Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 7 K 457/09

Tenor

Es wird festgestellt, dass die am 28./30.10.2008 zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Viertel, der Beklagte zu drei Vierteln, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.

Die Berufung wird zugelassen.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 824/18
14. Mai 2018
7 L 824/18 14. Mai 2018

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