Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 10 K 18.1222

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Der 1979 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Am 23. März 2014 schloss er in Kairo standesamtlich die Ehe mit Frau N. I., einer russischen Staatsangehörigen, die über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) für die Bundesrepublik Deutschland verfügt. Nach eigenen Angaben hatten sich die beiden 2011 während eines Urlaubsaufenthalts von Frau I. in einem Hotel in … kennengelernt, wo der Kläger als Restaurantmanager arbeitete.

Am 22. September 2014 reiste der Kläger mit einem Visum zum Ehegattennachzug, gültig vom 10. August 2014 bis 7. November 2014, in die Bundesrepublik ein, um hier die eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau I. zu begründen.

Am 5. November 2014 erhielt er auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 4. November 2015, auf der Grundlage von § 30 AufenthG (Seite 128 der Behördenakten). Diese wurde antragsgemäß zuletzt bis 22. September 2017 verlängert (Seite 149 der Behördenakten).

Nach Aktenlage meldete sich die Ehefrau des Klägers bereits am 27. März 2017 bei der Ausländerbehörde des Beklagten und wies darauf hin, dass sie eine Scheidung vom Kläger beabsichtige.

Am 2. Oktober 2017 beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (Seite 184 ff. der Behördenakten); als Zweck des Aufenthalts gab er „Ehe und Familie“ an.

Noch am 2. Oktober 2017 wurde dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt (Seite 196 der Behördenakten), mit der Begründung, dass der Termin zur Antragstellung bereits am 4. September 2017 vereinbart worden war.

Bei den Antragsunterlagen befindet sich ein Schreiben der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwaltskanzlei Dr. V. u. Kollegen) an das Amtsgericht Ingolstadt (Familiengericht) - Az. 004 F 830/17 – vom 10. August 2017 (Seite 200 der Behördenakten), worin dem Gericht mitgeteilt wird, dass der Kläger im laufenden Scheidungsverfahren einer Scheidung zustimmen werde. Die Trennung der Eheleute habe - entgegen abweichenden vormaligen Angaben - erst mit Wirkung ab 18. November 2016 stattgefunden; der Kläger werde versuchen, in Kürze eine eigene Wohnung zu beziehen.

Mit Schreiben vom 14. November 2017 gab der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau im Hinblick auf ihre im Raum stehende Trennung jeweils Gelegenheit, zu einer geplanten Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz der weiteren damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwälte K. u. Kollegen) vom 18. Dezember 2017 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass sich der Kläger einer neuen Partnerin zugewandt habe und sich deswegen mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen werde; gleichzeitig wurde das Mandat niedergelegt.

Mit Schriftsatz ebenfalls vom 18. Dezember 2017 bestellten sich die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten für den Kläger und baten um Verlängerung der Fiktionsbescheinigung; gleichzeitig teilten sie mit, dass sich der Kläger nicht bereits im Jahr 2016 von seiner Ehefrau getrennt, sondern vielmehr bis mindestens zum 22. Oktober 2017 mit ihr in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt habe, so dass die 3-Jahresfrist abgelaufen sei und dem Kläger ein eigenständiger Aufenthaltstitel zustehe.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 wurde ergänzend mitgeteilt, das Trennungsdatum 18. November 2016 stamme aus dem Scheidungsverfahren und gehe auf die Angabe der ehemaligen Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht zurück. Die Angabe sei nicht korrekt. Der Kläger habe sie in Ermangelung eines Dolmetschers nicht verstanden. Jedenfalls habe der Kläger bis Ende November in der Ehewohnung gewohnt. Dies ergebe sich auch aus einem Vermerk des Familiengerichts aus der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2017 wegen eines Antrags der Ehefrau des Klägers auf eine einstweilige Anordnung nach §§ 1 ff. des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG); danach habe die Ehefrau im Scheidungsverfahren erklärt, dass der Kläger „nunmehr“ woanders lebe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Trennung im November 2017 stattgefunden habe.

