragsgegners und Einsicht in dessen Verwaltungsvorgang. Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich mit Blick auf die zu überprüfende Ausgangsbeschränkung aus der Gerichtsakte, den gegen diese Regelung bereits vor der erkennenden Kammer geführten Eilverfahren sowie den allgemein zugänglichen Informationen über die Entwicklung der laborbestätigten COVID-19-Fälle im Kreisgebiet des Antragsgegners.
3Der sinngemäß (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung einer - noch zu erhebenden - Klage des Antragstellers gegen Ziffer I. der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 23. Dezember 2020 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg. Dabei wird zu Gunsten des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers unterstellt, dass er sich als Privatperson gegen die Ausgangsbeschränkung im Gebiet des Antragsgegners wendet, denn insoweit dürfte die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) erforderliche Antragsbefugnis ohne Zweifel vorliegen.
6Der so verstandene Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, soweit er sich gegen die unter Ziffer I. Abs. 5 der Allgemeinverfügung angeordneten Zeiten einer „Ausgangssperre“ bezüglich der Nächte vom 24. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 richtet. Denn insofern ist Erledigung durch Zeitablauf eingetreten (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW).
7Im Übrigen ist der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthafte Antrag unbegründet.
8Zu Ziffer I. der Allgemeinverfügung des Antragsgegners hat die Kammer bereits mit Eilbeschluss vom 30. Dezember 2020 - 7 L 1104/20 - Folgendes ausgeführt:
9„Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn - wie hier hinsichtlich der in der Hauptsache anzufechtenden Anordnung in der Allgemeinverfügung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 IfSG) - die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen, wobei hinsichtlich § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die gesetzgeberische Wertung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage zu beachten ist. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen.
10Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer I. der Allgemeinverfügung - soweit sie sich noch nicht erledigt hat - überwiegt das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit kann die Kammer weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der von dem Antragsgegner erlassenen infektionsschutzrechtlichen Ausgangsbeschränkung feststellen. (I.). Die danach gebotene, von den Erfolgsaussichten unabhängige, umfassende Folgenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus (II.).
11I. Nach Ziffer I. Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung ist im Gebiet des Kreises I. der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 21 Uhr bis 4 Uhr des Folgetages - in der Nacht vom 31. Dezember 2020 auf den 1. Januar 2021 von 1 Uhr bis 6 Uhr, vgl. Ziff. I Abs. 5 Spiegelstrich 4 - grundsätzlich untersagt. Nach Ziffer I. Abs. 1 Satz 2 gelten Ausnahmen nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe. Absatz 2 enthält eine Aufzählung solcher Gründe (Ausübung beruflicher Tätigkeit, die zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss; Unterstützung Hilfsbedürftiger; dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen; Handlungen zur dringend erforderlichen Versorgung von Tieren; Begleitung Sterbender; Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben ist zwingend erforderlich [z.B. Hausbrand]). Nach Abs. 3 kann die örtliche Ordnungsbehörde, soweit aus anderen Gründen ein Verlassen der Wohnung während der genannten Zeiten zwingend erforderlich ist, weitere Ausnahmen erteilen.
121. Diese Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG.
132. Offen ist zunächst, ob dem Antragsgegner für die Anordnung der streitgegenständlichen nächtlichen Ausgangsbeschränkung die gewählte Handlungsform der Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 VwVfG überhaupt zur Verfügung steht oder ob eine derartige Maßnahme der Regelung in einer Rechtsverordnung gemäß § 32 IfSG vorbehalten bleibt, weil es sich aufgrund des großen von der Maßnahme erfassten Personenkreises und der die individuelle Lebensführung äußerst vielfältig beschränkenden Auswirkungen nur um eine abstrakt-generelle Regelung handeln kann.
14Vgl. dazu ausführlich VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 –, juris Rn. 48 ff. m.w.N.; ebenfalls offen gelassen in VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 5 L 1076/20.NW –, Abdr. S. 7.
