Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 866/14
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Hauptzollamtes N. vom 10. Oktober 2014 einer amtsärztlichen Untersuchung einschließlich psychiatrischer Zusatzbegutachtung zwecks Überprüfung der Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO),
3der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn vorläufig – bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 10. Oktober 2014 zu einer ärztlichen Untersuchung incl. einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung, insbesondere bezogen auf den Termin vom 28.Oktober 2014, vorzuladen,
4wird mit der tenorierten Feststellung vollständig Rechnung getragen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO). Der Tenor zu Ziffer 1 berücksichtigt dabei, dass vorliegend ausweislich des streitgegenständlichen Schreibens des Hauptzollamtes N. vom 10. Oktober 2014 keine gesonderte „Vorladung“ des Antragstellers zu der amtsärztlichen Untersuchung mehr erfolgt, sondern eine bloße Mitteilung des Termins durch das Gesundheitsamt ergeht.
5Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).
61. Der Antrag ist zulässig.
7a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist statthaft, es liegt kein Fall der §§ 80, 80a VwGO vor (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
8Bei der streitgegenständlichen Untersuchungsmitteilung im Rahmen der §§ 44 Abs. 6, 48 BBG handelt es sich jedenfalls nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht um einen Verwaltungsakt, da ihr keine unmittelbare Außenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zukommt. Nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Sinngehalt liegt ihr Schwerpunkt in der Frage der künftigen Dienstleistung und der Konkretisierung der darauf bezogenen Pflicht des Beamten, bei der Klärung seiner Dienstfähigkeit mitzuwirken. Als gemischte dienstlich-persönliche Weisung regelt die Untersuchungsanordnung einen einzelnen Schritt in dem gestuften Verfahren, das bei Feststellung seiner Dienstunfähigkeit mit seiner Zurruhesetzung endet.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 14 f., und vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 16; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, IÖD 2012, 258 = juris, Rn. 3 ff.
10Ob sich eine andere rechtliche Einstufung der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung ergeben kann, wenn diese in der Gestalt einer Entscheidung ergangen ist, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten schon wegen ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist,
11vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - 6 B 1293/14 -, juris, Rn. 7 ff., sowie vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 4 ff.,
12bedarf hier keiner Entscheidung, weil das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom 10. Oktober 2014 nicht die Form eines Verwaltungsakts aufweist. Es enthält insbesondere keinen Verfügungssatz (Tenor) und keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Formulierung nach stellt es sich als eine an den Antragsteller gerichtete Kombination aus Mitteilung, Bitte und Hinweis dar, mag die Antragsgegnerin ihm auch inhaltlich ein Beachtensgebot hat beilegen wollen.
13b) Die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsmitteilung ist nicht ausgeschlossen, weil sie nur eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO darstellt. Das folgt bereits daraus, dass sie im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO „vollstreckbar“ ist. Dies ist nämlich bereits dann der Fall, wenn ihre Nichtbefolgung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten – wie dem Antragsteller – möglich ist.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, IÖD 2012, 258 = juris, Rn. 17 f.; siehe mit jeweils w. N. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 MB 14/14 -, juris, Rn. 5, sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris, Rn. 24 ff.; offengelassen von BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 17.
15Hierbei kann offenbleiben, ob die Nichtbefolgung einer Bitte überhaupt disziplinarrechtlich relevante Konsequenzen haben kann. Denn jedenfalls ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, das Risiko disziplinarischen Fehlverhaltens zu tragen.
16c) Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass der vom Gesundheitsamt des Kreises T. mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 mitgeteilte Untersuchungstermin auf gerichtliche Veranlassung aufgehoben und bislang kein neuer Termin angesetzt wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist hierdurch nicht entfallen. Streitbefangen ist die – grundlegende – Untersuchungsmitteilung vom 10. Oktober 2014. Diese enthält keinen Untersuchungstermin, sondern lediglich die Ankündigung, ein Untersuchungstermin werde vom Gesundheitsamt des Kreises T. mitgeteilt. Die Antragsgegnerin hat nicht erkennen lassen, dass sie von der Absicht Abstand genommen hätte, dem Antragsteller auf der Grundlage der Untersuchungsmitteilung einen neuen Untersuchungstermin vorzugeben bzw. durch das Gesundheitsamt vorgeben zu lassen.
17Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris, Rn. 27.
182. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Der Antragsteller hat sowohl Anordnungsgrund – a) – als auch Anordnungsanspruch – b) – glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
19a) Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines seinen Antrag stützenden Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dieser leitet sich daraus her, dass die an ihn gerichtete – auf § 44 Abs. 6 BBG gründende – Mitteilung der Antragsgegnerin, sich beim Gesundheitsamt des Kreises T. amtsärztlich untersuchen zu lassen, jedenfalls nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig ist.
