Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 10 K 572/09

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seiner Bescheide vom 16. März 2009 verpflichtet, der Klägerin zu 1. auf ihre Anträge vom 3. November 2008 in der Fassung vom 20. November 2009 positive Bauvorbescheide über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Schaffung von zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung O.       Flur 00 Flurstück 0 (Waldweg 00 in 00000 O.       ) zu erteilen.

Der Kläger zu 2. und der Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Im Übrigen tragen der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2. und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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