153. Auch die materielle Rechtmäßigkeit der in Ziffer I. der Allgemeinverfügung getroffenen Anordnung kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.
16Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sein.
17a. Die danach erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor.
18Dabei kommt es auf Tatbestandsebene nicht darauf an, ob eine „Gefahr“ im polizei- oder ordnungsrechtlichen Sinne vorliegt. Für die Anordnung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ist es nach § 28 Abs. 1 IfSG erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine übertragbare Krankheit (§ 2 Nr. 3 IfSG) aufgetreten ist, deren Weiterverbreitung verhindert werden soll. Das ist vorliegend der Fall, da in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland, auch in Nordrhein-Westfalen und insbesondere im Kreis I. , eine Vielzahl von Infektionsfällen mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt wurde.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2020 – 13 B 739/20.NE –, juris Rn. 35, und vom 7. August 2020 – 13 B 785/20.NE –, juris Rn. 23; siehe auch bereits VG Minden, Beschlüsse vom 27. März 2020 – 7 L 246/20 –, juris Rn. 15 ff. und vom 24. August 2020 – 7 L 662/20 –, juris Rn. 27 ff.; zu den Fallzahlen siehe nur COVID-19-Dashboard des Robert-Koch-Instituts, abrufbar unter:
20https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c45448
210e823b17327b2bf1d4, zuletzt abgerufen am 29. Dezember 2020.
22Bei der getroffenen Anordnung handelt es sich auch zweifellos um eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 13 B 557/20.NE –, juris Rn. 53 ff. m.w.N., und vom 31. Juli 2020 – 13 B 739/20.NE –, juris Rn. 37 f.
24Dies hat der Gesetzgeber in § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG mittlerweile ausdrücklich klargestellt, dies allerdings an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag geknüpft. Eine solche Feststellung bezogen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt weiterhin vor.
25Vgl. BT Drs. 19/24387 sowie Plenarprotokoll 19/191, S. 24109C.
26b. Ob die Anordnung indes auf der Rechtsfolgenseite zu beanstanden ist, bedarf hingegen einer ausführlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren.
27Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, ist der Antragsgegner zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung). Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen - „wie“ des Eingreifens - ist der Behörde allerdings Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 23.
29Des Weiteren hat der Gesetzgeber in § 28a Abs. 1 IfSG einen - nicht abschließenden - Katalog aufgenommen, der die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 präzisiert, und in den Absätzen 2 bis 6 weitere Vorgaben für die zuständigen Behörden gemacht.
30aa. Zunächst handelt es sich bei der Anordnung nächtlicher Ausgangsbeschränkungen in Ziffer I. der Allgemeinverfügung grundsätzlich um eine Maßnahme, welche die zuständige Behörde nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 IfSG erlassen kann. Im Wortlaut des § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG werden ausdrücklich auch Ausgangsbeschränkungen erwähnt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, welche der systematischen und erheblichen Reduzierung der Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch persönliche Kontakte dient.
31Vgl. BT Drs. 19/23944, S. 31.
32Angesichts des nach Angaben des Antragsgegners jedenfalls seit dem 16. Dezember 2020 steigenden 7-Tage-Inzidenzwertes ist die Anordnung der Ausgangsbeschränkung voraussichtlich auch im Sinne von § 28a Abs. 2 IfSG zulässig.