Unter dem 29. Dezember 2017 wurde korrigierend klargestellt, dass der Kläger nicht, wie zuvor mitgeteilt, bis Ende November 2017, sondern bis Ende Oktober 2017 in der Ehewohnung gewohnt habe. Jedenfalls sei die 3-Jahresfrist abgelaufen.

Unter dem 17. Januar 2018 legten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auf Anforderung des Beklagten den Endbeschluss des Familiengerichts im Scheidungsverfahren - Az. 004 F 830/17 - vom 30. November 2017 vor; dort wird in den Gründen ausgeführt, die Ehegatten lebten spätestens seit 18. November 2016 getrennt.

Hierzu erklärten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, dass die Angabe November 2016 als Trennungsdatum auf einen Fehler der vormaligen Bevollmächtigten des Klägers beruhen dürfte.

Ferner wurde unter dem 9. Februar 2018 eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 1. Februar 2018 vorgelegt, in der er unter anderem ausführt, es sei im Frühjahr/Sommer 2017 zu Meinungsverschiedenheiten mit seiner damaligen Ehefrau gekommen, die immer heftiger geworden seien. Am 22. Oktober 2017 habe seine damalige Ehefrau aufgrund eines (angeblichen) Fehlverhaltens seinerseits Polizeibeamte herbeigerufen, welche dem Kläger ein Hausverbot für die Ehewohnung für 24 Stunden erteilt hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe seiner Meinung nach die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens bestanden. Am 2./4. November 2017 sei er dann ausgezogen, erst zu diesem Zeitpunkt sei für ihn die Lebensgemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau beendet gewesen.

Im Scheidungstermin habe er mangels Dolmetscher nicht mitbekommen, dass seine Frau ein falsches Datum als Trennungszeitpunkt angegeben habe. Wie er jetzt erfahren habe, habe diese dazu geführt, dass die Ehe bereits zum 30. November 2017 und nicht erst ein Jahr später habe geschieden werden können. Aus welchem Grund sein damaliger Bevollmächtigter trotz seiner Anwesenheit nicht widersprochen habe, wisse er nicht.

Im Folgenden nahm der Beklagte Akteneinsicht in die Scheidungsunterlagen und nahm abgelichtete Auszüge zu seinen Akten. Bei den Behördenakten befinden sich der Ehescheidungsantrag der ehemaligen Ehefrau des Klägers vom 5. Juli 2017, in dem angegeben wird, die Eheleute hätten seit Anfang September 2016 innerhalb der ehelichen Wohnung vollständig räumlich getrennt gelebt (Seite 245, 246 der Behördenakten), sowie das Schreiben der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 10. August 2018, in dem als Trennungszeitpunkt der 18. November 2016 angegeben wird.

Ferner befinden sich bei den Akten des Beklagten (Seite 255 ff.) Ablichtungen polizeilicher Berichte über einen Vorfall am 22. Oktober 2017 in der ehemaligen Ehewohnung (Auseinandersetzung des Klägers mit einem Herrn W); in der Sachverhaltsdarstellung vom 29. November 2017 wird unter dem Punkt „Sonstiges“ ausgeführt: „Zur Tatzeit war der Beschuldigte [=Kläger] in der Wohnung seiner Exfrau (…) wohnhaft und gemeldet. Dies war zwischen den beiden Parteien so vereinbart, bis der Beschuldigte (…) eine neue Wohnung gefunden hat. Bei dem Zimmer des Beschuldigten (…) handelte es sich um das ehemalige gemeinsame Schlafzimmer (…). Aufgrund des laufenden Trennungsjahres schlief [der Kläger] aber immer allein in dem Zimmer. In dem Zimmer befanden sich aber sowohl Sachen der Frau I. als auch des [Klägers]…“. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung zu Lasten des Herrn W. wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Verfügung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 18.12.2017, Seite 262 der Behördenakten des Beklagten).

