Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 10 K 2576/22

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16. Januar 2023 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15. Juli 2019 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum der Beklagten an den Standorten ʺHaaler Straße 98ʺ, ʺWilhelmstraße/Friedrichstraßeʺ, ʺBrunnenstraßeʺ und ʺSchweilbacher Straßeʺ und ihren Antrag vom 28. Januar 2020 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum der Beklagten an weiteren im Antrag benannten Standorten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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