33bb. Ob und inwieweit sich die in Ziffer I. der Allgemeinverfügung getroffene Anordnung im Rahmen der insoweit eingeschränkten gerichtlichen Prüfungskompetenz als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 2 VwGO) und - auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 28a IfSG - als verhältnismäßig erweist, muss vorliegend ebenfalls einer umfassenden rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
34(1.) Die Anordnung der Ausgangsbeschränkung verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich die Eindämmung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der damit einhergehenden Gefahren für die Bevölkerung. Dabei ist die Gefahrenlage weiterhin als ernst einzuschätzen, insbesondere hinsichtlich einer Überlastung des Gesundheitswesens bei stärkerer Verbreitung. Dies gilt vor allem in einer Situation, in der - wie hier für den Kreis I. mit einem Wert von 233,1 am 23. Dezember 2020 (also dem Tag des Erlasses der Allgemeinverfügung) - eine 7-Tage-Inzidenz von deutlich über 50 festgestellt wird, die Weiterverbreitung des Virus bei dem derzeit diffusen Infektionsgeschehen nicht mehr wirksam nachverfolgt werden kann und die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle weiter ansteigt. Etwas anderes ergibt sich aller Voraussicht nach auch nicht daraus, dass der Inzidenzwert nach Angaben des Antragsgegners mittlerweile unter den Schwellenwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gesunken ist, weil der Wert von 185,2 (Stand: 29.12.2020) noch immer erheblich über der angestrebten 7-Tage-Inzidenz von 50 liegt.
35Vgl. zu der Gefährdungslage beim derzeit vorliegenden Infektionsgeschehen OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 B 1675/20.NE –, juris Rn. 32 ff., und Robert-Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 11. Dezember 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; zum Inzidenzwert COVID-19-Dashboard des Robert-Koch-Instituts, abrufbar unter:
36https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4, zuletzt abgerufen am 30. Dezember 2020.
37(2.) Auch steht die Geeignetheit der Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie nicht ernsthaft in Frage, da die angeordnete Ausgangsbeschränkung zur Verhinderung möglicher, nächtlicher Kontakte von in verschiedenen Haushalten lebenden Personen führt.
38Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 – Vf. 110-VII-20 –, BeckRS 2020, 35808 Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 20 NE 20.663 –, juris Rn. 46; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 –, juris Rn. 63 f.; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 5 L 1076/20.NW –, Abdr. S. 7.
39Die Erwartung des Antragsgegners, damit vor allem besonders infektionsgefährdende gesellige Zusammenkünfte zu unterbinden, ist insbesondere im Hinblick auf den erheblichen Beitrag privater Feiern zum Infektionsgeschehen in den vergangenen Monaten plausibel.
40Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat ebenfalls bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass Maßnahmen zur Kontaktreduzierung grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 darstellen.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 13 B 557/20.NE –, juris Rn. 79 ff. m.w.N., und vom 31. Juli 2020 – 13 B 739/20.NE –, juris Rn. 59 ff.
42Der Einwand des Antragstellers, es sei in Ansehung des Umstands, dass die Allgemeinverfügung private Zusammenkünfte im nach Art. 13 Abs. 1 GG geschützten Raum (weiterhin) nicht untersage, nicht ersichtlich, inwieweit private Besuche in den Abendstunden augenscheinlich gefährlicher im Sinne des Infektionsschutzes sein sollen als solche außerhalb der in Ziff. I. Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinverfügung genannten Zeiten, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, die sich auf eine bestimmte Situation bezieht, kann die Eignung nicht ohne Weiteres deshalb abgesprochen werden, weil in anderen Situationen bislang keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen wurden und man somit in letzteren Situationen entstehende Infektionsrisiken noch hinnimmt. Mit dieser Argumentation müssten beispielsweise ein Großteil der Kontaktbeschränkungen (vgl. § 2 CoronaSchVO) oder die Maskenpflicht im öffentlichen Raum nach § 3 CoronaSchVO) als ungeeignet bewertet werden, weil sie sich nur auf den öffentlichen Raum beziehen (vgl. § 1 Abs. 5 CoronaSchVO), während entsprechende Regelungen betreffend die Wohnung bislang nicht flächendeckend ergangen sind und man dort bestehende Infektionsrisiken nicht durch rechtliche Maßnahmen zu verhindern sucht. Der Umstand, dass die - verfassungsrechtlich in besonderem Maße geschützte - Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG bislang kaum Gegenstand der infektionsschutzrechtlichen Regelungen geworden ist, vermag die Bewertung im öffentlichen Raum nicht vorzuprägen, weil das Verhalten in der eigenen Wohnung insofern grundsätzlich den Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung berührt und sich die zuständigen Stellen bislang in dieser Hinsicht aus diesen - und nicht aus infektiologischen - Gründen zurückgehalten haben.