Die ehemalige Ehefrau des Klägers hat sich auf das Anhörungsschreiben Beklagten vom 14. November 2017 nicht geäußert.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2018 lehnte der Beklagte - Landratsamt … - den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und verpflichtete ihn, die Bundesrepublik Deutschland bis 31. März 2018 bzw. spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids zu verlassen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen zu seiner Übernahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau sei nach deren Angaben bereits am 18. November 2016 aufgehoben worden. Zudem sei dem Beklagten am 27. März 2017 seitens der Ehefrau telefonisch mitgeteilt worden, dass ein Scheidungsverfahren laufe.

Ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG habe der Kläger bisher nicht erworben, da die erforderliche 3-Jahresfrist hinsichtlich des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt sei. Laut Scheidungsunterlagen lebten die ehemaligen Eheleute bereits seit dem 18. November 2016 in der gemeinsamen Wohnung getrennt, die Ehefrau habe mit Schreiben vom 5. Juli 2017 den Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt. So habe auch der Kläger in seiner Vernehmung durch die Polizei am 29. November 2017 angegeben, dass er aufgrund des Trennungsjahres schon die ganze Zeit getrennt von seiner Ehefrau schlafen würde. Die Darstellung, dass die Trennung erst im November 2017 mit seinem Auszug erfolgt sei, sei wenig glaubhaft. Spätestens mit dem Scheidungsantrag der ehemaligen Ehefrau sei von einer Trennung auszugehen, da sie damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die eheliche Lebensgemeinschaft beendet sei.

Ein Härtefall gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG oder ein anderes Aufenthaltsrecht habe der Kläger nicht geltend gemacht und ein solches sei auch nicht ersichtlich.

Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhten auf § 59 AufenthG.

Der Bescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 5. März 2018 zugestellt.

Mit Telefax seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12. März 2018 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 12. Februar 2018 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen.

Gleichzeitig ist beantragt worden, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und den weiteren Aufenthalt des Klägers bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu dulden (Az. M 10 S 18.1262).

Zur Begründung wird im Eilverfahren ausgeführt, aus Sicht des Klägers sei das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft jedenfalls für den Regelfall konstitutiv für das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft; dies habe auch der wie Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Februar 2001 - 10 ZS 00.1912 - so festgestellt. Man könne jedenfalls nicht davon sprechen, dass eine bloße Willensäußerung eines Ehegatten bereits zur Auflösung der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft führen würde. Jedenfalls stehe die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten auch noch bis zum Scheidungsurteil unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 Abs. 1 GG). Es werde seitens des Klägers nicht verkannt, dass sich an einem Scheidungsantrag in objektivierbarer Weise zeige, dass es bei dem den Antrag stellenden Ehegatten an der ehelichen Verbundenheit fehle, dies sei jedoch nur eine zeitliche Momentaufnahme für den Zeitpunkt der Antragstellung. So gingen auch die Familiengerichte nur unter besonderen Voraussetzungen vom Vollzug einer sogenannten „Trennung von Tisch und Bett“ aus. Gerade im vorliegenden Fall seien zahlreiche Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft auch nach Einreichung des Scheidungsantrags durch die ehemalige Ehefrau des Klägers weiter bestanden habe. Dazu zähle die geringe Fläche der Ehewohnung (2-Zimmer-Dachwohnung), in der auch noch die minderjährige Tochter der Ehefrau gelebt habe. Der Kläger und seine damalige Ehefrau hätten auch die Trennung insoweit nicht vollzogen, als sie weiterhin, wenn auch nicht ständig, aber gelegentlich, füreinander gekocht und gemeinsame Mahlzeiten eingenommen hätten. Auch habe es sich in der Zeit nach dem Scheidungsantrag so in Bezug auf die Wäsche der Kleidung der Ehepartner verhalten, die jeweils von einem für beide erledigt worden sei. Gleiches gelte für die Reinigung der Räume, wie beispielsweise des Bades. Es stelle sich insgesamt so dar, dass ausschließlich die frühere Ehefrau des Klägers vor dem Familiengericht die Unwahrheit gesagt habe, als sie das Datum der Trennung auf den 18. November 2016 festlegte, was augenscheinlich aus dem alleinigen Grund der „Verkürzung“ des Trennungsjahres geschehen sei.