20Nach § 44 Abs. 6 BBG besteht die Verpflichtung des Beamten, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen.
21(1) Die Untersuchungsaufforderung muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen.
22Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG). Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Feststellung, die für die Anordnung sprechenden Gründe „seien nicht aus der Luft gegriffen“, reicht für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus.
23Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 19, sowie vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 19, und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 9.
24Für die Aufforderung zu einer psychiatrischen Untersuchung gelten wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die private persönliche Sphäre strengere Voraussetzungen als für die Aufforderung zu einer sonstigen ärztlichen Untersuchung. Eine derartige Aufforderung entspricht nur dann der im Rahmen des Ermessens von dem Dienstherrn zu beachtenden Fürsorgepflicht (vgl. § 78 BBG), wenn – unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen.
25Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris, Rn. 30; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 6 B 222/12 -, IÖD 2012, 138 = juris, Rn. 4, sowie Urteil vom 18. Januar 1994 - 6 A 2652/92 -, UA S. 8, jeweils m. w. N.
26In formeller Hinsicht muss die Aufforderung aus sich heraus verständlich sein. Der betroffene Beamte muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dazu muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, „worum es geht“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Aufforderung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne Weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
27Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 20, sowie vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 20, und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 9; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 21.
28Genügt die Aufforderung zu einer ärztlichen Begutachtung nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, kann dieser Mangel nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Behörde nachträglich im Behörden- oder Gerichtsverfahren darlegt, objektiv hätten zum Zeitpunkt der Aufforderung tatsächlich Umstände vorgelegen, die ausreichenden Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten hätten geben können. Für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist wegen des Zwecks der Untersuchungsaufforderung kein Raum. Erkennt die Behörde die Begründungsmängel der ersten Aufforderung zur Untersuchung, kann sie eine neue Aufforderung mit verbesserter Begründung erlassen.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 21, sowie vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 21, und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 9.
30Ferner muss die Aufforderung Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 22 f., sowie Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, NVwZ 2014, 892 = juris, Rn. 10; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 21.
32(2) Den vorangestellten Maßstäben genügt die Untersuchungsmitteilung des Hauptzollamtes N. vom 10. Oktober 2014 nicht.
33(aa) Dem Schreiben lassen sich zunächst keine Umstände entnehmen, die bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Antragsteller sei aus physischen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen. In inhaltlicher Sicht werden dem Antragsteller zwar zunächst allgemein „Mängel im Arbeits- und Sozialverhalten“ vorgehalten, diese aber dann auf die Bereiche der Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit beschränkt. Es sind auf der Grundlage der Untersuchungsmitteilung bei lebensnaher Einschätzung ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beanstandungen – namentlich „mangelhafte Kommunikationsbereitschaft und fehlende Teamfähigkeit“ – ihrerseits auf körperlichen Ursachen beruhen könnten.
34(bb) Der streitgegenständlichen Mitteilung des Hauptzollamtes N. lassen sich auch keine Umstände entnehmen, die den – gesteigerten – Anforderungen an die Zulässigkeit einer psychiatrischen Untersuchung genügen. Aus ihr gehen keine deutlichen Anhaltspunkte hervor, die für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen.
35Es ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen, aus dem nicht sozialadäquaten Auftreten eines Beamten sowie aus erheblichen Problemen im Kommunikationsverhalten Zweifel an seiner Dienstfähigkeit herzuleiten.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 6 B 1323/12 -, juris, Rn. 5 ff.
37Hierzu aber hätte die Antragsgegnerin die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt, in der Mitteilung zur amtsärztlichen Untersuchung konkreter bezeichnen müssen. Insoweit genügt es nicht – wie es die Antragsgegnerin getan hat –, lediglich fünf „Ereignisse“ in allgemeiner Weise („Eigensicherungsübung“, „Besprechung“, „Durchsuchungsmaßnahme“) unter Angabe des jeweiligen Datums sowie der beteiligten Personen zu benennen. Es hätte der Antragsgegnerin vielmehr oblegen, nähere Angaben zu dem Inhalt des jeweiligen Ereignisses zu machen und anzugeben, inwieweit hieraus Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers erwachsen.
38Dies ergibt sich vorliegend namentlich aus dem Zweck des formellen Begründungserfordernisses, es dem Beamten zu ermöglichen, die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen zu können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Eine solche Überprüfung war dem Antragsteller auf der Grundlage des Schreibens des Hauptzollamtes vom 10. Oktober 2014 nicht in ausreichender Weise möglich. Zunächst lagen die in der Mitteilung abstrakt benannten Ereignisse zu jenem Zeitpunkt bereits bis zu zwei Jahre zurück, so dass die Kenntnis des Antragstellers von den relevanten Details jedenfalls nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden konnte. Darüber hinaus hätte es einer näheren Erläuterung zumindest in Grundzügen bedurft, inwieweit die dem Antragsteller vorgehaltenen Mängel im Bereich der Kommunikationsbereitschaft und Teamfähigkeit den Schluss auf deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete, dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit zulassen.
