Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 1168/02

Tenor

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt an den Kläger 130.978,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, die bis zur teilweisen Hauptsacheerledigungserklärung entstanden sind, trägt der Beklagte zu 1. 11/20 der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Kläger 9/20 der Gerichtskosten sowie 1/1 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2., im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst; für die Zeit danach tragen der Kläger und der Beklagte zu 1. die Gerichtskosten zu je ½ und von den außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte zu 1. ½ der Kosten des Klägers und der Kläger 1/1 der Kosten des Beklagten zu 2., im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 155/09
12. Februar 2014
3 A 155/09 12. Februar 2014
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2125/11
20. März 2012
6 A 2125/11 20. März 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 3619/10
1. Juli 2011
13 K 3619/10 1. Juli 2011

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