Im Übrigen würden durch die weitere Anwesenheit des Klägers die Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Vielmehr bestätige auch der Arbeitgeber des Klägers, Herr K., dass dessen Weiterbeschäftigung für seinen Betrieb unerlässlich sei. Es liege somit ein Härtefall gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG vor.

Mit Schreiben vom 27. März 2018 hat der Beklagte beantragt,

den Eilantrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.

Er wies darauf hin, dass für den Dreijahreszeitraum nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht die formale Beendigung der Ehe, sondern die Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich sei. Die Trennung bestehe in der Regel in der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft. Auch ein auf § 1565 Abs. 2 BGB gestützter Scheidungsantrag enthalte die Absichtserklärung, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 13.1.2012 - 2 M 201/11). Bei der Ermittlung des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei der Beklagte nicht an die Feststellung im Scheidungsverfahren gebunden, obgleich diesen eine gewisse Indizwirkung zukomme. Behaupte der Kläger einen von den familiengerichtlichen Feststellungen abweichenden Beendigungszeitpunkt, habe er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Nachweise vorzulegen (§ 82 AufenthG). Die Trennung sei hier mangels Wohnalternativen innerhalb der Ehewohnung vollzogen worden. Anders lautende Daten als die dem Bescheid zu Grunde liegenden seien hier zu Gunsten des Klägers nicht nachgewiesen worden.

Mit Schriftsätzen vom 11. April 2018 und 16. Mai 2018 wiesen die Bevollmächtigten des Klägers nochmals darauf hin, dass die vorliegenden Indizien eine eindeutige Sprache dahingehend sprächen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bis Ende Oktober/Anfang November 2017 in der gemeinsamen Ehewohnung bestanden habe. Aufgrund der räumlichen Beschränktheit der Ehewohnung sei eine „Trennung von Tisch und Bett“ dort schon nicht möglich gewesen. Unabhängig davon habe auch keine getrennte Haushaltsführung innerhalb der Ehewohnung stattgefunden, da die ehemaligen Ehepartner weiterhin gelegentlich füreinander gekocht und gemeinsam gegessen sowie wechselseitig die Wäsche übernommen hätten. Auch hätten sie beispielsweise das Bad weiterhin gemeinsam genutzt. Die Indizwirkung des Trennungsdatums aus dem Scheidungsverfahren entfalle hier, weil der Kläger dem mangels Dolmetscher damals nicht habe entgegentreten können. Er habe die Lüge seiner ehemaligen Ehefrau lediglich unwissentlich bestätigt.

Unter dem 24. April 2018 teilte der Beklagte dazu mit, auch in einer kleinen Wohnung sei die „Trennung von Tisch und Bett“ möglich. Die Darstellung des Klägers, er habe den richterlichen Vortrag im Scheidungsverfahren nicht verstanden, sei wenig glaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger gegen den Scheidungsbeschluss keinen Rechtsbehelf in Anspruch genommen und die Scheidung damit gegen seinen Willen hingenommen habe.

