Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 2 K 4640/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die übrigen Beteiligten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

ss="absatzLinks">Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Klagebefugnis des Klägers zu bejahen. Es bestehen Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Nachbarschutz, da das Rücksichtnahmegebot gem. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB – mit  dem der Kläger seine Klage im Wesentlichen begründet – unabhängig von der Länderzugehörigkeit und der territorialen Belegenheit des Grundstücks die Pflicht kennzeichnet, bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens Rücksicht auf schutzwürdige Belange Anderer zu nehmen. Dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben gegenüber dem Kläger offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist, ist weder vorgetragen noch erkennbar.

28 29 ">30<p class="absatzLinks">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, NVwZ-RR 2015, 172 = juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 A 11/99 -, NVwZ 2001, 206.

31 32 33 34 35 36 37 38

ss="absatzLinks">Eine solche Verletzung drittschützender Normen liegt hier nicht vor.

39 ="absatzRechts">40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51

lass="absatzLinks">a. Das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen beeinträchtigt den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht in unzumutbarer, rücksichtsloser Weise.

52 53 s">54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen