Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 808/03

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es sich auch auf die Besteuerung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit bezogen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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