Dem traten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 entgegen, in dem sie ihr Vorbringen ergänzten und vertieften und nochmals zusammenfassend ausführten, die Äußerung der früheren Ehefrau des Klägers, wonach die Trennung bereits vor dessen Auszug vollzogen worden sein solle, könne als die subjektive Meinung eines Ehepartners die Lebensgemeinschaft nicht beenden.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 12. Juli 2018 mündlich verhandelt. Die ehemalige Ehefrau des Klägers wurde als Zeugin zu dem Beweisthema des Zeitpunktes der Trennung von ihrem früheren Ehemann gehört. Unter anderem gab sie an, sie sei im November 2016 anlässlich ihres Geburtstags am 4. des Monats für zwei bis drei Tage nach Italien gefahren, unter anderem um Abstand zu finden. Dort habe sie sich entschieden, die Beziehung zu ihrem ehemaligen Ehemann zu beenden. Als sie zurückgekommen sei, habe sie ihm gesagt, dass sie die Scheidung wolle. Dieser Entschluss zur Trennung sei schon längere Zeit vor dem Italienbesuch gereift und dort habe sie die endgültige Entscheidung für sich getroffen. Sie habe nach der Trennung auch die Ausländerbehörde und das Jugendamt verständigt. Beim Jugendamt habe man ihr gesagt, sie müsse eine Trennung von Tisch und Bett und von allem gegenüber dem Kläger vornehmen, weil sie sonst keinen Unterhaltsvorschuss für ihre jüngere Tochter bekomme. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wann sie erstmals beim Scheidungsanwalt gewesen sei. Der Kläger habe Schwierigkeiten mit dieser Situation gehabt. Sie habe ihn gedrängt, möglichst schnell auszuziehen. Sie hätten schon versucht, die Lebensmittel im Kühlschrank getrennt zu halten, was aber auch gerade wegen der Kinder schwierig gewesen sei. Am Anfang hätte sie ihm auch noch bei der Wäsche geholfen. Sie habe auch gelegentlich den Kläger zum Essen eingeladen, er habe aber meistens nicht mitessen wollen. Nach dem Italienbesuch und der Trennung hätten sie zunächst noch kurze Zeit – ein bis zwei Wochen - im gemeinsamen Ehebett geschlafen; anschließend habe sie auf der Couch übernachtet. Sie können nicht ausschließen, dass sie während eines Besuchs ihres Sohnes über Weihnachten/Silvester 2016 vielleicht noch diese Tage zusammen mit ihrer jüngeren Tochter im Ehebett verbracht habe. Für sie sei mit ihrer Erklärung gegenüber dem Kläger nach dem Italienbesuch jedenfalls „Ende der Geschichte“ gewesen.

Der Bevollmächtigte des Klägers stellte bedingt für den Fall einer Klageabweisung den Beweisantrag, im Hinblick auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin I. den damaligen Nachbarn des Klägers V. L. und die damalige Nachbarin R. L. als Zeugen einzuvernehmen.

Der Vertreter des Beklagten erklärte, er werde vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens keine Abschiebemaßnahmen einleiten. Das Eilverfahren Az. M 10 S 18.1262 wurde daraufhin nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten durch Beschluss vom 12. Juli 2018 eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten sowie der Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen; auch ist ihm nicht aus sonstigen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

1. Die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt, da der Kläger, wie er selbst vorträgt, spätestens seit seinem Auszug aus der Ehewohnung am 2./4. November 2017 nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau lebt.

2. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war.

Rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG meint, dass sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet für mindestens drei Jahre ununterbrochen vorgelegen haben müssen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 19, beckonline, m.w.N.).

Im zu entscheidenden Fall hat die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit Frau I. zur Überzeugung des Gerichts nach der mündlichen Verhandlung keine drei Jahre im Bundesgebiet bestanden.

Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde mit der Einreise des Klägers mit einem gültigen Visum am 22. September 2014 begründet, so dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Ablauf der 3-Jahresfrist vorliegend der 22. September 2017 ist.

a. § 31 Abs. 1 AufenthG schützt nicht allein den formellen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern dass diese auch tatsächlich gelebt wird (Göbel-Zimmermann/Eichhorn in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 31 AufenthG Rn. 4 m.w.N., beck-online). Der Tatbestand der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist bereits bei einer auf Dauer angelegten freiwilligen Trennung der Ehegatten erfüllt (BVerfG, B.v.12.5.1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 - NJW 1988, 626). Der Wille eines Ehegatten, an der familiären Lebensgemeinschaft festzuhalten, genügt nicht (BVerwG, U.v. 30.3. 2010 – 1 C 7. 09 – juris).