39Die fehlenden Erläuterungen in der Untersuchungsmitteilung des Hauptzollamtes sind auch nicht aufgrund der zuvor durchgeführten – und in ihr benannten – Personalgespräche mit dem Antragsteller vom 5. Juni 2014 und 8. September 2014 entbehrlich. Eine mündliche Erläuterung ist bereits grundsätzlich nicht geeignet, das formelle Begründungserfordernis substantiell einzuschränken. Unabhängig davon geht jedenfalls aus den in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerken über die Personalgespräche (vgl. Bl. 69 f. bzw. 74 ff., Heft 2) nicht hervor, dass in diesen tatsächlich sämtliche in der Untersuchungsmitteilung benannten Ereignisse erörtert wurden. Darüber hinaus legen die Vermerke nahe, dass auch in den Personalgesprächen dem Antragsteller nicht in ausreichender Weise aufgezeigt wurde, inwieweit sich aus den ihm vorgehaltenen Mängeln im Sozialverhalten deutliche Anhaltspunkte für seine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit ableiten lassen.
40Ein Rückgriff auf die ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung ist schließlich unabhängig von allen weiteren Erwägungen bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach den vorangestellten Maßstäben eine Nachholung der unzureichenden Begründung der Untersuchungsmitteilung im Behörden- oder Gerichtsverfahren nicht möglich ist.
41(cc) Unabhängig vom Vorstehenden genügt die Untersuchungsmitteilung des Hauptzollamtes N. vom 10. Oktober 2014 den aufgestellten rechtlichen Maßstäben auch deshalb nicht, weil sie nicht in ausreichendem Umfang Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthält.
42Der Inhalt des Schreibens erschöpft sich diesbezüglich in dem Hinweis darauf, dass eine amtsärztliche Untersuchung mit „psychiatrische[r] Zusatzbegutachtung […] auf dem Gebiet der Psychiatrie“ erfolgen werde, wobei sich der konkrete Ablauf der Untersuchung in einer Anamnese und einem fachpsychiatrischen Gespräch erschöpfe. Auch wenn der Gang einer psychiatrischen Untersuchung womöglich nur begrenzt im Vorhinein festzulegen ist, hätte es zumindest einer näheren Darlegung bedurft, auf welche psychischen Beeinträchtigungen der Antragsteller untersucht werden soll und welche – jedenfalls in Grundzügen – zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren zur Anwendung kommen sollen.
43Vgl. in dem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2014 - 4 S 1209/13 -, juris, Rn. 37
44So aber hat es die Antragsgegnerin letztlich unzulässig dem Gesundheitsamt überlassen, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen, und dadurch dem Antragsteller eine inhaltliche Prüfung der Untersuchungsmitteilung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verwehrt. Ob der Antragsgegnerin die Art der möglichen Erkrankung des Antragstellers im Zeitpunkt des Ergehens der Untersuchungsmitteilung bekannt gewesen ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Denn nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte sie sich jedenfalls durch entsprechende sachkundige ärztliche Beratung zumindest in den Grundzügen darüber Klarheit verschaffen müssen, in welcher Hinsicht Zweifel an der psychischen Gesundheit des Antragstellers bestanden und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten waren.
45b) Dass dem Begehren des Antragstellers auch ein Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) zur Seite steht, ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Antragsgegnerin nicht hat erkennen lassen, dass sie von der Absicht Abstand genommen hätte, dem Antragsteller auf der Grundlage der Untersuchungsmitteilung einen neuen Untersuchungstermin vorzugeben bzw. durch das Gesundheitsamt vorgeben zu lassen.
46Vgl. in dem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, DÖD 2014, 73 = juris, Rn. 25.
47Dabei trägt der Beamte – jedenfalls nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung. Hat der Beamte die Untersuchung verweigert, weil er die Aufforderung als rechtswidrig angesehen hat, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Aufforderung feststellt. Unterzieht sich der betroffene Beamte demgegenüber der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris, Rn. 19; siehe auch OVG Bremen, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 2 B 265/11 -, NordÖR 2013, 75 = juris, Rn. 38; teilweise offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, IÖD 2012, 258 = juris, Rn. 12 ff.
49Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei sich der sich daraus ergebende Wert von 5.000 Euro im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte reduziert.
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