Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1880/15

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 19. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2015 verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen für die Rechnung des Kieferorthopäden E.  . X.        N.      vom 03. April 2014 eine weitere Beihilfe in Höhe von 109,11 Euro zu gewähren, und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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