Ob eine dauernde Trennung vorliegt, muss für den Einzelfall ermittelt werden. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht.

Die tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben (BVerwG, B.v. 30.9.1998 - 1 B 9298 – InfAuslR 1999,72; BayVGH, B.v. 15.7.2014 - 19 CS 14.1199 - juris Rn. 4). Die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft ist jedoch nicht ausreichend, wenn hierdurch nicht auch die Beistandsgemeinschaft aufgehoben wird. Dies ist zum Beispiel der Fall bei berufsbedingt getrennter Haushaltsführung oder bei einer berufsbedingten Rückkehr des Stammberechtigten in sein Heimatland; auch ein vorübergehendes Getrenntleben genügt ebenso wenig wie eine „Trennung auf Probe“ (Dienelt a.a.O. § 31 AufenthG Rn. 13; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, beck-online, jeweils m.w.N.).

Andererseits kann - wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht – eine dauerhafte Trennung der Ehegatten aber auch dann vorliegen, wenn das Paar zwar noch zusammen wohnt, aber die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet hat (OVG NRW, B.v. 28.2. 2000 - 18 B 814/99 - NVwZ-Beil. 2000, 115; Tewocht in Kluth/Heusch BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.5.2018, § 31 AufenthG Rn. 13; Müller a.a.O. § 31 AufenthG Rn. 12; vgl. auch VG München, B.v. 15.4.2008 – M 10 S 08.1318 - BeckRS 2008,38446). Bei einer solchen „Trennung von Tisch und Bett“ muss allerdings von dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, gefordert werden, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitest möglichen Umfang herbeiführt und seinen Trennungswillen nach außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert (OVG NRW, B.v. 28.2. 2000 a.a.O.; Tewocht a.a.O. § 31 AufenthG Rn. 13).

Im Einzelnen ist der Tatbestand der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach objektiven Kriterien und Indizien im Einzelfall zu bestimmen. Solche sind zum Beispiel polizeiliche Meldungen, melderechtliche Ein- und Auszugsdaten, Angaben im Scheidungsverfahren sowie Angaben in sonstigen Zusammenhängen wie gegenüber dem Arbeitgeber, dem Finanzamt usw. (vgl. Göbel-Zimmermann/Eichhorn a.a.O. § 31 AufenthG Rn. 6). Ein Scheidungsantrag ist ein besonders starkes Indiz für eine dauerhafte Trennung; mit dem Einreichen dieses Antrags ist in der Regel von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen, da er nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erklärung des Antragstellenden enthält, dass die Ehe gescheitert und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten diese wiederherstellen.

b. Diese Maßgaben zu Grunde gelegt ist das Gericht überzeugt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit Frau I. am insoweit maßgeblichen Stichtag (22. September 2017) nicht mehr bestanden hat.

Hierfür sprechen schon nach Aktenlage wesentliche Indizien.

Zu nennen ist insoweit zunächst die Angabe des 18. November 2016 als Trennungszeitpunkt im Ehescheidungsverfahren vor dem Familiengericht Ingolstadt. Diesen Zeitpunkt hat nicht nur die ehemalige Ehefrau des Klägers, sondern auch der Kläger über seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwaltskanzlei Dr. V. u. Kollegen) dem Gericht mit Schriftsatz vom 10. August 2017 mitteilen lassen. Auch ist dieser Trennungszeitpunkt Grundlage für den späteren Scheidungsbeschluss vom 30. November 2017 - Az. 004 F 830/17 – geworden. Dass der Kläger im Termin vor dem Familiengericht die Bedeutung des Trennungszeitpunkts und des Trennungsjahres aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht verstanden haben will, erschließt sich der Kammer nicht, auch zumal der Kläger damals anwaltlich vertreten war und gegen den Scheidungsbeschluss nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen ist.

