Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 1637/14

Tenor

Die Nebenbestimmung der Baugenehmigung der Stadt S. vom 11. Juli 2014 zum Aktenzeichen 0000 zum Bauvorhaben „Errichtung eines C. L. S1. mit Drive-Spur und Parkplatzanlage“ auf dem Grundstück S. , O. Straße 0000, bezeichnet in der Baugenehmigung unter der Überschrift „Nebenbestimmungen des Kreises T. – Straßenbauamt –“ mit der laufenden Nr. 16 [beginnend mit „Der Kreis übernimmt gegen Kostenerstattung die Baudurchführung und betriebsbereite Herstelllung der Linksabbiegespur“ und endend mit „beim Kreis T. einzureichen. (A)“] in der Fassung, die diese Nebenbestimmung durch den Bescheid vom 30. Oktober 2014 gefunden hat, wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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