Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 8 K 3220/16

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. Juli 2016 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 26. August 2015 zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidercontainern an den dort bezeichneten Standorten im öffentlichen Straßenraum der Beklagten mit Ausnahme der Standorte T       weg, W          -Straße/Ecke T1       straße und B      weg (Parkplatz T2          ) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 11/20 sowie die Beklagte zu 9/20.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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