Der Kammer ist bekannt, dass die Eheleute im Scheidungsverfahren gelegentlich vom tatsächlichen Trennungszeitpunkt abweichende Angaben machen, um eine schnelle Entscheidung herbeizuführen. Ob sie sich daran auch im ausländerrechtlichen Verfahren aus dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs festhalten lassen müssen, ist in der Rechtsprechung umstritten (bejahend: OVG NRW, B.v. 20.6.2013 – 18 B 1570/11 - BeckRS 2013, 53096; a.A. OVG Hamburg, B.v. 22.9.2000 - 3 Bf 38/99 - NVwZ-RR 2001, 339); jedenfalls ist aber von einer Indizwirkung dieser Angabe auszugehen (OVG NRW, B.v. 8.3.2004 – 18 B 1662/03 - BeckRS 2004, 19000).

Des Weiteren indiziert der Anruf der ehemaligen Ehefrau des Klägers beim Beklagten am 27. März 2017, mit dem sie das Jugendamt und die Ausländerbehörde - insbesondere im Hinblick auf den Unterhaltsvorschuss für ihre jüngste Tochter - über die beabsichtigte Scheidung vom Kläger informierte, dass die Eheleute zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt waren.

Der stärkste Hinweis darauf, dass die ehemalige Ehefrau eine dauerhafte Trennung vom Kläger vornehmen wollte, ist schließlich in ihrem Scheidungsantrag vom 5. Juli 2017 an das Familiengericht zu sehen. Damit hat sie erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hält und aus ihrer Sicht nicht zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt wird (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Spätestens hiermit hat sie ihren Trennungswillen nach objektiven Kriterien insbesondere auch für den Kläger erkennbar nach außen manifestiert.

Zwar wird nicht verkannt, dass, wie die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers eingewandt haben, es sich bei dem Scheidungsantrag nur um eine zeitliche Momentaufnahme handelt. Die ehemalige Ehefrau des Klägers hat an diesem Antrag jedoch festgehalten.

Ferner hat der Kläger selbst mit Schriftsatz seiner damals im Scheidungsverfahren bestellten Bevollmächtigten vom 10. August 2017 dem Familiengericht mitteilen lassen, dass er einer Scheidung zustimmen werde und er versuche, in Kürze eine eigene Wohnung zu beziehen.

Den Kläger trifft hinsichtlich des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft die Darlegungslast (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2014 – 19 CS 14.1199 – juris Rn. 4).

Ihm ist es aber nicht gelungen, die Indizien zu entkräften und anhand objektiver Kriterien zu belegen, dass die Ehe zum maßgeblichen Zeitpunkt des 22. September 2017 noch nicht gescheitert war und die eheliche Lebensgemeinschaft bis Ende Oktober 2017 fortgeführt wurde. Insbesondere sein Vortrag, die „Trennung von Tisch und Bett“ sei nicht vollständig vollzogen worden, reicht insoweit nicht aus.

Nach dem bereits zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 - (NVwZ-Beil. 2000, 115) muss bei einer „Trennung von Tisch und Bett“ von dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, gefordert werden, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitest möglichen Umfang herbeiführt; dieser weitest mögliche Umfang findet seine Grenzen zum einen in der tatsächlichen Praktikabilität, andererseits insbesondere aber auch in der Zumutbarkeit für weitere betroffene Familienmitglieder (Kinder).

