Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 15 K 890/25.A

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides vom 05.02.2025 verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezüglich Angola festzustellen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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