43(3.) Gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Angesichts der hohen Fragilität der Lage und der fortbestehenden gravierenden Unsicherheiten bei der prognostischen Bewertung des weiteren Ausbruchsverlaufs kommt dem Antragsgegner ein Einschätzungsspielraum im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen zu. Die gegenwärtige Situation kann es zudem weiterhin rechtfertigen, vorübergehend eine stärker typisierende Betrachtung (verbleibender) Risikotatbestände anzulegen und stärker generalisierende Regelungen zu treffen, während umgekehrt die Differenzierungsnotwendigkeit (erst) mit einer Verdichtung der Erkenntnislage und/oder mit der Dauer der bestehenden Einschränkungen steigen würde. Soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen, verbleibt dem Antragsgegner der Einschätzungsspielraum.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE –, juris Rn. 90, vom 29. April 2020 – 13 B 512/20.NE –, juris Rn. 48 ff., vom 6. Juli 2020 – 13 B 940/20.NE –, juris Rn. 54 und vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE –, juris Rn. 65; VG Minden, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 7 L 886/20 –, juris.
45Gleich geeignete, mildere Mittel zur Begegnung des Infektionsrisikos bei privaten, nächtlichen Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten drängen sich zurzeit nicht eindeutig auf.
46Vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 – Vf. 110-VII-20 –, BeckRS 2020, 35808 Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 20 NE 20.663 –, juris Rn. 47; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 –, juris Rn. 65; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 5 L 1076/20.NW –, Abdr. S. 7 f.
47(4.) Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens kann indes nicht abschließend beurteilt werden, ob sich die angeordnete Ausgangsbeschränkung angesichts des Eingriffs in die Grundrechte des Antragstellers, insbesondere der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch als angemessen erweist, oder ob der verfolgte Zweck außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs steht. Die betroffenen Grundrechte des Antragstellers gelten nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird zu klären sein, ob die Grundrechte des Antragstellers im Ergebnis angesichts der drohenden Gefahren bei der sich abzeichnenden Verschärfung des Infektionsgeschehens, vor allem hinsichtlich der Überforderung des Gesundheitswesens, gegenüber dem mit der Allgemeinverfügung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurücktreten. Für den Kreis I. ist derzeit - auch nach der Wertung des Gesetzgebers in § 28a Abs. 3 Satz 4 bis 12 IfSG und der darin enthaltenen Anknüpfung an die (erhöhte) 7-Tage-Inzidenz - von einer besonders ernsten Gefahrenlage auszugehen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG - als weitreichendste Stufe - umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die nächtliche Ausgangsbeschränkung den grundrechtlichen Schutz privater Lebensführung erheblich stärker tangiert als dies etwa bei Regelungen zur Maskenpflicht oder zu Abstandsgeboten der Fall ist.
48Vgl. insoweit auch VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 5 L 1076/20.NW –, Abdr. S. 8 m.w.N.
49Weiter wird in die Abwägung einzustellen sein, dass die Maßnahme grundsätzlich auch eine Vielzahl von Situationen erfasst, in denen ein gesteigertes Infektionsrisiko nicht zu erkennen ist. Dies gilt beispielsweise für grundsätzlich gesundheitsförderliche Aktivitäten wie Spazierengehen, Joggen und sonstige von einer Einzelperson oder Angehörigen desselben Haushalts an der frischen Luft verübte Aktivitäten, welche sämtlich nicht von dem Ausnahmetatbestand in Ziffer I. Abs. 2 der Allgemeinverfügung erfasst sind und deshalb allenfalls die Erteilung einer Ausnahme nach Maßgabe von Ziffer I. Abs. 2 in Betracht kommt. Auch wird die Kammer zu bewerten haben, wie groß der Nutzen einer gerade auf die Nachtstunden bezogenen Ausgangsbeschränkung - deren grundsätzliche Zweckförderlichkeit nach den obigen Ausführungen nicht ernsthaft in Zweifel steht - mit Blick auf die Eindämmung des Pandemiegeschehens auch und gerade als Baustein des Gesamtkonzepts des Antragsgegners erscheint. Zuletzt wird zu berücksichtigen sein, dass die Maßnahme auf wenige Wochen befristet ist.
