Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 7 L 12/21

Tenor

  • 1.

    Das Verfahren wird getrennt, soweit der Antragsteller sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Ziffer II. der Allgemeinverfügung des Kreises I.       zur Anordnung weiterer Maßnahmen des Infektionsschutzes vom 23. Dezember 2020 wendet, und unter einem den Beteiligten noch mitzuteilenden Aktenzeichen fortgeführt.

  • 2.

    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  • 3.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.


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