Allein die vom Kläger vorgetragene Tatsache gelegentlicher gemeinsamer Mahlzeiten sowie der wechselseitigen gelegentlichen Erledigung häuslicher Arbeiten (Wäschewaschen, Bügeln) reicht nach Meinung des Verwaltungsgerichts nicht aus, um die von der Ehefrau ausgehende und erkennbar nach außen manifestierte Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu widerlegen. Der vorübergehenden Beibehaltung der gemeinsamen Zweizimmerwohnung nach der Trennung trotz der Beengtheit lagen offensichtlich finanzielle Erwägungen zu Grunde. Die vom Kläger geltend gemachten Umstände dürften nach Auffassung des Gerichts daher überwiegend der Praktikabilität und der Vermeidung ständiger Konflikte geschuldet sein; dies gilt umso mehr, als hier noch die kleine Tochter der ehemaligen Ehefrau des Klägers im Haushalt lebte.

Im Übrigen wurden die Indizien für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits vor dem 22. September 2017 bestätigt durch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung. Die als Zeugin vernommene ehemalige Ehefrau des Klägers hat überzeugend geschildert, dass sich ihr Entschluss zur Trennung vom Kläger während ihrer Italienreise im November 2016 endgültig verfestigte, sie dies dem Kläger nach ihrer Rückkehr auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte und sie anschließend im Rahmen des nach den Umständen Möglichen in der gemeinsamen Zweizimmerwohnung eine „Trennung von Tisch und Bett“ vollzog. Die Zeugin schilderte die Chronologie des Trennungsjahres insgesamt nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Aktenlage, insbesondere mit der telefonischen Information des Landratsamts am 27. März 2017 und den Scheidungsantrag vom 5. Juli 2017. Ihr Vortrag war auch ersichtlich nicht gezielt darauf gerichtet, dem Kläger zu schaden und auf seine schnellstmögliche Abschiebung hinzuwirken. Auch in Anbetracht ihrer emotionalen Erregung bei ihrer Zeugenaussage hat das Gericht keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bzw. an der Glaubhaftigkeit ihrer Zeugenaussage.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung - bedingt für den Fall der Klageabweisung - beantragt hat, Beweis über die fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin I. zu erheben, ist bereits das angebotene Beweismittel, nämlich die Einvernahme der ehemaligen Nachbarn, unbehelflich und der Beweisantrag in dieser Form unzulässig.

Im Übrigen verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht, einem Beweisangebot nachzugehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache zu einem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 29.5.2009 - 2 B 3.09 - NJW 2009, 2614). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der vom Prozessgegner erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts. Ausnahmen können allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichende Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (Vgl. BVerwG, B.v. 26.10. 2011 – 2 B 69.10 - juris Rn. 21.); in diesen Fällen kann ausnahmsweise ein Sachverständigengutachten angezeigt sein.

Solche Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor, so dass der Beweisantrag auch insoweit abzulehnen war.

3. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist in Bezug auf den Kläger auch nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG).

Der Vortrag des Klägers, er habe eine unbefristete Anstellung bei der Firma O. K. und sein Arbeitgeber sei dringend auf ihn angewiesen, begründet keine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift; denn die Situation des Klägers ist insoweit weder durch eine außerordentlich schwere noch durch eine gesteigerte Seltenheit gekennzeichnet.

Auch die sonstigen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen einer Rückkehr stellen keine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers dar. Jeder Ausländer, der seine wirtschaftliche Existenz aufgibt, um sich in einem anderen Land niederzulassen, muss sich bei seiner Rückkehr eine neue Lebensgrundlage aufbauen, und zwar unabhängig davon, ob er sein Heimatland ursprünglich wegen einer beabsichtigten Eheschließung verlassen hatte (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 49 ff., beckonline, m.w.N.).

4. Sonstige Umstände, die unabhängig vom Familiennachzug ein Aufenthaltsrecht des Klägers begründen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

5. Die Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung verbunden mit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheids des Beklagten vom 27. Februar 2018 sind nicht zu beanstanden (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58, 59 AufenthG); der Beklagte hat zur Ausreisefrist in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Abschiebemaßnahmen einleiten werde.

II.

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen