Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 2785/97

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht zur Zahlung von Kosten für die denkmalschutzrechtliche Maßnahme auf dem Grundstück K.-Straße in P. im Jahre 1997 verpflichtet waren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.


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