50II. Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende umfassende Folgenabwägung führt zu einem klaren Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Würde der Vollzug der Ziffer I. der Allgemeinverfügung ausgesetzt, erwiese sich diese aber – in einem noch anzustrengenden - Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit durch eine weitere Zunahme der Infektionszahlen schwerwiegende und erhebliche Schädigungen eines überragenden Schutzgutes - der menschlichen Gesundheit - eintreten. Bleibt die Anordnung dagegen sofort vollziehbar, erweist sie sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, entstehen beim Antragsteller keine tiefgreifenden und vor allem keine dauerhaften Beeinträchtigungen. Insbesondere macht der Antragsteller nicht geltend, selbst in irgendeiner Weise besonders stark durch die Maßnahme betroffen zu sein und ein gesteigertes Interesse daran zu haben, seine Wohnung während der Geltung der Ausgangsbeschränkung zu verlassen. Die zu befürchtenden Gesundheitsschädigungen sind dagegen möglicherweise nicht reversibel. Das Schutzgut der menschlichen Gesundheit ist gegenüber den vom Antragsteller abverlangten Einschränkungen - zumindest im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes - daher ohne Zweifel als höherrangig einzustufen.
51So auch BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 – Vf. 110-VII-20 –, BeckRS 2020, 35808 Rn. 27; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 – 20 NE 20.663 –, juris Rn. 52 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 2 K 5102/20 –, juris Rn. 73 ff.; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 5 L 1076/20.NW –, Abdr. S. 9.“
52An diesen Ausführungen hält die Kammer nach erneuter Überprüfung fest. Soweit der Antragteller meint, die aktuelle Datenlage sowie das Infektionsgeschehen rechtfertigten die Maßnahme nicht, folgt die Kammer seinen Ausführungen ausdrücklich nicht. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Wocheninzidenz im Kreis I. aktuell noch immer bei einem hohen Wert von 181,2 liegt - mit steigender Tendenz zum Vortrag.
53Vgl. LGZ.NRW, Corona-Meldelage, I. , Datenstand 8. Januar 2021, abrufbar unter:
54https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html.
55Etwas anderes ergibt nicht daraus, dass sich der Antragsteller auf das Recht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG beruft und insoweit - auch - als Fraktionsvorsitzender in Vertretung der B. -Kreisfraktion I. auftritt. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine etwaige Einschränkung der Versammlungsfreiheit während der Nachtstunden unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens offenkundig rechtswidrig ist, zumal die örtliche Ordnungsbehörde nach Ziffer I. Abs. 3 der Allgemeinverfügung Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung aus zwingenden Gründen erteilen kann. Insoweit ist insbesondere der Verweis des Antragstellers auf die Entscheidung des OVG NRW zum Versammlungsverbot an Silvester,
56vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 13 B 2070/20.NE -, juris,
57verfehlt. Die danach vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Er hat weder geltend gemacht, dass bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung am 10. Januar 2020 eine Versammlung seiner Fraktion geplant ist oder er an einer solchen teilnehmen will, noch hat er sich mit einem etwaigen Begehren an den Antragsgegner zur Erlangung einer Ausnahme gewendet.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da der Antrag wegen der begrenzten Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielte, ist eine Reduzierung des Streitwertes für das Eilverfahren nicht veranlasst.
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