Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 2270/15

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides der Bezirksregierung N.       vom 21. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2015 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 38,08 Euro zu gewähren, und verurteilt, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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